Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2016 - LwZB 2/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:290416BLWZB2.15.0
bei uns veröffentlicht am29.04.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Juni 2015 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 174.860 €.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1 ist der Enkel der am 30. November 2014 verstorbenen E.     R.     (im Folgenden: Erblasserin). Die Beteiligte zu 2 ist seine Tante und Tochter der Erblasserin. Diese war Eigentümerin einer in Niedersachsen belegenen Hofstelle mit ca. 62 ha landwirtschaftlichem Grundbesitz, für den bis Februar 2003 ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen war. Der Hofvermerk wurde auf ihre Erklärung hin gelöscht. Mit notariellem Testament vom 24. August 2005 bestimmte sie ihre beiden Töchter, die Mutter des Beteiligten zu 1 und die Beteiligte zu 2, zu ihren Erben und ordnete eine hälftige Teilung des zur Hofstelle gehörenden Grundbesitzes unter ihren Töchtern an.

2

Die Mutter des Beteiligten zu 1 starb im Dezember 2005 bei einem Verkehrsunfall. Die Erblasserin errichtete daraufhin am 9. Januar 2006 ein neues notarielles Testament, in dem sie die Beteiligte zu 2 zu ihrer Alleinerbin bestimmte und Geldvermächtnisse zu Gunsten der Kinder ihrer verstorbenen Tochter aussetzte. Zugleich gab sie vor dem Notar eine positive Hoferklärung ab, aufgrund derer im März 2006 der Hofvermerk wieder in das Grundbuch eingetragen wurde. Mit notariellem Vertrag vom 12. Juni 2006 übertrug die Erblasserin die Hofstelle nebst zugehörigem landwirtschaftlichen Grundbesitz durch einen Übergabe- und Altenteilsvertrag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Beteiligte zu 2. Mit Beschluss vom 31. August 2006 erteilte das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - die Genehmigung zu diesem Vertrag, ohne den Beteiligten zu 1 zu beteiligen.

3

Nach dem Tod seiner Großmutter hat der Beteiligte zu 1 am 18. März 2015 sofortige Beschwerde gegen die Genehmigung mit der Behauptung eingelegt, erst am 6. März 2015 durch seinen Rechtsanwalt von dem Genehmigungsverfahren erfahren zu haben. Das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde.

II.

4

Das Beschwerdegericht sieht die sofortige Beschwerde als unzulässig an, weil dem Beteiligten zu 1 als einem an dem Hofübergabevertrag nicht beteiligten weichenden Erben ein Beschwerderecht gegen dessen Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht nicht zustehe. Der Beteiligte zu 1 sei weder durch Erbvertrag noch durch ein gemeinschaftliches, die Erblasserin bindendes Testament seiner Großeltern als Hoferbe eingesetzt worden. Er sei auch nicht formlos nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 HöfeO zum Hoferben bestimmt worden. Die Bewirtschaftung des Hofes der Erblasserin sei ihm nicht übertragen worden. Die Erblasserin habe auch nicht durch Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung des Beteiligten zu 1 auf ihrem Hof erkennen lassen, dass dieser Hoferbe sein solle. Die Verpachtung einer Teilfläche von 24 ha des zum Hof gehörenden Grundbesitzes an eine aus ihrem Schwiegersohn (dem Vater der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 1 bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die eine Schweinezucht betreibe und zudem ca. 120 ha Ackerflächen bewirtschafte, bringe einen solchen Willen nicht zum Ausdruck. Die Verpachtung habe zwar dem von der GbR bewirtschafteten Hof zusätzliche Pachtflächen verschafft, dem Beteiligten zu 1 aber keine Beschäftigung auf dem Hof seiner Großmutter vermittelt.

5

Die Aussicht des Beteiligten zu 1, als der einzige wirtschaftsfähige Abkömmling Hoferbe zu werden, begründe keine Befugnis zur Anfechtung der von dem Landwirtschaftsgericht erteilten Genehmigung des Hofübergabevertrags. Die gegenteilige Auffassung des Beteiligten zu 1 widerspreche der höchstrichterlichen und der obergerichtlichen Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass bestehe.

III.

6

1. Die Rechtsbeschwerde ist ohne Zulassung statthaft, weil nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG auf ein vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. September 2009 eingeleitetes gerichtliches Genehmigungsverfahren die bis dahin geltenden Verfahrensvorschriften weiter anzuwenden sind. Hierzu gehört die Bestimmung des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVfG aF, nach der die Rechtsbeschwerde zulässig ist, soweit es sich - wie hier - um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt.

7

2. Das Rechtsmittel bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht verneint zu Recht ein Beschwerderecht des Beteiligten zu 1 gegen die Genehmigung des Übergabevertrags zwischen der Erblasserin und der Beteiligten zu 2 durch das Landwirtschaftsgericht.

8

a) Der Beteiligte zu 1 ist nach § 9 LwVfG aF i.V.m. § 20 Abs. 1 FGG nur beschwerdeberechtigt, wenn durch die Genehmigung des Überlassungsvertrags ein ihm zustehendes materielles Recht beeinträchtigt wird (Senat, Beschluss vom 27. September 2007 - BLw 14/07, FamRZ 2008, 261, 262). Das ist nicht der Fall.

9

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht den weichenden Erben, die an dem Abschluss eines Hofübergabevertrags nach § 17 HöfeO nicht teilgenommen haben, kein Beschwerderecht gegen dessen Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht zu (Beschluss vom 3. April 1951 - V BLw 5/50, BGHZ 1, 343, 352; Beschluss vom 4. Oktober 1967 - V BLw 19/67, LM Nr. 25 zu § 20 FGG; Beschluss vom 18. April 1996 - BLw 43/95, AgrarR 1996, 400; Beschluss vom 18. April 1996 - BLw 47/95, AgrarR 1997, 14; Beschluss vom 27. September 2007 - BLw 14/07, aaO). Das Interesse eines Abkömmlings, der wirtschaftsfähig ist und deshalb Hoferbe werden kann, begründet für sich allein kein Beschwerderecht gegen die Genehmigung eines zwischen dem Erblasser und einem anderen (Abkömmling oder Dritten) abgeschlossenen Hofübergabevertrags. Die Aussicht des Abkömmlings, entweder auf Grund gesetzlicher Berufung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HöfeO) oder durch Verfügung von Todes wegen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 HöfeO) Hoferbe zu werden, stellt grundsätzlich nur eine Chance, aber kein materielles subjektives Recht dar (Senat, Beschluss vom 4. Oktober 1967 - V BLw 19/67, aaO; Beschluss vom 18. April 1996 - BLw 43/95, aaO; Beschluss vom 27. September 2007 - BLw 14/07, aaO).

10

c) Anders verhält es sich, wenn der Abkömmling bereits eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf das Erbe erlangt hat, die einem subjektiven Recht im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG gleichsteht (Senat, Beschluss vom 11. Juli 1961 - V BLw 23/60, NJW 1961, 1816; Beschluss vom 5. Dezember 1961 - V BLw 2/61, NJW 1962, 447, 448; Beschluss vom 18. April 1996 - BLw 43/95, aaO; Beschluss vom 27. September 2007 - BLw 14/07, aaO).

11

aa) Eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf das Erbe besteht, wenn der Abkömmling durch einen Erbvertrag nach §§ 1941, 2374 ff. BGB (Senat, Beschluss vom 11. Juli 1961 - V BLw 23/60, NJW 1961, 1816) oder durch ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament nach §§ 2265, 2271 BGB (Senat, Beschluss vom 19. Februar 1952 - V BLw 14/51, RdL 1952, 132, 134) zum Hoferben bestimmt worden ist oder wenn er durch eine formlos bindende Hoferbenbestellung eine vergleichbar geschützte Rechtsstellung erlangt hat (zusammenfassend: Senat, Beschluss vom 18. April 1996 - BLw 43/95, AgrarR 1996, 400, 401). Ein Abkömmling des Hofeigentümers kann eine solche Rechtsposition durch die Übertragung der Bewirtschaftung des Hofes (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO), durch seine Ausbildung oder seine Beschäftigung auf dem Hof (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HöfeO) oder durch einen zwar formunwirksamen, jedoch aus besonderen Gründen anzuerkennenden Hofübergabevorvertrag (Senat, Beschluss vom 16. Februar 1954 - V BLw 60/53, BGHZ 12, 286, 303) oder Erbvertrag (Senat, Beschluss vom 5. Februar 1957 - V BLw 37/56, BGHZ 23, 249, 258) erwerben.

12

bb) Das Beschwerdegericht verneint rechtsfehlerfrei eine solche Anwartschaft des Beteiligten zu 1 auf das Erbe. Die Erblasserin war beim Abschluss des Übergabevertrags mit der Beteiligten zu 2 ihm gegenüber nicht gebunden.

13

(1) Der Beteiligte zu 1 ist weder durch Erbvertrag noch durch ein gemeinschaftliches Testament zum Hoferben bestimmt worden.

14

(2) Eine Anwartschaft auf das Erbe wäre nicht durch die von dem Beteiligten zu 1 behauptete Zusage seines Großvaters begründet worden, dass er als einziger Bauer in der Familie einmal den Hof haben solle.

15

Die Rechtsprechung des Senats zu den formunwirksamen, jedoch ausnahmsweise nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuerkennenden Hofübergabevorverträgen ist allerdings auch nach der Kodifizierung besonderer Tatbestände zum Schutz berechtigter Vertrauenserwartungen eines Abkömmlings gegen beeinträchtigende Verfügungen des Hofeigentümers in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HöfeO weiter anzuwenden (Senat, Beschluss vom 15. Februar 1979 - V BLw 12/78, BGHZ 73, 324, 327; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1992 - V ZR 125/91, BGHZ 119, 387, 388 f.).

16

Danach kann zwar auf Grund der von dem Beteiligten zu 1 behaupteten Zusage ein formloser Hofübergabevorvertrag zustande gekommen sein. Der Vorvertrag wäre jedoch nach § 125 Satz 1 BGB wegen Nichteinhaltung der in § 313 BGB aF vorgeschriebenen Form nichtig. Ein solcher Vertrag ist nämlich nur dann ungeachtet des Formmangels nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Vermeidung unerträglicher Härten ausnahmsweise als wirksam anzusehen, wenn die als Hofübernehmer vorgesehene Person im Hinblick auf die Zusage des Erblassers erhebliche Opfer erbracht hat, insbesondere eine sichere Lebensstellung für sich und ihre Familie aufgegeben und ständig auf dem Hof gelebt und gearbeitet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Februar 1954 - V BLw 60/53, BGHZ 12, 286, 299; Beschluss vom 5. Februar 1957 - V BLw 37/56, BGHZ 23, 249, 263; Urteil vom 6. Juli 1990 - LwZR 5/88, WM 1990, 1831, 1832). Dafür fehlen hier jegliche Anhaltspunkte.

17

(3) (a) Dem Beteiligten zu 1 war die Bewirtschaftung des Hofes auch nicht auf Dauer übertragen worden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO), was zur Folge gehabt hätte, dass die Bestimmung eines anderen zum Hoferben unwirksam wäre (§ 7 Abs. 2 Satz 1 HöfeO). Die gesetzliche Berufung zum Hoferben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HöfeO setzt voraus, dass der potentielle Erbe Haus und Hof insgesamt genutzt hat (Senat, Beschluss vom 4. Juli 1979 - V BLw 9/79, RdL 1980, 108, 110; Beschluss vom 18. März 2004 - BLw 32/03, RdL 2004, 194; OLG Hamm, AgrarR 1983, 186; OLG Oldenburg, AUR 2003, 316, 317). Abkömmlinge, die den zum Hof gehörenden landwirtschaftlichen Besitz ganz oder zu einem erheblichen Teil nicht selbst bewirtschaften (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 1979 - V BLw 9/79, aaO) oder die nur einzelne der zum Hof gehörenden Flächen gepachtet haben (OLG Oldenburg, aaO), sind nicht nach dieser Vorschrift als Hoferbe berufen. Die Verpachtung von 24 ha landwirtschaftlicher Flächen des insgesamt ca. 62 ha großen landwirtschaftlichen Grundbesitzes an die aus dem Beteiligten zu 1 und seinem Vater bestehende GbR stellt keine Übertragung der Bewirtschaftung des Hofes der Erblasserin an den Beteiligten zu 1 dar.

18

(b) Der Beteiligte zu 1 hat schließlich - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - auch keine Anwartschaft auf das Erbe durch Beschäftigung auf dem Hof erworben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HöfeO). Um nach dieser Vorschrift zum Hoferben berufen zu sein, muss die Beschäftigung des Abkömmlings auf dem Hof nach Art und Umfang so sein, dass in ihr der Wille des Hofeigentümers zum Ausdruck kommt, der auf dem Hof arbeitende Abkömmling solle der Hoferbe sein (BT-Drucks. 7/1443, S. 18). Nur unter dieser Voraussetzung erlangt der Abkömmling eine schutzwürdige Rechtsposition (Anwartschaft auf das Erbe), die ihm der Hofeigentümer nach § 7 Abs. 2 Satz 2 HöfeO nicht mehr durch eine formgültige letztwillige Verfügung entziehen kann.

19

Das Beschwerdegericht verneint dies rechtsfehlerfrei. Die dagegen erhobenen Angriffe der Rechtsbeschwerde sind unbegründet. Die Annahme, dass aus der Art und dem Umfang der Tätigkeit des Beteiligten zu 1 auf dem Hof der Erblasserin nicht auf deren Willen geschlossen werden könne, der Beteiligte zu 1 solle der Hoferbe sein, beruht auf einer tatrichterlichen Gesamtwürdigung der vorgetragenen Umstände. Diese kann von dem Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht den sachlich-richtigen Ansatz gewählt und die nötigen Tatsachen verfahrensfehlerfrei festgestellt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BLw 2/99, WM 2000, 588, 590). Das ist der Fall.

20

(aa) Die von der Rechtsbeschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet. Der Vortrag des Beteiligten zu 1, dass er in Haus, Hof und Garten seiner „Großmutter“ auch unter Zurverfügungstellung eigenen Personals mitgeholfen habe, hat das Beschwerdegericht - wie sich aus der Wiedergabe des Vorbringens in den Gründen des Beschlusses ergibt - nicht übergangen, sondern berücksichtigt. Dass der Beteiligte zu 1 - solange er noch nicht über eine eigene Halle verfügte - seine Maschinen im Winter in einem Wirtschaftsgebäude auf dem Hof der Erblasserin untergestellt hat, stellt sich nicht als eine Beschäftigung auf dem Hof, sondern als eine Hilfeleistung der Erblasserin für das von dem Beteiligten zu 1 und seinem Vater geführte landwirtschaftliche Unternehmen dar.

21

(bb) Die Würdigung des Berufungsgerichts beruht auf sachlich-richtigen Grundlagen. Aus der Tätigkeit eines Abkömmlings auf dem Hof ist auf den Willen des Eigentümers, diesen zum Hoferben zu bestimmen, grundsätzlich nur dann zu schließen, wenn der Abkömmling unter weitgehendem Verzicht auf eine andere Beschäftigung sich der Bewirtschaftung des Hofes gewidmet hat (vgl. OLG Celle, AgrarR 1984, 222, 223). Der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HöfeO setzt eine jahrelange Beschäftigung auf dem Hof voraus, die über die nach § 1619 BGB von im Haushalt der Eltern lebenden Kindern geschuldete Dienstleistungen in Haus und Geschäft sowie über die in der Landwirtschaft üblichen Mithilfen erwachsener Kinder für die Eltern hinausgehen. Bloße Hilfeleistungen des Abkömmlings für seine Eltern oder Großeltern sind keine Beschäftigung in dem landwirtschaftlichen Betrieb; die Entgegennahme solcher Unterstützungen ist kein Indiz für den Willen des Hofeigentümers, dass der Abkömmling deswegen der Hoferbe sein soll (vgl. OLG Oldenburg, AUR 2009, 193, 194; Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, HöfeO, 11. Aufl., § 6 Rn. 51; Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 6 Rn. 30).

22

Hat die Tätigkeit des Abkömmlings - wie hier - nicht diesen Umfang, kann von einer formlosen Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HöfeO nur ausnahmsweise ausgegangen werden, wenn zu der zeitweisen Beschäftigung auf dem Hof besondere Umstände hinzutreten (wie eine Ausbildung des Abkömmlings zum Landwirt und dessen Benennung durch den Hofeigentümer als Hoferben in letztwilligen Verfügungen), die den Schluss auf einen entsprechenden Willen des Hofeigentümers zu einer formlosen Hoferbenbestimmung zulassen (vgl. OLG Oldenburg, AgrarR 1995, 345, 346). An Indizien für einen entsprechenden Willen der Erblasserin fehlt es. Ihre notariellen Testamente vom 24. August 2005 und vom 9. Januar 2006 sprechen vielmehr gegen einen Willen, den Beteiligten zu 1 zu ihrem Hoferben zu bestimmen.

23

d) Das Beschwerdegericht geht ebenfalls zu Recht davon aus, dass sich ein Beschwerderecht des Beteiligten zu 1 gegen die Genehmigung des Übergabevertrags nicht daraus ergibt, dass er nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 6, 7 HöfeO als einziger wirtschaftsfähiger Abkömmling der Erblasserin zum Hoferben berufen ist.

24

aa) Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, der ein Beschwerderecht des weichenden Hoferben auch in diesem Fall verneint (Beschluss vom 27. September 2007 - BLw 14/07, FamRZ 2008, 261 Rn. 13).

25

bb) Die Oberlandesgerichte Hamm (Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 10 W 71/14, juris Rn. 24) und Celle (Beschluss vom 26. August 2014 - 7 W 51/14 (L), juris Rn. 8) haben sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Das Oberlandesgericht Oldenburg hält dagegen ein Beschwerderecht des Abkömmlings aus dem gesetzlichen Höferecht für möglich, wenn der Übernehmer nicht, der übergangene Abkömmling jedoch wirtschaftsfähig ist und der Wegfall des Übernehmers bei Anwendung des Höferechts ihm unmittelbar zugutekäme (AgrarR 1980, 109, 110; OLGR 2009, 911, 912). Im Schrifttum wird die Beschwerdeberechtigung des Abkömmlings in diesem Fall ebenfalls bejaht (Faßbender in Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 16 HöfeVfO Rn. 43; Roemer in Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, HöfeO, 11. Aufl., § 16 Rn. 7; Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 17 Rn. 149).

26

cc) Die Rechtsbeschwerde meint, ein Beschwerderecht des wirtschaftsfähigen Abkömmlings sei deshalb anzuerkennen, weil nach dem Ziel des gesetzlichen Anerbenrechts in der Höfeordnung, leistungsfähige Betriebe in bäuerlicher Hand zu halten, die Erbfolge an einen Landwirt Priorität haben müsse. Komme der Wegfall des vertraglichen Hofübernehmers dem wirtschaftsfähigen Abkömmling unmittelbar zugute, müsse diesem das Recht zustehen, eine anderweitige Regelung der Nachfolge in den Hof zu verhindern.

27

dd) Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen Ansichten und der für diese vorgetragenen Gesichtspunkte an seiner Auffassung fest, dass dem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HöfeO zum Hoferben berufenen Abkömmling kein Beschwerderecht gegen die Erteilung einer Genehmigung zu einem Übergabevertrag nach § 17 HöfeO zusteht. Das gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer als einziger wirtschaftsfähiger Abkömmling des Hofeigentümers geltend macht, dass der Übernehmer nicht wirtschaftsfähig sei.

28

(1) Die Befugnis zur Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung steht nach § 9 LwVG aF i.V.m. § 20 FGG (ebenso jetzt nach § 59 Abs. 1 FamFG) nur demjenigen zu, der durch die angefochtene Entscheidung in einem subjektiven Recht verletzt wird. Das Beschwerderecht ist dagegen kein Instrument, um das Interesse der Allgemeinheit (hier: Höfe in der Hand wirtschaftsfähiger Landwirte zu halten) durchzusetzen, das durch eine rechtsfehlerhafte Entscheidung verletzt sein kann. Dieser Grundsatz des Beschwerderechts gilt auch dann, wenn das Landwirtschaftsgericht einen Hofübergabevertrag nach § 17 HöfeO an einen Übernehmer genehmigt hat, der nicht im Sinne der Begriffsbestimmung in § 6 Abs. 7 HöfeO wirtschaftsfähig gewesen ist und daher nach § 6 Abs. 6 Satz 1 HöfeO von der Hoferbfolge ausgeschlossen wäre.

29

(2) Die gesetzliche Berufung des ältesten (oder des jüngsten) Abkömmlings zum Hoferben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HöfeO begründet jedoch kein subjektives Recht, Hoferbe zu werden, sondern lediglich eine rechtlich nicht geschützte Erwartung (näher dazu: Senat, Beschluss vom 27. September 2007 - BLw 14/07, FamRZ 2008, 261 Rn. 14). Der allein nach dem Gesetz zum Hoferben berufene Abkömmling, der in dem Zeitpunkt, in dem das Landwirtschaftsgericht über die Genehmigung zu entscheiden hat (zu dessen Maßgeblichkeit: Senat, Beschluss vom 14. Juli 1958 - V BLw 19/58, RdL 1958, 239, 240; BGH, Beschluss vom 18. Januar 1989 - IVb ZR 208/87, NJW 1989, 1858), keine Anwartschaft auf das Erbe erlangt hatte, wird deswegen nicht in eigenen Rechten verletzt, wenn das Landwirtschaftsgericht einen Hofübergabevertrag genehmigt, mit dem der Erblasser den Hof im Wege vorweggenommener Erbfolge einem anderen (Abkömmling oder Dritten) überträgt. Das Beschwerdegericht nimmt daher zu Recht an, dass der Beteiligte zu 1 die Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts zu dem Hofübergabevertrag hinnehmen muss, mit dem seiner Großmutter den Hof nicht ihm, sondern seiner Tante übertragen hat.

IV.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf § 36 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.

31

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist wie im Beschwerdeverfahren nach dem Vierfachen des zuletzt festgestellten Einheitswerts zu bestimmen. Dies folgt zwar nicht aus § 20a Abs. 1 Buchstabe a HöfeVfO, da die durch Art. 33 2. KostRMoG vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586) aufgehobene Vorschrift auf die Verfahren über die nach dem 1. August 2013 eingelegten Rechtsmittel keine Anwendung mehr findet (§ 136 Abs. 5 Nr. 11 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 GNotKG - vgl. Korintenberg/Klüsener, GNotKG, 19. Aufl., § 136 Rn. 5, 11). Im Ergebnis ist die Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts aber deshalb richtig und für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu übernehmen, weil für den gemäß 60 Abs. 1 GNotKG nach dem zugrundeliegenden Geschäft zu bemessenden Wert des Genehmigungsverfahrens zu Hofübergabeverträgen gemäß § 17 HöfeO die dem bisherigen Recht entsprechende Kostenprivilegierung nach § 48 Abs. 1 GNotKG eingreift (Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 19. Aufl., § 48 Rn. 40 und Korintenberg/Fackelmann, aaO, § 60 Rn. 21, 22).

Stresemann                    Czub                      Brückner

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in zweiter Linie der Miterbe, hinsichtlich dessen der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll;
3.
in dritter Linie der älteste der Miterben oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste von ihnen.
Liegen die Voraussetzungen der Nummer 2 bei mehreren Miterben vor, ohne daß erkennbar ist, wer von ihnen den Hof übernehmen sollte, so ist unter diesen Miterben der älteste oder, wenn Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste als Hoferbe berufen.

(2) In der zweiten Hoferbenordnung scheidet der Ehegatte als Hoferbe aus,

1.
wenn Verwandte der dritten und vierten Hoferbenordnung leben und ihr Ausschluß von der Hoferbfolge, insbesondere wegen der von ihnen für den Hof erbrachten Leistungen, grob unbillig wäre; oder
2.
wenn sein Erbrecht nach § 1933 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen ist.

(3) In der dritten Hoferbenordnung ist nur derjenige Elternteil hoferbenberechtigt, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt oder mit dessen Mitteln der Hof erworben worden ist.

(4) Stammt der Hof von beiden Eltern oder aus beiden Familien oder ist er mit den Mitteln beider Eltern erworben und ist wenigstens einer der Eltern wirtschaftsfähig, so fällt der Hof den Eltern gemeinschaftlich als Ehegattenhof an. Lebt einer von ihnen nicht mehr, so fällt er dem anderen an. Ist die Ehe der Eltern vor dem Erbfall auf andere Weise als durch den Tod eines von ihnen aufgelöst worden, so scheiden sie als Hoferben aus.

(5) In der vierten Hoferbenordnung gilt Absatz 1 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gehen die Geschwister vor, die mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt.

(6) Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe aus, auch wenn er hierzu nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn es sich um die Vererbung an den überlebenden Ehegatten handelt. Scheidet der zunächst berufene Hoferbe aus, so fällt der Hof demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.

(7) Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Bei der Übergabe des Hofes an den Hoferben im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge finden die Vorschriften des § 16 entsprechende Anwendung.

(2) Übergibt der Eigentümer den Hof an einen hoferbenberechtigten Abkömmling, so gilt zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt der Übertragung als eingetreten.

(3) Soweit nach den Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes eine Genehmigung erforderlich ist, wird sie durch das Gericht erteilt.

(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als Hoferbe berufen:

1.
in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn, daß sich der Erblasser dabei ihm gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten hat;
2.
in zweiter Linie der Miterbe, hinsichtlich dessen der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll;
3.
in dritter Linie der älteste der Miterben oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste von ihnen.
Liegen die Voraussetzungen der Nummer 2 bei mehreren Miterben vor, ohne daß erkennbar ist, wer von ihnen den Hof übernehmen sollte, so ist unter diesen Miterben der älteste oder, wenn Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste als Hoferbe berufen.

(2) In der zweiten Hoferbenordnung scheidet der Ehegatte als Hoferbe aus,

1.
wenn Verwandte der dritten und vierten Hoferbenordnung leben und ihr Ausschluß von der Hoferbfolge, insbesondere wegen der von ihnen für den Hof erbrachten Leistungen, grob unbillig wäre; oder
2.
wenn sein Erbrecht nach § 1933 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen ist.

(3) In der dritten Hoferbenordnung ist nur derjenige Elternteil hoferbenberechtigt, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt oder mit dessen Mitteln der Hof erworben worden ist.

(4) Stammt der Hof von beiden Eltern oder aus beiden Familien oder ist er mit den Mitteln beider Eltern erworben und ist wenigstens einer der Eltern wirtschaftsfähig, so fällt der Hof den Eltern gemeinschaftlich als Ehegattenhof an. Lebt einer von ihnen nicht mehr, so fällt er dem anderen an. Ist die Ehe der Eltern vor dem Erbfall auf andere Weise als durch den Tod eines von ihnen aufgelöst worden, so scheiden sie als Hoferben aus.

(5) In der vierten Hoferbenordnung gilt Absatz 1 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gehen die Geschwister vor, die mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt.

(6) Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe aus, auch wenn er hierzu nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn es sich um die Vererbung an den überlebenden Ehegatten handelt. Scheidet der zunächst berufene Hoferbe aus, so fällt der Hof demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.

(7) Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.

(1) Der Eigentümer kann den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen oder ihm den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag) übergeben. Zum Hoferben kann nicht bestimmt werden, wer wegen Wirtschaftsunfähigkeit nach § 6 Abs. 6 Satz 1 und 2 als Hoferbe ausscheidet; die Wirtschaftsunfähigkeit eines Abkömmlings steht jedoch seiner Bestimmung zum Hoferben nicht entgegen, wenn sämtliche Abkömmlinge wegen Wirtschaftsunfähigkeit ausscheiden und ein wirtschaftsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist.

(2) Hat der Eigentümer die Bewirtschaftung des Hofes unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 einem hoferbenberechtigten Abkömmling übertragen, so ist, solange dieser den Hof bewirtschaftet, eine vom Eigentümer nach Übertragung der Bewirtschaftung vorgenommene Bestimmung eines anderen zum Hoferben insoweit unwirksam, als durch sie der Hoferbenberechtigte von der Hoferbfolge ausgeschlossen würde. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer durch Art und Umfang der Beschäftigung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) eines hoferbenberechtigten Abkömmlings auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll. Das Recht des Eigentümers, über sein der Hoferbfolge unterliegendes Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, wird durch Satz 1 und 2 nicht beschränkt.

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden.

(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.

(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt.

(3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als Hoferbe berufen:

1.
in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn, daß sich der Erblasser dabei ihm gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten hat;
2.
in zweiter Linie der Miterbe, hinsichtlich dessen der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll;
3.
in dritter Linie der älteste der Miterben oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste von ihnen.
Liegen die Voraussetzungen der Nummer 2 bei mehreren Miterben vor, ohne daß erkennbar ist, wer von ihnen den Hof übernehmen sollte, so ist unter diesen Miterben der älteste oder, wenn Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste als Hoferbe berufen.

(2) In der zweiten Hoferbenordnung scheidet der Ehegatte als Hoferbe aus,

1.
wenn Verwandte der dritten und vierten Hoferbenordnung leben und ihr Ausschluß von der Hoferbfolge, insbesondere wegen der von ihnen für den Hof erbrachten Leistungen, grob unbillig wäre; oder
2.
wenn sein Erbrecht nach § 1933 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen ist.

(3) In der dritten Hoferbenordnung ist nur derjenige Elternteil hoferbenberechtigt, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt oder mit dessen Mitteln der Hof erworben worden ist.

(4) Stammt der Hof von beiden Eltern oder aus beiden Familien oder ist er mit den Mitteln beider Eltern erworben und ist wenigstens einer der Eltern wirtschaftsfähig, so fällt der Hof den Eltern gemeinschaftlich als Ehegattenhof an. Lebt einer von ihnen nicht mehr, so fällt er dem anderen an. Ist die Ehe der Eltern vor dem Erbfall auf andere Weise als durch den Tod eines von ihnen aufgelöst worden, so scheiden sie als Hoferben aus.

(5) In der vierten Hoferbenordnung gilt Absatz 1 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gehen die Geschwister vor, die mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt.

(6) Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe aus, auch wenn er hierzu nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn es sich um die Vererbung an den überlebenden Ehegatten handelt. Scheidet der zunächst berufene Hoferbe aus, so fällt der Hof demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.

(7) Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als Hoferbe berufen:

1.
in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn, daß sich der Erblasser dabei ihm gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten hat;
2.
in zweiter Linie der Miterbe, hinsichtlich dessen der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll;
3.
in dritter Linie der älteste der Miterben oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste von ihnen.
Liegen die Voraussetzungen der Nummer 2 bei mehreren Miterben vor, ohne daß erkennbar ist, wer von ihnen den Hof übernehmen sollte, so ist unter diesen Miterben der älteste oder, wenn Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste als Hoferbe berufen.

(2) In der zweiten Hoferbenordnung scheidet der Ehegatte als Hoferbe aus,

1.
wenn Verwandte der dritten und vierten Hoferbenordnung leben und ihr Ausschluß von der Hoferbfolge, insbesondere wegen der von ihnen für den Hof erbrachten Leistungen, grob unbillig wäre; oder
2.
wenn sein Erbrecht nach § 1933 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen ist.

(3) In der dritten Hoferbenordnung ist nur derjenige Elternteil hoferbenberechtigt, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt oder mit dessen Mitteln der Hof erworben worden ist.

(4) Stammt der Hof von beiden Eltern oder aus beiden Familien oder ist er mit den Mitteln beider Eltern erworben und ist wenigstens einer der Eltern wirtschaftsfähig, so fällt der Hof den Eltern gemeinschaftlich als Ehegattenhof an. Lebt einer von ihnen nicht mehr, so fällt er dem anderen an. Ist die Ehe der Eltern vor dem Erbfall auf andere Weise als durch den Tod eines von ihnen aufgelöst worden, so scheiden sie als Hoferben aus.

(5) In der vierten Hoferbenordnung gilt Absatz 1 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gehen die Geschwister vor, die mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt.

(6) Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe aus, auch wenn er hierzu nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn es sich um die Vererbung an den überlebenden Ehegatten handelt. Scheidet der zunächst berufene Hoferbe aus, so fällt der Hof demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.

(7) Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als Hoferbe berufen:

1.
in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn, daß sich der Erblasser dabei ihm gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten hat;
2.
in zweiter Linie der Miterbe, hinsichtlich dessen der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll;
3.
in dritter Linie der älteste der Miterben oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste von ihnen.
Liegen die Voraussetzungen der Nummer 2 bei mehreren Miterben vor, ohne daß erkennbar ist, wer von ihnen den Hof übernehmen sollte, so ist unter diesen Miterben der älteste oder, wenn Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste als Hoferbe berufen.

(2) In der zweiten Hoferbenordnung scheidet der Ehegatte als Hoferbe aus,

1.
wenn Verwandte der dritten und vierten Hoferbenordnung leben und ihr Ausschluß von der Hoferbfolge, insbesondere wegen der von ihnen für den Hof erbrachten Leistungen, grob unbillig wäre; oder
2.
wenn sein Erbrecht nach § 1933 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen ist.

(3) In der dritten Hoferbenordnung ist nur derjenige Elternteil hoferbenberechtigt, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt oder mit dessen Mitteln der Hof erworben worden ist.

(4) Stammt der Hof von beiden Eltern oder aus beiden Familien oder ist er mit den Mitteln beider Eltern erworben und ist wenigstens einer der Eltern wirtschaftsfähig, so fällt der Hof den Eltern gemeinschaftlich als Ehegattenhof an. Lebt einer von ihnen nicht mehr, so fällt er dem anderen an. Ist die Ehe der Eltern vor dem Erbfall auf andere Weise als durch den Tod eines von ihnen aufgelöst worden, so scheiden sie als Hoferben aus.

(5) In der vierten Hoferbenordnung gilt Absatz 1 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gehen die Geschwister vor, die mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt.

(6) Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe aus, auch wenn er hierzu nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn es sich um die Vererbung an den überlebenden Ehegatten handelt. Scheidet der zunächst berufene Hoferbe aus, so fällt der Hof demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.

(7) Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.

(1) Der Eigentümer kann den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen oder ihm den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag) übergeben. Zum Hoferben kann nicht bestimmt werden, wer wegen Wirtschaftsunfähigkeit nach § 6 Abs. 6 Satz 1 und 2 als Hoferbe ausscheidet; die Wirtschaftsunfähigkeit eines Abkömmlings steht jedoch seiner Bestimmung zum Hoferben nicht entgegen, wenn sämtliche Abkömmlinge wegen Wirtschaftsunfähigkeit ausscheiden und ein wirtschaftsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist.

(2) Hat der Eigentümer die Bewirtschaftung des Hofes unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 einem hoferbenberechtigten Abkömmling übertragen, so ist, solange dieser den Hof bewirtschaftet, eine vom Eigentümer nach Übertragung der Bewirtschaftung vorgenommene Bestimmung eines anderen zum Hoferben insoweit unwirksam, als durch sie der Hoferbenberechtigte von der Hoferbfolge ausgeschlossen würde. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer durch Art und Umfang der Beschäftigung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) eines hoferbenberechtigten Abkömmlings auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll. Das Recht des Eigentümers, über sein der Hoferbfolge unterliegendes Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, wird durch Satz 1 und 2 nicht beschränkt.

(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als Hoferbe berufen:

1.
in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn, daß sich der Erblasser dabei ihm gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten hat;
2.
in zweiter Linie der Miterbe, hinsichtlich dessen der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll;
3.
in dritter Linie der älteste der Miterben oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste von ihnen.
Liegen die Voraussetzungen der Nummer 2 bei mehreren Miterben vor, ohne daß erkennbar ist, wer von ihnen den Hof übernehmen sollte, so ist unter diesen Miterben der älteste oder, wenn Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste als Hoferbe berufen.

(2) In der zweiten Hoferbenordnung scheidet der Ehegatte als Hoferbe aus,

1.
wenn Verwandte der dritten und vierten Hoferbenordnung leben und ihr Ausschluß von der Hoferbfolge, insbesondere wegen der von ihnen für den Hof erbrachten Leistungen, grob unbillig wäre; oder
2.
wenn sein Erbrecht nach § 1933 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen ist.

(3) In der dritten Hoferbenordnung ist nur derjenige Elternteil hoferbenberechtigt, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt oder mit dessen Mitteln der Hof erworben worden ist.

(4) Stammt der Hof von beiden Eltern oder aus beiden Familien oder ist er mit den Mitteln beider Eltern erworben und ist wenigstens einer der Eltern wirtschaftsfähig, so fällt der Hof den Eltern gemeinschaftlich als Ehegattenhof an. Lebt einer von ihnen nicht mehr, so fällt er dem anderen an. Ist die Ehe der Eltern vor dem Erbfall auf andere Weise als durch den Tod eines von ihnen aufgelöst worden, so scheiden sie als Hoferben aus.

(5) In der vierten Hoferbenordnung gilt Absatz 1 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gehen die Geschwister vor, die mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt.

(6) Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe aus, auch wenn er hierzu nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn es sich um die Vererbung an den überlebenden Ehegatten handelt. Scheidet der zunächst berufene Hoferbe aus, so fällt der Hof demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.

(7) Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 32/03
vom
18. März 2004
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. März
2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Mai 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 37.017,53 €.

Gründe:

I.

A. N. (Erblasser) war Alleineigentümer des im Grundbuch von B. Band Blatt eingetragenen Hofes. Er verstarb am 5. Februar 1999 kinderlos und ohne eine letztwillige Verfügung errichtet zu haben. Die Beteiligten sind sein Neffe und seine Nichte. Mit Vertrag vom 23. September 1982 verpachtete der Erblasser 9,6102 ha Acker- und Grünland seines 11,4003 ha großes Hofes unter Ausschluß der Hof- und Freifläche sowie von Waldflächen befristet bis zum
30. September 1991 an den Ehemann der Antragsgegnerin. Nach Ablauf der Pachtzeit bewirtschafteten die Antragsgegnerin und ihr Ehemann gemeinsam die Ländereien des Erblassers bis zu seinem Tod. Das Landwirtschaftsgericht stellte am 24. Januar 2000 der Antragsgegnerin ein Hoffolgezeugnis aus, wonach sie Hoferbin geworden sei. Im Februar 2002 wurde zugunsten des Antragstellers ein Widerspruch gegen die Eigentümereintragung der Antragsgegnerin in das Grundbuch eingetragen. Der Antragsteller hat beantragt, das der Antragsgegnerin erteilte Hoffolgezeugnis einzuziehen sowie festzustellen, daß er Hofeigentümer geworden sei, und ein neues Hoffolgezeugnis auszustellen, welches ihn als Hofeigentümer ausweise. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Anträge zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller die Durchsetzung seiner Anträge weiter. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.). Daran fehlt es indes.
1. Der Antragsteller meint zunächst, das Beschwerdegericht sei von der Senatsentscheidung vom 26. November 1952 (BGHZ 8, 109 ff.) abgewichen, indem es den Umstand, daß die Antragsgegnerin das zu dem Hof gehörende Wohnhaus nicht bewohnt hat, als unschädlich für die formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 HöfeO angesehen hat. Das ist jedoch nicht richtig. Zum einen verkennt der Antragsteller, daß es in der Vergleichsentscheidung nicht - wie hier - um die Anforderungen an eine formlose Hoferbenbestimmung , sondern um die Frage geht, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein Gartenbaubetrieb als Hof im Sinne der Höfeordnung angesehen werden kann. Dazu hat der Senat entschieden, daß eine wirtschaftliche Einheit erforderlich ist, die eine Hofstelle, also eine mit Wirtschaftsgebäuden bebaute Fläche, von der aus die Bewirtschaftung erfolgt, haben muß (BGHZ 8, 109, 115). Darüber, ob der formlos eingesetzte Hoferbe den Hof von einer solchen Hofstelle aus bewirtschaften muß, verhält sich die Entscheidung nicht. Demgemäß hat das Beschwerdegericht insoweit auch keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Zum anderen übersieht der Antragsteller, daß das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß von dem in der Senatsentscheidung vom 4. Juli 1979 (BLw 9/79, RdL 1980, 108, 110) enthaltenen Rechtssatz ausgeht, daß der potentielle Erbe Haus und Hof insgesamt genutzt haben muß, um als formlos eingesetzter Hoferbe gelten zu können. Lediglich für die hier von dem Beschwerdegericht angenommenen besonderen Verhältnisse weicht es davon ab. Damit hat es jedoch keinen dem genannten Rechtssatz entgegenstehenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG - auch von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 18. November 1983 (AgrarR 1984, 133) - liegt somit nicht vor.
2. Weiter meint der Antragsteller, daß das Beschwerdegericht auch von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25. Januar 1985 (RdL 2003, 216 ff.) abgewichen sei. Insoweit zeigt er jedoch schon keinen in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Rechtssatz auf, der von einem in der Vergleichsentscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr hält er lediglich die Auffassung des Beschwerdegerichts für fehlerhaft, daß der hier zu beurteilende Sachverhalt mit dem dort entschiedenen nicht vergleichbar sei. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung , siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). 3. Aus demselben Grund ist es für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unerheblich, ob das Beschwerdegericht gegen die Grundsätze zu den Anforderungen an eine ausreichende Begründung seiner Entscheidung im Sinne von § 21 Abs. 1 LwVG verstoßen hat, die in den in der Rechtsbeschwerdebegründung näher bezeichneten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Köln enthalten sind.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Wenzel Krüger Lemke

(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als Hoferbe berufen:

1.
in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn, daß sich der Erblasser dabei ihm gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten hat;
2.
in zweiter Linie der Miterbe, hinsichtlich dessen der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll;
3.
in dritter Linie der älteste der Miterben oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste von ihnen.
Liegen die Voraussetzungen der Nummer 2 bei mehreren Miterben vor, ohne daß erkennbar ist, wer von ihnen den Hof übernehmen sollte, so ist unter diesen Miterben der älteste oder, wenn Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste als Hoferbe berufen.

(2) In der zweiten Hoferbenordnung scheidet der Ehegatte als Hoferbe aus,

1.
wenn Verwandte der dritten und vierten Hoferbenordnung leben und ihr Ausschluß von der Hoferbfolge, insbesondere wegen der von ihnen für den Hof erbrachten Leistungen, grob unbillig wäre; oder
2.
wenn sein Erbrecht nach § 1933 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen ist.

(3) In der dritten Hoferbenordnung ist nur derjenige Elternteil hoferbenberechtigt, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt oder mit dessen Mitteln der Hof erworben worden ist.

(4) Stammt der Hof von beiden Eltern oder aus beiden Familien oder ist er mit den Mitteln beider Eltern erworben und ist wenigstens einer der Eltern wirtschaftsfähig, so fällt der Hof den Eltern gemeinschaftlich als Ehegattenhof an. Lebt einer von ihnen nicht mehr, so fällt er dem anderen an. Ist die Ehe der Eltern vor dem Erbfall auf andere Weise als durch den Tod eines von ihnen aufgelöst worden, so scheiden sie als Hoferben aus.

(5) In der vierten Hoferbenordnung gilt Absatz 1 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gehen die Geschwister vor, die mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt.

(6) Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe aus, auch wenn er hierzu nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn es sich um die Vererbung an den überlebenden Ehegatten handelt. Scheidet der zunächst berufene Hoferbe aus, so fällt der Hof demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.

(7) Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.

(1) Der Eigentümer kann den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen oder ihm den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag) übergeben. Zum Hoferben kann nicht bestimmt werden, wer wegen Wirtschaftsunfähigkeit nach § 6 Abs. 6 Satz 1 und 2 als Hoferbe ausscheidet; die Wirtschaftsunfähigkeit eines Abkömmlings steht jedoch seiner Bestimmung zum Hoferben nicht entgegen, wenn sämtliche Abkömmlinge wegen Wirtschaftsunfähigkeit ausscheiden und ein wirtschaftsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist.

(2) Hat der Eigentümer die Bewirtschaftung des Hofes unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 einem hoferbenberechtigten Abkömmling übertragen, so ist, solange dieser den Hof bewirtschaftet, eine vom Eigentümer nach Übertragung der Bewirtschaftung vorgenommene Bestimmung eines anderen zum Hoferben insoweit unwirksam, als durch sie der Hoferbenberechtigte von der Hoferbfolge ausgeschlossen würde. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer durch Art und Umfang der Beschäftigung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) eines hoferbenberechtigten Abkömmlings auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll. Das Recht des Eigentümers, über sein der Hoferbfolge unterliegendes Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, wird durch Satz 1 und 2 nicht beschränkt.

(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als Hoferbe berufen:

1.
in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn, daß sich der Erblasser dabei ihm gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten hat;
2.
in zweiter Linie der Miterbe, hinsichtlich dessen der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll;
3.
in dritter Linie der älteste der Miterben oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste von ihnen.
Liegen die Voraussetzungen der Nummer 2 bei mehreren Miterben vor, ohne daß erkennbar ist, wer von ihnen den Hof übernehmen sollte, so ist unter diesen Miterben der älteste oder, wenn Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste als Hoferbe berufen.

(2) In der zweiten Hoferbenordnung scheidet der Ehegatte als Hoferbe aus,

1.
wenn Verwandte der dritten und vierten Hoferbenordnung leben und ihr Ausschluß von der Hoferbfolge, insbesondere wegen der von ihnen für den Hof erbrachten Leistungen, grob unbillig wäre; oder
2.
wenn sein Erbrecht nach § 1933 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen ist.

(3) In der dritten Hoferbenordnung ist nur derjenige Elternteil hoferbenberechtigt, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt oder mit dessen Mitteln der Hof erworben worden ist.

(4) Stammt der Hof von beiden Eltern oder aus beiden Familien oder ist er mit den Mitteln beider Eltern erworben und ist wenigstens einer der Eltern wirtschaftsfähig, so fällt der Hof den Eltern gemeinschaftlich als Ehegattenhof an. Lebt einer von ihnen nicht mehr, so fällt er dem anderen an. Ist die Ehe der Eltern vor dem Erbfall auf andere Weise als durch den Tod eines von ihnen aufgelöst worden, so scheiden sie als Hoferben aus.

(5) In der vierten Hoferbenordnung gilt Absatz 1 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gehen die Geschwister vor, die mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt.

(6) Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe aus, auch wenn er hierzu nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn es sich um die Vererbung an den überlebenden Ehegatten handelt. Scheidet der zunächst berufene Hoferbe aus, so fällt der Hof demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.

(7) Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.

Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.

(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als Hoferbe berufen:

1.
in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn, daß sich der Erblasser dabei ihm gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten hat;
2.
in zweiter Linie der Miterbe, hinsichtlich dessen der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll;
3.
in dritter Linie der älteste der Miterben oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste von ihnen.
Liegen die Voraussetzungen der Nummer 2 bei mehreren Miterben vor, ohne daß erkennbar ist, wer von ihnen den Hof übernehmen sollte, so ist unter diesen Miterben der älteste oder, wenn Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste als Hoferbe berufen.

(2) In der zweiten Hoferbenordnung scheidet der Ehegatte als Hoferbe aus,

1.
wenn Verwandte der dritten und vierten Hoferbenordnung leben und ihr Ausschluß von der Hoferbfolge, insbesondere wegen der von ihnen für den Hof erbrachten Leistungen, grob unbillig wäre; oder
2.
wenn sein Erbrecht nach § 1933 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen ist.

(3) In der dritten Hoferbenordnung ist nur derjenige Elternteil hoferbenberechtigt, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt oder mit dessen Mitteln der Hof erworben worden ist.

(4) Stammt der Hof von beiden Eltern oder aus beiden Familien oder ist er mit den Mitteln beider Eltern erworben und ist wenigstens einer der Eltern wirtschaftsfähig, so fällt der Hof den Eltern gemeinschaftlich als Ehegattenhof an. Lebt einer von ihnen nicht mehr, so fällt er dem anderen an. Ist die Ehe der Eltern vor dem Erbfall auf andere Weise als durch den Tod eines von ihnen aufgelöst worden, so scheiden sie als Hoferben aus.

(5) In der vierten Hoferbenordnung gilt Absatz 1 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gehen die Geschwister vor, die mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt.

(6) Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe aus, auch wenn er hierzu nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn es sich um die Vererbung an den überlebenden Ehegatten handelt. Scheidet der zunächst berufene Hoferbe aus, so fällt der Hof demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.

(7) Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 5. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Tecklenburg vom 27.01.2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 3., 4. und 5. als Gesamtschuldner zu 1/3, zu 2/3 trägt die Beteiligte zu 5. diese Kosten allein. Die Beteiligten zu 3., 4. und 5. haben als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten der übrigen Verfahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren zu erstatten. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen sie selbst.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.224 € festgesetzt.


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(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als Hoferbe berufen:

1.
in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn, daß sich der Erblasser dabei ihm gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten hat;
2.
in zweiter Linie der Miterbe, hinsichtlich dessen der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll;
3.
in dritter Linie der älteste der Miterben oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste von ihnen.
Liegen die Voraussetzungen der Nummer 2 bei mehreren Miterben vor, ohne daß erkennbar ist, wer von ihnen den Hof übernehmen sollte, so ist unter diesen Miterben der älteste oder, wenn Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste als Hoferbe berufen.

(2) In der zweiten Hoferbenordnung scheidet der Ehegatte als Hoferbe aus,

1.
wenn Verwandte der dritten und vierten Hoferbenordnung leben und ihr Ausschluß von der Hoferbfolge, insbesondere wegen der von ihnen für den Hof erbrachten Leistungen, grob unbillig wäre; oder
2.
wenn sein Erbrecht nach § 1933 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen ist.

(3) In der dritten Hoferbenordnung ist nur derjenige Elternteil hoferbenberechtigt, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt oder mit dessen Mitteln der Hof erworben worden ist.

(4) Stammt der Hof von beiden Eltern oder aus beiden Familien oder ist er mit den Mitteln beider Eltern erworben und ist wenigstens einer der Eltern wirtschaftsfähig, so fällt der Hof den Eltern gemeinschaftlich als Ehegattenhof an. Lebt einer von ihnen nicht mehr, so fällt er dem anderen an. Ist die Ehe der Eltern vor dem Erbfall auf andere Weise als durch den Tod eines von ihnen aufgelöst worden, so scheiden sie als Hoferben aus.

(5) In der vierten Hoferbenordnung gilt Absatz 1 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gehen die Geschwister vor, die mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt.

(6) Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe aus, auch wenn er hierzu nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn es sich um die Vererbung an den überlebenden Ehegatten handelt. Scheidet der zunächst berufene Hoferbe aus, so fällt der Hof demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.

(7) Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.

(1) Bei der Übergabe des Hofes an den Hoferben im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge finden die Vorschriften des § 16 entsprechende Anwendung.

(2) Übergibt der Eigentümer den Hof an einen hoferbenberechtigten Abkömmling, so gilt zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt der Übertragung als eingetreten.

(3) Soweit nach den Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes eine Genehmigung erforderlich ist, wird sie durch das Gericht erteilt.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Bei der Übergabe des Hofes an den Hoferben im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge finden die Vorschriften des § 16 entsprechende Anwendung.

(2) Übergibt der Eigentümer den Hof an einen hoferbenberechtigten Abkömmling, so gilt zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt der Übertragung als eingetreten.

(3) Soweit nach den Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes eine Genehmigung erforderlich ist, wird sie durch das Gericht erteilt.

(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als Hoferbe berufen:

1.
in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn, daß sich der Erblasser dabei ihm gegenüber die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten hat;
2.
in zweiter Linie der Miterbe, hinsichtlich dessen der Erblasser durch die Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen soll;
3.
in dritter Linie der älteste der Miterben oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste von ihnen.
Liegen die Voraussetzungen der Nummer 2 bei mehreren Miterben vor, ohne daß erkennbar ist, wer von ihnen den Hof übernehmen sollte, so ist unter diesen Miterben der älteste oder, wenn Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste als Hoferbe berufen.

(2) In der zweiten Hoferbenordnung scheidet der Ehegatte als Hoferbe aus,

1.
wenn Verwandte der dritten und vierten Hoferbenordnung leben und ihr Ausschluß von der Hoferbfolge, insbesondere wegen der von ihnen für den Hof erbrachten Leistungen, grob unbillig wäre; oder
2.
wenn sein Erbrecht nach § 1933 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen ist.

(3) In der dritten Hoferbenordnung ist nur derjenige Elternteil hoferbenberechtigt, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt oder mit dessen Mitteln der Hof erworben worden ist.

(4) Stammt der Hof von beiden Eltern oder aus beiden Familien oder ist er mit den Mitteln beider Eltern erworben und ist wenigstens einer der Eltern wirtschaftsfähig, so fällt der Hof den Eltern gemeinschaftlich als Ehegattenhof an. Lebt einer von ihnen nicht mehr, so fällt er dem anderen an. Ist die Ehe der Eltern vor dem Erbfall auf andere Weise als durch den Tod eines von ihnen aufgelöst worden, so scheiden sie als Hoferben aus.

(5) In der vierten Hoferbenordnung gilt Absatz 1 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gehen die Geschwister vor, die mit dem Erblasser den Elternteil gemeinsam haben, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt.

(6) Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe aus, auch wenn er hierzu nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn es sich um die Vererbung an den überlebenden Ehegatten handelt. Scheidet der zunächst berufene Hoferbe aus, so fällt der Hof demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.

(7) Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Bei der Übergabe des Hofes an den Hoferben im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge finden die Vorschriften des § 16 entsprechende Anwendung.

(2) Übergibt der Eigentümer den Hof an einen hoferbenberechtigten Abkömmling, so gilt zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt der Übertragung als eingetreten.

(3) Soweit nach den Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes eine Genehmigung erforderlich ist, wird sie durch das Gericht erteilt.

(1) Im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle an eine oder mehrere natürliche Personen einschließlich der Abfindung weichender Erben beträgt der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes höchstens das Vierfache des letzten Einheitswerts, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, wenn

1.
die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist und
2.
der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe oder Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet.
§ 46 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Ist der Einheitswert noch nicht festgestellt, so ist dieser vorläufig zu schätzen; die Schätzung ist nach der ersten Feststellung des Einheitswerts zu berichtigen; die Frist des § 20 Absatz 1 beginnt erst mit der Feststellung des Einheitswerts. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens die Vorschriften des Dritten Abschnitts im Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes mit Ausnahme von § 125 Absatz 3; § 126 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Weicht der Gegenstand des gebührenpflichtigen Geschäfts vom Gegenstand der Einheitsbewertung oder vom Gegenstand der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts oder des Ersatzwirtschaftswerts eingetreten sind, wesentlich verändert, so ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung oder der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts geschätzte Wert maßgebend.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden für die Bewertung

1.
eines Hofs im Sinne der Höfeordnung und
2.
eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Verfahren aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebs (§ 1 Nummer 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen), sofern das Verfahren mit der Zuweisung endet.