Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2003 - XI ZR 153/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 162.079,53
Gründe:
Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO lassen sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen.
1. Soweit der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht habe sein Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es ihn zwar in der mündlichen Verhandlung auf die fehlende Sub-
stantiierung seines Vorbringens zu den behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten, zu deren Ursächlichkeit für die Verluste und zur Höhe des dadurch entstandenen Schadens hingewiesen, ihm sodann aber die erbetene Schriftsatzfrist zur Nachholung des Versäumten nicht eingeräumt habe, fehlt es bereits an der Darlegung, daß das Berufungsurteil auf der angeblichen Grundrechtsverletzung beruht. Diese Darlegung, die für die Geltendmachung einer die Voraussetzungen des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) erfüllenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unverzichtbar ist (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347; zum Abdruck in BGHZ vorgesehen), erfordert dann, wenn es, wie hier, um angebliche gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflicht geht, die Darstellung dessen, was der Beschwerdeführer im Falle der Gelegenheit zur Äußerung auf einen richterlichen Hinweis vorgetragen hätte. Dabei ist der zunächst unterbliebene Vortrag so vollständig nachzuholen, daß er nunmehr schlüssig ist. In diesem Zusammenhang müssen die gleichen Anforderungen gelten, wie sie die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung für eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b ZPO a.F. aufgestellt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Oktober 1987 - VII ZR 45/87, WM 1988, 197, 199 m.w.Nachw.; Urteil vom 13. März 1996 - VIII ZR 99/94, NJW-RR 1996, 949, 950). Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden, weil er zu der Frage, was er im Falle der Einräumung der begehrten Schriftsatzfrist vorgebracht hätte, nichts vorgetragen hat.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als der Kläger sich darauf beruft, die Verwertung der Aussa-
ge eines Zeugen der Gegenseite ohne gleichzeitige Zulassung des Klä- gers zur Parteivernehmung durch das Berufungsgericht werfe die Grundsatzfrage im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf, ob ein Gericht in Fällen, in denen nur eine Seite einen Zeugen präsentieren kann, zur Wahrung der Chancengleichheit verpflichtet ist, den Gegner als Partei zu vernehmen.
a) Soweit es um einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen angeblich pflichtwidriger Versäumnisse der Beklagten im Zusammenhang mit einem angeblichen Vermögensverwaltungsvertrag oder ihr aus anderen Gründen obliegenden Überwachungs- oder Beratungspflichten geht, kommt der vom Kläger geltend gemachten Grundsatzfrage schon deshalb keine Bedeutung zu, weil sie insoweit nicht entscheidungserheblich ist. Derartige Schadensersatzansprüche hat das Berufungsgericht nämlich bereits wegen mangelnder Substantiierung des Sachvortrags des Klägers verneint, wogegen er in seiner Beschwerdebegründung , wie oben gezeigt wurde, nichts Durchgreifendes vorgebracht hat.
b) Soweit der Kläger einen Schadensersatzanspruch auf angeblich eigenmächtiges Handeln eines Mitarbeiters der Beklagten gründet, hat das Berufungsgericht seine Überzeugung, daß der frühere Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge R., nicht eigenmächtig gehandelt habe, nicht allein auf die Bekundungen dieses Zeugen, sondern auf eine umfassende Würdigung aller Umstände gestützt, darunter auch auf die eigenen Aussagen des Klägers im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen sowie auf die auffällige Tatsache, daß der Kläger die angeblichen Eigenmächtigkeiten des Zeugen nicht zeitnah, sondern erst mehr
als ein Jahr später nach der Kreditkündigung der Beklagten bemängelt hat. Die vom Kläger geltend gemachte Grundsatzfrage, die sich ernsthaft allenfalls dann stellen kann, wenn der Tatrichter seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit streitiger Parteibehauptungen allein auf die Bekundungen eines Zeugen der einen Seite stützt, spielt daher auch in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl
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Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.