Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:110516BXIIZB615.13.0
bei uns veröffentlicht am11.05.2016
vorgehend
Amtsgericht Seligenstadt, 32 F 642/09, 04.03.2013
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 1 UF 121/13, 01.10.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 615/13
vom
11. Mai 2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Liegt der auszugleichenden Versorgung eine beitragsorientierte Leistungszusage
im Durchführungsweg der Direktzusage zugrunde, kann der in den Transformationstabellen
einkalkulierte Rechnungszins im Versorgungsausgleich nur
dann als Diskontierungszinssatz für die Ermittlung des Barwerts der künftigen
Versorgungsleistungen in Betracht gezogen werden, wenn der Arbeitgeber im
Falle des tatsächlichen Ausscheidens seines Arbeitnehmers bei der Berechnung
des Übertragungswerts in gleicher Weise verfahren würde (Fortführung
der Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781
und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773).
BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - OLG Frankfurt am Main
AG Seligenstadt
ECLI:DE:BGH:2016:110516BXIIZB615.13.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 2013 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Die am 27. Mai 1999 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf einen im Dezember 2009 zugestellten Scheidungsantrag im Jahr 2012 rechtskräftig geschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde abgetrennt.
2
Der Ehemann hat in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Mai 1999 bis 30. November 2009 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) unter anderem im Rahmen einer tarifvertraglichen Versorgungszusage seines Arbeitgebers ein betriebliches Anrecht bei der Deutschen Lufthansa AG (Beteiligte zu 1; im Folgenden: Lufthansa AG) erworben. Die Lufthansa AG hat in ihrer Versorgungsauskunft einen Ausgleichswert von 8.364,41 € vorgeschlagen; dabei hat sie der Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus dem Versorgungsversprechen einen Diskontierungszinssatz von 6 % zugrunde gelegt. Für diese Verfahrensweise beruft sich die Lufthansa AG auf § 10 Abs. 5 Satz 4 des für die Versorgungszusage maßgeblichen Tarifvertrags "Lufthansa-Betriebsrente für das Bodenpersonal" (im Folgenden: TV-Betriebsrente) in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungstarifvertrags vom 30. September 2005, der in Bezug auf die Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitarbeiters folgende Regelung enthält: "Die Höhe der Abfindung entspricht jeweils dem Barwert der künftigen Versorgungsleistungen gemäß § 6 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) im Zeitpunkt der Abfindung. Der Bewertung und Berechnung des Barwerts liegen die für die Berechnung der Pensionsrückstellung zu diesem Zeitpunkt steuerlich gültigen Rechnungsgrundlagen zugrunde."
3
Die Lufthansa AG hat die externe Teilung verlangt. Das Amtsgericht hat zur Frage des angemessenen Rechnungszinses ein versicherungsmathematisches Sachverständigengutachten eingeholt. Auf der Grundlage dieses Gutachtens hat das Amtsgericht der Ermittlung des Barwerts einen Rechnungszins von 5,25 % zugrunde gelegt, der dem aktuellen Abzinsungszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 aF HGB (im Folgenden auch: BilMoG-Zinssatz) am Ende der Ehezeit entsprach und bei dessen Ansatz sich nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Ausgleichswert von 13.018,77 € errechnet.
4
Das Amtsgericht hat den Versorgungausgleich wegen des betrieblichen Anrechts des Ehemanns dahingehend geregelt, dass im Wege externer Teilung zu Lasten dieses Anrechts zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit am 30. November 2009 bezogenes Anrecht in Höhe von 13.018,77 € bei der Versorgungsausgleichskasse begründet wird. Ferner hat es die Lufthansa AG verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,25 % Zinsen seit dem 1. Dezember 2009 an die Versorgungsausgleichskasse (Beteiligte zu 2) zu zahlen.
5
Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde hat die Lufthansa AG weiterhin geltend gemacht, dass der Barwert der künftigen Versorgungsleistungen unter Ansatz eines Abzinsungsfaktors von 6 % zu ermitteln sei. Die Ehefrau hat sich der Beschwerde der Lufthansa AG angeschlossen, ihrerseits den vom Amtsgericht für angemessen befundenen Abzinsungsfaktor von 5,25 % als überhöht beanstandet und den Ansatz eines Rechnungszinses von 3,25 % verlangt. Das Oberlandesgericht hat den angefochtenen Ausspruch zur externen Teilung nur insoweit abgeändert, als es ein von der Ehefrau ausgeübtes Wahlrecht zugunsten der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Beteiligte zu 5) als Zielversorgung berücksichtigt und den Zinslauf bei der Zahlungsverpflichtung auf die Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich beschränkt hat. Die weitergehenden Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
6
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Lufthansa AG, die ihr Begehren aus der Beschwerdeinstanz weiterverfolgt.

II.

7
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
8
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2014, 760 veröffentlichten Entscheidung das Folgende ausgeführt: Der vom Amtsgericht zugrunde gelegte Rechnungszins von 5,25 % sei nicht zu beanstanden. Weder werde in unangemessener Weise in die Dispositionsfreiheit der Lufthansa AG eingegriffen noch werde der Halbteilungsgrundsatz verletzt. Zwar könne eine Rendite von 5,25 % derzeit weder von der Versorgungsausgleichskasse noch von einem anderen Zielversorgungsträger auf dem Kapitalmarkt erwirtschaftet werden. Der Halbteilungsgrundsatz fordere aber nicht, dass die zu erwartenden Renten bei unterschiedlichen Versorgungen immer gleich hoch sein müssten, sondern es habe vielmehr im gesetzgeberischen Ermessen gelegen, die strukturellen Unterschiede in Höhe der zu erwartenden Renten beim Ausgleichspflichtigen und beim Ausgleichsberechtigten hinzunehmen.
9
Die Wahl des Rechnungszinses sei vom Gesetzgeber grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen worden. Da sich § 45 VersAusglG so weit wie möglich an das Bewertungsrecht des Betriebsrentengesetzes anlehne, könnten die Versorgungsträger mit den Bewertungsvorschriften arbeiten, die ihnen aus ihrem jeweiligen Versorgungssystem geläufig seien. Als Maßstab für die Wahl des Rechnungszinses habe der Gesetzgeber den BilMoG-Zinssatz genannt. In der Gesetzesbegründung sei ausdrücklich betont worden, dass mit dem BilMoG-Zinssatz ein klar definierter Rechnungszins zur Verfügung stehe, hingegen der steuerliche Rechnungszins von 6 % nach § 6 a EStG nicht mehr herangezogen werden dürfe. Ein Rechnungszins von 6 % könne von dem Ausgleichsberechtigten nicht mehr hingenommen werden, weil dieser Rechnungszins sogar noch die mit Blick auf die gegenwärtige Marktsituation bereits hoch angesetzte Grenze des BilMoG-Zinssatzes deutlich überschreite. Demgemäß sei der Rechnungszins von 6 %, der sich an der letzten testierten Handelsbilanz ausrichte und auf den in § 10 Abs. 5 TV-Betriebsrente durch den Verweis auf § 6 a EStG Bezug genommen werde, maßvoll zu reduzieren. Andererseits liege aber keine von den Gerichten nach eigenem Ermessen auszufüllende Gesetzeslücke vor, die es ermöglichen könnte, den BilMoG-Zinssatz bei der Abzinsung durch einen niedrigeren, aktuell marktüblichen Zinssatz zu ersetzen.
10
Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
11
2. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen sind die rechtlichen Ausgangspunkte des Beschwerdegerichts.
12
Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße und unterbreitet dem Familiengericht nach § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Vorschlag für den Ausgleichswert, worunter die Hälfte (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) des auszugleichenden Ehezeitanteils des Versorgungsanrechts zu verstehen ist. Betriebliche Versorgungsträger haben gemäß §§ 5 Abs. 5, 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ein Wahlrecht, ob sie bei der Bestimmung des Ehezeitanteils von dem Wert des betrieblichen Anrechts als Rentenbetrag in Höhe der unverfallbaren Anwartschaften nach § 2 BetrAVG oder als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG ausgehen wollen. Handelt es sich bei dem zu teilenden Anrecht - wie hier - um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person einseitig die externe Teilung beanspruchen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß §§ 159, 160 SGB VI nicht übersteigt (§ 17 VersAusglG).
13
Der bei einer angestrebten externen Teilung anzugebende Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG ist der sogenannte Übertragungswert des Anrechts, in dessen Höhe unverfallbare betriebliche Anwartschaften beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen von einem betrieblichen Versorgungsträger auf den anderen transferiert werden können (Portierung); der Übertragungswert ist gemäß § 3 Abs. 5 BetrAVG auch für die Berechnung des Abfindungsbetrags bei der zulässigen Abfindung der Versorgungsanwartschaft maßgebend. Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversor- gung entspricht der Übertragungswert dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; dieser Bewertungsstichtag ist im Versorgungsausgleich mit dem Ende der Ehezeit zu fingieren (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG).
14
Der Barwert wird dabei aus der Summe aller künftigen Versorgungsleistungen ermittelt, die anschließend mit ihrer tatsächlichen Eintrittswahrscheinlichkeit gewichtet und auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst werden. Die Höhe des Barwerts wird somit von verschiedenen Faktoren beeinflusst, zu denen neben den biometrischen Rechnungsgrundlagen für die Eintrittswahrscheinlichkeit insbesondere der Rechnungszins gehört, mit dem der kapitalisierte Wert der künftigen Leistungen auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen ist. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG sind für die Berechnung des Barwerts die "Rechnungsgrundlagen" sowie "die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" maßgebend; darüber hinausgehende Festlegungen für die Barwertermittlung - insbesondere für den anzusetzenden Rechnungszins - lassen sich weder dem Versorgungsausgleichsgesetz noch dem Betriebsrentengesetz entnehmen. Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 16 und BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28).
15
3. Die Verwendung des von der Lufthansa AG erstrebten Abzinsungsfaktors von 6 % bei der Barwertermittlung lässt sich weder aus der Rechtsnatur ihrer Versorgungszusage als einer beitragsorientierten Leistungszusage noch aus den tarifvertraglichen Bestimmungen über die Abfindung unverfallbarer Rentenanwartschaften beim Ausscheiden des von der Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers rechtfertigen.
16
a) Richtig ist allerdings, dass die Wahl der Rechnungsgrundlagen und damit insbesondere des Rechnungszinses in einigen Fällen durch die Eigenarten der auszugleichenden Versorgung nahegelegt werden kann.
17
aa) Bei der beitragsorientierten Leistungszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber , bestimmte Beiträge an eine Versorgungseinrichtung zu zahlen. Sie ist auch im Durchführungsweg der Direktzusage möglich, in dem keine reale, sondern nur eine fiktive Beitragszahlung stattfindet und es bei der Einstandspflicht des Arbeitgebers bleibt. Dieser sichert dem Arbeitnehmer eine bestimmte versicherungsmathematische Umrechnung der für ihn zur Verfügung gestellten fiktiven Beiträge in eine tatsächliche Leistung zu. Die Umwandlung von Beiträgen in Renten- oder Kapitalbausteine erfolgt dabei mittels einer Transformationstabelle , wobei die Umrechnungsfaktoren unter anderem vom Alter des Arbeitnehmers , den verwendeten Sterbetafeln und dem einkalkulierten Rechnungszins abhängig sind.
18
Die dem Ehemann von der Lufthansa AG zugesagte Versorgung beruht auf einer solchen beitragsorientierten Leistungszusage im Rahmen einer Direktzusage. Die dem Mitarbeiter zustehende jährliche Betriebsrente ergibt sich gemäß § 4 Abs. 1 TV-Betriebsrente aus der Summe der bis zum Versorgungsfall erworbenen Rentenbausteine. Die Rentenbausteine werden kalenderjährlich dadurch erworben, dass das nach Maßgabe von § 5 TV-Betriebsrente ermittelte "rentenfähige" Jahreseinkommen des Mitarbeiters mit dem für sein jeweiliges Lebensalter geltenden Rentenwert aus einer dem Versorgungstarifvertrag als Anlage beigefügten Rentenwerttabelle multipliziert wird. Dem sich in der Rentenwerttabelle ausdrückenden Umrechnungsmodus liegt nach den Angaben der Lufthansa AG versicherungsmathematisch ein Rechnungszins von rund 6,5 % zugrunde, der sich an dem durchschnittlichen Zinsniveau für langfristige Kapitalanlagen bei Abschluss des Versorgungstarifvertrags im Jahre 1995 orientierte.
19
bb) Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass in solchen Fällen für die Abzinsung grundsätzlich derjenige Zinssatz herangezogen werden kann, der als Zinsversprechen des Arbeitgebers auch seinen Transformationstabellen zugrunde gelegt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 18 mwN und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 21).
20
Andererseits stellen die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten "Beiträge" und deren vorweggenommene Verzinsung im Durchführungsweg der Direktzusage eine rein interne Rechengröße dar, so dass auch der Umrechnungsmodus an sich von untergeordneter Bedeutung ist; maßgeblich ist allein die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagte Versorgungsleistung (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 84). Der in den Transformationstabellen einkalkulierte Zinssatz wird daher im Versorgungsausgleich nur dann als Rechnungszins für die Barwertermittlung in Betracht gezogen werden können, wenn der Arbeitgeber im Falle des tatsächlichen Ausscheidens des Arbeitnehmers bei der Portierung - oder dementsprechend bei der Berechnung eines Abfindungsbetrags - in gleicher Weise verfahren würde (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 18; BeckOGK/Scholer VersAusglG [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 75; vgl. auch "Fachgrundsatz der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. und des Instituts der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.V. vom 4. Dezember 2013" BetrAV 2014, 169, 170).
21
So liegt der Fall hier indessen nicht. Nach § 10 Abs. 1 TV-Betriebsrente behält ein vor dem Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschiedener Mitarbeiter grundsätzlich seine unverfallbaren Anwartschaften auf Versorgungsleistungen. Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 und 2 TV-Betriebsrente werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverfallbare Anwartschaften auf Betriebsrenten bis zu einer jährlichen Höhe von 1.000 € stets und in einer jährlichen Höhe von mehr als 1.000 € auf Antrag des ausscheidenden Mitarbeiters durch eine Einmalzahlung abgefunden. Soweit in diesen Fällen eine Kapitalisierung der unverfallbaren Rentenanwartschaft zu erfolgen hat, spielt die der Rentenwerttabelle der Versorgungstarifvertrags versicherungsmathematisch zugrunde gelegte Verzinsung in Höhe von rund 6,5 % für die Höhe der Abfindung keine Rolle. Vielmehr verweist § 10 Abs. 5 Satz 4 TV-Betriebsrente für die Ermittlung des Barwerts auf die im Zeitpunkt der Abfindung gültigen steuerrechtlichen Rechnungsgrundlagen und damit auf den jeweils aktuellen Rechnungszinsfuß gemäß § 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG.
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b) Es ist aus Rechtsgründen nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht den durch § 10 Abs. 5 Satz 4 TV-Betriebsrente in Bezug genommenen steuerlichen Rechnungszins von derzeit 6 % als unangemessen beanstandet und zur Abzinsung des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen auf den (stichtagsbezogen niedrigeren) BilMoG-Zinssatz zurückgegriffen hat.
23
aa) Im Ausgangspunkt wird bei der Teilung eines betrieblichen Anrechts im Wege der externen Teilung der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm genau die Hälfte des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten ehezeitlichen Versorgungsvermögens zugewiesen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 38). Eine Unterschreitung des gemäß § 10 Abs. 5 Satz 4 TV-Betriebsrente iVm § 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG für die Kapitalisierung einer Abfindung vereinbarten Abzinsungsfaktors von derzeit 6 % bei der Bewertung des betrieblichen Anrechts im Versorgungsausgleich würde - worauf die Rechtsbeschwerde an sich zutreffend hinweist - zwar dazu führen, dass der Ehegatte eines Mitarbeiters mehr als die Hälfte des ehezeitlichen Betrages erlangt, den der Mitarbeiter bei einem fingierten Ausscheiden aus dem Unternehmen am Ende der Ehezeit selbst als Abfindung beanspruchen könnte. Hierin ist aber schon unter Berücksichtigung der Rechtsstellung, welche die Ehegatten gegenüber dem Versorgungsträger innehaben, noch keine Verfehlung des Halbteilungsgrundsatzes zu sehen. Denn auch nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb kann sich der ehemalige Mitarbeiter - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der obligatorischen Abfindung von Kleinrenten (§ 10 Abs. 5 Satz 1 TV-Betriebsrente) - frei dafür entscheiden, seine bereits unverfallbar gewordenen Versorgungsanwartschaften aufrechtzuerhalten. Der Ehegatte des Mitarbeiters hat demgegenüber - soweit der Anwendungsbereich der externen Teilung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG reicht - keine rechtliche Möglichkeit, eine Aufnahme in das Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person zu erzwingen; er muss sich gegebenenfalls auch gegen seinen Willen von dem Arbeitgeber seines Ehegatten "abfinden" lassen.
24
bb) Andererseits ist es mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Versorgungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit - zur Ermittlung des stichtagsbezogenen Barwerts der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen Diskontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person führt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 43). Die Gefahr einer solcherart strukturellen Unterbewertung des Anrechts liegt nicht fern, wenn der Versorgungsträ- ger für die Ermittlung des Barwerts einen festen Abzinsungsfaktor verwendet, der einen realistisch erzielbaren Kapitalmarktzins selbst unter Berücksichtigung einer längerfristigen Marktbeobachtung - wie sie beispielsweise der Durchschnittsbildung beim BilMoG-Zinssatz zugrunde liegt - deutlich übersteigt.
25
cc) Mit der Absenkung des Rechnungszinses auf den BilMoG-Zinssatz ist keine wirtschaftliche Mehrbelastung für den Versorgungsträger verbunden.
26
(1) Bei einer betrieblichen Direktzusage ist es dem Arbeitgeber grundsätzlich freigestellt, ob er eine Kapitaldeckung schafft, um sein Versorgungsversprechen später nicht aus den laufenden Erträgen seines Geschäfts finanzieren zu müssen. Tut der Arbeitgeber dies nicht, muss er die von ihm eingegangenen Pensionsverpflichtungen in Form von Rückstellungen in seiner Handelsbilanz abbilden. Die Abzinsung der Rückstellung auf den Bilanzstichtag trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitgeber die in den Rückstellungen gebundenen Finanzmittel mit einem durchschnittlichen Marktzins investieren und daraus Erträge erzielen könnte. Der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB orientiert sich in dieser Hinsicht an der durchschnittlichen Marktrendite von festverzinslichen , auf Euro lautenden Unternehmensanleihen mit hochklassigen Bonitätseinstufungen , also auf einer zwar nicht vollständig risikolosen, aber nur mit einem sehr geringen Ausfallrisiko behafteten Kapitalanlage. Dieses der bilanziellen Bewertung von Rückstellungen zugrunde liegende Verständnis eines durchschnittlichen Marktzinses wird sowohl vom Versorgungsträger als auch von dem Ehegatten als grundsätzlich interessengerecht hingenommen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 44).
27
(2) Die Verwendung des BilMoG-Zinssatzes ist für einen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bilanzierenden Versorgungsträger zwingend vorgeschrieben. Legt der Versorgungsträger der Bewertung einer Pensionsver- pflichtung im Versorgungsausgleich den beim handelsbilanziellen Wertansatz heranzuziehenden Diskontierungszinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB zugrunde, kann die Durchführung der externen Teilung nicht zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des Versorgungsträgers führen. Denn dem Unternehmen werden durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht (lediglich) Mittel in einer solchen Höhe entzogen, der auch eine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziellen Rückstellung wegen der gegenüber dem Arbeitnehmer eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht. Zwar ist durch die Teilauflösung einer bilanziellen Rückstellung noch nicht gewährleistet , dass dem Versorgungsträger die bei der externen Teilung aus seinem Unternehmen abfließenden Mittel in dieser Höhe auch tatsächlich liquide zur Verfügung stehen (vgl. Engelstädter/Kraft/Weber BetrAV 2014, 234). Dies ist allerdings kein Gesichtspunkt, der die Wahl des Diskontierungszinssatzes beeinflussen könnte. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann eine externe Teilung des Anrechts nicht erzwingen, damit dem Versorgungsträger nicht gegen seinen Willen Liquidität entzogen werden kann. Ein betrieblicher Versorgungsträger , der einen Kapitalabfluss vermeiden möchte, braucht seinerseits die externe Teilung nicht zu wählen, sondern kann das bei ihm bestehende Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten - mit Blick auf § 13 VersAusglG kostenneutral - intern teilen.
28
4. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, bestehen im Übrigen gegen die Angemessenheit des handelsbilanziellen Diskontierungszinssatzes nach § 253 Abs. 2 Satz 2 aF HGB keine durchgreifenden Bedenken (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 43 ff.), die sich im vorliegenden Fall ohnehin zu Lasten des Versorgungsträger auswirken würden.
29
5. Das Ende der Ehezeit am 30. November 2009 liegt nach dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes und der erstmaligen Veröffentlichung der BilMoG-Zinssätze durch die Deutsche Bundesbank. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht für die Barwertermittlung monatsgenau denjenigen Zinssatz herangezogen hat, der sich für den Stichtag des Ehezeitendes aus den monatlich von der Deutschen Bundesbank bekannt gemachten Abzinsungszinssätzen gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 aF HGB ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. April 2016 - XII ZB 415/14 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 60). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Ende der Ehezeit - wie im vorliegenden Fall - in ein Geschäftsjahr gefallen ist, in dem der Versorgungsträger die von ihm für Altersversorgungsverpflichtungen gebildeten Rückstellungen aufgrund von Übergangsrecht (vgl.
Art. 66 Abs. 3 Satz 1 und Satz 6 EGHGB) handelsbilanziell noch nicht auf der Grundlage der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz geänderten Bewertungsvorschriften abbilden musste. Der steuerliche Rechnungszins nach § 6 a EStG soll auch nach den Intentionen des Gesetzgebers jedenfalls nach dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes nicht mehr als Abzinsungsfaktor im Versorgungsausgleich verwendet werden (vgl. BT-Drucks. 16/11903 S. 56).
Dose Klinkhammer RiBGH Schilling ist im Urlaub und kann deswegen nicht unterschreiben. Dose Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Seligenstadt, Entscheidung vom 04.03.2013 - 32 F 642/09 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.10.2013 - 1 UF 121/13 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2013 - XII ZB 204/11

bei uns veröffentlicht am 06.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 204/11 vom 6. Februar 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 14 Abs. 4, 15 Abs. 1, 45 Abs. 1 FamFG §§ 28 Abs. 1, 222 Abs. 1 und Abs. 3 BetrAVG §§ 1 Abs. 2 N

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2016 - XII ZB 540/14

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 540/14 vom 9. März 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VersAusglG §§ 17, 45 Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5 Zur Wahl des Diskontierungszinssatzes, mit dem der Gesamtwert
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13.

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2016 - XII ZB 665/14

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 665/14 vom 22. Juni 2016 in der Familiensache ECLI:DE:BGH:2016:220616BXIIZB665.14.0 Weitere Beteiligte: Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, di

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2016 - XII ZB 664/14

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 664/14 vom 22. Juni 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 17, 18, 45 Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5 a) Es begegnet aus Rechtsgründen grundsätzlich keinen Beden

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Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer

1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder
2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn

1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und
2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 vorliegt oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer

1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder
2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn

1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und
2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 vorliegt oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.

Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Beitragssätze in der Rentenversicherung,
2.
in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen
festzusetzen.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer

1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder
2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn

1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und
2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 vorliegt oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.

(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.

(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.

(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.

(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.

(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

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4. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG sind für die Berechnung des Barwerts die "Rechnungsgrundlagen" sowie "die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" maßgebend; darüber hinausgehende Festlegungen für die Ermittlung des Barwerts - insbesondere für den anzusetzenden Rechnungszins - lassen sich weder dem Versorgungsausgleichsgesetz noch dem Betriebsrentengesetz entnehmen. Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28).
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aa) Die Erforderlichkeit einer Verzinsung des Ausgleichswertes im Versorgungssystem des ausgleichspflichtigen Ehegatten beruht in erster Linie auf der Erwägung, dass der auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten entfallende Ausgleichswert auch nach dem Ende der Ehezeit noch an der Wertentwicklung dieses Versorgungssystems teilnimmt. Es wäre mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Wertzuwachs dieses Betrages nach dem Ende der Ehezeit allein dem ausgleichspflichtigen Ehegatten oder seinem Versorgungsträger verbliebe (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 24). Maßgeblicher Zinssatz ist, vorbehaltlich der Prüfung seiner Angemessenheit , grundsätzlich derjenige Rechnungszins, den der Versorgungsträger im Rahmen der versicherungsmathematischen Wertermittlung für die Abzinsung gewählt hat (Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28). Liegt der Versorgung - wie in dem hier vorliegenden Fall - keine reine Leistungszusage , sondern eine beitragsorientierte Leistungszusage mit einem bestimmten Zinsversprechen zugrunde, ist für die Abzinsung (und damit auch für die gegenläufige Verzinsung des Ausgleichswertes) in der Regel der von dem Versorgungsträger zugesagte Zinssatz maßgeblich (vgl. Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 436; MünchKommBGB/Eichenhofer 6. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 32; Höfer DB 2010, 1010, 1011 und FamRZ 2011, 1539,
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4. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG sind für die Berechnung des Barwerts die "Rechnungsgrundlagen" sowie "die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" maßgebend; darüber hinausgehende Festlegungen für die Ermittlung des Barwerts - insbesondere für den anzusetzenden Rechnungszins - lassen sich weder dem Versorgungsausgleichsgesetz noch dem Betriebsrentengesetz entnehmen. Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28).

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

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4. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG sind für die Berechnung des Barwerts die "Rechnungsgrundlagen" sowie "die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" maßgebend; darüber hinausgehende Festlegungen für die Ermittlung des Barwerts - insbesondere für den anzusetzenden Rechnungszins - lassen sich weder dem Versorgungsausgleichsgesetz noch dem Betriebsrentengesetz entnehmen. Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28).

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

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4. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG sind für die Berechnung des Barwerts die "Rechnungsgrundlagen" sowie "die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" maßgebend; darüber hinausgehende Festlegungen für die Ermittlung des Barwerts - insbesondere für den anzusetzenden Rechnungszins - lassen sich weder dem Versorgungsausgleichsgesetz noch dem Betriebsrentengesetz entnehmen. Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28).

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

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4. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG sind für die Berechnung des Barwerts die "Rechnungsgrundlagen" sowie "die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" maßgebend; darüber hinausgehende Festlegungen für die Ermittlung des Barwerts - insbesondere für den anzusetzenden Rechnungszins - lassen sich weder dem Versorgungsausgleichsgesetz noch dem Betriebsrentengesetz entnehmen. Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28).