Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2017 - XII ZB 6/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:270917BXIIZB6.16.0
bei uns veröffentlicht am27.09.2017
vorgehend
Amtsgericht Pankow, 13 F 1021/11, 27.06.2011
Kammergericht, 18 UF 201/11, 03.11.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 6/16
vom
27. September 2017
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1835 a Abs. 1, 1915 Abs. 1 Satz 1, 1789; FamFG § 168
Der Anspruch eines unentgeltlich tätigen Pflegers auf eine Aufwandsentschädigung
entsteht erst mit seiner förmlichen Bestellung. Für eine rückwirkende Festsetzung
eines entsprechenden Anspruchs aus anderen Rechtsgründen ist im Verfahren nach
§ 168 FamFG kein Raum (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 30. August 2017
- XII ZB 562/16 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 2. März 2016
- XII ZB 196/13 - FamRZ 2016, 1072).
BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - XII ZB 6/16 - Kammergericht Berlin
AG Pankow/Weißensee
ECLI:DE:BGH:2017:270917BXIIZB6.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 3. November 2015 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Wert: 3.876 €

Gründe:

I.

1
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 3. November 2003 wurde der Kindesmutter die Personensorge für die 1994 und 1995 geborenen betroffenen Kinder entzogen und auf die Großmutter mütterlicherseits als Pflegerin übertragen. Die förmliche Verpflichtung der Pflegerin (Beteiligte zu 1) erfolgte dagegen erst am 23. Februar 2011.
2
Mit Anträgen vom 22. Februar 2011 und 2. März 2011 hat die Pflegerin die Festsetzung einer pauschalen Aufwandsentschädigung (jährlich 323 € pro Kind) für die Zeit ab November 2003 beantragt.
3
Das Amtsgericht hat ihren Antrag zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat der Pflegerin für die Zeit vom 23. Februar 2010 bis zum 22. Februar 2011 eine Aufwandsentschädigung von 323 € pro Kind zugesprochen und ihre weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Pflegerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie ihr Begehren für den Zeitraum von November 2003 bis November 2009 weiterverfolgt.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , unter Berücksichtigung von Treu und Glauben wäre der Pflegerin eine Aufwandsentschädigung trotz ihrer erst im Februar 2011 erfolgten förmlichen Verpflichtung zwar grundsätzlich bereits ab Übertragung der Personensorge im November 2003 zu gewähren gewesen. Denn sie sei auf das Erfordernis einer förmlichen Verpflichtung nicht hingewiesen worden und ihren Aufgaben mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von Anfang an in vollem Umfang nachgekommen.
6
Die Ansprüche seien aber für den Zeitraum bis einschließlich November 2009 erloschen, weil die Pflegerin es versäumt habe, diese jeweils binnen drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Jahres geltend zu machen. Lediglich für den Zeitraum vom 23. Februar 2010 bis zum 22. Februar 2011 sei ihr Antrag am 4. März 2011 rechtzeitig eingegangen. Die Anwendung der Ausschlussfrist sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, da eine Aufklärungsverpflichtung seitens des Amtsgerichts bezüglich der Geltendmachung einer Aufwandsentschädigung nicht bestanden habe.
7
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
8
a) Gemäß §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1835 a Abs. 1 BGB kann der unentgeltlich tätige Pfleger zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Neunzehnfachen desjenigen verlangen, was für einen Zeugen als Entschädigungshöchstbetrag für eine Stunde versäumter Arbeitszeit nach § 22 JVEG (bis 31. Juli 2013: 17 €) vorgesehen ist. Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Pflegers (§§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1835 a Abs. 2 BGB).
9
Die Bestellung des Pflegers erfolgt noch nicht durch die Anordnung der Pflegschaft in dem das Sorgerecht teilweise entziehenden Beschluss, sondern nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1789 BGB erst durch die förmliche Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Pflegschaft, welche mittels Handschlags an Eides statt erfolgen soll. Im vorliegenden Fall erfolgte die maßgebliche Bestellung zur Pflegerin daher nicht bereits durch die Übertragung der Personensorge mit Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 3. November 2003, sondern erst im Wege der förmlichen Verpflichtung durch die Rechtspflegerin des Familiengerichts am 23. Februar 2011.
10
Dementsprechend sind die im Rechtsbeschwerdeverfahren noch geltend gemachten Ansprüche bereits nicht entstanden. Für eine ausnahmsweise rückwirkende Festsetzung auch für die Zeit vor der förmlichen Bestellung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16 - zur Veröffentlichung bestimmt zum Umgangspfleger und vom 2. März 2016 - XII ZB 196/13 - FamRZ 2016, 1072 Rn. 10 mwN zur Betreuervergütung ; anders noch OLG Schleswig Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 15 WF 301/13 - juris Rn. 11 mwN; OLG Hamm FamRZ 2014, 672; OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 888, 889). Auf die von der Rechtsbeschwerde - entsprechend dem angefochtenen Beschluss - aufgeworfene Frage, ob der Pflegerin die Ausschlussfrist nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1835 a Abs. 4 BGB entgegengehalten werden kann, kommt es daher nicht an.
11
b) Ob das Amtsgericht pflichtwidrig untätig geblieben ist, weil es die förmliche Bestellung der - ehrenamtlich tätigen - Pflegerin nicht veranlasst hat und ob dieser aufgrund einer anderen Anspruchsgrundlage eine Aufwandsentschädigung oder entsprechender Schadensersatz zusteht, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Denn im Festsetzungsverfahren nach § 168 FamFG können nur solche Ansprüche geltend gemacht werden, die auf den dort genannten Anspruchsgrundlagen beruhen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 2. März 2016 - XII ZB 196/13 - FamRZ 2016, 1072 Rn. 10 zur Betreuervergütung).
Dose Klinkhammer Schilling Guhling Krüger
Vorinstanzen:
AG Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 27.06.2011 - 13 F 1021/11 -
Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 03.11.2015 - 18 UF 201/11 -

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Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 22 Entschädigung für Verdienstausfall


Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 168 Auswahl des Vormunds


(1) Hat das Gericht einen Vormund zu bestellen, so soll es bei der Auswahl auch nahestehende Familienangehörige sowie Personen des Vertrauens des betroffenen Kindes anhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerungen möglich ist. (2) Vor der Bestell

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Aug. 2017 - XII ZB 562/16

bei uns veröffentlicht am 30.08.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 562/16 vom 30. August 2017 in der Umgangssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 E, 1684 Abs. 3 Satz 6, 1789 Satz 1, 1915 Abs. 1 Satz 1; FamFG §§ 168 Abs. 1, 277 a) Ein im Verg

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. März 2016 - XII ZB 196/13

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 196/13 vom 2. März 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 A, 1836 Abs. 1, 1908 i Abs. 1 Satz 1; VBVG § 1 Abs. 2 Satz 2; FamFG §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Sat

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Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 562/16
vom
30. August 2017
in der Umgangssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 242 E, 1684 Abs. 3 Satz 6, 1789 Satz 1, 1915 Abs. 1 Satz 1;

a) Ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzusetzender Vergütungsanspruch
des Umgangspflegers setzt voraus, dass dieser vor der Aufnahme seiner Tätigkeiten
wirksam nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1789 Satz 1 BGB bestellt wurde.

b) Ohne eine förmliche Bestellung kann der Umgangspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren
Ersatz von Aufwendungen und eine Vergütung auch dann nicht
verlangen, wenn er bereits zuvor auf Veranlassung des Gerichts tätig geworden
ist.
BGH, Beschluss vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16 - OLG Frankfurt am Main
AG Wetzlar
ECLI:DE:BGH:2017:300817BXIIZB562.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. November 2016 aufgehoben, soweit dem Vergütungsantrag der weiteren Beteiligten zu 2 stattgegeben wurde. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetzlar vom 24. Februar 2016 aufgehoben und der Vergütungsantrag der weiteren Beteiligten zu 2 vom 9. Dezember 2015 insgesamt zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Beschwerdewert: 492 €

Gründe:

I.

1
Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob dem ausgewählten, aber noch nicht förmlich bestellten Umgangspfleger ein Vergütungsanspruch zusteht.
2
Mit Beschluss vom 31. Juli 2015 richtete das Amtsgericht eine zunächst bis zum 31. Dezember 2015 befristete Umgangspflegschaft ein, wählte die Beteiligte zu 2 als Umgangspflegerin aus und stellte fest, dass die Umgangspflegerin ihr Amt berufsmäßig führt. Zudem bewilligte das Amtsgericht der Umgangspflegerin am gleichen Tag Akteneinsicht und wies diese telefonisch an, den Umgang des betroffenen Kindes mit seinem Vater zu begleiten. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2015 wurde die Umgangspflegschaft bis zum 30. April 2016 verlängert. Eine förmliche Bestellung der Umgangspflegerin erfolgte erst am 24. Februar 2016.
3
Auf Antrag der Umgangspflegerin hat das Amtsgericht für den Zeitraum vom 4. August bis zum 28. November 2015 die Zahlung einer Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 849,80 € festgesetzt. Auf die Beschwerde der Staatskasse hat das Oberlandesgericht die zu erstattende Vergütung auf 492,25 € festgesetzt und den weitergehenden Antrag der Umgangspflegerin abgewiesen.
4
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Staatskasse , die eine vollständige Abweisung des Vergütungsantrags der Umgangspflegerin begehrt.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Abweisung des Vergütungsantrags der Umgangspflegerin.
6
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
7
Der Umgangspflegerin sei nur teilweise eine Vergütung zu zahlen, weil ein uneingeschränkter Vergütungsanspruch mangels förmlicher Bestellung noch nicht bestanden habe. Die Bestellung eines Vormunds oder Umgangspflegers im Minderjährigenrecht erfolge in einem mehrstufigen Verfahren, wobei nach der Entscheidung über die Einrichtung einer Pflegschaft und der Auswahl des Pflegers erst die Bestellung mittels Hoheitsakts konstitutive Wirkung dahingehend entfalte, dass die zuvor ausgewählte Person die zu übernehmenden Aufgaben übertragen sowie entsprechende Vertretungsmacht erhalte. Auch der Vergütungsanspruch des Vormunds oder Pflegers entstehe grundsätzlich erst mit seiner Bestellung. An der förmlichen Verpflichtung fehle es für die hier relevante Zeit, da die Bestellung der Umgangspflegerin erst am 24. Februar 2016 vorgenommen worden sei. Bis zu diesem Tag habe die Umgangspflegerin keine Rechte und Pflichten im Innen- und Außenverhältnis gehabt. Daran ändere auch die grundsätzlich gegenteilige Handhabung des Familiengerichts nichts.
8
Von dieser Grundannahme sei vorliegend allerdings eine Abweichung zuzulassen, da die Umgangspflegerin vom 5. August 2015 bis zum 28. November 2015 Vorbereitungs- und Ausführungstätigkeiten entfaltet habe. Eine Vergütung komme für solche vorbereitenden Tätigkeiten vor der Bestellung in Betracht , die auf Grund einer Anweisung des Gerichts erfolgten und einen Nutzen für die Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft besäßen. Eine solche Anweisung an die Umgangspflegerin sei in der Übersendung der Verfahrensakte zur Einsichtnahme zeitgleich mit dem Bestellungsbeschluss zu sehen. Die Umgangspflegerin habe sich aufgefordert fühlen dürfen, sich den Inhalt dieser Akte zur Vorbereitung auf ihre Tätigkeit als später zu bestellende Pflegerin zu erarbeiten. Gleiches gelte für den Vorstellungsbesuch bei der Mutter des Kindes, zumal es auch hierfür keiner besonderen, erst durch die Bestellung zu vermittelnden Rechte der Pflegerin bedurft habe. Aus der zum Betreuungsrecht ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2016 (XII ZB 196/13) sei nicht herzuleiten, dass vor der Einsetzung eines Betreuers, Vormunds oder Pflegers in keinem Fall Vergütungsansprüche entstehen könnten.
9
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
10
a) Zutreffend hat das Oberlandesgericht allerdings angenommen, dass im vorliegenden Fall ein Anspruch der Umgangspflegerin auf Vergütung nach § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB i.V.m. § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG, §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 VBVG und Ersatz ihrer Aufwendungen nach § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB i.V.m. § 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 1835 Abs. 1 BGB ausscheidet, weil die Umgangspflegerin erst nach dem für das vorliegende Vergütungsfestsetzungsverfahren maßgeblichen Abrechnungszeitraum wirksam bestellt wurde.
11
Die Bestellung eines Umgangspflegers erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren, bei dem die Entscheidungen des Familiengerichts über die Einrichtung einer Umgangspflegschaft (§ 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB) sowie die Auswahl einer Pflegeperson (§§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1779 BGB) dem Akt der förmlichen Bestellung des Umgangspflegers gemäß §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1789 Satz 1 BGB vorausgehen. Dabei hat der Hoheitsakt der Verpflichtung des Ausgewählten in dessen persönlicher Anwesenheit durch das Familiengericht konstitutiven Charakter (MünchKommBGB/Spickhoff 7. Aufl. § 1789 Rn. 2; BeckOGK BGB/Hoffmann [Stand: 1. Juni 2017] § 1789 Rn. 4 f.; HK-BGB/Kemper 9. Aufl. § 1789 Rn. 4). Erst mit der Bestellung des Pflegers nach § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1789 Satz 1 BGB entstehen die Rechte und Pflichten aus der Pflegschaft und damit auch die mit einer berufsmäßig geführten Pflegschaft verbundenen Vergütungsansprüche (OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 888, 889; Staudinger/Veit [2014] BGB § 1789 Rn. 17; HK-BGB/Kemper 9. Aufl. § 1789 Rn. 3). Dies gilt auch für den Umgangspfleger, da der Gesetzgeber die Um- gangspflegschaft ausdrücklich den Vorschriften über die Pflegschaft unterstellen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 346).
12
b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass sich ein Anspruch des noch nicht bestellten Umgangspflegers auf Vergütung von Vorbereitungs- und Ausführungstätigkeiten aus Gründen des Vertrauensschutzes (§ 242 BGB) ergeben kann.
13
Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen einem Umgangspfleger für die Zeit vor seiner förmlichen Bestellung nach Treu und Glauben ein Vergütungsanspruch zusteht, ist allerdings umstritten.
14
aa) Eine Auffassung verneint in diesem Fall einen Vergütungsanspruch des Umgangspflegers, weil erst durch die förmliche Bestellung eine Pflegschaft mit Rechten und Pflichten im Außenverhältnis entstehe und der Pfleger vor der förmlichen Bestellung seine Tätigkeit nicht aufnehmen dürfe. Für einen Vergütungsanspruch fehle es daher an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Staudinger/ Veit [2014] BGB § 1789 Rn. 17; HK-BGB/Kemper 9. Aufl. § 1789 Rn. 3; Palandt/Götz BGB 76. Aufl. § 1789 Rn. 2; Zachey FamRZ 2010, 474; noch zu der vor dem 1. September 2009 geltenden Rechtslage OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1478, 1479).
15
bb) Eine andere Ansicht möchte einem Umgangspfleger einen Vergütungsanspruch für dessen Tätigkeit vor seiner förmlicher Bestellung aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nach § 242 BGB jedenfalls dann zubilligen , wenn die vor der Bestellung entfalteten Tätigkeiten durch das Gericht veranlasst und in enger Abstimmung mit diesem unternommen worden sind (OLG Frankfurt [6. FamS] FamRZ 2017, 461, 462; OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 888, 889; OLG Koblenz FamRZ 2010, 1173 f.; MünchKommBGB/Spickhoff 7. Aufl. § 1789 Rn. 13; BeckOGK BGB/Hoffmann [Stand: 1. Juni 2017] § 1789 Rn. 5; Keuter FamRZ 2010, 1955, 1958). Zur Begründung wird angeführt, es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB, wenn ein Umgangspfleger, der im Vertrauen auf eine gerichtliche Anweisung und auf der Grundlage eines wirksamen Beschlusses in einer eilbedürftigen Sache tätig geworden sei, keine Vergütung erhalten würde.
16
c) Die erstgenannte Auffassung ist zutreffend.
17
aa) Für den Vergütungsanspruch eines Betreuers, für den es vorübergehend an einer wirksamen Betreuerbestellung fehlt, hat der Senat bereits entschieden , dass auf § 242 BGB gestützte Billigkeitserwägungen keinen im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu berücksichtigenden Anspruch zu begründen vermögen, obwohl der Grundsatz von Treu und Glauben auch in diesem Verfahren zur Anwendung gelangen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 196/13 - FamRZ 2016, 1072 Rn. 10).
18
bb) Nicht anders liegen die Dinge hier.
19
(1) Zwar wird ein Umgangspfleger, der das Amt berufsmäßig führt, regelmäßig darauf vertrauen, dass er eine Vergütung erhält, wenn er auf Veranlassung des Gerichts bereits vor seiner förmlichen Bestellung tätig wird, und zwar zumeist selbst dann, wenn ihm die gesetzlichen Regelungen bekannt sind. Jedoch liefe es dem Grundsatz der Rechtssicherheit und -klarheit zuwider, würde man in diesen Fällen einen Vergütungsanspruch mit § 242 BGB begründen.
20
(2) Hinzu kommt, dass in dem Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 FamFG für die Entscheidung über einen materiell-rechtlich auf § 242 BGB gestützten Zahlungsanspruch des Umgangspflegers kein Raum ist.
21
Der Gesetzgeber hat sich bei der Neugestaltung der Umgangspflegschaft durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl I S. 2586) durch die Verweisung in § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB auf § 277 FamFG dafür entschieden, den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers entsprechend den Vorschriften für den Verfahrenspfleger auszurichten (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 346). Für das Vergütungsfestsetzungsverfahren gilt somit nach § 277 Abs. 5 Satz 1 FamFG die Vorschrift des § 168 Abs. 1 FamFG entsprechend. Funktionell zuständig für das Verfahren ist daher gemäß §§ 3 Nr. 2 a, 14 RPflG der Rechtspfleger (Prütting/Helms/ Hammer FamFG 3. Aufl. § 168 Rn. 15). Dessen Kompetenz beschränkt sich indes auf die Prüfung und Entscheidung über Grund und Höhe des Vergütungsanspruchs (vgl. Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 459/10 - FamRZ 2012, 1051 Rn. 18). Dem Rechtspfleger obliegt folglich nur die Prüfung, ob der Umgangspfleger im Abrechnungszeitraum wirksam bestellt war und ob die sich aus dem Vergütungsrecht ergebenden Voraussetzungen für die geltend gemachten Ansprüche erfüllt sind. Ebenso wenig wie der Rechtspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren dazu berufen ist, über Einwendungen zu entscheiden , die nicht im Vergütungsrecht wurzeln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2014 - XII ZB 186/13 - FamRZ 2015, 248 Rn. 18 und vom 11. April 2012 - XII ZB 459/10 - FamRZ 2012, 1051 Rn. 18 f.), ist ihm in diesem Verfahren die Entscheidung darüber eröffnet, ob dem Umgangspfleger außerhalb des Vergütungsrechts Zahlungsansprüche zustehen.
22
(3) Daher kann im vorliegenden Fall auch dahinstehen, ob einem Umgangspfleger , der auf die Vergütung seiner vom Gericht angewiesenen und erwarteten Tätigkeit vertraute, ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Amtshaftung zustehen kann.
23
cc) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose Günter Botur Guhling Krüger

Vorinstanzen:
AG Wetzlar, Entscheidung vom 24.02.2016 - 614 F 786/15 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.11.2016 - 4 WF 78/16 -
10
b) Der Senat teilt die zuletzt genannte Auffassung. Nach §§ 1836 Abs. 1, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG kann ein Betreuer eine Vergütung nur verlangen, wenn er wirksam bestellt ist (zum Vormund: MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 Rn. 3 mwN). Fehlt es hieran, liegt ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG festzusetzender Vergütungsanspruch nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zwar auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren zur Anwendung zu bringen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 562/16
vom
30. August 2017
in der Umgangssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 242 E, 1684 Abs. 3 Satz 6, 1789 Satz 1, 1915 Abs. 1 Satz 1;

a) Ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzusetzender Vergütungsanspruch
des Umgangspflegers setzt voraus, dass dieser vor der Aufnahme seiner Tätigkeiten
wirksam nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1789 Satz 1 BGB bestellt wurde.

b) Ohne eine förmliche Bestellung kann der Umgangspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren
Ersatz von Aufwendungen und eine Vergütung auch dann nicht
verlangen, wenn er bereits zuvor auf Veranlassung des Gerichts tätig geworden
ist.
BGH, Beschluss vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16 - OLG Frankfurt am Main
AG Wetzlar
ECLI:DE:BGH:2017:300817BXIIZB562.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. November 2016 aufgehoben, soweit dem Vergütungsantrag der weiteren Beteiligten zu 2 stattgegeben wurde. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetzlar vom 24. Februar 2016 aufgehoben und der Vergütungsantrag der weiteren Beteiligten zu 2 vom 9. Dezember 2015 insgesamt zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Beschwerdewert: 492 €

Gründe:

I.

1
Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob dem ausgewählten, aber noch nicht förmlich bestellten Umgangspfleger ein Vergütungsanspruch zusteht.
2
Mit Beschluss vom 31. Juli 2015 richtete das Amtsgericht eine zunächst bis zum 31. Dezember 2015 befristete Umgangspflegschaft ein, wählte die Beteiligte zu 2 als Umgangspflegerin aus und stellte fest, dass die Umgangspflegerin ihr Amt berufsmäßig führt. Zudem bewilligte das Amtsgericht der Umgangspflegerin am gleichen Tag Akteneinsicht und wies diese telefonisch an, den Umgang des betroffenen Kindes mit seinem Vater zu begleiten. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2015 wurde die Umgangspflegschaft bis zum 30. April 2016 verlängert. Eine förmliche Bestellung der Umgangspflegerin erfolgte erst am 24. Februar 2016.
3
Auf Antrag der Umgangspflegerin hat das Amtsgericht für den Zeitraum vom 4. August bis zum 28. November 2015 die Zahlung einer Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 849,80 € festgesetzt. Auf die Beschwerde der Staatskasse hat das Oberlandesgericht die zu erstattende Vergütung auf 492,25 € festgesetzt und den weitergehenden Antrag der Umgangspflegerin abgewiesen.
4
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Staatskasse , die eine vollständige Abweisung des Vergütungsantrags der Umgangspflegerin begehrt.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Abweisung des Vergütungsantrags der Umgangspflegerin.
6
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
7
Der Umgangspflegerin sei nur teilweise eine Vergütung zu zahlen, weil ein uneingeschränkter Vergütungsanspruch mangels förmlicher Bestellung noch nicht bestanden habe. Die Bestellung eines Vormunds oder Umgangspflegers im Minderjährigenrecht erfolge in einem mehrstufigen Verfahren, wobei nach der Entscheidung über die Einrichtung einer Pflegschaft und der Auswahl des Pflegers erst die Bestellung mittels Hoheitsakts konstitutive Wirkung dahingehend entfalte, dass die zuvor ausgewählte Person die zu übernehmenden Aufgaben übertragen sowie entsprechende Vertretungsmacht erhalte. Auch der Vergütungsanspruch des Vormunds oder Pflegers entstehe grundsätzlich erst mit seiner Bestellung. An der förmlichen Verpflichtung fehle es für die hier relevante Zeit, da die Bestellung der Umgangspflegerin erst am 24. Februar 2016 vorgenommen worden sei. Bis zu diesem Tag habe die Umgangspflegerin keine Rechte und Pflichten im Innen- und Außenverhältnis gehabt. Daran ändere auch die grundsätzlich gegenteilige Handhabung des Familiengerichts nichts.
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Von dieser Grundannahme sei vorliegend allerdings eine Abweichung zuzulassen, da die Umgangspflegerin vom 5. August 2015 bis zum 28. November 2015 Vorbereitungs- und Ausführungstätigkeiten entfaltet habe. Eine Vergütung komme für solche vorbereitenden Tätigkeiten vor der Bestellung in Betracht , die auf Grund einer Anweisung des Gerichts erfolgten und einen Nutzen für die Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft besäßen. Eine solche Anweisung an die Umgangspflegerin sei in der Übersendung der Verfahrensakte zur Einsichtnahme zeitgleich mit dem Bestellungsbeschluss zu sehen. Die Umgangspflegerin habe sich aufgefordert fühlen dürfen, sich den Inhalt dieser Akte zur Vorbereitung auf ihre Tätigkeit als später zu bestellende Pflegerin zu erarbeiten. Gleiches gelte für den Vorstellungsbesuch bei der Mutter des Kindes, zumal es auch hierfür keiner besonderen, erst durch die Bestellung zu vermittelnden Rechte der Pflegerin bedurft habe. Aus der zum Betreuungsrecht ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2016 (XII ZB 196/13) sei nicht herzuleiten, dass vor der Einsetzung eines Betreuers, Vormunds oder Pflegers in keinem Fall Vergütungsansprüche entstehen könnten.
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2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
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a) Zutreffend hat das Oberlandesgericht allerdings angenommen, dass im vorliegenden Fall ein Anspruch der Umgangspflegerin auf Vergütung nach § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB i.V.m. § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG, §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 VBVG und Ersatz ihrer Aufwendungen nach § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB i.V.m. § 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 1835 Abs. 1 BGB ausscheidet, weil die Umgangspflegerin erst nach dem für das vorliegende Vergütungsfestsetzungsverfahren maßgeblichen Abrechnungszeitraum wirksam bestellt wurde.
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Die Bestellung eines Umgangspflegers erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren, bei dem die Entscheidungen des Familiengerichts über die Einrichtung einer Umgangspflegschaft (§ 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB) sowie die Auswahl einer Pflegeperson (§§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1779 BGB) dem Akt der förmlichen Bestellung des Umgangspflegers gemäß §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1789 Satz 1 BGB vorausgehen. Dabei hat der Hoheitsakt der Verpflichtung des Ausgewählten in dessen persönlicher Anwesenheit durch das Familiengericht konstitutiven Charakter (MünchKommBGB/Spickhoff 7. Aufl. § 1789 Rn. 2; BeckOGK BGB/Hoffmann [Stand: 1. Juni 2017] § 1789 Rn. 4 f.; HK-BGB/Kemper 9. Aufl. § 1789 Rn. 4). Erst mit der Bestellung des Pflegers nach § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1789 Satz 1 BGB entstehen die Rechte und Pflichten aus der Pflegschaft und damit auch die mit einer berufsmäßig geführten Pflegschaft verbundenen Vergütungsansprüche (OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 888, 889; Staudinger/Veit [2014] BGB § 1789 Rn. 17; HK-BGB/Kemper 9. Aufl. § 1789 Rn. 3). Dies gilt auch für den Umgangspfleger, da der Gesetzgeber die Um- gangspflegschaft ausdrücklich den Vorschriften über die Pflegschaft unterstellen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 346).
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b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass sich ein Anspruch des noch nicht bestellten Umgangspflegers auf Vergütung von Vorbereitungs- und Ausführungstätigkeiten aus Gründen des Vertrauensschutzes (§ 242 BGB) ergeben kann.
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Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen einem Umgangspfleger für die Zeit vor seiner förmlichen Bestellung nach Treu und Glauben ein Vergütungsanspruch zusteht, ist allerdings umstritten.
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aa) Eine Auffassung verneint in diesem Fall einen Vergütungsanspruch des Umgangspflegers, weil erst durch die förmliche Bestellung eine Pflegschaft mit Rechten und Pflichten im Außenverhältnis entstehe und der Pfleger vor der förmlichen Bestellung seine Tätigkeit nicht aufnehmen dürfe. Für einen Vergütungsanspruch fehle es daher an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Staudinger/ Veit [2014] BGB § 1789 Rn. 17; HK-BGB/Kemper 9. Aufl. § 1789 Rn. 3; Palandt/Götz BGB 76. Aufl. § 1789 Rn. 2; Zachey FamRZ 2010, 474; noch zu der vor dem 1. September 2009 geltenden Rechtslage OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1478, 1479).
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bb) Eine andere Ansicht möchte einem Umgangspfleger einen Vergütungsanspruch für dessen Tätigkeit vor seiner förmlicher Bestellung aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nach § 242 BGB jedenfalls dann zubilligen , wenn die vor der Bestellung entfalteten Tätigkeiten durch das Gericht veranlasst und in enger Abstimmung mit diesem unternommen worden sind (OLG Frankfurt [6. FamS] FamRZ 2017, 461, 462; OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 888, 889; OLG Koblenz FamRZ 2010, 1173 f.; MünchKommBGB/Spickhoff 7. Aufl. § 1789 Rn. 13; BeckOGK BGB/Hoffmann [Stand: 1. Juni 2017] § 1789 Rn. 5; Keuter FamRZ 2010, 1955, 1958). Zur Begründung wird angeführt, es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB, wenn ein Umgangspfleger, der im Vertrauen auf eine gerichtliche Anweisung und auf der Grundlage eines wirksamen Beschlusses in einer eilbedürftigen Sache tätig geworden sei, keine Vergütung erhalten würde.
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c) Die erstgenannte Auffassung ist zutreffend.
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aa) Für den Vergütungsanspruch eines Betreuers, für den es vorübergehend an einer wirksamen Betreuerbestellung fehlt, hat der Senat bereits entschieden , dass auf § 242 BGB gestützte Billigkeitserwägungen keinen im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu berücksichtigenden Anspruch zu begründen vermögen, obwohl der Grundsatz von Treu und Glauben auch in diesem Verfahren zur Anwendung gelangen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 196/13 - FamRZ 2016, 1072 Rn. 10).
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bb) Nicht anders liegen die Dinge hier.
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(1) Zwar wird ein Umgangspfleger, der das Amt berufsmäßig führt, regelmäßig darauf vertrauen, dass er eine Vergütung erhält, wenn er auf Veranlassung des Gerichts bereits vor seiner förmlichen Bestellung tätig wird, und zwar zumeist selbst dann, wenn ihm die gesetzlichen Regelungen bekannt sind. Jedoch liefe es dem Grundsatz der Rechtssicherheit und -klarheit zuwider, würde man in diesen Fällen einen Vergütungsanspruch mit § 242 BGB begründen.
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(2) Hinzu kommt, dass in dem Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 FamFG für die Entscheidung über einen materiell-rechtlich auf § 242 BGB gestützten Zahlungsanspruch des Umgangspflegers kein Raum ist.
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Der Gesetzgeber hat sich bei der Neugestaltung der Umgangspflegschaft durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl I S. 2586) durch die Verweisung in § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB auf § 277 FamFG dafür entschieden, den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers entsprechend den Vorschriften für den Verfahrenspfleger auszurichten (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 346). Für das Vergütungsfestsetzungsverfahren gilt somit nach § 277 Abs. 5 Satz 1 FamFG die Vorschrift des § 168 Abs. 1 FamFG entsprechend. Funktionell zuständig für das Verfahren ist daher gemäß §§ 3 Nr. 2 a, 14 RPflG der Rechtspfleger (Prütting/Helms/ Hammer FamFG 3. Aufl. § 168 Rn. 15). Dessen Kompetenz beschränkt sich indes auf die Prüfung und Entscheidung über Grund und Höhe des Vergütungsanspruchs (vgl. Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 459/10 - FamRZ 2012, 1051 Rn. 18). Dem Rechtspfleger obliegt folglich nur die Prüfung, ob der Umgangspfleger im Abrechnungszeitraum wirksam bestellt war und ob die sich aus dem Vergütungsrecht ergebenden Voraussetzungen für die geltend gemachten Ansprüche erfüllt sind. Ebenso wenig wie der Rechtspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren dazu berufen ist, über Einwendungen zu entscheiden , die nicht im Vergütungsrecht wurzeln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2014 - XII ZB 186/13 - FamRZ 2015, 248 Rn. 18 und vom 11. April 2012 - XII ZB 459/10 - FamRZ 2012, 1051 Rn. 18 f.), ist ihm in diesem Verfahren die Entscheidung darüber eröffnet, ob dem Umgangspfleger außerhalb des Vergütungsrechts Zahlungsansprüche zustehen.
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(3) Daher kann im vorliegenden Fall auch dahinstehen, ob einem Umgangspfleger , der auf die Vergütung seiner vom Gericht angewiesenen und erwarteten Tätigkeit vertraute, ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Amtshaftung zustehen kann.
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cc) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
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Vorinstanzen:
AG Wetzlar, Entscheidung vom 24.02.2016 - 614 F 786/15 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.11.2016 - 4 WF 78/16 -
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b) Der Senat teilt die zuletzt genannte Auffassung. Nach §§ 1836 Abs. 1, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG kann ein Betreuer eine Vergütung nur verlangen, wenn er wirksam bestellt ist (zum Vormund: MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 Rn. 3 mwN). Fehlt es hieran, liegt ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG festzusetzender Vergütungsanspruch nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zwar auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren zur Anwendung zu bringen.