vorgehend
Amtsgericht Fritzlar, 10 XVII 61/13, 04.04.2013
Landgericht Kassel, 3 T 230/13, 05.06.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 333/13
vom
4. Dezember 2013
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Dem Betreuer steht gegen die Aufhebung der Betreuung keine Beschwerdebefugnis
aus eigenem Recht zu.
BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 333/13 - LG Kassel
AG Fritzlar
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird verworfen. Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 5. Juni 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 3.000 €

Gründe:

I.

1
Der im Jahr 1966 geborene Betroffene erlitt im Jahr 1994 als Opfer eines Gewaltdelikts eine schwere Hirnschädigung. Am 1. Dezember 2005 erteilte er der Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Bevollmächtigte) eine Vorsorgevollmacht.
2
Mit Schreiben an das Amtsgericht vom 22. Januar 2013 regte der Beteiligte zu 3 an, den Beteiligten zu 2 als Berufsbetreuer für den Betroffenen, seinen Neffen, zu bestellen. Dabei berief er sich auf eine ihm von dem Betroffenen erteilte Vollmacht vom 31. Dezember 2012. Die Betreuung sei erforderlich, nachdem der Vater des Betroffenen, der sich bislang um dessen Belange gekümmert habe, am 5. Dezember 2012 verstorben sei.
3
Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 2 zum Kontrollbetreuer mit dem Aufgabenkreis "Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen gegenüber der Bevollmächtigten" bestellt. Auf die Beschwerde der Bevollmächtigten und des Betroffenen hat das Landgericht diese Betreuung aufgehoben. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 2 und zu 3 mit der Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 ist mangels Beschwerdebefugnis unzulässig.
5
Dem (Kontroll-)Betreuer steht gegen die - hier durch das Beschwerdegericht erfolgte - Aufhebung der Betreuung keine Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht zu. Die Aufhebung der Betreuung als solche greift nicht in die eigene Rechtssphäre des Betreuers ein, weil die Betreuung nicht in seinem Interesse , sondern ausschließlich im Interesse der Betroffenen angeordnet wird (BayObLG Beschluss vom 8. März 2004 - 3Z BR 242/03 - juris Rn. 4 ff.; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1244, 1245; Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 59 Rn. 76 mwN und Keidel/Budde aaO § 303 Rn. 6; BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. Juli 2013] § 303 Rn. 16; Bumiller/Harders FamFG 10. Aufl. § 59 Rn. 17; Haußleiter FamFG § 303 Rn. 4; Prütting/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 38).
6
Der Beteiligte zu 2 beruft sich ohne Erfolg auf § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, wonach das Recht zur Beschwerde im Interesse des Betroffenen einer Person seines Vertrauens zusteht, wenn sie in der Vorinstanz beteiligt worden ist. Der Betreuer ist gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 2 FamFG Verfahrensbeteiligter, soweit sein Aufgabenkreis betroffen ist, und kann nach § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG gegen seinen Aufgabenkreis betreffende Entscheidungen im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Eine zusätzliche Verfahrensbeteiligung als Vertrauensperson ist durch die Vorinstanzen nicht erfolgt.

III.

7
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 hat demgegenüber Erfolg.
8
1. Sie ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Beteiligte zu 3, der von Amts- und Landgericht ersichtlich als Vertrauensperson des Betroffenen (§ 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG) formell am Verfahren beteiligt worden ist, gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG beschwerdebefugt.
9
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
10
a) Das Landgericht hat ausgeführt, dass zwar die medizinischen Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung vorlägen. Die Betreuung sei jedoch nicht erforderlich. Denn die Einrichtung einer Kontrollbetreuung sei nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene geschäftsunfähig und deshalb zu einer eigenständigen Kontrolle des Bevollmächtigten nicht mehr in der Lage sei. Vielmehr müsse aufgrund von Einzelfallumständen ein Bedürfnis für die Überwachung des Bevollmächtigten bestehen. Notwendig sei der konkrete, durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass dem Betreuungsbedarf mit der Vollmacht nicht Genüge getan sei. Daran fehle es hier. Im Übrigen bestehe für die Bestellung eines Kontrollbetreuers kein Anlass , weil der Betroffene in einem Heim lebe. Dadurch seien sowohl Pflege und Versorgung als auch die Kontrolle gewährleistet, ob die Bevollmächtigte diese Dinge zufriedenstellend organisiere und die finanziellen Angelegenheiten des Betroffenen erledige.
11
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nichtstand. Mit der im angefochtenen Beschluss gegebenen Begründung lässt sich die Erforderlichkeit einer Betreuung nach § 1896 BGB nicht verneinen.
12
Nach dem vom Landgericht zitierten Sachverständigengutachten leidet der Betroffene an einem schweren hirnorganischen Psychosyndrom. Aufgrund der psychischen Erkrankung fehle es ihm an der Kritikfähigkeit, so dass er nicht in der Lage sei, seinen Willen frei und unbeeinflusst zu äußern. Der Sachverständige hat deshalb eine Betreuung für alle Bereiche aus medizinischpsychiatrischer Sicht für dringend indiziert gehalten. Das Landgericht ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten allein wahrzunehmen, und auch die Ausübung der der Bevollmächtigten erteilten Vollmacht nicht zu kontrollieren vermöge.
13
In Anbetracht dieser Feststellungen ist die Annahme des Landgerichts nicht tragfähig, einer Betreuung bedürfe es wegen der an die Bevollmächtigte erteilten Vorsorgevollmacht nicht. Das schwere hirnorganische Psychosyndrom des Betroffenen geht auf den körperlichen Übergriff im Jahre 1994 zurück, während die Vorsorgevollmacht erst Ende 2005 erteilt wurde. Das Landgericht hat entgegen § 26 FamFG keinerlei Feststellungen dazu getroffen, ob der Betroffene zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung noch geschäftsfähig war. Hieran bestehen mit Blick auf den gutachterlich beurteilten Gesundheitszustand des Betroffenen und den Umstand, dass Anhaltspunkte für eine Verschlechterung desselben seit dem Jahre 1994 nicht ersichtlich sind, jedoch erhebliche Zweifel, denen das Landgericht von Amts wegen hätte nachgehen müssen.
14
c) Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar (§ 74 Abs. 2 FamFG). Insbesondere erlauben die landgerichtlichen Feststellungen nicht den Schluss, dass es einer Betreuung unabhängig von der - in ihrer rechtlichen Wirksamkeit derzeit zweifelhaften - Vorsorgevollmacht, auf die das Landgericht seine Entscheidung gestützt hat, nicht bedarf.
15
Die Erforderlichkeit der Betreuung im Sinn des § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB kann sich nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben , seine Angelegenheiten rechtlich selbst regeln zu können. Hinzutreten muss vielmehr ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein solcher besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 9).
16
Dass der Betroffene derzeit in einer Einrichtung wohnt, steht für sich genommen einem Betreuungsbedarf jedenfalls für einzelne Aufgabenkreise nicht entgegen. Dies gilt nicht zuletzt für den Bereich der Vermögenssorge, für den die Rechtsbeschwerde auf die nicht unerheblichen laufenden Einkünfte des Betroffenen und auf die ungeklärten Barabhebungen durch die Bevollmächtigte verweist.
17
3. Der angefochtene Beschluss ist deshalb gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zuerst sachverständig beraten die Wirksamkeit der der Beteiligten zu 1 erteilten Vorsorgevollmacht zu überprüfen und sich für den Fall, dass es diese bejahen sollte, anschließend mit den vom Beteiligten zu 2 in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2013 aufgezeigten offenen finanziellen Fragen sowie damit auseinanderzusetzen haben, ob es (jedenfalls insoweit) einer Kontrollbetreuung bedarf. Erweist sich die Vorsorgevollmacht hingegen als unwirksam, ist zu klären, für welche Bereiche ein konkreter Betreuungsbedarf besteht. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Fritzlar, Entscheidung vom 04.04.2013 - 10 XVII 61/13 -
LG Kassel, Entscheidung vom 05.06.2013 - 3 T 230/13 -

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde


(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über1.die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,2.Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahmezu. (2) Das Re

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 274 Beteiligte


(1) Zu beteiligen sind1.der Betroffene,2.der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,3.der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist. (2) Der Verfa

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(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Zu beteiligen sind

1.
der Betroffene,
2.
der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,
3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können

1.
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens,
2.
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Zu beteiligen sind

1.
der Betroffene,
2.
der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist,
3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können

1.
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens,
2.
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.