Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2017 - XII ZB 465/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:210617BXIIZB465.14.0
bei uns veröffentlicht am21.06.2017
vorgehend
Amtsgericht Lampertheim, 4 F 395/12 S, 17.03.2014
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 6 UF 109/14, 07.08.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 465/14
vom
21. Juni 2017
in der Familiensache
ECLI:DE:BGH:2017:210617BXIIZB465.14.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 5 wird der Beschluss des 6. Senats für Familiensachen in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. August 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.350 €

Gründe:

I.

1
Das Amtsgericht hat im Scheidungsverbundverfahren mit Beschluss vom 17. März 2014 die Ehe der 1952 geborenen Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau ) und des 1951 geborenen Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) geschieden und den Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 1. November 1975 bis zum 31. Juli 2012 geregelt. Dabei hat es neben dem Ausgleich von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der privaten Alters- vorsorge angeordnet, dass zu Lasten des betrieblichen Anrechts des Ehemanns bei der R. AG (Beteiligte zu 5) im Wege der internen Teilung zugunsten der Ehefrau ein auf den 31. Juli 2012 bezogenes Anrecht mit einem Ausgleichswert von 370.070,98 € begründet wird.
2
Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde hat die R. AG geltend gemacht , die Entscheidung des Amtsgerichts berücksichtige nicht, dass der Ehemann bereits seit dem 1. November 2011 aus dem ungekürzten betrieblichen Anrecht eine Altersrente beziehe und dadurch ein "Werteverzehr" eingetreten sei. Die R. AG hat im Beschwerdeverfahren eine aktualisierte Auskunft vorgelegt , mit der sie den Ausgleichswert zum 31. August 2014 nach Abzug von Teilungskosten mit 327.572,46 € beziffert hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die R. AG mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
4
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2015, 754 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dass der Rentenbezug des Ausgleichspflichtigen und der damit einhergehende "Verzehr" des Kapitalwerts der Versorgung keine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darstelle. Eine abweichende Sichtweise würde dazu führen, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte - sofern er keinen Unterhalt zahlen müsse - dazu animiert werde, das Verfahren über den Versorgungsausgleich möglichst lange herauszuschieben, um weiterhin die ungeschmälerte Versorgung zu beziehen.
Hinzu komme, dass der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung nicht zuverlässig vorhergesagt und der Werteverzehr durch das Gericht bei seiner Entscheidung deshalb nicht zutreffend berücksichtigt werden könne.
5
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
6
a) Richtig ist dabei allerdings im Ausgangspunkt, dass der nachehezeitliche Rentenbezug keine auf die Ehezeit zurückwirkende tatsächliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 28 ff. und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 14 ff.). Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mehrfach ausgesprochen hat, rechtfertigt dies aber nicht die Schlussfolgerung, dass die laufenden Veränderungen der Bewertungsfaktoren einer betrieblichen Altersversorgung in der Leistungsphase beim Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt werden dürften.
7
aa) Ansonsten käme es zu einer übermäßigen Inanspruchnahme des Versorgungsträgers. Denn dieser muss aus dem erst noch auszugleichenden Ehezeitanteil bereits laufende Leistungen an den Ausgleichspflichtigen erbringen , die sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs als überproportional zu dem bei ihm nur anteilig verbleibenden Anrecht darstellen würden, während gesetzliche Erstattungs- oder Ausgleichsmechanismen außerhalb des § 30 VersAusglG nicht vorgesehen sind. Den Versorgungsträger mit solchen Mehrbelastungen zu belegen, wäre jedoch mit grundgesetzlichen Rechtsgarantien nicht vereinbar.
8
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 2 Abs. 1 GG einen privaten Versorgungsträger vor hoheitlichen Eingriffen in Verträge , die er abgeschlossen hat, und er gewährleistet ferner die Handlungsfreiheit des Versorgungsträgers im wirtschaftlichen Bereich. Einen unzulässigen Eingriff würde es darstellen, wenn einem privatrechtlichen Träger der zusätzlichen Altersversorgung die Verpflichtung auferlegt werden sollte, einem geschiedenen Versorgungsempfänger Leistungen in einem Umfang zu erbringen, auf die dieser nach dem Inhalt des abgegebenen Versorgungsversprechens keinen Anspruch hat. Um einen solchen Eingriff handelte es sich, wenn der Versorgungsträger zunächst für eine Übergangszeit die volle Rentenleistung erbringen und dennoch rückwirkend das ungekürzte Anrecht teilen müsste. Denn mit der planmäßigen Auszahlung der Rente an die ausgleichspflichtige Person ab Erreichen der vereinbarten Altersgrenze erfüllt der Versorgungsträger bereits einen Teil seiner vertraglichen Leistungszusage so, als sei und bleibe das bei ihm erworbene Anrecht ungeteilt. Eine zusätzlich auf das Ende der Ehezeit bezogene (höhere) Bewertung des Anrechts im Versorgungsausgleich würde zu einer wesentlichen Vermehrung der Zahlungsströme führen und die versicherungsmathematische Äquivalenz nach der Begründung des Leistungsversprechens stören. Den Trägern der ergänzenden Altersversorgung dürfen indessen über die durch den Versorgungsausgleich angeordnete, wertneutrale Halbteilung bestehender Anrechte hinaus keine zusätzlichen Leistungspflichten und Risiken aufgebürdet werden, durch die das versicherungsmathematische Gleichgewicht von Deckungsbeitrag und Leistungsanspruch einseitig zu Lasten des Versorgungsträgers verschoben würde. Zwar gibt es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass einem privatrechtlich organisierten Versorgungsträger jede Belastung durch den Versorgungsausgleich erspart bleiben müsse; es fehlt aber an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Legitimation dafür, einem privaten Versorgungsträger wegen der Scheidung eines Betriebsangehörigen weitergehende wirtschaftliche Belastungen zuzumuten, als dies mit der aufwandsneutralen Umsetzung des Versorgungsausgleichs verbunden ist (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 45 ff. und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 18 ff.). Diese für kapi- talgedeckte Versorgungen aufgestellten Grundsätze gelten in gleicher Weise für rückstellungsfinanzierte Anrechte aus Direktzusagen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 67 f.). Denn die Beurteilung, dass der Versorgungsausgleich bei einer auf das Ende der Ehezeit bezogenen (höheren) Bewertung des Anrechts für den Versorgungsträger nicht kostenneutral durchgeführt werden kann, wenn dieser nach dem Ende der Ehezeit aus dem ungekürzten Anrecht vertragsgemäße Leistungen an die ausgleichspflichtige Person erbringt, hängt nicht mit der Finanzierungsform des Anrechts, sondern damit zusammen, dass der Wert des Anrechts als stichtagsbezogener versicherungsmathematischer Barwert angegeben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 21).
9
bb) Es ist auch nicht möglich, dem ausgleichsberechtigten Ehegatten aus dem reduziert verbliebenen Anrecht den auf das Ende der Ehezeit bemessenen vollen Ausgleichswert zu übertragen. Wenn ein solcher Ausgleich nicht zu Lasten des Versorgungsträgers ginge, hätte dies nämlich zur Folge, dass sich der zwischenzeitliche Rentenbezug aus dem noch ungekürzten Anrecht nach der Scheidung allein zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten auswirkt, indem sein Anrecht nicht nur um den ehezeitlichen Ausgleichswert, sondern zusätzlich um den vollen Barwertverlust während des zwischenzeitlichen Rentenbezuges gekürzt würde. Der Halbteilungsgrundsatz gebietet aber nicht nur, dass die ausgleichsberechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte des von ihm erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt (Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 51 f.; BT-Drucks. 16/10144 S. 126).
10
Allein der bestimmungsmäßige Bezug der Rentenleistung rechtfertigt es nicht, der ausgleichspflichtigen Person einen geringeren Anteil an dem im Zeit- punkt der Rechtskraft der Entscheidung noch vorhandenen restlichen Barwert zuzuweisen, als ihn die ausgleichsberechtigte Person erhielte. Vielmehr ist die zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingetretene oder noch zu erwartende Minderung des Deckungskapitals des zu teilenden Anrechts grundsätzlich im Wege eines gleichmäßigen Abzugs auf beide Ehegatten zu verteilen. Um dies zu bewirken, hat es der Senat im Ausgangspunkt gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Deckungskapitals zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln (Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 55 und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 22).
11
b) Das Beschwerdegericht wird daher nach der Zurückverweisung der Sache aktuelle Auskünfte zum restlichen Barwert der Versorgungsverpflichtung zu einem Bewertungszeitpunkt einzuholen haben, der zeitnah zu seiner (erneuten ) Beschlussfassung liegt.
12
Liegt der zum entscheidungsnahen Zeitpunkt aktualisierte Barwert unter dem Barwert zum Ehezeitende, kann freilich nur noch die Hälfte des in seinem Barwert geminderten Ehezeitanteils auf die Ehefrau übertragen werden. Das wird dem Halbteilungsgrundsatz gerecht, wenn sich die vom Ehemann aus dem noch ungeteilten Anrecht bei der R. AG bezogenen Leistungen im Rahmen einer Unterhaltsberechnung zugunsten der Ehefrau ausgewirkt haben. Hat die Ehefrau demgegenüber seit dem Ende der Ehezeit von den (ungekürzten) Versorgungsleistungen in unterhaltsrechtlicher Hinsicht nicht profitiert, kann der Halbteilungsgrundsatz durch den Ausgleich des im Entscheidungszeitpunkt noch vorhandenen Barwerts nicht vollständig erfüllt werden. In diesem Fall sind die gesetzlich eröffneten Korrekturmöglichkeiten zu prüfen. Insbesondere kann der Halbteilungsgedanke dann dadurch verwirklicht werden, dass die Gegenanrechte der Ehefrau bei der DRV Bund, die in umgekehrter Richtung auszugleichen wären, ganz oder teilweise gemäß § 27 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden, soweit die gesamten Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen (Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 58 f. und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 26). Hierzu hat das Beschwerdegericht - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang noch keine Feststellungen getroffen.
13
3. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht zugleich Gelegenheit , die Angemessenheit der Teilungskosten zu überprüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913 Rn. 11 ff. und vom 25. März 2015 - XII ZB 156/12 - FamRZ 2015, 916 Rn. 8 ff.). Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, Entscheidung vom 17.03.2014 - 4 F 395/12 S -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 07.08.2014 - 6 UF 109/14 -

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert


(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) Maßgeblicher

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs


Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 30 Schutz des Versorgungsträgers


(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch b

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Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2012 aufgehoben.

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(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

14
aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts stellen die laufenden Veränderungen der Bewertungsfaktoren in der Leistungsphase allerdings keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende tatsächliche Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG dar.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

14
aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts stellen die laufenden Veränderungen der Bewertungsfaktoren in der Leistungsphase allerdings keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende tatsächliche Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG dar.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

14
aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts stellen die laufenden Veränderungen der Bewertungsfaktoren in der Leistungsphase allerdings keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende tatsächliche Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG dar.
11
a) Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger im Rahmen der internen Teilung angemessene Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehe- gatten verrechnen. Die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Dabei ist es gemäß § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch verpflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte näher erläutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten Betrag verrechnen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert 1.680 €

Gründe

I.

1

Der 1955 geborene Ehemann und die ebenfalls 1955 geborene Ehefrau haben am 22. Juli 1983 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 26. Mai 2011 zugestellt.

2

In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Juli 1983 bis zum 30. April 2011 hat die Ehefrau Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Anrechte der kirchlichen Zusatzversorgung und der privaten Rentenversicherung erworben. Der Ehemann hat neben Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung ein betriebliches Anrecht bei dem Beteiligten zu 4 (im Folgenden: Norddeutscher Rundfunk - NDR) erworben. Der NDR hat den Ehezeitanteil der Versorgung in seiner Auskunft mit einem Kapitalwert von 358.137 € angegeben und bei Teilungskosten in Höhe von 6.000 € einen Ausgleichswert von 176.068,50 € vorgeschlagen. Der Erhebung dieser Teilungskosten liegt Ziff. 5 der "Bestimmungen zur Umsetzung des Tarifvertrags zum Versorgungsausgleich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen" zugrunde, wonach bei der internen Teilung Teilungskosten in Höhe von 3 % des Barwertes des Ehezeitanteils - höchstens 6.000 € - anzusetzen und hälftig von beiden Ehegatten zu tragen sind.

3

Das Amtsgericht hat die Ehe durch Beschluss vom 15. November 2011 rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - zu Lasten des betrieblichen Anrechts des Ehemannes beim NDR unter Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von lediglich 500 € im Wege interner Teilung zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht in Höhe von 178.818,50 € übertragen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des NDR hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der NDR das Ziel vollständiger Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Teilungskosten in Höhe von 6.000 € weiter.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

5

1. Das Beschwerdegericht hat die Ansicht vertreten, dass die Kosten der internen Teilung des betrieblichen Anrechts des Ehemannes aus seiner Versorgung beim NDR auf einen Betrag von 500 € zu begrenzen seien und diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

6

Prozentual ermittelte Teilungskosten seien vom Ansatz her zulässig. Wenn Teilungskosten mit einem Prozentsatz vom Deckungskapital abgeleitet würden, seien sie allerdings auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Bei der Bestimmung der Obergrenze könnten die Größe des Versicherungskollektivs, die Komplexität der Zusagen sowie der Umstand berücksichtigt werden, ob das Versorgungssystem versicherungsförmlich organisiert oder auf das jeweilige Unternehmen zugeschnitten sei. In der Rechtsprechung seien bislang verschiedene Obergrenzen in einer Größenordnung zwischen 250 € und 1.300 € ohne konkreten Nachweis bzw. detaillierte Begründung der Kosten akzeptiert worden. Der NDR habe im vorliegenden Fall seine Teilungskosten nicht konkret dargetan. Er habe nicht dargelegt, wie sich die in der Beschwerdebegründung aufgeführten jährlich anfallenden Personal- und Sachkosten ermittelten. Die mitgeteilten Kosten rechtfertigten darüber hinaus bereits rechnerisch keinen Kostenansatz von 6.000 €. Mangels detaillierter Darlegungen zu den tatsächlich entstehenden Kosten sei lediglich ein Höchstbetrag von 500 € als angemessen im Sinne von § 13 VersAusglG anzusehen. Dabei sei nicht zu verkennen, dass es sich bei der pauschalen Ermittlung von Teilungskosten immer um eine Mischkalkulation handele. Außergewöhnlich hohe Teilungskosten seien aber nur bei einem konkreten Nachweis berücksichtigungsfähig. Es könne dabei im vorliegenden Fall offen bleiben, ob höhere Teilungskosten dann zu akzeptieren seien, wenn der Versorgungsträger detailliert zu den durchschnittlich bei einer internen Teilung anfallenden Kosten vortrage. Denn dies habe der NDR nicht getan. Selbst wenn die vom NDR dargestellten Kosten von insgesamt etwa 2.700 € die durchschnittlich anfallenden Kosten darstellen sollten, wäre eine Obergrenze von 6.000 € nicht mehr angemessen, weil sie bei dem 2,2-fachen der durchschnittlichen Kosten liegen würde.

7

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

8

a) Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger im Rahmen der internen Teilung angemessene Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen. Die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten Betrag verrechnen (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2012 - XII ZB 459/11 - FamRZ 2012, 1549 Rn. 24).

9

b) Zutreffend sind die rechtlichen Ausgangspunkte des Beschwerdegerichts. Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten auf der Grundlage pauschaler Kostenabzüge in Höhe von 2-3 % des ehezeitbezogenen Kapitalwerts des auszugleichenden Anrechts bestehen keine grundsätzlichen Bedenken (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 47 und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 17 ff. mwN). Mit der Pauschalierung der Teilungskosten geht eine Mischkalkulation des Versorgungsträgers einher, nach der bei bestimmten Anrechten höhere Teilungskosten umgelegt werden als tatsächlich angefallen sind, damit im Gegenzug bei kleineren Anrechten auch niedrigere und den tatsächlichen Aufwand nicht deckende Teilungskosten erhoben werden können. Insoweit enthält die Mischkalkulation auch eine Komponente des sozialen Ausgleichs, weil bei der Verfolgung eines konsequenten Stückkostenansatzes das Risiko einer weitgehenden Aufzehrung kleinerer Anrechte durch die Teilungskosten in Kauf genommen werden müsste. Auch im Rahmen einer solchen Mischkalkulation wäre allerdings ein Kostenabzug unangemessen, der einerseits die Anrechte der Ehegatten empfindlich schmälern würde und andererseits außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers stünde. Um dies zu vermeiden, ist es daher auch für diese Art der pauschalen Berechnung der Teilungskosten notwendig, die Teilungskosten für ein auszugleichendes Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 50 f. und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 19 f.).

10

c) Liegt dem Ansatz von Teilungskosten - wie hier - eine Pauschalierung in Form eines Prozentsatzes des ehezeitlichen Kapitalwerts mit einer Höchstgrenze zugrunde, hat sich die Angemessenheitsprüfung im Ausgangspunkt daran zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrechte belasten muss, damit seine Mischkalkulation - gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines von ihm erhobenen Mindestbetrages - insgesamt aufgeht. Der Senat hat für diese Fälle bereits anerkannt, dass die gebotene Begrenzung auf angemessene Teilungskosten bei einer Obergrenze von nicht mehr als 500 € typischerweise als gewährleistet angesehen werden kann, ohne dass der Versorgungsträger zu den Einzelheiten seiner Mischkalkulation näher vortragen muss (Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 52 und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 21; vgl. auch Dose BetrAV 2014, 433, 439 f.). Hält der Versorgungsträger eine solche Obergrenze nicht für auskömmlich, bietet insbesondere eine quantifizierende Analyse der tatsächlich zu erwartenden durchschnittlichen (Stück-)Kosten bei einem pauschalierenden Kostenansatz eine taugliche Hilfestellung bei der Festlegung angemessener Obergrenzen für den Kostenabzug (Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52, 54). Dabei darf die Obergrenze bei einer Mischkalkulation naturgemäß die durchschnittlich zu erwartenden tatsächlichen Kosten nicht unterschreiten (vgl. Cisch/Hufer/Karst BB 2011, 1401, 1404).

11

d) Insoweit hat das Beschwerdegericht erhebliches Vorbringen des NDR hinsichtlich der bei dem Versorgungsträger tatsächlich anfallenden Teilungskosten übergangen.

12

Der NDR hat zu seiner internen Kostenkalkulation in der Beschwerdebegründung konkreten Vortrag gehalten und den jährlichen Kostenanfall pro Anrecht in der Anwartschafts- und Leistungsphase - aufgeschlüsselt nach Personalaufwand für die laufende Verwaltung und für die Rentenberechnung, Gutachterkosten für die Berechnung der Pensionsrückstellungen sowie EDV-Kosten - im Einzelnen beziffert. Zwar ist es durchaus zutreffend, dass der NDR diese von ihm geltend gemachten Kostenansätze nur allgemein erläutert, aber keine weitergehenden Berechnungsgrundlagen mitgeteilt hat, welche die Herleitung des von ihm unterbreiteten Zahlenwerks nachvollziehbar und überprüfbar machen. Indessen war das Beschwerdegericht gemäß § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) auch verpflichtet, sich die vom NDR mitgeteilten Kostenansätze in dieser Hinsicht erläutern zu lassen. Mit Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass für den NDR auch aus dem Hinweisbeschluss vom 18. Januar 2012 nicht ersichtlich war, worauf sich die vom Versorgungsträger erwarteten ergänzenden Angaben konkret beziehen sollten.

13

Liegen indessen hinreichend konkrete und nachvollziehbare Angaben zu den internen Kostenstrukturen des Versorgungsträgers vor, wird es für das Gericht in der Regel möglich sein, mit sachverständiger Hilfe den Barwert der tatsächlich zu erwartenden Verwaltungskosten in durchschnittlichen (Muster-) Fällen zu bestimmen und damit ein Hilfsmittel für die Beurteilung der Frage nach einer angemessenen Obergrenze für den pauschalen Kostenabzug zu erlangen.

III.

14

Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, so dass es dem Senat verwehrt ist, abschließend zu entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).

15

Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass die vom NDR angestellte überschlägige Berechnung, wonach durch die Verwaltung des Anrechts der 59-jährigen Antragstellerin für die voraussichtliche Dauer von 25 bis 30 Jahren bei einem jährlichen Kostenanfall in Höhe von 91,40 € gesamte Verwaltungskosten von gerundet 2.300 € bis 2.700 € entstünden, in dieser Form nicht tragfähig sein dürfte. Zum einen fällt ein Teil der vom NDR geltend gemachten jährlichen Verwaltungskosten schon nach dessen eigenem Vortrag in der Anwartschaftsphase nicht an (43 €). Zum anderen wird in dieser Berechnung - wie es zur Bestimmung des Barwerts erforderlich wäre - weder Dynamik noch Abzinsung berücksichtigt.

Dose                      Klinkhammer                         Günter

              Botur                                Guhling

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.