Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2014 - XII ZB 346/13

published on 26/03/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2014 - XII ZB 346/13
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Landgericht Kiel, 3 T 136/13, 12/06/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 346/13
vom
26. März 2014
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Kosten für die Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers für die Kommunikation
mit einem gehörlosen Betreuten sind mit der Pauschalvergütung nach §§ 4, 5
VBVG abgegolten. Der Berufsbetreuer kann daher die Beiordnung eines Gebärdendolmetschers
zum Zwecke einer späteren Kostenerstattung nicht verlangen.
BGH, Beschluss vom 26. März 2014 - XII ZB 346/13 - LG Kiel
AG Kiel
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling,
Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 12. Juni 2013 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 1 (nachfolgend: Betreuerin) wurde zur Berufsbetreuerin des mittellosen Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Vermögenssorge , Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen, Wohnungsangelegenheiten sowie Entgegennahme und Öffnen der Post, außer Privatpost, bestellt. Der Betroffene ist gehörlos.
2
Dem Antrag der Betreuerin, ihr für die notwendige Kommunikation mit dem Betroffenen einmal im Monat einen Dolmetscher für die Gebärdensprache auf Kosten der Landeskasse beizuordnen, hatte das Amtsgericht zunächst stattgegeben. Nachdem der Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Bezirksrevisor) dem entgegengetreten ist, hatte das Amtsgericht seinen Beschluss aufgehoben und den Antrag der Betreuerin abgewiesen. Den erneuten Antrag der Betreuerin hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss ebenfalls abgewiesen. Die hier- gegen gerichtete Beschwerde der Betreuerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag weiter.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
4
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, durch die Einführung des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) vom 21. April 2005 (BGBl. I 2005, 1073, 1076) sei die dem Betreuer zustehende Vergütung pauschaliert worden. Dabei sei gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG in den Stundensätzen jeweils ein pauschaler Anteil für Aufwendungsersatz sowie anfallende Mehrwertsteuer enthalten. Eine gesonderte Geltendmachung entstandener Aufwendungen komme nur in Betracht, wenn der Betreuer gemäß § 1835 Abs. 3 BGB Dienste erbringe, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehörten. Danach könne eine Erstattung der Kosten für einen Dolmetscher für die Gebärdensprache nicht erfolgen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen des Landes SchleswigHolstein - Landesbehindertengleichstellungsgesetz (LBGG) vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. 2002 S. 264), weil sich diese Vorschrift nur auf Verwaltungsverfahren beziehe.
5
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
6
a) Nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB erhält der Betreuer für seine Tätigkeit eine Vergütung, wenn das Gericht bei der Bestellung des Betreuers feststellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird. Hat das Gericht diese Feststellung getroffen und ist der Betreute mittellos im Sinne von § 1836 d BGB, kann der Berufsbetreuer die zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen, § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem zu vergütenden Zeitaufwand (§ 5 VBVG) und dem nach § 4 Abs. 1 VBVG maßgeblichen Stundensatz. Mit diesen Stundensätzen sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG auch die anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer mit abgegolten. Nur die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 BGB bleibt daneben möglich (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VBVG).
7
b) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Beschwerdegericht zu Recht den Antrag der Betreuerin auf Beiordnung eines Gebärdendolmetschers zum Zwecke einer späteren Kostenerstattung abgelehnt.
8
aa) Nach § 1901 Abs. 1 BGB umfasst die Betreuung alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Zu diesen durch die Bestellung übernommenen Pflichten des Betreuers zählt als eine mit dem übertragenen Aufgabenkreis unabdingbar verknüpfte Nebenpflicht (Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1901 BGB Rn. 21) auch die persönliche Kontaktaufnahme zu dem Betreuten (vgl. § 1901 Abs. 3 Satz 3 BGB). Die Kosten, die dem Betreuer hierdurch entstehen, sind anlässlich der Führung der Betreuung entstanden und daher durch die Einbeziehung des Aufwendungsersatzes in die Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG abgegolten (vgl. BT-Drucks. 15/4874 S. 31). Benötigt ein Betreuer für die Kommunikation mit dem Betreuten einen Dolmetscher, stellen die Kosten für dessen Beauftragung ebenfalls Aufwendungen i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG dar, die von der Pauschalvergütung des Betreuers erfasst werden und daher nicht gesondert geltend gemacht werden können (OLG Schleswig FamRZ 2009, 1180, 1181 f.; OLG Frankfurt FamRZ 2009, 1008 f.; Knittel Betreuungsrecht [September 2011] § 4 VBVG Rn. 51; HK-BUR/Lütgens [2005] § 4 VBVG Rn. 10; Damrau/Zimmermann Be- treuungsrecht 4. Aufl. § 4 VBVG Rn. 45; Palandt/Götz BGB 73. Aufl. Anh. zu § 1836 § 4 VBVG Rn. 21; Jürgens/Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 4 VBVG Rn. 1).
9
bb) Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall dem Betreuer durch die Beauftragung eines Dolmetschers so hohe Kosten entstehen, dass sich seine Vergütung , die er in diesem Betreuungsverfahren erhält, erheblich reduziert. § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG regelt den Aufwendungsersatzanspruch des Berufsbetreuers abschließend. Eine gesonderte Erstattung von Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Berufsbetreuer daneben nicht verlangen (Knittel Betreuungsrecht [September 2011] § 4 VBVG Rn. 51; Jürgens/Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 4 VBVG Rn. 1; Palandt/Götz BGB 73. Aufl. Anh. zu § 1836 § 4 VBVG Rn. 21). Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der Pauschalvergütung von Berufsbetreuern in den §§ 4, 5 VBVG ein Vergütungssystem schaffen , das einerseits eine einfache und streitvermeidende Abrechnung der Betreuervergütung ermöglicht, andererseits den Berufsbetreuern jedoch eine auskömmliche Vergütung für ihre Tätigkeit gewährt (BT-Drucks. 15/2494 S. 31). Dabei hat sich der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1123 Rn. 6) für ein Vergütungssystem auf der Grundlage einer Mischkalkulation entschieden, das zwangsläufig dazu führt, dass die gesetzlich festgelegte Vergütung in einzelnen Fällen nicht leistungsäquivalent ist (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 1642 Rn. 22; BVerfG FamRZ 2007, 622, 625). Bei Berufsbetreuern , die regelmäßig mehr als zehn Betreuungen führen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG), werden diese Fälle durch solche ausgeglichen, bei denen die Pauschale den erbrachten Leistungs- und Aufwendungsumfang übersteigt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2013 - XII ZB 667/12 - FamRZ 2013, 1967 Rn. 15).
10
c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Betroffene gehörlos ist und die Betreuerin daher um die Beiordnung eines Dolmetschers für die Gebärdensprache ersucht hat.
11
aa) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich ein solcher Anspruch nicht aus § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen des Landes Schleswig-Holstein - Landesbehindertengleichstellungsgesetz (LBGG) vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. 2002 S. 264) herleiten lässt. Zwar sieht § 10 Abs. 2 Satz 4 und 5 LBGG vor, dass hörbehinderten Menschen auf Kosten des Trägers der öffentlichen Verwaltung eine Gebärdensprachdolmetscherin oder ein Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe bereitgestellt werden soll, wenn dies zur Wahrnehmung eigener Rechte unerlässlich ist. Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf die Kommunikation gehörloser Menschen mit Verwaltungsbehörden des Landes Schleswig-Holstein. Vorliegend geht es dagegen um die Frage, wer die Kosten für die notwendige Einschaltung eines Gebärdendolmetschers zu tragen hat, um die Kommunikation zwischen der Betreuerin und dem Betroffenen zu ermöglichen. Dafür gibt die Bestimmung nichts her.
12
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gebietet im vorliegenden Fall auch das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthaltene Verbot einer Diskriminierung behinderter Menschen nicht die Beiordnung eines Gebärdendolmetschers für die Kommunikation der Betreuerin mit dem Betroffenen. Unabhängig davon, dass die Betreuerin nicht Trägerin dieses Grundrechts ist und es daher fraglich erscheint, ob sie sich überhaupt auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG berufen kann, führt die angegriffene Entscheidung jedenfalls nicht zu einem Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Diskriminierungsverbot zugunsten behinderter Menschen.
13
Die Betreuerin sieht die Benachteiligung des Betroffenen darin, dass ohne die Beiordnung eines Gebärdendolmetschers die bei ihm aufgrund seiner Behinderung bestehenden körperlichen Defizite nicht ausgeglichen werden, um eine für die Führung der Betreuung sinnvolle Kommunikation zwischen ihr und dem Betroffenen zu ermöglichen. Durch die Ablehnung des Antrags der Betreuerin auf Beiordnung eines Gebärdendolmetschers erfährt der Betroffene indes keine Benachteiligung , die ihre Ursache gerade in seiner Behinderung hat.
14
Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist verletzt, wenn ein behinderter Mensch eine nachteilige Ungleichbehandlung im Vergleich zu Nichtbehinderten erfährt (vgl. BVerfG NJW 1999, 1853, 1855). Eine Benachteiligung kann sich auch durch einen Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt ergeben, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme kompensiert wird (vgl. BVerfG NJW 2011, 2035 Rn. 55 mwN).
15
Gemessen hieran liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht vor. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, inwieweit im Verfahren zur Betreuerbestellung das Gericht dafür Sorge tragen muss, dass der Betroffene trotz seiner körperlichen Einschränkungen seine Verfahrensrechte angemessen wahrnehmen kann und ob hierzu vom Betreuungsgericht - wie geschehen - ein Gebärdendolmetscher , etwa für die Anhörung nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG, einzuschalten ist. Vorliegend geht es allein um die Verständigungsmöglichkeit des gehörlosen Betroffenen mit seiner Betreuerin, weil diese die Kosten für den erforderlichen Gebärdendolmetscher nicht aus ihrer Vergütung bestreiten will. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt nicht von Fällen, in denen der Betroffene die deutsche Sprache nicht beherrscht und der Betreuer nicht bereit ist, zu den persönlichen Unterredungen mit dem Betreuten auf eigene Kosten einen Fremdsprachendolmetscher beizuziehen oder der Betreuer von per- sönlichen Gesprächen mit dem Betroffenen deshalb absieht, weil ihm die dadurch entstehenden Aufwendungen, etwa für Reisekosten, im Hinblick auf seine Vergütung zu hoch erscheinen. Die Behinderung des Betroffenen ist daher in diesem Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung. Seine Situation entspricht im Wesentlichen der eines nicht behinderten Menschen, dessen Kommunikation mit dem für ihn bestellten Betreuer dadurch eingeschränkt ist, dass dieser nicht bereit ist, entgegen der Vergütungsregelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG die hiermit verbundenen Aufwendungen zu tragen. Deshalb hat das Beschwerdegericht durch seine Entscheidung den Betroffenen nicht schlechter gestellt als einen Nichtbehinderten in gleicher Lage. Eine Benachteiligung wegen einer Behinderung kann daher in dem angegriffenen Beschluss nicht gesehen werden.
16
cc) Fehlt es im vorliegenden Fall an einer Benachteiligung des Betroffenen aufgrund seiner Behinderung, ergibt sich ein Anspruch der Betreuerin auf Beiordnung eines Gebärdendolmetschers auch nicht aus Art. 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - UN-BRK - vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II 2008 S. 1419 ff.), für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten am 26. März 2009 (BGBl. II 2009 S. 812).
Dose Klinkhammer Schilling Günter Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Kiel, Entscheidung vom 13.05.2013 - 2 XVII A 667 -
LG Kiel, Entscheidung vom 12.06.2013 - 3 T 136/13 -
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind. (2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG
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published on 09/10/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 667/12 vom 9. Oktober 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 12 Abs. 1; FamFG § 158 Abs. 7 a) Die Vergütung des Verfahrensbeistands ist in § 158 Abs. 7 FamFG absc
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published on 28/10/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. III. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen. Gründ
published on 28/02/2018 00:00

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published on 10/09/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Januar 2014 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 371/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch zur Hauptsache in dem Tenor des angefochtenen Urtei
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Annotations

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Das Familiengericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn

1.
der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder
2.
die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.

(2) Trifft das Familiengericht die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Das Familiengericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn

1.
der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder
2.
die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.

(2) Trifft das Familiengericht die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.