Oberlandesgericht Köln Beschluss, 10. Sept. 2014 - 5 U 29/14
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Januar 2014 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 371/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch zur Hauptsache in dem Tenor des angefochtenen Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen berichtigt und insgesamt wie folgt gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.424,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 1.199,48 Euro seit dem 15. Dezember 2012 und aus weiteren 1.244,69 Euro seit dem 1. Mai 2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 89,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2012 zu zahlen
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
III.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Berufung der Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern, und weil auch aus sonstigen Gründen eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 7. August 2012 (Bl. 283 ff. d. A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
4Mit ihrer Stellungnahme vom 22. August 2014 wiederholt die Klägerin im Wesentlichen – wenn auch mit etwas veränderter Akzentuierung – einen Teil ihres bisherigen Vortrages, mit dem sich der Senat bereits umfassend in seinem Hinweisbeschluss befasst hat. Auch unter Berücksichtigung der zusätzlich von der Klägerin vorgetragenen neuen Gesichtspunkte und nach nochmaliger eingehender Prüfung des gesamten Akteninhalts rechtfertigt die Stellungnahme eine abweichende, für die Klägerin günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht und bietet lediglich Veranlassung für die folgenden Anmerkungen:
51. Zu den Monatsmieten für die Monate September und Oktober 2011
6Gegen die Entscheidung des Landgerichts zu den Monatsmieten für September und Oktober 2011 wehrt sich die Klägerin aus den Gründen von S. 2/3 des Senatsbeschlusses vom 7. August 2014 nach wie vor ohne Erfolg. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2014 verfangen schon deshalb nicht [will sagen: vermögen schon deshalb nicht zu überzeugen], weil entgegen der bei der Klägerin offenbar bestehenden Vorstellung aus den Gründen von S. 2/3 des Senatsbeschlusses vom 7. August 2014 über die Frage, ob und ggf. wann das Betreuungsgericht bei einer früheren Erinnerung seitens der Beklagten die Genehmigung erteilt hätte, nur spekuliert werden kann, und weil die zeitliche Nähe zwischen Erinnerung und Genehmigung keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zulässt, dass die Genehmigung ausschließlich wegen der am 14. Juli 2011 erfolgten Erinnerung am 18. Juli 2011 erteilt worden ist. Dabei unterliegt es entgegen der möglicherweise bei der Klägerin bestehenden Vorstellung keinem ernsthaften Zweifel, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität insoweit die Klägerin trägt, und dass im Hinblick darauf, dass sich ihr Vortrag insoweit in Spekulationen erschöpft, kein Raum für eine Beweisaufnahme besteht.
72. Zu der Monatsmiete für den Monat Dezember 2011:
8Auch gegen die Entscheidung des Landgerichts zu der Monatsmiete für Dezember 2011 wehrt sich die Klägerin nach wie vor ohne Erfolg. Bei ihren diesbezüglichen Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2014 übersieht die Klägerin, dass ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nach ihrem [der Klägerin] eigenen Vortrag jedenfalls daran scheitert, dass sie aus den Gründen von S. 7 der angefochtenen Entscheidung und von S. 3/4 des Senatsbeschlusses vom 7. August 2014 nach wie vor einen Schaden nicht dargelegt hat. Denn der Klägerin steht insoweit ein Bereicherungsanspruch gegen ihren Vermieter zu, den sie nach ihrem eigenen Vorbringen in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2014 in den deutlich mehr als zwei Jahren nach der Bestellung ihres derzeitigen Betreuers nach wie vor nicht geltend gemacht hat, wobei hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dieser Bereicherungsanspruch gegen den Vermieter wegen einer – worauf auch immer beruhenden – Verweigerungshaltung des Vermieters, wegen Insolvenz des Vermieters oder aus sonstigen Gründen nicht auf einfache Weise – etwa durch ein entsprechendes Aufforderungsschreiben – realisiert werden kann, weder von der Klägerin vorgetragen worden oder sonst ersichtlich sind.
93. Zu dem geltend gemachten Schaden wegen nicht fristgerecht gezahlter
10Rechnungen für Rettungsdiensteinsätze:
11Auch in Bezug auf die Mahngebühren, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten wegen nicht fristgerechter Zahlung von Rechnungen über Rettungsdiensteinsätze rechtfertigt die Stellungnahme der Klägerin vom 22. August 2014 eine für die Klägerin günstigere Beurteilung nicht.
12Denn nach wie vor bietet das Vorbringen der Klägerin einschließlich der nunmehr von ihr vorgelegten Anlagen K 48, K 49 und K 50 keine ausreichende Grundlage für eine Prüfung der Frage, ob die Mahngebühren, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten zu Recht erhoben und gezahlt worden sind, und stellte eine darauf basierende Beweisaufnahme eine unzulässige Ausforschung dar. Die von der Klägerin nunmehr vorgelegten Anlagen K 48, K 49 und K 50 weisen zwar insoweit eine gewisse inhaltliche Nähe zu der genannten Frage auf, als sie Verwaltungsgebühren der Stadt Aachen zum Gegenstand haben. Sie enthalten indes für die im vorliegenden Rechtsstreit umstrittenen Mahngebühren, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten weder entsprechende Rechtsgrundlagen [diese dürften in der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt sein], noch lässt sich ihnen entnehmen, ob in dem hier konkreten Streitfall die in den entsprechenden Rechtsgrundlagen festgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Zu Letzterem gilt nach wie vor, dass der Klägerin hinreichend substanziierter Vortrag insoweit nach ihrem eigenen Vortrag leicht hätte möglich sein müssen, weil sie vorgetragen hat, dass sie neben den Gebühren für die Rettungsdiensteinsätze auch die Mahngebühren, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten geprüft und für korrekt befunden habe. Wenn die Klägerin bzw. ihr derzeitiger Betreuer aber die Berechtigung der Mahngebühren, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten anhand der einschlägigen Normen geprüft hat, was im Übrigen ihrem Betreuer vor Zahlung der entsprechenden Beträge an die Stadt Aachen auch oblegen hat, hätte sie die Grundlagen für diese Prüfung ohne weiteres vortragen können.
134. Zu dem Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.000 Euro nach den Grundsätzen
14der Drittschadensliquidation:
15Die Stellungnahme der Klägerin vom 22. August 2014 rechtfertigt schließlich auch zu dem von ihr nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.000 Euro aus den Gründen von S. 6 – 8 des Senatsbeschlusses vom 7. August 2014 keine für sie günstigere Beurteilung:
16Bei ihrem Vorbringen insoweit blendet die Klägerin nach wie vor sowohl die Gesetzeslage zur Vergütung von Betreuern als auch die höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu aus. Nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern [im Folgenden: VBVG] hat der Gesetzgeber eine Pauschalvergütung für Berufsbetreuer [der derzeitige Betreuer der Klägerin ist ausweislich der von ihr in Kopie vorgelegten Bestellung vom 18. April 2012 (Anlage K 1, Bl. 10 d. A.) Berufsbetreuer] eingeführt und in den §§ 4, 5 VBVG ein Vergütungssystem schaffen wollen, das einerseits eine einfache und streitvermeidende Abrechnung der Betreuervergütung ermöglicht und das andererseits den Berufsbetreuern eine auskömmliche Vergütung für ihre Tätigkeit gewährt [vgl. hierzu etwa: BGH, Beschluss vom 26. März 2014, XII ZB 346/13, NJW 2014, 1811, Juris-Rn. 9 m. w. N.]. Dabei hat sich der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise für ein Vergütungssystem auf der Grundlage einer Mischkalkulation entschieden, das zwangsläufig dazu führt, dass die gesetzlich festgelegte Vergütung in einzelnen Fällen nicht leistungsäquivalent ist, wobei diese Fälle allerdings bei Berufsbetreuern, die regelmäßig mehr als zehn Betreuungen führen, durch solche Fälle ausgeglichen werden, bei denen die Pauschale den erbrachten Leistungs- und Aufwendungsumfang übersteigt [vgl. hierzu etwa BGH, a. a. O., m. w. N. – st. Rspr.]. Der von der Klägerin beklagte Umstand, dass im Falle eines Betreuerwechsels wegen pflichtwidrigen Verhaltens des früheren Betreuers regelmäßig – wie auch im vorliegenden Streitfall – in der Anfangszeit der Tätigkeit des neuen Betreuers von diesem ein erheblicher Mehraufwand zu bewältigen ist, ist vom Gesetzgeber bei Einführung des Vergütungssystems im VBVG gesehen und bei der Höhe der festgelegten Pauschalen berücksichtigt worden [vgl. hierzu etwa: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. März 2006, 3 W 3/06, NJW-RR 2006, 873, Juris-Rn. 9 m. w. N.]. Auch für Fälle dieser Art hat der Gesetzgeber aber bewusst davon abgesehen, als Ausnahme von den Vergütungsregelungen im Übrigen eine Vergütung auf der Basis des tatsächlichen Aufwandes festzuschreiben, und wird auch in der Rechtsprechung selbst für extrem gelagerte Ausnahmefälle eine solche konkret aufwandsbezogene Vergütung nicht in Erwägung gezogen [OLG Zweibrücken, a. a. O.]. Entgegen der bei der Klägerin offenbar bestehenden Vorstellung dienen die Regelungen zur Vergütung eines Betreuers ausschließlich dazu, auf angemessene sowie möglichst einfache und streitvermeidende Weise eine auskömmliche Vergütung des Betreuers sicherzustellen, nicht hingegen dazu, das Verhalten eines früheren Betreuers, der wegen Untätigkeit oder wegen zu beanstandender Art der Ausübung seiner Tätigkeit aus seiner Betreuertätigkeit entlassen wird, zu sanktionieren, wie die Klägerin dies auf S. 2 ihrer Stellungnahme postuliert.
17Aus den vorstehenden Gründen ist die Frage, ob es entsprechend der Auffassung der Klägerin möglich ist, den von der Klägerin beklagten Mehraufwand ihres derzeitigen Betreuers in der ersten Zeit seiner Tätigkeit für sie im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen, nach wie vor nicht entscheidungsrelevant und besteht nach wie vor keine Veranlassung, hierauf näher einzugehen.
18II.
19Aus den Gründen von S. 8 des Senatsbeschlusses vom 7. August 2014, gegen die beide Parteien in ihren Stellungnahmen zu diesem Beschluss keine Einwendungen erhoben haben, war der Ausspruch zur Hauptsache in dem Tenor der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Köln wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO in der aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Weise zu berichtigen.
20III. Prozessuale Nebenentscheidungen:
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.
22Berufungsstreitwert: 3.992,74 Euro
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.
(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.
(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung
- 1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind; - 2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.
(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach
- 1.
der Dauer der Betreuung, - 2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und - 3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.
(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
stationäre Einrichtungen: Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden; - 2.
ambulant betreute Wohnformen: entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligte zu 1 (nachfolgend: Betreuerin) wurde zur Berufsbetreuerin des mittellosen Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Vermögenssorge , Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen, Wohnungsangelegenheiten sowie Entgegennahme und Öffnen der Post, außer Privatpost, bestellt. Der Betroffene ist gehörlos.
- 2
- Dem Antrag der Betreuerin, ihr für die notwendige Kommunikation mit dem Betroffenen einmal im Monat einen Dolmetscher für die Gebärdensprache auf Kosten der Landeskasse beizuordnen, hatte das Amtsgericht zunächst stattgegeben. Nachdem der Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Bezirksrevisor) dem entgegengetreten ist, hatte das Amtsgericht seinen Beschluss aufgehoben und den Antrag der Betreuerin abgewiesen. Den erneuten Antrag der Betreuerin hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss ebenfalls abgewiesen. Die hier- gegen gerichtete Beschwerde der Betreuerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag weiter.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
- 4
- 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, durch die Einführung des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) vom 21. April 2005 (BGBl. I 2005, 1073, 1076) sei die dem Betreuer zustehende Vergütung pauschaliert worden. Dabei sei gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG in den Stundensätzen jeweils ein pauschaler Anteil für Aufwendungsersatz sowie anfallende Mehrwertsteuer enthalten. Eine gesonderte Geltendmachung entstandener Aufwendungen komme nur in Betracht, wenn der Betreuer gemäß § 1835 Abs. 3 BGB Dienste erbringe, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehörten. Danach könne eine Erstattung der Kosten für einen Dolmetscher für die Gebärdensprache nicht erfolgen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen des Landes SchleswigHolstein - Landesbehindertengleichstellungsgesetz (LBGG) vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. 2002 S. 264), weil sich diese Vorschrift nur auf Verwaltungsverfahren beziehe.
- 5
- 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
- 6
- a) Nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB erhält der Betreuer für seine Tätigkeit eine Vergütung, wenn das Gericht bei der Bestellung des Betreuers feststellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird. Hat das Gericht diese Feststellung getroffen und ist der Betreute mittellos im Sinne von § 1836 d BGB, kann der Berufsbetreuer die zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen, § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem zu vergütenden Zeitaufwand (§ 5 VBVG) und dem nach § 4 Abs. 1 VBVG maßgeblichen Stundensatz. Mit diesen Stundensätzen sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG auch die anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer mit abgegolten. Nur die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 BGB bleibt daneben möglich (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VBVG).
- 7
- b) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Beschwerdegericht zu Recht den Antrag der Betreuerin auf Beiordnung eines Gebärdendolmetschers zum Zwecke einer späteren Kostenerstattung abgelehnt.
- 8
- aa) Nach § 1901 Abs. 1 BGB umfasst die Betreuung alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Zu diesen durch die Bestellung übernommenen Pflichten des Betreuers zählt als eine mit dem übertragenen Aufgabenkreis unabdingbar verknüpfte Nebenpflicht (Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1901 BGB Rn. 21) auch die persönliche Kontaktaufnahme zu dem Betreuten (vgl. § 1901 Abs. 3 Satz 3 BGB). Die Kosten, die dem Betreuer hierdurch entstehen, sind anlässlich der Führung der Betreuung entstanden und daher durch die Einbeziehung des Aufwendungsersatzes in die Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG abgegolten (vgl. BT-Drucks. 15/4874 S. 31). Benötigt ein Betreuer für die Kommunikation mit dem Betreuten einen Dolmetscher, stellen die Kosten für dessen Beauftragung ebenfalls Aufwendungen i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG dar, die von der Pauschalvergütung des Betreuers erfasst werden und daher nicht gesondert geltend gemacht werden können (OLG Schleswig FamRZ 2009, 1180, 1181 f.; OLG Frankfurt FamRZ 2009, 1008 f.; Knittel Betreuungsrecht [September 2011] § 4 VBVG Rn. 51; HK-BUR/Lütgens [2005] § 4 VBVG Rn. 10; Damrau/Zimmermann Be- treuungsrecht 4. Aufl. § 4 VBVG Rn. 45; Palandt/Götz BGB 73. Aufl. Anh. zu § 1836 § 4 VBVG Rn. 21; Jürgens/Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 4 VBVG Rn. 1).
- 9
- bb) Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall dem Betreuer durch die Beauftragung eines Dolmetschers so hohe Kosten entstehen, dass sich seine Vergütung , die er in diesem Betreuungsverfahren erhält, erheblich reduziert. § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG regelt den Aufwendungsersatzanspruch des Berufsbetreuers abschließend. Eine gesonderte Erstattung von Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Berufsbetreuer daneben nicht verlangen (Knittel Betreuungsrecht [September 2011] § 4 VBVG Rn. 51; Jürgens/Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 4 VBVG Rn. 1; Palandt/Götz BGB 73. Aufl. Anh. zu § 1836 § 4 VBVG Rn. 21). Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der Pauschalvergütung von Berufsbetreuern in den §§ 4, 5 VBVG ein Vergütungssystem schaffen , das einerseits eine einfache und streitvermeidende Abrechnung der Betreuervergütung ermöglicht, andererseits den Berufsbetreuern jedoch eine auskömmliche Vergütung für ihre Tätigkeit gewährt (BT-Drucks. 15/2494 S. 31). Dabei hat sich der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1123 Rn. 6) für ein Vergütungssystem auf der Grundlage einer Mischkalkulation entschieden, das zwangsläufig dazu führt, dass die gesetzlich festgelegte Vergütung in einzelnen Fällen nicht leistungsäquivalent ist (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 1642 Rn. 22; BVerfG FamRZ 2007, 622, 625). Bei Berufsbetreuern , die regelmäßig mehr als zehn Betreuungen führen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG), werden diese Fälle durch solche ausgeglichen, bei denen die Pauschale den erbrachten Leistungs- und Aufwendungsumfang übersteigt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2013 - XII ZB 667/12 - FamRZ 2013, 1967 Rn. 15).
- 10
- c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Betroffene gehörlos ist und die Betreuerin daher um die Beiordnung eines Dolmetschers für die Gebärdensprache ersucht hat.
- 11
- aa) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich ein solcher Anspruch nicht aus § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen des Landes Schleswig-Holstein - Landesbehindertengleichstellungsgesetz (LBGG) vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. 2002 S. 264) herleiten lässt. Zwar sieht § 10 Abs. 2 Satz 4 und 5 LBGG vor, dass hörbehinderten Menschen auf Kosten des Trägers der öffentlichen Verwaltung eine Gebärdensprachdolmetscherin oder ein Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe bereitgestellt werden soll, wenn dies zur Wahrnehmung eigener Rechte unerlässlich ist. Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf die Kommunikation gehörloser Menschen mit Verwaltungsbehörden des Landes Schleswig-Holstein. Vorliegend geht es dagegen um die Frage, wer die Kosten für die notwendige Einschaltung eines Gebärdendolmetschers zu tragen hat, um die Kommunikation zwischen der Betreuerin und dem Betroffenen zu ermöglichen. Dafür gibt die Bestimmung nichts her.
- 12
- bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gebietet im vorliegenden Fall auch das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthaltene Verbot einer Diskriminierung behinderter Menschen nicht die Beiordnung eines Gebärdendolmetschers für die Kommunikation der Betreuerin mit dem Betroffenen. Unabhängig davon, dass die Betreuerin nicht Trägerin dieses Grundrechts ist und es daher fraglich erscheint, ob sie sich überhaupt auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG berufen kann, führt die angegriffene Entscheidung jedenfalls nicht zu einem Verstoß gegen das in dieser Vorschrift enthaltene Diskriminierungsverbot zugunsten behinderter Menschen.
- 13
- Die Betreuerin sieht die Benachteiligung des Betroffenen darin, dass ohne die Beiordnung eines Gebärdendolmetschers die bei ihm aufgrund seiner Behinderung bestehenden körperlichen Defizite nicht ausgeglichen werden, um eine für die Führung der Betreuung sinnvolle Kommunikation zwischen ihr und dem Betroffenen zu ermöglichen. Durch die Ablehnung des Antrags der Betreuerin auf Beiordnung eines Gebärdendolmetschers erfährt der Betroffene indes keine Benachteiligung , die ihre Ursache gerade in seiner Behinderung hat.
- 14
- Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist verletzt, wenn ein behinderter Mensch eine nachteilige Ungleichbehandlung im Vergleich zu Nichtbehinderten erfährt (vgl. BVerfG NJW 1999, 1853, 1855). Eine Benachteiligung kann sich auch durch einen Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt ergeben, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme kompensiert wird (vgl. BVerfG NJW 2011, 2035 Rn. 55 mwN).
- 15
- Gemessen hieran liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht vor. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, inwieweit im Verfahren zur Betreuerbestellung das Gericht dafür Sorge tragen muss, dass der Betroffene trotz seiner körperlichen Einschränkungen seine Verfahrensrechte angemessen wahrnehmen kann und ob hierzu vom Betreuungsgericht - wie geschehen - ein Gebärdendolmetscher , etwa für die Anhörung nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG, einzuschalten ist. Vorliegend geht es allein um die Verständigungsmöglichkeit des gehörlosen Betroffenen mit seiner Betreuerin, weil diese die Kosten für den erforderlichen Gebärdendolmetscher nicht aus ihrer Vergütung bestreiten will. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt nicht von Fällen, in denen der Betroffene die deutsche Sprache nicht beherrscht und der Betreuer nicht bereit ist, zu den persönlichen Unterredungen mit dem Betreuten auf eigene Kosten einen Fremdsprachendolmetscher beizuziehen oder der Betreuer von per- sönlichen Gesprächen mit dem Betroffenen deshalb absieht, weil ihm die dadurch entstehenden Aufwendungen, etwa für Reisekosten, im Hinblick auf seine Vergütung zu hoch erscheinen. Die Behinderung des Betroffenen ist daher in diesem Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung. Seine Situation entspricht im Wesentlichen der eines nicht behinderten Menschen, dessen Kommunikation mit dem für ihn bestellten Betreuer dadurch eingeschränkt ist, dass dieser nicht bereit ist, entgegen der Vergütungsregelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG die hiermit verbundenen Aufwendungen zu tragen. Deshalb hat das Beschwerdegericht durch seine Entscheidung den Betroffenen nicht schlechter gestellt als einen Nichtbehinderten in gleicher Lage. Eine Benachteiligung wegen einer Behinderung kann daher in dem angegriffenen Beschluss nicht gesehen werden.
- 16
- cc) Fehlt es im vorliegenden Fall an einer Benachteiligung des Betroffenen aufgrund seiner Behinderung, ergibt sich ein Anspruch der Betreuerin auf Beiordnung eines Gebärdendolmetschers auch nicht aus Art. 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - UN-BRK - vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II 2008 S. 1419 ff.), für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten am 26. März 2009 (BGBl. II 2009 S. 812).
Vorinstanzen:
AG Kiel, Entscheidung vom 13.05.2013 - 2 XVII A 667 -
LG Kiel, Entscheidung vom 12.06.2013 - 3 T 136/13 -
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.