Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2016 - XII ZB 248/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:220616BXIIZB248.15.0
bei uns veröffentlicht am22.06.2016
vorgehend
Amtsgericht Lahnstein, 50 F 119/12, 24.02.2014
Oberlandesgericht Koblenz, 13 UF 205/14, 15.04.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 248/15
vom
22. Juni 2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Es begegnet aus Rechtsgründen grundsätzlich keinen Bedenken, wenn ein betrieblicher
Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen
aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktor
gemäß § 253 Abs. 2 HGB (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung
des Bilanzrechts vom 28. Mai 2009, BGBl. I S. 1102) iVm §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV
heranzieht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. März 2016
- XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781).
BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 248/15 - OLG Koblenz
AG Lahnstein
ECLI:DE:BGH:2016:220616BXIIZB248.15.0

Weitere Beteiligte:
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. April 2015 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.686 €

Gründe:

I.

1
Die im Juni 1986 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wurde auf den im April 2012 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss des Amtsgerichts - insoweit rechtskräftig - geschieden.
2
Der Ehemann hat in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Juni 1986 bis 31. März 2012 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) unter anderem im Wege der Direktzusage Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bei der A.W.F. GmbH (Beteiligte zu 1) und bei der J.B. GmbH (Beteiligte zu 2) erworben. Die A.W.F. GmbH hat einen Ausgleichswert von 43.235,08 € und die J.B. GmbH einen Aus- gleichswert von 9.531,50 € vorgeschlagen. Beide Versorgungsträger haben der Ermittlung des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen den Abzinsungszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 HGB iVm §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV (im Folgenden auch: BilMoG-Zinssatz) zugrunde gelegt, wobei der von der A.W.F. GmbH gewählte Diskontierungszinssatz von 5,12 % dem BilMoG-Zins am Ende der Ehezeit und der von der J.B. GmbH gewählte Diskontierungszinssatz von 5,14 % dem BilMoG-Zins am letzten Bilanzstichtag des Unternehmens vor dem Ende der Ehezeit entsprach. Beide Versorgungsträger verlangen die externe Teilung.
3
Das Amtsgericht hat im Scheidungsverbund den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es entsprechend dem Vorschlag der Versorgungsträger angeordnet , dass im Wege externer Teilung zu Lasten der beiden von dem Ehemann erworbenen betrieblichen Anrechte zugunsten der Ehefrau Anrechte in Höhe von 43.235,08 € bzw. 9.531,50 € bei der von der Ehefrau als Zielversorgung gewählten H. Lebensversicherung AG (Beteiligte zu 5), jeweils bezogen auf den 31. März 2012, begründet werden. Ferner sind die Versorgungsträger verpflichtet worden, die jeweils genannten Beträge nebst 5,12 % bzw. 5,14 % Zinsen hieraus seit dem 1. April 2012 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die H. Lebensversicherung AG zu zahlen.
4
Mit ihrer Beschwerde hat sich die Ehefrau gegen die Entscheidung zum Ausgleich der beiden betrieblichen Anrechte des Ehemanns gewendet. Sie hält § 17 VersAusglG für verfassungswidrig und erstrebt die Anwendung eines niedrigeren Rechnungszinses sowie die Durchführung der internen Teilung. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen.
5
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, die weiterhin eine höhere Bewertung der Anrechte und in erster Linie eine inter- ne Teilung der beiden von dem Ehemann erworbenen betrieblichen Anrechte erstrebt.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
7
1. Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße und unterbreitet dem Familiengericht nach § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Vorschlag für den Ausgleichswert, worunter die Hälfte (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) des auszugleichenden Ehezeitanteils des Versorgungsanrechts zu verstehen ist. Übersteigt der Ausgleichswert des zu teilenden Anrechts als Kapitalwert bei Ende der Ehezeit nicht 240 % der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG die externe Teilung verlangen. Handelt es sich bei dem zu teilenden Anrecht - wie hier - um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 17 VersAusglG bereits dann einseitig die externe Teilung beanspruchen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß §§ 159, 160 SGB VI, die im Jahre 2012 67.200 € betrug (FamRZ 2016, 191), nicht übersteigt. Der Senat verkennt nicht, dass der Anwendungsbereich der externen Teilung durch betriebliche Versorgungsträger zumeist in voller Höhe ausgeschöpft wird, und zwar gerade bei den nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung, für die nach § 17 VersAusglG höhere Grenzwerte gelten (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 14).
8
2. Der von einem betrieblichen Versorgungsträger bei einer angestrebten externen Teilung anzugebende Kapitalwert (§ 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG iVm § 4 Abs. 5 BetrAVG) des Anrechts ist dessen sogenannter Übertragungswert, in dessen Höhe unverfallbare betriebliche Anwartschaften beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen von einem betrieblichen Versorgungsträger auf einen anderen transferiert werden können. Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung entspricht der Übertragungswert dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; dieser Bewertungsstichtag ist im Versorgungsausgleich mit dem Ende der Ehezeit zu fingieren (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG). Der Barwert wird dabei aus der Summe allerkünftigen Versorgungsleistungen ermittelt, die anschließend mit ihrer tatsächlichen Eintrittswahrscheinlichkeit gewichtet und auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst werden. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG sind für die Berechnung des Barwerts die "Rechnungsgrundlagen" sowie "die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" maßgebend; darüber hinausgehende Festlegungen für die Ermittlung des Barwerts - insbesondere für den anzusetzenden Rechnungszins - lassen sich weder dem Versorgungsausgleichsgesetz noch dem Betriebsrentengesetz entnehmen. Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 16 und BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28).
9
3. Verlangt der betriebliche Versorgungsträger gemäß §§ 14 Nr. 2, 17 VersAusglG die externe Teilung des bei ihm bestehenden Anrechts, gelten für das zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten begründete Anrecht die Parameter der Zielversorgung. Dieser Umstand führt insbesondere bei der externen Teilung rückstellungsfinanzierter Direktzusagen bei einer auf den Zeitpunkt des Versorgungseintritts bezogenen Betrachtung zur Wahrnehmung von "Transferverlusten" der Art, dass die Versorgung, die der Ausgleichsberechtigte in seiner Zielversorgung aus dem zu seinen Gunsten begründeten Anrecht erhalten wird, schon hinsichtlich der nominalen Leistungshöhe mehr oder weniger deutlich hinter der Versorgung zurückbleibt, die der Ausgleichspflichtige aus dem ihm verbleibenden hälftigen Anteil des ehezeitlichen Anrechts zu erwarten hat bzw. die der Ausgleichsberechtigte im Falle einer internen Teilung des ehezeitlichen Anrechts im Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person erhalten würde. Sofern diese Transferverluste nicht auf unterschiedliche biometrische Rechnungsgrundlagen und unterschiedliche Kostenstrukturen von Ausgangs- und Zielversorgung zurückzuführen sind, beruhen sie - wie das Beschwerdegericht nicht verkannt hat - auf der Diskrepanz zwischen dem für die Ermittlung des Kapitalwerts einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage regelmäßig herangezogenen Abzinsungszinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB einerseits und den - garantierten - Renditeaussichten des Ausgleichsberechtigten in einer zumeist versicherungsförmig ausgestalteten Zielversorgung andererseits.
10
4. Der Senat trägt auch vor diesem Hintergrund keine grundlegenden Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit von § 17 VersAusglG; insbesondere führt seine Anwendung nicht zu den von der Rechtsbeschwerde reklamierten Verstößen gegen den "mit Verfassungsrang ausgestatteten Halbteilungsgrundsatz".
11
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt sich die hälftige Aufteilung des Versorgungsvermögens aus der aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG folgenden gleichen Berechtigung der Ehegatten am in der Ehe erworbenen Vermögen. Der Versorgungsausgleich entspricht der grundgesetzlichen Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG, nach der zum Wesen der Ehe die grundsätzlich gleiche Berechtigung beider Partner gehört, die sich auch auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute nach Auflösung der Ehe auswirkt. Da die Leistungen der Ehegatten, die sie im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als gleichwertig anzusehen sind, haben beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten , das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Dies entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung (vgl. BVerfG FamRZ 1980, 326, 333 und FamRZ 2006, 1000). Die ehezeitbezogenen Versorgungswerte sind so gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, dass jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte erhält (BVerfG FamRZ 1993, 161, 162 und FamRZ 2006, 1000 mwN).
12
b) Allerdings muss der Versorgungsausgleich nicht dazu führen, dass die Ehegatten - selbst bei unterstellt gleichen biometrischen Risiken (Alter, Geschlecht , Gesundheit) - aus dem in der Ehezeit erworbenen Anrecht nach dem Eintritt des Versorgungsfalls auch eine gleich hohe Versorgung zu erwarten haben. Ein solches Ergebnis ließe sich im Versorgungsausgleich nur durch eine obligatorische Realteilung aller von den Ehegatten ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte erreichen; die Schaffung derartiger Regelungen zum Ausgleich von privaten oder betrieblichen Altersversorgungen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar für möglich, nicht aber für verfassungsrechtlich geboten gehalten, sondern diese Entscheidung ausdrücklich dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers vorbehalten (vgl.
BVerfG FamRZ 1986, 543, 549). Aus der Sicht des Grundgesetzes entscheidet somit der Gesetzgeber darüber, ob er sich im Versorgungsausgleich konzeptionell von einer auf den Zeitpunkt der künftigen Leistungserbringung bezogenen Verteilungsgerechtigkeit (bei interner Teilung) oder von einer auf den Zeitpunkt der Scheidung bezogenen Tauschgerechtigkeit (bei externer Teilung) leiten lassen will (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 37).
13
Bei der Teilung eines betrieblichen Anrechts im Wege der externen Teilung wird der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm - bezogen auf die Ehezeit - die Hälfte des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Versorgungsvermögens zugewiesen wird. Das verfassungsrechtlich legitime Ziel des Versorgungsausgleichs, der ausgleichsberechtigten Person eine eigenständige Versorgung zu verschaffen , wird in diesen Fällen durch die Begründung eines Anrechts bei einer - von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Rahmen des § 15 Abs. 2 VersAusglG frei wählbaren - Zielversorgung erreicht.
14
Wenn bei einer auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung bezogenen Betrachtungsweise wegen einer unterschiedlichen Wertentwicklung der Anrechte nach Durchführung des Versorgungsausgleichs Transferverluste entstehen, ist dies zunächst eine notwendige Konsequenz der auf Schaffung eigenständiger Anrechte gerichteten Grundkonzeption des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bei der Scheidung. Denn die Versorgungsschicksale der beiden Ehegatten werden mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs endgültig getrennt und sind von diesem Zeitpunkt an voneinander unabhängig zu betrachten (vgl. auch BVerfG FamRZ 2014, 1259 Rn. 48; Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn. 15), so dass die geschiedenen Ehegatten die künftigen Chancen und Risiken ihrer jeweiligen Ver- sorgungsverhältnisse selbst zu tragen haben (vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 58). Zwar mag bei der externen Teilung nach §§ 14 ff. VersAusglG schon der kapitalwertbezogene Umrechnungsmechanismus selbst in einem gewissen Umfang zu Transferverlusten aufseiten der ausgleichsberechtigten Person führen, was insbesondere wegen der Verwendung unterschiedlicher biometrischer Rechnungsgrundlagen bei einer rückstellungsfinanzierten betrieblichen Ausgangsversorgung einerseits und einer versicherungsförmig ausgestalteten Zielversorgung andererseits der Fall sein dürfte. Auch dies stellt jedoch die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur externen Teilung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes nicht grundlegend in Frage, zumal solche Transferverluste auch durch anderweitige Vorzüge der Zielversorgung kompensiert werden können, mögen diese Vorzüge im Einzelfall auch nicht quantifizierbar sein (vgl. zum erweiterten Splitting gemäß § 3 b VAHRG nach früheren Recht: BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001; Senatsbeschluss BGHZ 148, 351, 357 f. = FamRZ 2001, 1695, 1697). In diesem Zusammenhang kann ein qualitativer Vorteil der externen Teilung für die ausgleichsberechtigte Person schon in der höheren Sicherheit gesehen werden, die ihm ein versicherungsförmiges Anrecht bietet (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 39).
15
c) Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass der Halbteilungsgrundsatz nur dann gewahrt ist, wenn der Versorgungsausgleich "wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen" führt (BVerfG FamRZ 2006, 1000 und FamRZ 2006, 1002, 1003 mwN). Deswegen darf bei der Bewertung des extern auszugleichenden Anrechts die Verwendung kapitalwertbezogener Umrechnungsmechanismen, mit denen rechnerisch der für die Finanzierung des Anrechts erforderliche Kapitalaufwand ermittelt wird, nicht dazu führen, dass dieser Kapitalaufwand strukturell zu niedrig angesetzt wird.
16
Das Bundesverfassungsgericht hatte vor diesem Hintergrund im Jahr 2006 beanstandet, dass die Barwertfaktoren aus der Barwertverordnung 1984 auf der Grundlage von veralteten Sterbetafeln berechnet worden waren, weil zu geringe Annahmen hinsichtlich der statistischen Lebenserwartung des ausgleichspflichtigen Ehegatten stets eine Unterbewertung des auszugleichenden Anrechts zur Folge haben (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 und FamRZ 2006, 1002, 1003). Im gleichen Jahr hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen , dass sowohl die Anwendung der Barwertverordnung 1984 und als auch die Anwendung der Barwertverordnung 2003 deshalb zu beanstanden waren, weil die in diesen Vorschriften enthaltenen Umrechnungstabellen "teildynamische" (im Sinne einer unterhalb der Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung liegenden Anwartschaftsdynamik) Anrechte wie statische Anrechte behandelten und auch dadurch eine strukturelle Unterbewertung betroffener "teildynamischer" Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu besorgen war (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 f.).
17
d) Andererseits sind auch verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen des betrieblichen Versorgungsträgers betroffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG einen privaten Versorgungsträger vor hoheitlichen Eingriffen in Verträge, die er abgeschlossen hat, und er gewährleistet ferner die Handlungsfreiheit des Versorgungsträgers im wirtschaftlichen Bereich (BVerfG FamRZ 1993, 1173, 1175). Durch die externe Teilung wird es dem betrieblichen Versorgungsträger ermöglicht, gegen eine Abfindungszahlung die Aufnahme des Ehegatten seines Arbeitnehmers in das Versorgungssystem zu vermeiden und auf diese Weise die Übernahme des versicherungsmathematischen Risikos der Erbringung statistisch überdurchschnittlicher Leistungen aus dem ansonsten im Wege interner Teilung zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu begründenden Anrechts von sich abzuwenden. Darüber hinaus hat ein betrieblicher Versor- gungsträger auch ein generell schützenswertes Interesse daran, in sein Versorgungssystem keine betriebsfremden Personen einbeziehen zu müssen, die zu dem Unternehmen in keinem Treue- und Abhängigkeitsverhältnis stehen (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 42; vgl. dazu im Einzelnen Siede FamRB 2015, 70, 76).
18
5. Es wäre hiernach mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten Halbteilungsgrundsatz tatsächlich nicht zu vereinbaren, wenn der Versorgungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit - zur Ermittlung des stichtagsbezogenen Barwerts der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen Diskontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und zu einer damit einhergehenden systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person führt (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 43). Dies ist - wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat (grundlegend Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 43 ff.) - bei einer Barwertermittlung unter Anwendung des BilMoG-Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB in der bis zum 31. März 2016 gültigen Fassung indessen nicht der Fall.
19
a) Der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB orientiert sich an der durchschnittlichen Marktrendite von festverzinslichen, auf Euro lautenden Unternehmensanleihen mit hochklassigen Bonitätseinstufungen (Rating AA und Aa), also auf einer zwar nicht vollständig risikolosen, aber nur mit einem sehr geringen Ausfallrisiko behafteten Kapitalanlage. Dieses der bilanziellen Bewertung von Rückstellungen zugrunde liegende Verständnis eines durchschnittlichen Marktzinses wird auch im Versorgungsausgleich von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten als grundsätzlich interessengerecht hingenommen werden kön- nen. Die Verwendung des BilMoG-Zinssatzes ist für einen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bilanzierenden Versorgungsträger zwingend vorgeschrieben. Die Verwendung eines vom Rechnungszins beim handelsbilanziellen Wertansatz (nach unten) abweichenden Diskontierungszinssatzes zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen im Versorgungsausgleich würde bei der Durchführung der externen Teilung zudem zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des Versorgungsträgers dergestalt führen, dass dem Unternehmen durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht Mittel in einer Höhe entzogen werden, denen keine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziellen Rückstellung wegen der gegenüber der ausgleichspflichtigen Person eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 23, 44 ff.).
20
b) Die Wahrnehmung einer signifikanten Differenz zwischen dem BilMoG-Zinssatz und den Renditeaussichten der ausgleichsberechtigten Person , die den Ausgleichsbetrag in eine versicherungsförmige Zielversorgung einzahlt, beruhte in den letzten Jahren in erster Linie darauf, dass dem jeweils anzuwendenden BilMoG-Zinssatz kein an der aktuellen Marktlage orientierter Stichtagszinssatz, sondern ein über einen Siebenjahreszeitraum geglätteter Durchschnittszinssatz zugrunde liegt. Mit seiner Entscheidung, für die Abzinsung von Rückstellungen einen geglätteten und keinen stichtagsbezogen aktuellen Marktzins zugrunde zu legen, hat der Gesetzgeber des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes die Interessen der bilanzierenden Unternehmen im Blick gehabt. Weil das Jahresergebnis - etwa für die Bonitätsbeurteilung der Unternehmen - Signalwirkung hat, sollten in der Rechnungslegung keine Ergebnisse ausgewiesen werden, deren hohe Volatilität auf Bewertungsvorgängen beruht, die sich möglicherweise im Zeitablauf ausgleichen, und zudem auf Verpflichtungen zurückgehen, die in der Regel erst in vielen Jahren zu erfüllen sind. Gleichwohl ist die Erwägung, Bewertungsergebnisse nicht durch kurzfristige Marktentwicklungen beeinflussen zu lassen, auch für die Bewertung im Versorgungsausgleich grundsätzlich tragfähig. Denn stark schwankende Zinsen können angesichts der Hebelwirkung des Diskontierungszinssatzes auf die Höhe des Barwerts in kürzester Zeit zu zufälligen und erheblichen Veränderungen dieses Barwerts führen und somit die gegenwärtigen Diskrepanzen durch andere , noch schwerer vermittelbare Stichtagseffekte ersetzen (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 47 ff.).
21
c) Wegen der Trägheit des BilMoG-Zinssatzes als Folge der Durchschnittsbildung weicht der unter Anwendung des Abzinsungsfaktors nach § 253 Abs. 2 HGB ermittelte Barwert der Versorgung regelmäßig von dem Wert ab, der sich in kurzfristiger Betrachtung bei einer Diskontierung mit einem aktuellen Marktzins ergeben hätte. In den vergangenen Jahren war der bilanzielle Abzinsungszinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB noch maßgeblich dadurch beeinflusst, dass die risikobedingt hohen Einzelwerte aus den Jahren der Finanzkrise 2008 und 2009 in die Durchschnittsbildung eingegangen sind. Aus diesem Effekt resultiert - bezogen auf die aktuelle Marktsituation - eine Unterbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellung.
22
Dies rechtfertigt indessen nicht die Annahme einer damit einhergehenden systematischen Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Auch der infolge der Durchschnittsbildung in einem Siebenjahreszeitraum geglättete Zinssatz gibt die Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt - wenn auch zeitverzögert und gedämpft - wieder. Kommt die Zinsentwicklung auf einem niedrigen Niveau zum Stillstand, nähert sich der geglättete Durchschnittszins dem nicht geglätteten aktuellen Marktzins immer weiter an. In einer Marktphase steigender Zinsen wird sich die Durchschnittsbildung demgegenüber zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirken. Bei einem starken Zinsanstieg innerhalb kürzerer Zeit - wie dies in jüngerer Vergangenheit etwa zwischen September 2005 und Oktober 2008 der Fall gewesen ist - kann der Glättungsmechanismus sogar zeitweise zu einer signifikanten Überbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellungen zu Lasten des Versorgungsträgers führen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 51).
23
6. Die angefochtene Entscheidung ist somit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Senat hat es zwar im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für geboten erachtet, dass für die Barwertermittlung einheitlich monatsgenau derjenige Zinssatz herangezogen wird, der sich für den Stichtag des Ehezeitendes aus den monatlich von der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage der Rückabzinsungsverordnung bekannt gemachten Rechnungszinssätzen ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2016 - XII ZB 649/14 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dies schließt es aber im Einzelfall nicht aus, dass das Gericht in tatrichterlicher Verantwortung aus Gründen der Verfahrensökonomie auch den bei der Auskunftserteilung durch den Versorgungsträger verwendeten BilMoG-Zinssatz am letzten Bilanzstichtag billigt, wenn die dadurch veranlasste Wertverschiebung - wie hier bei der J.B. GmbH (Diskontierungszinssatz 5,14 % statt 5,12 %) - marginal ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2016 - XII ZB 649/14 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Krüger
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, Entscheidung vom 24.02.2014 - 50 F 119/12 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.04.2015 - 13 UF 205/14 -

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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 160 Verordnungsermächtigung


Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Beitragssätze in der Rentenversicherung,2. in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzenfestzusetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 159 Beitragsbemessungsgrenzen


Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Sa

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 17 Besondere Fälle der externen Teilung von Betriebsrenten


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Rückstellungsabzinsungsverordnung - RückAbzinsV | § 1 Abzinsung von Rückstellungen


Rückstellungen für Verpflichtungen gemäß § 253 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs werden auf der Grundlage der Abzinsungszinssätze abgezinst, die von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe dieser Verordnung mit zwei Nachkommastellen ermittel

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Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer

1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder
2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn

1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und
2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 vorliegt oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

Rückstellungen für Verpflichtungen gemäß § 253 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs werden auf der Grundlage der Abzinsungszinssätze abgezinst, die von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe dieser Verordnung mit zwei Nachkommastellen ermittelt und bekannt gemacht werden. Die Zinssätze werden aus einer um einen Aufschlag erhöhten Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve ermittelt.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

Rückstellungen für Verpflichtungen gemäß § 253 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs werden auf der Grundlage der Abzinsungszinssätze abgezinst, die von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe dieser Verordnung mit zwei Nachkommastellen ermittelt und bekannt gemacht werden. Die Zinssätze werden aus einer um einen Aufschlag erhöhten Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve ermittelt.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.

Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Beitragssätze in der Rentenversicherung,
2.
in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen
festzusetzen.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

14
Übersteigt der Ausgleichswert des zu teilenden Anrechts alsKapitalwert bei Ende der Ehezeit nicht 240 % der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV (im Jahr 2016: 6.972 €), kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG die externe Teilung verlangen. Handelt es sich bei dem zu teilenden Anrecht indessen um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person bereits dann einseitig die externe Teilung beanspruchen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß §§ 159, 160 SGB VI (im Jahr 2016: 74.400 €) nicht übersteigt (§ 17 VersAusglG). In der Praxis wird der Anwendungsbereich der externen Teilung durch betriebliche Versorgungsträger zumeist in voller Höhe ausgeschöpft, und zwar gerade bei den nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung, für die nach § 17 VersAusglG höhere Grenzwerte gelten (vgl. Budinger/Wrobel NZFam 2014, 721).

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer

1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder
2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn

1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und
2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 vorliegt oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

14
Übersteigt der Ausgleichswert des zu teilenden Anrechts alsKapitalwert bei Ende der Ehezeit nicht 240 % der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV (im Jahr 2016: 6.972 €), kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG die externe Teilung verlangen. Handelt es sich bei dem zu teilenden Anrecht indessen um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person bereits dann einseitig die externe Teilung beanspruchen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß §§ 159, 160 SGB VI (im Jahr 2016: 74.400 €) nicht übersteigt (§ 17 VersAusglG). In der Praxis wird der Anwendungsbereich der externen Teilung durch betriebliche Versorgungsträger zumeist in voller Höhe ausgeschöpft, und zwar gerade bei den nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung, für die nach § 17 VersAusglG höhere Grenzwerte gelten (vgl. Budinger/Wrobel NZFam 2014, 721).

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

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Übersteigt der Ausgleichswert des zu teilenden Anrechts alsKapitalwert bei Ende der Ehezeit nicht 240 % der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV (im Jahr 2016: 6.972 €), kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG die externe Teilung verlangen. Handelt es sich bei dem zu teilenden Anrecht indessen um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person bereits dann einseitig die externe Teilung beanspruchen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß §§ 159, 160 SGB VI (im Jahr 2016: 74.400 €) nicht übersteigt (§ 17 VersAusglG). In der Praxis wird der Anwendungsbereich der externen Teilung durch betriebliche Versorgungsträger zumeist in voller Höhe ausgeschöpft, und zwar gerade bei den nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung, für die nach § 17 VersAusglG höhere Grenzwerte gelten (vgl. Budinger/Wrobel NZFam 2014, 721).

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.

(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.

(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.

(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.

15
Denn bei den in §§ 32 ff. VersAusglG normierten "Privilegien", welche eine Leistungspflicht des Versicherers über die schlichte Teilung der ehezeitlich erworbenen Anrechte hinaus begründen, handelt es sich um versicherungsmathematische Besserstellungen geschiedener Ehegatten gegenüber anderen Angehörigen der Versichertengemeinschaft, die - wovon auch das Bundesverfassungsgericht ausgegangen ist (BVerfGE 53, 257, 303 = FamRZ 1980, 326, 335) - nicht kostenneutral bewirkt werden kann. Denn während der ausgleichsberechtigte Ehegatte den hälftigen versicherungsmathematischen Wertanteil des ehezeitlich erworbenen Anrechts bereits mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs als eine eigenständige, vom Versicherungsschicksal des ausgleichspflichtigen Ehegatten losgelöste Versorgung erwirbt, welche anders als das zu Ehezeiten bestehende Recht auch eine eigene Invaliditätsversorgung umfasst, einer Wiederverheiratung standhält und sogar spätere Ansprüche auf Witwer- oder Witwenrente eines neuen Ehegatten begründen kann, nimmt der ausgleichspflichtige Ehegatte über das Unterhaltsprivileg an zusätzlichen Rentenleistungen teil, die ihm aufgrund eines bei ihm eingetretenen Versicherungsfalls so gewährt werden, als verfüge er noch über sein ungeteiltes Anrecht. Hierin liegt eine Vermehrung der Leitungspflichten des Versicherers, die nicht durch rentenrechtliche Zeiten (§ 54 SGB VI) erdient ist und deshalb der Sache nach eine versicherungsfremde Sozialleistung des Trägers der Rentenversicherung an geschiedene Ehegatten darstellt.
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Übersteigt der Ausgleichswert des zu teilenden Anrechts alsKapitalwert bei Ende der Ehezeit nicht 240 % der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV (im Jahr 2016: 6.972 €), kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG die externe Teilung verlangen. Handelt es sich bei dem zu teilenden Anrecht indessen um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person bereits dann einseitig die externe Teilung beanspruchen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß §§ 159, 160 SGB VI (im Jahr 2016: 74.400 €) nicht übersteigt (§ 17 VersAusglG). In der Praxis wird der Anwendungsbereich der externen Teilung durch betriebliche Versorgungsträger zumeist in voller Höhe ausgeschöpft, und zwar gerade bei den nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung, für die nach § 17 VersAusglG höhere Grenzwerte gelten (vgl. Budinger/Wrobel NZFam 2014, 721).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

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Übersteigt der Ausgleichswert des zu teilenden Anrechts alsKapitalwert bei Ende der Ehezeit nicht 240 % der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV (im Jahr 2016: 6.972 €), kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG die externe Teilung verlangen. Handelt es sich bei dem zu teilenden Anrecht indessen um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person bereits dann einseitig die externe Teilung beanspruchen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß §§ 159, 160 SGB VI (im Jahr 2016: 74.400 €) nicht übersteigt (§ 17 VersAusglG). In der Praxis wird der Anwendungsbereich der externen Teilung durch betriebliche Versorgungsträger zumeist in voller Höhe ausgeschöpft, und zwar gerade bei den nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung, für die nach § 17 VersAusglG höhere Grenzwerte gelten (vgl. Budinger/Wrobel NZFam 2014, 721).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

14
Übersteigt der Ausgleichswert des zu teilenden Anrechts alsKapitalwert bei Ende der Ehezeit nicht 240 % der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV (im Jahr 2016: 6.972 €), kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG die externe Teilung verlangen. Handelt es sich bei dem zu teilenden Anrecht indessen um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person bereits dann einseitig die externe Teilung beanspruchen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß §§ 159, 160 SGB VI (im Jahr 2016: 74.400 €) nicht übersteigt (§ 17 VersAusglG). In der Praxis wird der Anwendungsbereich der externen Teilung durch betriebliche Versorgungsträger zumeist in voller Höhe ausgeschöpft, und zwar gerade bei den nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung, für die nach § 17 VersAusglG höhere Grenzwerte gelten (vgl. Budinger/Wrobel NZFam 2014, 721).

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

14
Übersteigt der Ausgleichswert des zu teilenden Anrechts alsKapitalwert bei Ende der Ehezeit nicht 240 % der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV (im Jahr 2016: 6.972 €), kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG die externe Teilung verlangen. Handelt es sich bei dem zu teilenden Anrecht indessen um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person bereits dann einseitig die externe Teilung beanspruchen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß §§ 159, 160 SGB VI (im Jahr 2016: 74.400 €) nicht übersteigt (§ 17 VersAusglG). In der Praxis wird der Anwendungsbereich der externen Teilung durch betriebliche Versorgungsträger zumeist in voller Höhe ausgeschöpft, und zwar gerade bei den nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung, für die nach § 17 VersAusglG höhere Grenzwerte gelten (vgl. Budinger/Wrobel NZFam 2014, 721).

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

14
Übersteigt der Ausgleichswert des zu teilenden Anrechts alsKapitalwert bei Ende der Ehezeit nicht 240 % der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV (im Jahr 2016: 6.972 €), kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG die externe Teilung verlangen. Handelt es sich bei dem zu teilenden Anrecht indessen um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person bereits dann einseitig die externe Teilung beanspruchen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß §§ 159, 160 SGB VI (im Jahr 2016: 74.400 €) nicht übersteigt (§ 17 VersAusglG). In der Praxis wird der Anwendungsbereich der externen Teilung durch betriebliche Versorgungsträger zumeist in voller Höhe ausgeschöpft, und zwar gerade bei den nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung, für die nach § 17 VersAusglG höhere Grenzwerte gelten (vgl. Budinger/Wrobel NZFam 2014, 721).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 649/14
vom
18. Mai 2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für den Grenzwert nach § 17 VersAusglG kommt es nicht auf den Gesamtwert
aller betrieblichen Versorgungsanwartschaften an, sondern auf das einzelne
Anrecht. Das gilt auch für verschiedene Teile oder Bausteine einer einheitlichen
Versorgungszusage, wenn diese aufgrund ihrer strukturellen Unterschiedlichkeit
wie selbständige Anrechte auszugleichen sind.
BGH, Beschluss vom 18. Mai 2016 - XII ZB 649/14 - OLG Stuttgart
AG Heidenheim
ECLI:DE:BGH:2016:180516BXIIZB649.14.0

Weitere Beteiligte:
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Botur und Guhling und die Richterin Dr. Krüger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. November 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch zur externen Teilung der bei der weiteren Beteiligten zu 3 bestehenden Anrechte wie folgt gefasst wird: Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des Anrechts "Kapitalkontenplan" des Antragstellers bei der V. GmbH zugunsten der Antragsgegnerin ein auf das Ende der Ehezeit am 31. März 2011 bezogenes Anrecht in Höhe von 58.474,00 € bei der A. Lebensversicherungs -AG begründet. Die V. GmbH wird verpflichtet , diesen Betrag nebst 5,17 % Zinsen seit dem 1. April 2011 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die A. Lebensversicherungs -AG zu zahlen.
Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des Anrechts "deferred compensation" des Antragstellers bei der V. GmbH zugunsten der Antragsgegnerin ein auf das Ende der Ehezeit am 31. März 2011 bezogenes Anrecht in Höhe von 41.006,50 € bei der A. Lebensversicherungs-AG begründet. Die V. GmbH wird verpflichtet , diesen Betrag nebst 5,17 % Zinsen seit dem 1. April 2011 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die A. Lebensversicherungs -AG zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Beschwerdewert: 6.480 €

Gründe:

I.

1
Die im August 1994 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wurde auf den im April 2011 zugestellten Scheidungsantrag durch einen im Mai 2014 erlassenen Beschluss rechtskräftig geschieden.
2
Der Ehemann hat in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. August 1994 bis 31. März 2011 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) unter anderem zwei Anrechte der betrieblichen Altersversorgung bei der V. GmbH (Beteiligte zu 3) erworben. Nach den Auskünften des Versorgungsträgers handelt es sich dabei einerseits um ein rein arbeitgeberfinanziertes Anrecht (Kapitalkontenplan) und andererseits um ein im Wege der Entgeltumwandlung arbeitnehmerfinanziertes Anrecht, welches mit einem freiwilligen Verzicht der Geschäftsführer und leitenden Angestellten auf Tantiemezahlungen anwächst (deferred compensation). Beide Versorgungen sehen im Versorgungsfall eine Kapitalauszahlung in jährlichen Ra- ten vor; beim Kapitalkontenplan kann der Berechtigte alternativ auch eine Einmalzahlung oder die Zahlung einer lebenslangen Rente verlangen.
3
Die V. GmbH hat wegen des Anrechts aus dem Kapitalkontenplan einen Ausgleichswert von 58.474,00 € und wegen des Anrechts aus der Entgeltumwandlung einen Ausgleichswert von 41.006,50 € vorgeschlagen. Bei der Ermitt- lung des Barwerts der künftigen Versorgungsleistung hat der Versorgungsträger einen Diskontierungszinssatz von 5,17 % zugrunde gelegt, der dem aktuellen Abzinsungszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 HGB iVm §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV (im Folgenden auch: BilMoG-Zinssatz) am 30. November 2010 - dem letzten Bilanzstichtag der V. GmbH vor dem Ende der Ehezeit - entsprach. Die V. GmbH verlangt die externe Teilung beider Anrechte.
4
Das Amtsgericht hat im Scheidungsverbund den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es entsprechend dem Vorschlag des Versorgungsträgers angeordnet, dass zu Lasten der beiden von dem Ehemann bei der V. GmbH erworbenen betrieblichen Anrechte zugunsten der Ehefrau Anrechte in Höhe von 58.474,00 € bzw. 41.006,50 € bei der Versorgungsausgleichskasse (Beteiligte zu 5), jeweils bezogen auf den 31. März 2011, begründet werden. Ferner ist die V. GmbH verpflichtet worden, die genannten Beträge nebst 5,17 % Zinsen hieraus seit dem 1. April 2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
5
Gegen die Entscheidung zum Ausgleich der betrieblichen Anrechte bei der V. GmbH haben sich beide Eheleute mit der Beschwerde gewendet. Während der Ehemann beanstandet, dass zur Ermittlung des Barwerts ein Diskontierungszinssatz von weniger als 6 % verwendet worden ist, erstrebt die Ehefrau die Anwendung eines niedrigeren Rechnungszinses und die Durchführung der internen Teilung. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2015, 1109 veröffentlicht ist, hat den angefochtenen Ausspruch zur externen Teilung auf die Beschwerde der Ehefrau nur insoweit abgeändert, als es ein von der Ehefrau hilfsweise ausgeübtes Wahlrecht zugunsten der A. Lebensversicherungs -AG (Beteiligte zu 6) als Zielversorgung berücksichtigt hat. Die weitergehenden Rechtsmittel beider Eheleute hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
6
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, die weiterhin eine höhere Bewertung der Anrechte und in erster Linie eine interne Teilung der beiden von dem Ehemann bei der V. GmbH erworbenen betrieblichen Anrechte erstrebt.

II.

7
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
8
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt: Es sei nicht zu beanstanden, dass der Versorgungsträger seiner Auskunft einen Rechnungszins von 5,17 % zu Grunde gelegt habe. Die Abweichung des BilMoG-Zinses von den aktuellen Zinskonditionen auf dem Kapitalmarkt entstehe nicht zuletzt dadurch, dass der BilMoG-Zins nicht auf einer momentanen Bestandsaufnahme, sondern auf einer langfristigen, nämlich sieben Jahre in die Vergangenheit gerichteten Marktbeobachtung beruhe, aus der eine Prognose über die künftige Zinsentwicklung vom Zeitpunkt des Ehezeitendes bis zum Eintritt des Versorgungsfalls gewonnen werde. Steige der Anlagezins in diesem Zeitraum längerfristig über 5,17 %, was in den letzten zwanzig Jahren durchaus der Fall gewesen sei, werde die Ehefrau durch die konkret vorgenommene Berechnung nicht benachteiligt, sondern begünstigt. Der Gesetzgeber habe den Versorgungsträgern in den Gesetzesmaterialien die Anwendung des BilMoG-Zinses für die Zwecke der Ermittlung des Barwerts im Versorgungsausgleichsverfahren ausdrücklich nahegelegt und den Gerichten damit ein einfaches und praktikables Verfahren zur Berechnung der Abzinsung zur Verfügung gestellt. Dieser gesetzgeberische Wille würde konterkariert, wenn die Familiengerichte in Zeiten größerer Zinsgefälle zur Überprüfung des Rechnungszinses mittels sachverständiger Hilfe oder Schätzungen berufen wären. Der Umstand, dass sich bei einer externen Teilung die Leistungen von Ausgangs- und Zielversorgung aufgrund unterschiedlicher Rechnungsgrundlagen erheblich unterscheiden könnten, sei durch das System der externen Teilung bedingt. Das Halbteilungsgebot sei kein starrer Grundsatz, von dem in keinem Fall abgewichen werden dürfe, so dass die zu erwartenden Renten bei unterschiedlichen Versorgungen nicht immer gleich hoch sein müssten. Es liege somit keine von den Familiengerichten auszufüllende Gesetzeslücke vor, die eine Veränderung des gewählten Rechnungszinses in jedem Einzelfall erzwingen würde. Es könne daher im vorliegenden Fall auch akzeptiert werden, dass der BilMoG-Zins zum Stichtag der letzten Handelsbilanz am 30. November 2010 (5,17 %) und nicht der BilMoG-Zins am Stichtag des Ehezeitendes am 31. März 2011 (5,14 %) herangezogen worden sei.
9
Die Voraussetzungen für die externe Teilung beider Anrechte seien im Übrigen gegeben, weil der Grenzwert des § 17 VersAusglG bei beiden Versorgungen jeweils nicht überschritten sei. Eine Zusammenrechnung der Ausgleichswerte beider Versorgungen komme aus Rechtsgründen nicht in Betracht, weil es sich um strukturell unterschiedliche Versorgungen handele.
10
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
11
Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße und unterbreitet dem Familiengericht nach § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Vorschlag für den Ausgleichswert, worunter die Hälfte (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) des auszugleichenden Ehezeitanteils des Versorgungsanrechts zu verstehen ist. Übersteigt der Ausgleichswert des zu teilenden Anrechts als Kapitalwert bei Ende der Ehezeit nicht 240 % der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG die externe Teilung verlangen. Handelt es sich bei dem zu teilenden Anrecht - wie hier - um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 17 VersAusglG bereits dann einseitig die externe Teilung beanspruchen , wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß §§ 159, 160 SGB VI, die im Jahre 2011 66.000 € betrug (FamRZ 2016, 191), nicht übersteigt.
12
a) Mit Recht hat das Beschwerdegericht erkannt, dass es in Bezug auf die Einhaltung der Grenzwerte nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG nicht auf den Gesamtwert aller betrieblichen Versorgungsanwartschaften ankommt, sondern nur auf den Wert des einzelnen Anrechts. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn mehrere Anrechte - wie hier - bei dem gleichen Versorgungsträger bestehen.
13
(1) Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass verschiedene Bausteine einer betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsausgleich wie einzelne Anrechte zu beurteilen und gesondert auszugleichen sind, wenn sich diese Bausteine in wesentlichen strukturellen Merkmalen, insbesondere beim Finanzierungsverfahren und bei den wertbildenden Faktoren, voneinander unterscheiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 Rn. 13 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 13 f.). Schon der Umstand, dass das Anrecht aus dem Kapitalkontenplan auf Kosten des Arbeitgebers, das Anrecht aus dem "deferred compensation" -Programm demgegenüber auf Kosten des Arbeitnehmers (durch Umwandlung variabler Gehaltsbestandteile) gebildet wird, gebietet es nach der zutreffenden Einschätzung des Beschwerdegerichts, die beiden Anrechte im Versorgungsausgleich gesondert zu behandeln.
14
(2) Aus dem Erfordernis gesonderter Behandlung mehrerer strukturell unterschiedlicher Anrechte bei dem gleichen Versorgungsträger folgt zwangsläufig auch eine gesonderte Beurteilung der Frage, ob der Ausgleichswert der Anrechte die Grenzwerte nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG überschreitet oder nicht (vgl. auch Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 17 VersAusglG Rn. 5; BeckOGK/Ackermann-Sprenger § 17 VersAusglG Rn. 8; BeckOK SozR/Rehbein [Stand: Dezember 2015] § 17 VersAusglG Rn. 2; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: April 2016] § 17 VersAusglG Rn. 5.1).
15
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich insoweit auch aus der Rechtsprechung des Senats zu § 18 Abs. 2 VersAusglG nichts anderes herleiten. In diesem Zusammenhang hatte der Senat zwar entschieden , dass in Fällen, in denen ein Ehegatte aufgrund einer einheitlichen Versorgungszusage bei seinem Arbeitgeber mehrere strukturell unterschiedlicheund - für sich genommen - im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG geringfügige Versorgungsbausteine erworben hat, eine Gesamtbetrachtung anzustellen und der Gesamtwert der Versorgungsteile oder Bausteine als Abwägungskriterium in die gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vorzunehmende Ermessensentscheidung des Gerichts über die Durchführung des Ausgleichs einzubeziehen ist (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 27 ff. und vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 26). Damit ist die hier vorliegende Konstellation aber schon deshalb nicht vergleichbar, weil dem Gericht bei der Beurteilung der Frage nach der Einhaltung der in §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG gesetzlich bestimmten Wertgrenzen kein Ermessen zukommt. Im Übrigen müsste auch eine durchdas Gericht im Rahmen von § 18 Abs. 2 VersAusglG vorzunehmende Ermessensentscheidung keineswegs zwangsläufig zu dem Ergebnis führen, dass die einzelnen geringfügigen Bausteine einer einheitlichen Versorgungszusage nur deshalb in den Wertausgleich einbezogen werden müssten, weil ihre zusammengerechneten Ausgleichswerte die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreiten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 29).
16
b) Auch die Bewertung der von dem Ehemann bei der V. GmbH erworbenen Anrechte durch das Beschwerdegericht lässt keine Rechtsfehler erkennen.
17
Der von einem betrieblichen Versorgungsträger bei einer angestrebten externen Teilung anzugebende Kapitalwert (§ 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG iVm § 4 Abs. 5 BetrAVG) des Anrechts ist dessen sogenannter Übertragungswert, in dessen Höhe unverfallbare betriebliche Anwartschaften beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen von einem betrieblichen Versorgungsträger auf einen anderen transferiert werden können. Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung entspricht der Übertragungswert dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; dieser Bewertungsstichtag ist im Versorgungsausgleich mit dem Ende der Ehezeit zu fingieren (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG). Der Barwert wird dabei aus der Summe allerkünftigen Versorgungsleistungen ermittelt, die anschließend mit ihrer tatsächlichen Eintrittswahrscheinlichkeit gewichtet und auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst wer- den. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG sind für die Berechnung des Barwerts die "Rechnungsgrundlagen" sowie "die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" maßgebend; darüber hinausgehende Festlegungen für die Ermittlung des Barwerts - insbesondere für den anzusetzenden Rechnungszins - lassen sich weder dem Versorgungsausgleichsgesetz noch dem Betriebsrentengesetz entnehmen.
18
aa) Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 16 und BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28). Sofern die Wahl des Rechnungszinses nicht in bestimmten Ausnahmefällen (etwa bei einer beitragsorientierten oder einer kongruent rückgedeckten Versorgungszusage ) von den Eigenarten der auszugleichenden Versorgung nahegelegt wird, ist - wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat (grundlegend Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 34 ff.) - die Verwendung des sogenannten BilMoG-Zinssatzes als Abzinsungsfaktor für die Ermittlung des Barwerts einer betrieblichen Versorgung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
19
(1) Verlangt der betriebliche Versorgungsträger gemäß §§ 14 Nr. 2, 17 VersAusglG die externe Teilung des bei ihm bestehenden Anrechts, gelten für das zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten begründete Anrecht die Parameter der Zielversorgung. Dieser Umstand führt insbesondere bei der externen Teilung rückstellungsfinanzierter Direktzusagen bei einer auf den Zeitpunkt des Versorgungseintritts bezogenen Betrachtung zur Wahrnehmung von "Transferverlusten" der Art, dass die Versorgung, die der Ausgleichsberechtigte in seiner Zielversorgung aus dem zu seinen Gunsten begründeten Anrecht er- halten wird, schon hinsichtlich der nominalen Leistungshöhe mehr oder weniger deutlich hinter der Versorgung zurückbleibt, die der Ausgleichspflichtige aus dem ihm verbleibenden hälftigen Anteil des ehezeitlichen Anrechts zu erwarten hat bzw. die der Ausgleichsberechtigte im Falle einer internen Teilung des ehezeitlichen Anrechts im Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person erhalten würde. Sofern diese Transferverluste nicht auf unterschiedliche biometrische Rechnungsgrundlagen und unterschiedliche Kostenstrukturen von Ausgangs- und Zielversorgung zurückzuführen sind, beruhen sie - wie das Beschwerdegericht nicht verkannt hat - auf der Diskrepanz zwischen dem für die Ermittlung des Kapitalwerts einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage regelmäßig herangezogenen Abzinsungszinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB einerseits und den (garantierten) Renditeaussichten des Ausgleichsberechtigten in einer zumeist versicherungsförmig ausgestalteten Zielversorgung andererseits.
20
(2) Indessen muss der Versorgungsausgleich nicht dazu führen, dass die Ehegatten - selbst bei unterstellt gleichen biometrischen Risiken (Alter, Geschlecht , Gesundheit) - aus dem in der Ehezeit erworbenen Anrecht nach dem Eintritt des Versorgungsfalls auch eine gleich hohe Versorgung zu erwarten haben. Ein solches Ergebnis ließe sich im Versorgungsausgleich nur durch eine obligatorische Realteilung aller von den Ehegatten ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte erreichen; die Schaffung derartiger Regelungen zum Ausgleich von privaten oder betrieblichen Altersversorgungen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar für möglich, nicht aber für verfassungsrechtlich geboten gehalten, sondern diese Entscheidung ausdrücklich im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gesehen. Aus der Sicht des Grundgesetzes entscheidet somit der Gesetzgeber darüber, ob er sich im Versorgungsausgleich konzeptionell von einer auf den Zeitpunkt der künftigen Leistungserbringung bezogenen Verteilungsgerechtigkeit (bei interner Teilung) oder von einer auf den Zeitpunkt der Scheidung bezogenen Tauschgerechtigkeit (bei externer Teilung) leiten lassen will. Bei der externen Teilung eines betrieblichen Anrechts wird der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm die Hälfte des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten ehezeitlichen Versorgungsvermögens zugewiesen wird (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 37 f.).
21
(3) Freilich muss der Versorgungsausgleich "wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen" führen (BVerfG FamRZ 2006, 1000 und FamRZ 2006, 1002, 1003 mwN). Es wäre daher mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Versorgungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit - zur Ermittlung des stichtagsbezogenen Barwerts der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen Diskontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person führt (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 43).
22
Dies ist bei einer Barwertermittlung unter Anwendung des BilMoGZinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB indessen nicht der Fall.
23
(a) Der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB orientiert sich in dieser Hinsicht an der durchschnittlichen Marktrendite von festverzinslichen, auf Euro lautenden Unternehmensanleihen mit hochklassigen Bonitätseinstufungen (Rating AA und Aa), also auf einer zwar nicht vollständig risikolosen, aber nur mit einem sehr geringen Ausfallrisiko behafteten Kapitalanlage. Dieses der bilanziellen Bewertung von Rückstellungen zugrunde liegende Verständnis eines durchschnittlichen Marktzinses wird auch im Versorgungsausgleich von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten als grundsätzlich interessengerecht hingenommen werden können. Die Verwendung des BilMoG-Zinssatzes ist für einen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bilanzierenden Versorgungsträger zwingend vorgeschrieben. Die Verwendung eines vom Rechnungszins beim handelsbilanziellen Wertansatz (nach unten) abweichenden Diskontierungszinssatzes zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen im Versorgungsausgleich würde bei der Durchführung der externen Teilung zudem zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des Versorgungsträgers dergestalt führen, dass dem Unternehmen durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht Mittel in einer Höhe entzogen werden, denen keine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziellen Rückstellung wegen der gegenüber der ausgleichspflichtigen Person eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 44 ff.).
24
(b) Die Wahrnehmung einer signifikanten Differenz zwischen dem BilMoG-Zinssatz und den Renditeaussichten der ausgleichsberechtigten Person , die den Ausgleichsbetrag in eine versicherungsförmige Zielversorgung einzahlt, beruhte in den letzten Jahren in erster Linie darauf, dass dem jeweils anzuwendenden BilMoG-Zinssatz kein an der aktuellen Marktlage orientierter Stichtagszinssatz, sondern ein über einen Siebenjahreszeitraum geglätteter Durchschnittszinssatz zugrunde liegt. Mit seiner Entscheidung, für die Abzinsung von Rückstellungen einen geglätteten und keinen stichtagsbezogen aktuellen Marktzins zugrunde zu legen, hat der Gesetzgeber des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes die Interessen der bilanzierenden Unternehmen im Blick gehabt. Weil das Jahresergebnis - etwa für die Bonitätsbeurteilung der Unternehmen - Signalwirkung hat, sollten in der Rechnungslegung keine Ergebnisse ausgewiesen werden, deren hohe Volatilität auf Bewertungsvorgängen beruht, die sich möglicherweise im Zeitablauf ausgleichen, und zudem auf Verpflichtungen zurückgehen, die in der Regel erst in vielen Jahren zu erfüllen sind. Gleichwohl ist die Erwägung, Bewertungsergebnisse nicht durch kurzfristige Marktentwicklungen beeinflussen zu lassen, auch für die Bewertung im Versorgungsausgleich grundsätzlich tragfähig. Denn stark schwankende Zinsen können angesichts der Hebelwirkung des Diskontierungszinssatzes auf die Höhe des Barwerts in kürzester Zeit zu zufälligen und erheblichen Veränderungen dieses Barwerts führen und somit die gegenwärtigen Diskrepanzen durch andere , noch schwerer vermittelbare Stichtagseffekte ersetzen (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 47 f.).
25
Wegen der Trägheit des BilMoG-Zinssatzes als Folge der Durchschnittsbildung weicht der unter Anwendung des Abzinsungsfaktors nach § 253 Abs. 2 HGB ermittelte Barwert der Versorgung regelmäßig von dem Wert ab, der sich in kurzfristiger Betrachtung bei einer Diskontierung mit einem aktuellen Marktzins ergeben hätte. In den vergangenen Jahren war der bilanzielle Abzinsungszinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB noch maßgeblich dadurch beeinflusst, dass die risikobedingt hohen Einzelwerte aus den Jahren der Finanzkrise 2008 und 2009 in die Durchschnittsbildung eingegangen sind. Aus diesem Effekt resultiert - bezogen auf die aktuelle Marktsituation - eine Unterbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellung. Dies rechtfertigt indessen nicht die Annahme einer strukturellen und systematischen Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Auch der infolge der Durchschnittsbildung in einem Siebenjahreszeitraum geglättete Zinssatz gibt die Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt - wenn auch zeitverzögert und gedämpft - wieder. Kommt die Zinsentwicklung auf einem niedrigen Niveau zum Stillstand, nähert sich der geglättete Durchschnittszins dem nicht geglätteten aktuellen Marktzins immer weiter an. In einer Marktphase steigender Zinsen wird sich die Durchschnittsbildung demgegenüber zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirken. Bei einem starken Zinsanstieg innerhalb kürzerer Zeit - wie dies in jüngerer Vergangenheit etwa zwischen September 2005 und Oktober 2008 der Fall gewesen ist - kann der Glättungsmechanismus sogar zeitweise zu einer signifikanten Überbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellungen zu Lasten des Versorgungsträgers führen (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 51).
26
bb) Der Senat hat es aus Rechtsgründen nicht beanstandet, wenn für die Barwertermittlung monatsgenau derjenige Zinssatz herangezogen wird, der sich für den Stichtag des Ehezeitendes aus den monatlich von der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage der Rückabzinsungsverordnung bekannt gemachten Rechnungszinssätzen gemäß § 253 Abs. 2 HGB ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. April 2016 - XII ZB 415/14 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 60). Dadurch wird im Interesse der Rechtssicherheit gewährleistet, dass beim Versorgungsausgleich bezüglich aller Versorgungen durchgehend ein klar definierter Rechnungszins zur Verfügung steht. Die in der Auskunftspraxis der Versorgungsträger verbreitete - und hier auch vom Beschwerdegericht gebilligte - Übung, aus Vereinfachungsgründen auf den letzten Bilanzstichtag vor dem Ende der Ehezeit abzustellen, kann nicht nur zu unterschiedlichen Bewertungsansätzen bei mehreren beteiligten Versorgungsträgern, sondern auch zu Wertverschiebungen führen, die jedenfalls bei einem großen zeitlichen Abstand zwischen dem Bilanzstichtag und dem Ende der Ehezeit nicht ohne weiteres vernachlässigt werden können; so ist beispielsweise der maßgebliche BilMoG-Zinssatz gemäß § 253 Abs. 2 HGB im Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 2014 und dem 30. November 2015 deutlich von 4,53 % auf 3,94 % gefallen. Diese grundsätzlichen Bedenken schließen es aber im Einzelfall nicht aus, dass das Gericht in tatrichterlicher Verantwortung aus Gründen der Verfahrensökonomie auch den bei der Auskunftserteilung durch den Versorgungsträger verwendeten BilMoGZinssatz am letzten Bilanzstichtag billigt, wenn die dadurch veranlasste Wertverschiebung - wie hier (Diskontierungszinssatz 5,17 % statt 5,14 %) - marginal ist. Auch die Rechtsbeschwerde greift die angefochtene Entscheidung jedenfalls insoweit nicht an. Dose Klinkhammer Botur Guhling Krüger
Vorinstanzen:
AG Heidenheim, Entscheidung vom 14.05.2014 - 2 F 307/11 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.11.2014 - 11 UF 109/14 -