Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2017 - XII ZB 86/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:120417BXIIZB86.16.0
12.04.2017
vorgehend
Amtsgericht Deggendorf, XVII 147/13, 31.08.2015
Landgericht Deggendorf, 12 T 160/15, 26.01.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 86/16
vom
12. April 2017
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die erfolgreich abgeschlossene Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer
- Curator de jure" an der Technischen Hochschule Deggendorf ist mit einer
Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar und rechtfertigt eine Erhöhung
des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG.

b) Zur nachträglichen Zulassung der Beschwerde durch den Rechtspfleger.
BGH, Beschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - LG Deggendorf
AG Deggendorf
ECLI:DE:BGH:2017:120417BXIIZB86.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2017 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 26. Januar 2016 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 126 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 1 (nachfolgend: Betreuerin) wurde im Mai 2013 zur Berufsbetreuerin des sich in einem Heim aufhaltenden Betroffenen bestellt. Am 10. Juli 2015 schloss die Betreuerin erfolgreich eine Fortbildung zur "Zertifizierten Betreuerin - Curator de jure" an der Technischen Hochschule Deggendorf ab.
2
Mit Schreiben vom 26. August 2015 hat die Betreuerin die Festsetzung einer Betreuervergütung in Höhe von 226,20 € für den Abrechnungszeitraum vom 16. Mai 2015 bis zum 15. August 2015 beantragt. Dabei hat sie ihrem Antrag für den Zeitraum bis zum 9. Juli 2015 einen Stundensatz von 33,50 € und für die Zeit ab dem 10. Juli 2015 im Hinblick auf die mittlerweile abgeschlossene Fortbildung einen Stundensatz von 44 € zugrunde gelegt.
3
Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht hat dem Antrag, ausgehend von einem Stundensatz von 33,50 € für den gesamten Abrechnungszeitraum, in Höhe von 201 € stattgegeben. Hiergegen hat die Betreuerin Beschwerde eingelegt. Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen, nachträglich aber die Beschwerde zugelassen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat nach Einholung einer Stellungnahme der Technischen Hochschule Deggendorf für den Zeitraum vom 10. Juli 2015 bis 15. August 2015 einen Stundensatz von 44 € angenommen und unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Vergütung in Höhe von 226,20 € gegen die Staatskasse festgesetzt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Staatskasse, mit der sie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen will.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
5
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Betreuerin erfülle mit der am 10. Juli 2015 erfolgreich abgeschlossenen Zusatzausbildung an der Technischen Hochschule Deggendorf zur "Zertifizierten Betreuerin - Curator de jure" die Voraussetzungen, die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG für die Festsetzung des erhöhten Stundensatzes von 44 € erforderlich seien. Die Zusatzausbildung vermittele besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Betreuungsrechts und den damit zusammenhängenden Gebieten, die über Grundkenntnisse deutlich hinausgingen. Zudem sei diese Fortbildung der Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar. Der Zugang zu dieser Ausbildung verlange nach § 3 der hier maßgeblichen Prüfungsordnung neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder der Hochschul- bzw. Fachhochschul- reife zwei Jahre Berufserfahrung als Betreuer sowie die Zulassung durch eine von der Hochschule bestellte Zulassungskommission. Die Ausbildung werde von einer staatlich anerkannten Hochschule auf der Grundlage einer speziell aufgestellten Prüfungsordnung durchgeführt. Die Fakultät Angewandte Naturwissenschaften und Wirtschaftsingenieurwesen der Technischen Hochschule Deggendorf sei wissenschaftliche und akademische Trägerin des Zertifikats. Hierzu würden Modulübersichten, Stundenpläne und Lehraufträge erstellt sowie die Erfüllung der Studien- und Prüfungsleistungen überwacht. Die Ausbildung ende mit einer schriftlichen Abschlussarbeit, die sich gemäß § 3 Abs. 3 der Prüfungsordnung auf dem Niveau einer Masterarbeit bewege, und einer mündlichen Abschlussprüfung. Nach bestandener Prüfung werde von der Technischen Hochschule Deggendorf das Zertifikat "Curator de Jure" verliehen, das einen Umfang von 90 ECTS (Studiencredits) ausweise. Zwar bleibe der zeitliche Aufwand mit 90 ECTS (2.700 Stunden) bei regulär vier Semestern hinter einem Bachelor-Studiengang zurück, der einen zeitlichen Aufwand von mindestens 180 ECTS bei regulär sechs Semestern erfordere. Da die vorliegende Zusatzausbildung jedoch ausschließlich betreuungsrechtlich relevante Kenntnisse vermittele, sei sie trotz des geringeren zeitlichen Umfangs einem regulären Bachelor -Studium in den von der Rechtsprechung anerkannten Studiengängen wie Rechtswissenschaften, Theologie oder Lehramt vergleichbar. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Technische Hochschule Deggendorf im vorliegenden Fall gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG mit Genehmigung vom 17. November 2014 bei der Betreuerin eine Anrechnung von Vorkenntnissen vorgenommen habe, weil eine entsprechende Anrechnung auch bei einem Bachelor -Studium möglich gewesen wäre. Schließlich handele es sich bei der Technischen Hochschule Deggendorf auch um eine Einrichtung, die sowohl generell als auch bezogen auf die vorliegende Zusatzausbildung einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung diene.
6
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
7
a) Die Erstbeschwerde war trotz Nichterreichens des nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdewerts zulässig, weil die Rechtspflegerin die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 2 FamFG nachträglich zugelassen hat. Zwar ist über die Zulassung der Beschwerde grundsätzlich im Ausgangsbeschluss zu entscheiden. Enthält dieser keinen ausdrücklichen Ausspruch zur Zulassung, ist das Rechtsmittel nicht zugelassen (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - XII ZB 323/11 - FamRZ 2012, 961 Rn. 4 mwN). Eine Nachholung der Zulassung ist daher grundsätzlich unzulässig und deshalb unwirksam (vgl. Keidel/ Meyer-Holz FamFG 19. Aufl. § 61 Rn. 36 mwN). Etwas Anderes gilt indes, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Ausgangsbeschluss vom Rechtspfleger erlassen worden ist. Dann ist die wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts unzulässige Beschwerde zunächst als Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zu behandeln. Dieser konnte die Rechtspflegerin dadurch (teilweise ) abhelfen, dass sie im Abhilfebeschluss die Beschwerde zugelassen und die Sache sogleich dem Beschwerdegericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt hat (OLG Stuttgart FGPrax 2010, 111, 112; OLG Frankfurt ZKJ 2010, 456; Keidel/Meyer-Holz FamFG 19. Aufl. § 61 Rn. 34; BeckOK FamFG/ Obermann [Stand: 1. Dezember 2016] § 61 Rn. 41; vgl. auch BayObLG FamRZ 2004, 304 zu §§ 56 g Abs. 5 Satz 1, 69 e Satz 1 FGG).
8
b) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG beträgt der Stundensatz eines Berufsbetreuers 44 €, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, verfügt und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
9
Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.).
10
Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 346/15 - FamRZ 2017, 479 Rn. 12 mwN).
11
c) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts , wonach die von der Betreuerin abgeschlossene Fortbildung den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG genügt, stand.
12
aa) Nach den vom Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen werden durch die konkret auf das Berufsbild des Berufsbetreuers ausgerichtete Fortbildung an der Technischen Hochschule Deggendorf zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" ausschließlich besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse iSv § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG vermittelt, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehen und den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 465/15 - juris Rn. 3 mwN). Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.
13
bb) Dass das Beschwerdegericht aufgrund der eingeholten Stellungnahme der Technischen Universität Deggendorf und der Auswertung der von der Hochschule vorgelegten umfangreichen Materialien zu den Inhalten und der Ausgestaltung der Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" zu der Auffassung gelangt ist, diese sei einer Hochschulausbildung vergleichbar , ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat ausreichende Feststellungen zu den für diese Beurteilung maßgeblichen Kriterien getroffen und diese rechtsfehlerfrei auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats gewürdigt. Durchgreifende Ermessensfehler zeigt die Rechtsbeschwerde insoweit nicht auf.
14
(1) Die Weiterbildungsmaßnahme wird von der Technischen Hochschule Deggendorf als einer staatlich anerkannten Hochschule durchgeführt. Ihr liegt die von der Hochschule gemäß Art. 13, 58 Abs. 1, 61 Abs. 2 BayHSchG erlassene "Prüfungsordnung für das Weiterbildungsangebot Zertifizierte Berufsbetreuer /in/Curator de jure an der Technischen Hochschule Deggendorf" vom 20. Oktober 2014 (nachfolgend: Prüfungsordnung) zugrunde, in der die Ausbildungsinhalte und die Prüfungsanforderungen festgelegt sind. Der Studienplan wurde von der Fakultät für Naturwissenschaften und Wirtschaftsingenieurwesen erstellt, die auch die wissenschaftliche und akademische Trägerin des Zertifikats ist. Der Zugang zu der Fortbildungsmaßnahme ist durch die in § 3 der Prüfungsordnung geregelten Voraussetzungen einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder der Hoch- bzw. Fachhochschulreife sowie von mindestens zwei Jahren Berufserfahrung als Betreuer beschränkt. Außerdem setzt der Zugang zu der Fortbildungsmaßnahme eine positive Zulassungsentscheidung (vgl. § 3 Satz 3 der Prüfungsordnung) durch eine vom Fakultätsrat bestellte Zulassungskommission (vgl. § 4 der Prüfungsordnung) voraus. Schließlich weist die Fortbildung auch einen formalen Abschluss auf. Gemäß § 5 Abs. 1 der Prüfungsordnung ist die Zertifikatsausbildung dann erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Modulprüfungen, die Abschlussarbeit, die sich auf dem wissenschaftlichen Niveau einer Masterarbeit bewegt (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 derPrüfungsordnung), und ein halbstündiges Abschlusskolloquium mit einer Note von mindestens "ausreichend" bewertet wurden.
15
(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht der Vergleichbarkeit mit einer Hochschulausbildung auch nicht entgegen, dass der zeitliche Umfang der Ausbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" mit 90 ECTS (2.700 Stunden) bei einer Ausbildungsdauer von vier Semestern hinter dem eines Bachelor-Studiengangs zurückbleibt, der sich in der Regel auf mindestens 180 ECTS bei sechs Studiensemestern erstreckt. Zwar hat der Senat in der Vergangenheit die Vergleichbarkeit von Ausbildungsgängen mit einem (Fach-)Hochschulabschluss auch mit der Begründung abgelehnt, dass der mit der jeweiligen Ausbildung verbundene Zeitaufwand nicht an den eines Hochschulstudiums heranreiche (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 18 zur Fortbildung zum "Sparkassenbetriebswirt" und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 17 zur Fortbildung zur "staatlich anerkannten Sozialwirtin"). Diesen Entscheidungen lagen allerdings jeweils Sachverhalte zugrunde, in denen der mit den Ausbildungen verbundene Zeitaufwand erheblich von dem eines (Fach-) Hochschulstudiums abwich. Zudem fehlten den Ausbildungen auch andere für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnende Merkmale. Die Ausbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" reicht zwar mit einer Ausbildungszeit von vier Semestern und einem Arbeitsaufwand von 2.700 Stunden ebenfalls nicht vollständig an den zeitlichen Umfang eines (Fach-)Hochschulstudiums heran. Dass das Beschwerdegericht diese Abweichung für nicht so gewichtig hält, weil der Ausbildungsgang andere Kriterien, die für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnend sind, erfüllt, hält sich jedoch im Rahmen zulässiger tatrichterliche Würdigung.
16
cc) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich im vorliegenden Fall die tatsächliche Ausbildungsdauer der Betreuerin verkürzt hat, weil die Technische Hochschule Deggendorf eine Anrechnung von Vorkenntnissen vorgenommen hat. Die Hochschule hat hierbei als verantwortlicher Träger der Fortbildungsmaßnahme von der in Art. 63 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Reduzierung der konkret zu erbringenden Studienleistungen bis zur Hälfte der nachzuweisenden Kompetenzen vorzunehmen. Diese Bestimmung ist auf alle Studiengänge an bayerischen Hochschulen anwendbar, sofern der Studierende über entsprechende Kompetenzen verfügt, und kann daher die abstrakt vorzunehmende Bewertung, ob die Fortbildung zum zertifizierten Berufsbetreuer mit einer Hochschulausbildung vergleichbar ist, nicht in Frage stellen.
17
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Guhling Krüger
Vorinstanzen:
AG Deggendorf, Entscheidung vom 31.08.2015 - XVII 147/13 -
LG Deggendorf, Entscheidung vom 26.01.2016 - 12 T 160/15 -

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Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde


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(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

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2. Die nachträgliche Zulassung der Beschwerde ist vom Oberlandesgericht zu Recht als unwirksam angesehen worden. Denn über die Zulassung der Beschwerde ist im Ausgangsbeschluss zu entscheiden. Enthält dieser keinen ausdrücklichen Ausspruch zur Zulassung, ist das Rechtsmittel nicht zugelassen (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 61 Rn. 36 mwN; zu § 511 Abs. 4 ZPO vgl. BGH Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09 - NJW 2011, 926 Rn. 15 und Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10 - NJW 2011, 2974 Rn. 14).

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

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dd) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (OLG Frankfurt OLGR 2009, 317 Rn. 11; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 5; BayObLGR 2000, 35 zu § 1 BVormVG). Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (BayObLG FamRZ 2001, 187). Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen , wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (BayObLG FamRZ 2001, 187 f. und OLG Hamm OLGR 2002, 181 zu § 1 BVormVG; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 6 mwN). Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653).
11
(2) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (OLG Frankfurt OLGR 2009, 317 Rn. 11; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 5; BayObLG BayObLGR 2000, 35). Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (BayObLG FamRZ 2001, 187). Demgegenüber kommt es auf die Bezeichnung der Einrichtung nicht an (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 1398; HK-BUR Lütgens Stand 2005 vor §§ 3, 4 VBVG Rn. 15).

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

12
cc) Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 16. März 2016 - XII ZB 685/13 - juris Rn. 3 mwN).

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

3
a) Im Ansatz zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt ist, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht. Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind solche, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehen und den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 12 mwN).
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dd) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (OLG Frankfurt OLGR 2009, 317 Rn. 11; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 5; BayObLGR 2000, 35 zu § 1 BVormVG). Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (BayObLG FamRZ 2001, 187). Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen , wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (BayObLG FamRZ 2001, 187 f. und OLG Hamm OLGR 2002, 181 zu § 1 BVormVG; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 6 mwN). Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653).
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(2) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (OLG Frankfurt OLGR 2009, 317 Rn. 11; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 5; BayObLG BayObLGR 2000, 35). Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (BayObLG FamRZ 2001, 187). Demgegenüber kommt es auf die Bezeichnung der Einrichtung nicht an (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 1398; HK-BUR Lütgens Stand 2005 vor §§ 3, 4 VBVG Rn. 15).

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.