Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 11 Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern

(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 4 Absatz 3 Nummer 1 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

1.
mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
2.
an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar sind.

(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

1.
mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
2.
an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar sind.

(3) Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen. Es regelt das Nähere über die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 zu stellenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über die Zuständigkeiten. Das Landesrecht kann auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wird.

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Referenzen - Gesetze | § 3 LBG

§ 3 LBG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

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Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 4 Vergütung des Betreuers


(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind. (2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 3 Stundensatz des Vormunds


(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundsc

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2012 - XII ZB 230/11

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 230/11 vom 8. Februar 2012 in der Betreuungssache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose, Dr. Klin

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2013 - XII ZB 610/11

bei uns veröffentlicht am 20.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 610/11 vom 20. Februar 2013 in der Vormundschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1836 Abs. 1; VBVG §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, 11 Zur Höhe des dem Berufsvormund gemäß § 3 Abs. 1 V

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2017 - XII ZB 243/17

bei uns veröffentlicht am 18.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 243/17 vom 18. Oktober 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2; BVormVG § 2; AGBVormVG NW §§ 1, 2; AG BtG BW § 5 a) Die im Wege des sogenannten

Landgericht Stuttgart Beschluss, 07. Apr. 2011 - 19 T 304/10

bei uns veröffentlicht am 07.04.2011

Tenor 1. Die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss des Notariats - Betreuungsgericht - Ostfildern vom 07.05.2010 - GR N Nr. 101/2010 - wird zurückgewiesen.2. Der Beteiligte Ziff. 2 trägt die Gerichtsgebühren. Außergerichtliche Koste

Landgericht Stuttgart Beschluss, 07. Apr. 2011 - 19 T 182/10

bei uns veröffentlicht am 07.04.2011

Tenor 1. Die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss des Notariats - Betreuungsgericht - Filderstadt II vom 09.04.2010 - II VG 447/2008 - wird zurückgewiesen.2. Der Beteiligte Ziff. 2 trägt die Gerichtsgebühren. Außergerichtliche Kost

Landgericht Stuttgart Beschluss, 07. Apr. 2011 - 19 T 181/10

bei uns veröffentlicht am 07.04.2011

Tenor 1. Die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss des Notariats - Betreuungsgericht - Filderstadt II vom 09.04.2010 - II VG 348/2006 - wird zurückgewiesen.2. Der Beteiligte Ziff. 2 trägt die Gerichtsgebühren. Außergerichtliche Kost

Referenzen

(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar...
(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind. (2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der...
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(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind. (2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der...
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(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind. (2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der...
(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar...
(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind. (2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der...