Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2019 - XII ZB 338/19

bei uns veröffentlicht am04.12.2019
vorgehend
Amtsgericht Frankfurt am Main, 45 XVII 3126/18 MAX, 18.03.2019
Landgericht Frankfurt am Main, 29 T 76/19, 17.06.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 338/19
vom
4. Dezember 2019
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilpädagogen an einer hessischen
Fachschule für Heilpädagogik nach vorangegangener Berufsausbildung zum
staatlich anerkannten Erzieher ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer
Hochschule i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG (in der bis zum 26. Juli 2019
geltenden Fassung, vgl. § 12 VBVG) nicht vergleichbar.
BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - XII ZB 338/19 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2019:041219BXIIZB338.19.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2019 durch die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2019 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Wert: 366 €

Gründe:

I.

1
Das Verfahren betrifft die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 FamFG.
2
Der Beteiligte zu 2 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 23. April 2018 zum Berufsbetreuer des Betroffenen bestellt. Nachdem das Betreuungsverfahren im August 2018 an ein anderes Amtsgericht abgegeben worden war, wurde der Betreuer auf seinen Antrag entlassen und der Beteiligte zu 1 zum neuen Berufsbetreuer des Betroffenen bestellt.
3
Mit Schreiben vom 24. August 2018 und 25. Oktober 2018 hat der Beteiligte zu 2 für den Betreuungszeitraum vom 26. April 2018 bis 25. Oktober 2018 Vergütungsansprüche in einer Gesamthöhe von 1.534,70 € geltend gemacht. Dabei hat er im Hinblick auf seine Ausbildung zum staatlich anerkannten Heil- pädagogen an der Fachschule für Heilpädagogik in Limburg seinen Vergütungsanträgen einen Stundensatz von 44 € zugrunde gelegt.
4
Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht hat die dem Beteiligten zu 2 für seine Tätigkeit aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Bezirksrevisorin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und den Festsetzungsbeschluss auf der Grundlage eines Stundensatzes von 33,50 € dahingehend abgeändert, dass die Vergütung des Betreuers für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf 1.168,46 € festgesetzt wird. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 2 die Festsetzung seiner Betreuervergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 €.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
6
1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Beteiligte zu 2 könne den erhöhten Stundensatz von 44 € nicht verlangen, weil seine Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilpädagogen nicht mit dem Abschluss an einer Hochschule i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG vergleichbar sei. Es könne bereits nicht festgestellt werden, dass der Zeitaufwand der Ausbildung zum Heilpädagogen mit dem für einen (Fach-)Hochschulabschluss erforderlichen Zeitaufwand vergleichbar sei. Die Ausbildung zum Heilpädagogen an einer hessischen Fachschule für Heilpädagogik umfasse in Vollzeitform drei Ausbildungshalbjahre und in Teilzeitform fünf Ausbildungshalbjahre, wobei sich die wöchentliche Höchststundenzahl bei einer vollzeitschulischen Ausbildung auf 34 Stunden belaufe.
Nach der maßgeblichen Rahmenstundentafel seien 1.560 Unterrichtsstunden und für die fachpraktische Ausbildung weitere 420 Stunden, also insgesamt 1.980 Stunden vorgesehen. Die von dem Beteiligten zu 2 absolvierte Teilzeitausbildung von fünf Ausbildungshalbjahren reiche daher an den für eine (Fach )Hochschulausbildung erforderlichen Zeitaufwand nicht heran. Außerdem setze die Ausbildung zum Heilpädagogen nicht die Fachhochschulreife voraus. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit der Ausbildung könnten auch nicht ergänzend die von dem Beteiligten zu 2 absolvierte Fachschulausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher und seine mehrjährige Berufserfahrung herangezogen werden.
7
Ohne Erfolg berufe sich der Beteiligte zu 2 auch auf Vertrauensschutz hinsichtlich des in der Vergangenheit zugebilligten Stundensatzes.
8
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.
9
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es nicht zu beanstanden , dass das Landgericht seiner Entscheidung nicht den erhöhten Stundensatz von 44 € für die Tätigkeit des Betreuers zugrunde gelegt hat.
10
aa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG in der hier maßgeblichen bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung (§ 12 VBVG) beträgt der Stundensatz eines Berufsbetreuers 44 €, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, verfügt und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
11
Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 243/17 - FamRZ 2018, 136 Rn. 13 mwN).
12
Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 8 mwN).
13
bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, wonach die von dem Beteiligten zu 2 absolvierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilpädagogen nicht mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG vergleichbar ist, stand.
14
Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass die von dem Beteiligten zu 2 in Teilzeitform über fünf Ausbildungshalbjahre absolvierte Ausbildung zum Heilpädagogen einen Gesamtstundenaufwand von 1.980 Stunden, aufgeteilt in 1.560 Unterrichtsstunden und 420 Stunden fachpraktische Ausbildung, umfasste. Mit Blick auf diesen einem (Fach-)Hochschulstudium nicht ansatzweise vergleichbaren zeitlichen Umfang der Ausbildung fehlt es bereits deshalb an einer Vergleichbarkeit, ohne dass es auf weitere Umstände ankommt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 162/17 - MDR 2017, 1149 Rn. 6). Bleibt der zeitliche Umfang einer Fortbildungsmaßnahme so weit hinter dem einer Hochschulausbildung zurück, kann dahinstehen, inwiefern dem Beteiligten zu 2 durch seine Ausbildung zum Heilpädagogen besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt worden sind. Im Übrigen fehlt es auch an weiteren Elementen eines (Fach-)Hochschulstudiums, etwa einer vergleichbaren Zulassungsvoraussetzung (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017- XII ZB 590/16 - NJW-RR 2017, 965 Rn. 17f.).
15
cc) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, dass bei der Prüfung der Vergleichbarkeit einer Ausbildung im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG eine Gesamtbetrachtung erforderlich sei, die auch die sonstigen Ausbildungen eines Betreuers umfasst, kann sie damit nicht durchdringen. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass bei der Prüfung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG eine Gesamtbetrachtung, wonach mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind, nicht möglich ist (Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 186/15 - FamRZ 2016, 119 Rn. 7 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 13). § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG knüpft als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden besonderen Kenntnissen ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffel- ten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern. Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen daher einer Gesamtbetrachtung dahin, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer (Fach-)Hochschulausbildung vergleichbar sind, entgegen.
16
b) Schließlich hat es das Landgericht auch zu Recht abgelehnt, aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten dem Beteiligten zu 2 den von ihm geforderten Stundensatz zuzuerkennen. Selbst wenn ihm in anderen Betreuungsverfahren ein Stundensatz von 44 € zugebilligt worden sein sollte, musste das Landgericht auf den neu gestellten (im vorliegenden Betreuungsverfahren im Übrigen erstmaligen) Vergütungsfestsetzungsantrag hin das Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung prüfen. Der Beteiligte zu 2 konnte nicht davon ausgehen, dass ihm der einmal vergütete Stundensatz auch in Zukunft wieder zuerkannt wird; er musste vielmehr auch früher stets damit rechnen , dass der vom Amtsgericht zugebilligte Stundensatz bei einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht herabgesetzt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117 Rn. 19 mwN).
17
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Botur Krüger
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.03.2019 - 45 XVII 3126/18 MAX -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.06.2019 - 2-29 T 76/19 -

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(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

Auf Vergütungsansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern und Verfahrenspflegern für Leistungen, die vor dem 27. Juli 2019 erbracht wurden, ist dieses Gesetz bis zum Ende des angefangenen Betreuungsmonats in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

Auf Vergütungsansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern und Verfahrenspflegern für Leistungen, die vor dem 27. Juli 2019 erbracht wurden, ist dieses Gesetz bis zum Ende des angefangenen Betreuungsmonats in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

13
aa) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand , der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvorausset- zungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen. Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt , Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 2017 - XII ZB 162/17 - juris Rn. 3 f. und vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - NJW-RR 2017, 900 Rn. 9 f. mwN).

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

8
a) Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschlüsse vom 22. August 2012 - XII ZB 319/11 - NJW-RR 2012, 1475 Rn. 9 und vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 13).

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

6
Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Vergleichbarkeit schon mit Blick auf den einem Hochschulstudium nicht ansatzweise vergleichbaren zeitlichen Umfang von insgesamt 1.080 Stunden (entspricht 36 ECTS-Punkten) abgelehnt hat. Anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall der Fortbildung zum „Zertifizierten Betreuer - Curator de jure“ an der Technischen Hochschule Deggendorf mit 2.700Stunden bzw. 90 ECTS-Punkten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - FamRZ 2017, 1158) bleibt dieser zeitliche Umfang so weit hinter dem einer Hochschulausbildung zurück, dass das Landgericht dahinstehen lassen konnte, inwiefern durch den Fernlehrgang vorliegend - gegebenenfalls auch ausschließlich - besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16 - juris Rn. 17 f.).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 590/16
vom
31. Mai 2017
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der von der BeckAkademie angebotene, auf die Dauer von neun Monaten angelegte
Fernkurs "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" mit einem Arbeitspensum
("workload") von 1.080 Stunden (36 ECTS-Punkte) ist nicht mit einer abgeschlossenen
Ausbildung an einer Hochschule i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG vergleichbar
(Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris).
BGH, Beschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16 - LG Frankfurt (Oder)
AG Bad Freienwalde (Oder)
ECLI:DE:BGH:2017:310517BXIIZB590.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. November 2016 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Wert: 22 €

Gründe:

I.

1
Der Beteiligte zu 1 begehrt eine Vergütung als Betreuer u.a. in Höhe von 44 € pro Stunde.
2
Er ist seit mehreren Jahren als Berufsbetreuer des mittellosen Betroffenen bestellt und verfügt über einen Berufsabschluss als staatlich anerkannter Rettungsassistent. Ferner schloss er im Juni 2016 erfolgreich einen von der Hochschule Neubrandenburg und der BeckAkademie Fernkurse veranstalteten "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" ab. Die Qualifizierungsmaßnahme ist auf die Dauer von neun Monaten angelegt und umfasst ein Arbeitspensum ("workload") von 1.080 Stunden (36 ECTS-Punkte).
3
Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, seine Vergütung für die Tätigkeit im Zeitraum vom 23. März 2016 bis zum 22. Juni 2016 auf 373,80 € zu Lasten der Staatskasse festzusetzen, ausgehend von einem Stundensatz von 33,50 € und ab dem 5. Juni 2016 von 44 €. Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 351,75 € festgesetzt und dabei einen durchgehenden Stundensatz von 33,50 € zugrunde gelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
5
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
6
Bei der Festsetzung der Betreuervergütung habe das Amtsgericht gemäß §§ 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3, 1908 i Abs. 1 BGB iVm §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG zu Recht lediglich einen Stundensatz von 33,50 Euro zugrunde gelegt.
7
Der Beteiligte zu 1 erfülle nicht die Voraussetzungen für einen erhöhten Stundensatz von 44 €. Hierfür sei der bei der Hochschule Neubrandenburg bzw. der BeckAkademie absolvierte "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" nicht ausreichend. Der Fernlehrgang sei in seiner Wertigkeit nicht mit einem Hochschulstudium vergleichbar. Denn bei Betrachtung der maßgeblichen Kriterien des Zeitaufwandes und der Zulassungsvoraussetzungen zeige sich, dass der Lehrgang mit einer Stundenzahl von nur 1.080 und ohne erkennbare Zulassungsbeschränkungen keinem Hochschulstudium gleichkommen könne. Dabei bleibe nicht unberücksichtigt, dass der Fernlehrgang offenbar ausschließlich für das Betreuungsverfahren relevantes Wissen vermitteln soll, so dass insoweit wohl ein breiteres Spektrum betreuungsrelevanter Kenntnisse vermittelt werde als in einem Hochschulstudium, das dennoch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erfülle. Entscheidend sei, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht ausschließlich an den Umfang vermittelter Kenntnisse, sondern auch an das Erreichen einer nicht selbstverständlichen beruflichen Qualifikation anknüpfe. Ein grundsätzlich auf viele Jahre angelegtes Hochschulstudium erfolgreich zu absolvieren, stelle schon an sich ein besonderes Leistungsmerkmal dar. Ansonsten hätte es der vergütungsrechtlichen Unterscheidung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 VBVG zwischen einer abgeschlossenen Lehre und der abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule nicht bedurft. Im Übrigen gehe auch der Bundesgerichtshof ausdrücklich davon aus, dass Fortbildungen und/oder Ausbildungen mit einem festzustellenden Zeitaufwand von um die 1.000 Stunden gerade nicht mit einer Hochschulausbildung vergleichbar sein könnten, weil dies nicht im Ansatz den üblichen Regelstudienzeiten entspreche. Allein die Tatsache, dass der vorliegende Lehrgang regulär sogar in nur neun Monaten absolviert werden könne, zeige bereits hinreichend auf, dass er einem Hochschulstudium nicht vergleichbar gegenüberstehen könne.
8
2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
9
a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG beträgt der Stundensatz eines Be- rufsbetreuers 44 €, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt,die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
10
Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung nach ständiger Rechtsprechung des Senats, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 9; s. auch Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16 und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.).
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Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 10 mwN).
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b) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts stand. Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Landgericht den von dem Beteiligten zu 1 erfolgreich abgeschlossenen "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" nicht als eine mit einem Hochschulstudium i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG vergleichbare Ausbildung angesehen und ihm deshalb eine Vergütung in Höhe von 44 € pro Stunde versagt hat.
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Das Landgericht hat die Vergleichbarkeit der hier gegenständlichen Fortbildung mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium bereits an dem vergleichsweise geringen zeitlichen Umfang und an den fehlenden Zulassungsbeschränkungen scheitern lassen. Dass die hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts unzutreffend sind, ist nicht ersichtlich und von der Rechtsbeschwerde auch nicht dargelegt. Da vorliegend bereits aufgrund dieser beiden Kriterien eine Vergleichbarkeit ausgeschlossen ist, bedurfte es im Übrigen keiner weiteren Feststellungen. Die Entscheidung des Landgerichts beruht daher entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht auf einer unvollständigen und rechtsfehlerhaften tatrichterlichen Würdigung. Das Landgericht hat die maßgeblichen Kriterien rechtsfehlerfrei auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats gewürdigt. Durchgreifende Ermessensfehler zeigt die Rechtsbeschwerde insoweit nicht auf.
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aa) Unstreitig umfasst die vom Beteiligten zu 1 absolvierte Ausbildung zum Betreuer ein Arbeitspensum ("workload") von 1.080 Stunden (36 ECTS) bei einer Ausbildungsdauer von neun Monaten und bleibt damit erheblich hinter dem eines Bachelor-Studiengangs zurück, das sich in der Regel auf mindestens 180 ECTS bei sechs Studiensemestern erstreckt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 15).
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Zwar hat der Senat für die Ausbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" mit 90 ECTS (2.700 Stunden) bei einer Ausbildungsdauer von vier Semestern die tatrichterliche Würdigung noch gebilligt, wonach die zeitliche Abweichung nicht so gewichtig ist, weil die Ausbildung andere Kriterien erfülle, die für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnend seien (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 15). Dabei hat er diese Entscheidung zu seiner bisherigen Rechtsprechung aber auch dahin abgegrenzt , dass letzterer jeweils Sachverhalte zugrunde lagen, in denen der mit den Ausbildungen verbundene Zeitaufwand erheblich von dem eines (Fach )Hochschulstudiums abgewichen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 18: 626 Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten [Sparkassenbetriebswirt]; und vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 17: 900 Unterrichtseinheiten [staatlich anerkannte Sozialwirtin ]; s. auch Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117 Rn. 15: 1.000 Unterrichtsstunden [Betriebswirt (VWA)]). Zudem fehlten den Ausbildungen - anders als bei der Ausbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" - auch andere für die Vergleichbarkeit mit einer Hochschulausbildung kennzeichnende Merkmale (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 15).
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Hinzu kommt, dass es vorliegend - worauf das Landgericht ebenfalls zu Recht abhebt - nach den getroffenen Feststellungen an besonderen Zulassungsvoraussetzungen für die Aufnahme der Ausbildung fehlt. Während in dem vom Senat abweichend entschiedenen Fall (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 14) der Zugang nach der Prüfungsordnung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder die Hoch- bzw. Fachhochschulreife sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung als Betreuer und zusätzlich eine positive Zulassungsentscheidung durch eine vom Fakultätsrat bestellte Zulassungskommission voraussetzte, fehlt es hier an entsprechenden Zugangsvoraussetzungen. Aus dem vom Landgericht in Bezug genommenen Internetauftritt der BeckAkademie folgt vielmehr, dass weder das Abitur erforderlich ist noch eine Aufnahmeprüfung stattfindet. Die Prüfungsordnung selbst enthält keine bestimmten Anforderungen für den Zugang zur Ausbildung, also auch nicht den Abschluss einer abgeschlossenen Berufsausbildung. Dass es besondere Zugangsanforderungen gäbe, legt auch die Rechtsbeschwerde nicht dar.
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Die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, dass bei einem Arbeitsumfang von 1.080 Stunden für die gesamte Ausbildung bzw. die Dauer des Fernlehrgangs von nur neun Monaten und fehlenden Zulassungsbeschränkungen eine Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium nicht gegeben ist, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden. Vielmehr liegt insoweit eine erhebliche Abweichung zum (Fach-)Hochschulstudium vor, die auch durch andere Kriterien, die für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnend sein könnten, nicht mehr kompensiert werden kann.
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bb) Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, dass der Fernlehrgang ausweislich der zur Akte gereichten Unterlagen staatlich geprüft bzw. von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen ist, und dass die Ausbildung ersichtlich im Schwerpunkt besondere Kenntnisse vermittelt, die für die Führung der Betreuung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nutzbar sind. Zutreffend weist das Landgericht daraufhin, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht ausschließlich an den Umfang vermittelter Kenntnisse, sondern auch an das Erreichen einer bestimmten beruflichen Qualifikation anknüpft. Eine lediglich 1.080 Stunden umfassende und über einen Zeitraum von neun Monaten laufende Ausbildung kann danach nicht mit einem Hochschulstudium vergleichbar sein, auch wenn sie im Übrigen Elemente eines solchen aufweist. Dose Schilling Günter Botur Krüger
Vorinstanzen:
AG Bad Freienwalde (Oder), Entscheidung vom 25.08.2016 - 60 XVII 104/11 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 22.11.2016 - 19 T 349/16 -

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

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b) § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG knüpft als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden besonderen Kenntnissen ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern. Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin entgegen, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind. Der Senat hat vor diesem Hintergrund mehrfach entschieden, dass eine an die berufliche Ausbildung anschließende berufliche Fortbildung nicht schon deshalb mit einer (Fach-)Hochschulausbildung vergleichbar ist, weil die durch den Fortbildungsabschluss nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes nach den konkreten Einzelfallumständen die Eingruppierung eines Angestellten in eine dem gehobenen Dienst entsprechende Vergütungsgruppe rechtfertigen können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117 Rn. 16 und vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 20 f.).
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(3) Fortbildungen, Lebens- und Berufserfahrung sind grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden nutzbaren Fachkenntnissen anzuerkennen (vgl. HK-BUR Lütgens Stand 2005 vor §§ 3, 4 VBVG Rn. 66 mwN; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 4 VBVG Rn. 15). Denn § 4 VBVG knüpft ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern (für §§ 1836 Abs. 2 Satz 2, 1836 a BGB aF iVm § 1 BVormVG vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 14, 28). Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind, entgegen.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

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(4) Das Beschwerdegericht hat es mit Recht abgelehnt, aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten dem Betreuer den von ihm geforderten Stun- densatz zuzuerkennen. Selbst wenn ihm in anderen Betreuungsverfahren ein Stundensatz von 44 € zugebilligt worden sein sollte, musste das Beschwerdegericht auf den neu gestellten (im vorliegenden Betreuungsverfahren im Übrigen erstmaligen) Vergütungsfestsetzungsantrag hin das Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung prüfen. Der Betreuer konnte nicht davon ausgehen, dass ihm der einmal vergütete Stundensatz auch in Zukunft wieder zuerkannt wird; er musste vielmehr auch früher stets damit rechnen, dass der vom Amtsgericht zugebilligte Stundensatz bei einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht herabgesetzt wird (Senatsbeschlüsse vom 22. August 2012 - XII ZB 319/11 - NJW-RR 2012, 1475 Rn. 22 und vom 8. Februar 2012 - XII ZB 231/11 - juris Rn. 14 ff.). Die von der Rechtsbeschwerde insoweit unter Hinweis auf Art. 12, 14 GG angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.