Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2017 - XII ZB 18/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:210617BXIIZB18.16.0
published on 21/06/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2017 - XII ZB 18/16
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Amtsgericht Lemgo, 7 F 85/15, 22/07/2015
Oberlandesgericht Hamm, 9 UF 158/16, 28/12/2015
Oberlandesgericht Hamm, 14 UF 148/15, 28/12/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 18/16
vom
21. Juni 2017
in der Adoptionssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Adoptionsbeschluss ist auch hinsichtlich des im Ausspruch enthaltenen,
lediglich deklaratorischen Hinweises auf die Änderung des Geburtsnamens
des Anzunehmenden nicht anfechtbar.

b) Auch die Rechtsbeschwerde ist dann nicht statthaft, was ebenfalls gilt, wenn
das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

c) Ein im Adoptionsverfahren gestellter Antrag auf Beibehaltung des bisherigen
Geburtsnamens kann formfrei zurückgenommen werden.
BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 18/16 - OLG Hamm
AG Lemgo
ECLI:DE:BGH:2017:210617BXIIZB18.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 14. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Dezember 2015 werden auf Kosten der Beteiligten zu 2 und 3 verworfen. Wert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Der Beteiligte zu 1 (als Annehmender) und die Beteiligten zu 2 und 3 (als Anzunehmende) haben eine Volljährigenadoption beantragt.
2
Der 1967 geborene Beteiligte zu 2 und der 1973 geborene Beteiligte zu 3 sind Brüder. Der Beteiligte zu 3 ist verheiratet, sein Geburtsname ist zum Ehenamen bestimmt. Die Ehefrau des Beteiligten zu 3 hat der Adoption zugestimmt. Eine im notariell beurkundeten Adoptionsantrag enthaltene Erklärung, dass die Anzunehmenden ihre bisherigen Geburtsnamen erhalten sollten, hat der erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte nach einem Hinweis des Amtsgerichts auf die Regelung in § 1757 BGB zurückgenommen.
3
Das Amtsgericht hat durch Beschluss die Annahme der Beteiligten zu 2 und 3 als Kinder durch den Beteiligten zu 1 ausgesprochen und ferner, dass die Angenommenen gemäß § 1757 Abs. 1 BGB den Namen des Beteiligten zu 1 als Geburtsnamen erhalten.
4
Dagegen haben die Beteiligten zu 2 und 3 Beschwerde eingelegt, die sie auf den zum Geburtsnamen getroffenen Ausspruch beschränkt haben. Der Beteiligte zu 2 hat in der Beschwerdeinstanz vorsorglich beantragt, dass seinem bisherigen Geburtsnamen der Name des Beteiligten zu 1 angefügt werden möge. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerden verworfen. Dagegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2 und 3.

II.

5
Die Rechtsbeschwerden sind nicht statthaft.
6
Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass auch die Erstbeschwerde statthaft war. War schon der erstinstanzliche Beschluss nicht anfechtbar, so gilt dies für einen auf eine unstatthafte Beschwerde ergangenen zweitinstanzlichen Beschluss ebenfalls (Senatsbeschlüsse BGHZ 159, 14 = FamRZ 2004, 1191, 1192 und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 417/11 - FamRZ 2012, 1204 Rn. 4 mwN; BGHZ 158, 212 = NJW 2004, 2015). Im vorliegenden Fall konnte der die Adoption aussprechende Beschluss nach § 197 Abs. 3 FamFG nicht angefochten werden.
7
1. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerden ist hier auch nicht unter dem Aspekt einer ausnahmsweise statthaften Erstbeschwerde gegeben. Ob eine solche etwa in Betracht kommt, wenn das Familiengericht einen mit dem Adoptionsantrag verbundenen Antrag zur Namensführung zurückgewiesen hat (vgl. OLG Köln StAZ 1982, 278; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 1733), braucht hier nicht entschieden zu werden.
8
Denn das Amtsgericht hat dem Antrag der Beteiligten in vollem Umfang entsprochen. Der amtsgerichtliche Beschluss hat nur hinsichtlich des Ausspruchs der Annahme als Kind konstitutive Wirkung. Er deckt sich mit dem Willen der Beteiligten und ist von diesen (insoweit) nicht angefochten worden. Die im Beschluss getroffene Aussage zur Änderung der Geburtsnamen der Angenommenen bezieht sich ausdrücklich auf § 1757 Abs. 1 BGB und gibt lediglich die unmittelbar aus dem Gesetz (§ 1757 Abs. 1 BGB iVm § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB) folgende Änderung des Geburtsnamens der Angenommenen wieder (vgl. Staudinger/Frank BGB [2007] § 1757 Rn. 10 mwN).
9
Den in der notariellen Urkunde gestellten "Antrag", dass die Anzunehmenden ihren ursprünglichen Geburtsnamen "erhalten", haben die Beteiligten wirksam zurückgenommen. Entgegen der Auffassung derRechtsbeschwerden bedurfte die Rücknahmeerklärung des zur Namensführung gestellten Antrags nicht der notariellen Beurkundung. Die notarielle Beurkundung ist nach § 1750 BGB iVm § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB für die - bedingungsfeindliche - Einwilligungserklärung erforderlich. Ob ein Antrag nach § 1757 Abs. 4 BGB ebenfalls der notariellen Beurkundung bedarf (vgl. Staudinger/Frank BGB [2007] § 1750 Rn. 22, 51 mwN) und ob dann auch eine Rücknahme des Antrags in derselben Form erfolgen müsste, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung. Denn ein solcher Antrag ist im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt worden. Im vorliegenden Fall handelte es sich vielmehr um einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Antrag auf Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens, der als solcher mangels gesetzlich bestimmten Formerfordernisses formlos zurückgenommen werden konnte.
10
2. Auch das von den Rechtsbeschwerden angeführte Namensinteresse der Ehefrau des Beteiligten zu 3 ist nicht betroffen. Denn der Ehename des Beteiligten zu 3 als eines verheirateten Angenommenen bleibt von der Annah- me unberührt. Diese wirkt sich - kraft Gesetzes - nur auf den Geburtsnamen aus. Das gilt auch für den Fall, dass der ehemalige Geburtsname des Angenommenen zum Ehenamen bestimmt worden ist (vgl. Staudinger/Frank BGB [2007] § 1757 Rn. 9, 42 mwN; MünchKommBGB/Maurer 7. Aufl. § 1757 Rn. 16; NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1757 Rn. 14). Einer besonderen Klarstellung im Adoptionsbeschluss bedurfte es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde diesbezüglich nicht.
11
3. Somit ist der Beschluss über die Annahme insgesamt nicht anfechtbar. Sowohl die Erstbeschwerden als auch die Rechtsbeschwerden gegen den die Erstbeschwerden verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts sind mithin unstatthaft. Dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluss zugelassen hat, vermag die Statthaftigkeit der Rechtsbe- schwerden schließlich ebenfalls nicht zu begründen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 159, 14 = FamRZ 2004, 1191, 1192; vom 23. Mai 2012 - XII ZB 417/11 - FamRZ 2012, 1204 Rn. 4 mwN und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 137/03 - FamRZ 2004, 1962 mwN).
Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Lemgo, Entscheidung vom 22.07.2015 - 7 F 85/15 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.12.2015 - II-9 UF 158/16 (früher 14 UF 148/15) -
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(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes). (2) Nimmt ein

(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. (2) Für d
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(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).

(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme

1.
Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;
2.
dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.

(1) In einem Beschluss, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf welche gesetzlichen Vorschriften sich die Annahme gründet. Wurde die Einwilligung eines Elternteils nach § 1747 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht für erforderlich erachtet, ist dies ebenfalls in dem Beschluss anzugeben.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird der Beschluss mit der Zustellung an den Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden mit der Zustellung an das Kind wirksam.

(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.

(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).

(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme

1.
Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;
2.
dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.

(1) In einem Beschluss, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf welche gesetzlichen Vorschriften sich die Annahme gründet. Wurde die Einwilligung eines Elternteils nach § 1747 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht für erforderlich erachtet, ist dies ebenfalls in dem Beschluss anzugeben.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird der Beschluss mit der Zustellung an den Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden mit der Zustellung an das Kind wirksam.

(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.

(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).

(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme

1.
Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;
2.
dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

(1) Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Familiengericht gegenüber zu erklären. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Familiengericht zugeht.

(2) Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Vorschrift des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleibt unberührt.

(4) Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.

(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).

(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme

1.
Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;
2.
dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.