Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2018 - XII ZB 180/18

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:220818BXIIZB180.18.0
bei uns veröffentlicht am22.08.2018
vorgehend
Amtsgericht Itzehoe, 82 XVII 239/07, 01.03.2018
Landgericht Itzehoe, 4 T 62/18, 12.03.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 180/18
vom
22. August 2018
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Verfahren betreffend die Prüfung der Aufhebung einer Betreuung oder eines
Einwilligungsvorbehalts ist dem Betroffenen unter den Voraussetzungen des
§ 276 FamFG jedenfalls dann ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn das
Gericht in nennenswerte neue Tatsachenermittlungen eintritt (im Anschluss an
Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 19/11 - FamRZ 2011, 1577).
BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - XII ZB 180/18 - LG Itzehoe
AG Itzehoe
ECLI:DE:BGH:2018:220818BXIIZB180.18.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2018 durch die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 12. März 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Für den Betroffenen wurde erstmals im Jahr 2005 eine rechtliche Betreuung eingerichtet. Zuletzt verlängerte das Amtsgericht die Betreuung nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. S. vom 27. Oktober 2014 durch Beschluss vom 12. Januar 2015 mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Vertretung vor Ämtern und Behörden, Kranken- und Pflegekassen, Vermögenssorge einschließlich der Entscheidung über die Entgegennahme und das Öffnen der Post und bestimmte eine Überprüfungsfrist auf den 12. Januar 2022. Ferner ordnete es an, dass der Betroffene "zu Willenserklärungen , die den Aufgabenkreis betreffen", weiterhin der Einwilligung seines Betreuers bedarf. Am 3. Juli 2016 erstattete der Sachverständige Dr. S. ein weiteres psychiatrisches Sachverständigengutachten im Zusammenhang mit einem - später nicht mehr weiterverfolgten - Antrag des Betreuers auf Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung.
2
Der Betroffene hat mehrfach mündlich und schriftlich um die Aufhebung seiner Betreuung gebeten. Das Amtsgericht hat am 3. März 2017 die Einholung eines neuen Gutachtens angeordnet, welches von der Sachverständigen Dr. S.-M. am 3. September 2017 erstattet worden ist. Nach Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht den Antrag auf Aufhebung der Betreuung durch Beschluss vom 1. März 2018 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht durch Beschluss vom 12. März 2018 zurückgewiesen.
3
Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Betroffene weiterhin die Aufhebung seiner Betreuung.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
5
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass der Betroffene an einer Lernbehinderung bei Intelligenzminderung und zudem an einer schweren psychischen Störung mit ausgeprägten paranoiden und querulatorischen Zügen leide. Er sei nicht in der Lage, die für und wider eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, so dass die Ablehnung der Betreuung durch den Betroffenen nicht auf einem freien Willen be- ruhe. Die fachliche Qualifikation des für den Betroffenen bestellten Berufsbetreuers stehe außer Frage. Auch die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts lägen nach den Gutachten der Sachverständigen Dr. S. und Dr. S.-M. sowie nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Betroffenen durch das Amtsgericht vor.
6
2. Die Entscheidung hält bereits den Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Diese beanstandet zu Recht, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers verfahrensfehlerhaft unterblieben ist. Soweit im Rubrum der beiden vorinstanzlichen Entscheidungen Rechtsanwalt S. als Verfahrenspfleger aufgeführt ist, handelt es sich um den im abgeschlossenen Verlängerungsverfahren aus dem Jahr 2015 tätig gewesenen Verfahrenspfleger, der im vorliegenden Aufhebungsverfahren weder bestellt noch beteiligt worden ist.
7
a) Einen Antrag oder eine Anregung auf Aufhebung der Betreuung kann das Gericht nur unter Beachtung der für das Betreuungsverfahren geltenden Verfahrensvorschriften der §§ 272 bis 277 FamFG - in Verbindung mit den Regelungen des allgemeinen Teils - ablehnen (vgl. Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 294 Rn. 1; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 4. Aufl. § 294 Rn. 8). Dabei wird auch im Aufhebungsverfahren die Bestellung eines Verfahrenspflegers zu prüfen sein, wenn das Gericht in nennenswerte neue Tatsachenermittlungen eintritt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 19/11 - FamRZ 2011, 1577 Rn. 9; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 531/15 - FamRZ 2016, 1922 Rn. 10). Dies ist hier der Fall gewesen, zumal sich das Gericht bei seinen Ermittlungen nicht einmal auf die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des in den Vorverfahren tätig gewesenen Sachverständigen Dr. S. beschränkt, sondern eine umfassende Neubegutachtung des Betroffenen durch eine andere psychiatrische Sachverständige angeordnet hat.
8
b) Das Beschwerdegericht hätte deshalb prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG für die Bestellung eines Verfahrenspflegers vorliegen.
9
aa) Zwar begründet allein der Umstand, dass die Betreuung gegen den Willen des Betroffenen fortgeführt werden soll, weil dieser - weiterhin - nicht in der Lage ist, einen der Betreuung entgegenstehenden freien Willen (§ 1896 Abs. 1a BGB) zu bilden, für sich genommen noch nicht die Notwendigkeit, einen Verfahrenspfleger zu bestellen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2014 - XII ZB 705/13 - FamRZ 2014, 1446 Rn. 5). Maßgeblich ist vielmehr, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung die Möglichkeit hat, seine Interessen gegenüber dem Betreuungsgericht sachgerecht zur Geltung zu bringen, was - wenn keiner der in § 276 Abs. 1 Satz 2 FamFG aufgeführten gesetzlichen Regelfälle vorliegt - von verschiedenen Umständen, insbesondere vom Grad der Krankheit oder Behinderung des Betroffenen sowie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstands abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 339/13 - FamRZ 2014, 192 Rn. 10 mwN.).
10
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist in der Regel erforderlich, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Einwilligungsvorbehalt für das gesamte Vermögen angeordnet worden ist. Durch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts wird in dessen Geltungsbereich die Möglichkeit des Betroffenen zur eigenverantwortlichen Teilnahme am Rechtsverkehr in stärkerem Maße eingeschränkt als durch die bloße Bestellung eines Betreuers mit einem entsprechenden Aufgabenkreis. Dieser gravierenden Auswirkung des Einwilligungsvorbehalts auf die Freiheitsrechte des Betroffenen ist dadurch Rechnung zu tragen , dass in Verfahren, die einen umfassenden Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten zum Gegenstand haben, für den Betroffenen regelmäßig ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist. Sieht das Gericht gleichwohl von der Bestellung eines Verfahrenspflegers ab, hat es die Gründe dafür entsprechend § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG in seiner Entscheidung darzulegen (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - FamRZ 2018, 1193 Rn. 12). Fehlt diese Begründung, kann das Rechtsbeschwerdegericht weder prüfen, ob das Beschwerdegericht von seinem Ermessen bezüglich der Bestellung eines Verfahrenspflegers überhaupt Gebrauch gemacht hat, noch ob seine Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen ist (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 546/16 - FamRZ 2017, 1322 Rn. 7). Bereits dies gebietet die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
11
bb) Dass im vorliegenden Fall die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG nahegelegen hätte, erschließt sich im Übrigen auch daraus, dass das Gericht dem Betroffenen schon in den beiden Verlängerungsverfahren aus den Jahren 2007 und 2015 einen Verfahrenspfleger zur Seite gestellt hat.
12
3. Auch in der Sache kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben, soweit das Beschwerdegericht die Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts (§ 1903 Abs. 1 BGB) abgelehnt hat. Selbst bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten darf ein Einwilligungsvorbehalt nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - FamRZ 2018, 1193 Rn. 16 und vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 458/15 - FamRZ 2017, 474 Rn. 25). Der Hinweis des Beschwerdegerichts auf den Inhalt der Sachverständigengutachten vermag im vorliegenden Fall eine weitergehende Begründung für den Fortbestand des Einwilligungsvorbehalts schon deshalb nicht zu ersetzen, weil gerade die Sachverständige Dr. S.-M. in ihrem Gutachten explizit darauf hingewiesen hat, dass ein weiterer Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten nur dann in Betracht komme, wenn sich "Hinweise auf [eine] weiter bestehende Tendenz zu unvernünftigen Rechtsgeschäften" ergäben. Hierzu fehlt es bislang an tragfähigen tatsächlichen Feststellungen.
13
4. Die weitere Verfahrensrüge im Zusammenhang mit der Frage, ob das Gutachten der Sachverständigen Dr. S.-M. vom 3. September 2017 den Anforderungen des § 280 FamFG genügt, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
14
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Guhling Krüger
Vorinstanzen:
AG Itzehoe, Entscheidung vom 01.03.2018 - 82 XVII 239/07 -
LG Itzehoe, Entscheidung vom 12.03.2018 - 4 T 62/18 -

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(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder
2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.

(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.

(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.

(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.

(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

9
Zwar findet § 276 FamFG, der die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen regelt, auch im Verfahren auf Aufhebung der Betreuung nach § 294 FamFG iVm § 1908 d BGB Anwendung (Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 276 Rn. 1 mwN). Die Pflegerbestellung ist grundsätzlich aber nur geboten, wenn im Aufhebungsverfahren tatsächliche Ermittlungen anzustellen sind. Das setzt wiederum greifbare Anhaltspunkte für eine Veränderung der tatsächlichen Umstände voraus, die der Betreuerbestellung zugrunde lagen (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 10 f.). Denn bei unveränderter Sachlage hätte die Bestellung eines Verfahrenspflegers einen rein formalen Charakter.

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder
2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.

(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.

(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.

(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.

(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

5
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde begründet der Umstand , dass die Betreuung letztlich gegen den Willen des Betroffenen eingerichtet oder verlängert wird, weil dieser nicht in der Lage ist, einen der Betreuung entgegenstehenden freien Willen nach § 1896 Abs. 1 a BGB zu bilden, für sich genommen noch nicht die Notwendigkeit, einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 (XII ZB 19/11 - FamRZ 2011, 1577 Rn. 8 mwN). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs kommt es vielmehr darauf an, ob der Betroffene die Möglichkeit hat, seine Interessen gegenüber dem Betreuungsgericht geltend zu machen und seinen Willen kundzutun. Das wird noch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Betroffene - etwa wegen mangelnder Krankheitseinsicht - nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit der Betreuung zu erkennen. Ob in diesem Fall die Bestellung eines Verfahrenspflegers zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen notwendig ist, hängt vielmehr von den weiteren Umständen, insbesondere vom Grad der Krankheit oder Behinderung des Betroffenen sowie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstands ab (Senatsbeschlüsse vom 13. November 2013 - XII ZB 339/13 - FamRZ 2014, 192 Rn. 10 und vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 280/11 - FamRZ 2014, 378 Rn. 11). Je weniger der Betroffene in der Lage ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen, je eindeutiger erkennbar ist, dass die geplanten Betreuungsmaßnahmen gegen seinen natürlichen Willen erfolgen und je schwerer und nachhaltiger der beabsichtigte Eingriff in die Rechte des Betroffenen ist, umso eher ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 280/11 - FamRZ 2014, 378 Rn. 11 mwN).

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder
2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.

(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.

(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.

(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.

(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

10
b) Ob es auch dann, wenn keiner der in § 276 Abs. 1 Satz 2 FamFG aufgeführten Regelfälle vorliegt, eines Verfahrenspflegers bedarf, hängt vom Grad der Krankheit oder Behinderung des Betroffenen sowie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstandes ab (BT-Drucks. 11/4528 S. 171; allgemeine Meinung, vgl. etwa BayObLG FamRZ 2003, 1044; HK-BUR/Bauer [Stand: Dezember 2010] § 276 FamFG Rn. 71; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. Oktober 2005] § 67 FGG Rn. 5; Brosey in Bahrenfuss FamFG § 276 Rn. 3; SchulteBunert /Weinreich/Rausch FamFG 3. Aufl. § 276 Rn. 4; MünchKommFamFG/ Schmidt-Recla 2. Aufl. § 276 FamFG Rn. 5; Bienwald in Bienwald/Sonnenfeld/ Hoffmann Betreuungsrecht 5. Aufl. § 276 FamFG Rn. 29). Das Gericht hat hierzu eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, ohne dass ihm insoweit ein Ermessen eröffnet ist (vgl. Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 276 Rn. 3; SchulteBunert /Weinreich/Rausch FamFG 3. Aufl. § 276 Rn. 4).

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder
2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.

(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.

(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.

(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.

(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

16
aa) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht nach § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt ). Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen. Auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten kann ein Einwilligungsvorbehalt allerdings nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf einen einzelnen Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 458/15 - FamRZ 2017, 474 Rn. 25 und vom 28. September 2016 - XII ZB 275/16 - FamRZ 2016, 2088 Rn. 6 mwN).
25
aa) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht nach § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen. Auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten kann ein Einwilligungsvorbehalt allerdings nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf einen einzelnen Vermögengegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 275/16 - juris Rn. 6 mwN).

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.