Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2017 - XI ZR 545/16

bei uns veröffentlicht am25.07.2017
vorgehend
Landgericht Berlin, 37 O 176/14, 29.04.2015
Kammergericht, 24 U 86/15, 12.09.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 545/16
vom
25. Juli 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:250717BXIZR545.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 12. September 2016 wird zurückgewiesen , weil die Beschwerde nicht dargelegt hat, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 169.702,65 €. Da die Klägerin in der Hauptsache Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten und hilfsweise ein Feststellungbegehren nach dem Widerruf ihrer auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung sowie die Freigabe einer Sicherungsgrundschuld geltend macht und diese Ansprüche denselben Gegenstand betreffen, ist nur der Wert des höheren Anspruches maßgebend (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG). Dabei ist das in der Hauptsache geltend gemachte Schadensersatzbegehren mit dem Nettobetrag des Finanzierungsdarlehens in Höhe von 120.700 € zu bewerten. Die von der Klägerindaneben begehrte Feststellung, dass der Beklagten keine weiteren Ansprüche aus dem Darlehen zustehen, hat keinen eigenen wirtschaftlichen Wert (Senatsbeschluss vom 7. April 2015 - XI ZR 121/14, juris Rn. 3). Die außerdem verlangte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden ist mit weiteren 10% hiervon, also mit 12.070 € zu berücksichtigen. Die verlangte Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten erhöht im Fall einer Zug-um-Zug-Verurteilung den Streitwert nicht (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2011 - XI ZR 27/11, juris Rn. 2). Die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist ebenfalls nicht hinzuzurechnen (§ 4 Abs. 1 ZPO), so dass sich für die Hauptanträge ein Streitwert in Höhe von 132.770 € ergibt. Für die Hilfsanträge auf die Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis ist demgegenüber die Summe von Zins und Tilgung bis zum Widerruf in Höhe von 49.002,65 € anzusetzen. Der weitere Hilfsantrag auf Feststellung der von der Klägerin noch geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen ist damit wirtschaftlich identisch. Das Hilfsbegehren auf Freigabe der Grundschuld ist mit deren Nominalbetrag in Höhe von 120.700 € zu bewerten (Senatsbeschluss vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2 ff. mwN), so dass sich für die Hilfsanträge ein höherer und damit nach § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG allein zu berücksichtigender Streitwert in Höhe von 169.702,65 € ergibt.
Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 29.04.2015 - 37 O 176/14 -
KG Berlin, Entscheidung vom 12.09.2016 - 24 U 86/15 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2015 - XI ZR 121/14

bei uns veröffentlicht am 07.04.2015

Tenor Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 10. März 2015 wird zurückgewiesen. Gründe

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 10. März 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die statthafte Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat den Streitwert zutreffend auf 16.105,69 € festgesetzt. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die im Zahlungsantrag enthaltenen Darlehenszinsen in Höhe von 4.764,47 € bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen.

2

Die Klägerin, die mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, hat erstinstanzlich eine Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 5.254,15 € nebst Zinsen sowie die Rückabtretung von Darlehenssicherungsansprüchen Zug um Zug gegen die Abtretung einer Fondsbeteiligung erwirkt. Außerdem hat sie die Feststellungen erwirkt, dass sie aus einem Finanzierungsdarlehen in Höhe von 31.500 DM (16.105,69 €) netto nicht mehr verpflichtet ist und dass sich die Beklagte mit der Annahme der Fondsbeteiligung in Annahmeverzug befindet. Der von der Klägerin geforderte Rückzahlungsbetrag setzt sich aus Zinszahlungen in Höhe von 4.764,47 € und Tilgungsleistungen in Höhe von 489,68 € zusammen.

3

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin bemisst sich der Gesamtstreitwert in den Fällen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen zur Finanzierung von Kapitalbeteiligungen nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages, da die Klägerin wirtschaftlich betrachtet begehrt, so gestellt zu werden, als hätte sie das Geschäft nicht getätigt (Senatsbeschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07, juris, mwN).

4

Dies steht auch nicht im Widerspruch zum Senatsbeschluss vom 15. Februar 2000 (XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015) zur Berechnung der Beschwer im Falle der Geltendmachung eines Bereicherungsanspruches.

5

Auch bei Bereicherungsansprüchen sind Zinsen und Nutzungen nur dann als Teil der Hauptforderung hinzuzurechnen, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind, wie etwa im Fall des Anspruchs auf Herausgabe des zur Bezahlung einer Nichtschuld nebst Zinsen aufgewandten Betrags oder des Anspruchs auf Zustimmung zur Auszahlung einer aus hinterlegtem Betrag und aufgelaufenen Zinsen bestehenden Hinterlegungsmasse. Geht es dagegen um Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der dem Bereicherungsschuldner zugeflossenen Hauptsumme verlangt werden, so sind diese Beträge bzw. Nutzungen im Verhältnis zur Hauptsumme lediglich Nebenforderungen (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015 mwN). Entsprechend verhält es sich bei den von der Klägerin mit ihrem Zahlungsantrag zurückgeforderten Zinsleistungen. Hierbei handelt es sich um Beträge, die die Klägerin als Vergütung für die Nutzung des Nettodarlehensbetrages, der Gegenstand ihres negativen Feststellungsbegehrens ist, gezahlt hat. Auch insoweit handelt es sich im Verhältnis zu dieser Hauptsumme folglich um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO.

Ellenberger                             Maihold                           Matthias

                        Derstadt                            Dauber

2
1. Die Beschwer bestimmt sich für die Klagepartei formell nach dem Wert des erfolglosen Klageantrags. Die Klägerin ist danach beschwert durch die Abweisung ihres Zahlungsantrages in Höhe von 2.135,10 €. Die angebotene Gegenleistung der Zug-um-Zug-Verurteilung erhöht den Wert der Beschwer nicht (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16, Stichwort: Zug-um-Zug-Leistung). Auch der Feststellung des Annahmeverzuges (Klageantrag zu 2) kommt im Fall einer Zug-um-Zug-Verurteilung kein eigener wirtschaftlicher Wert zu (Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 157/10).

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 39/15
vom
4. März 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:040316BXIZR39.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber

beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung des Korrespondenzanwalts der Klägerin wird die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss vom 27. Oktober 2015 von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) geändert: Der Streitwert wird auf bis zu 140.000 € festgesetzt.

Gründe:

1
1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist und dass die Klägerin der Beklagten aus dem Kredit nur noch die Zahlung von 70.945,62 € schuldet. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine löschungsfähige Quittung für die als Sicherheit des Darlehens bestellte Grundschuld über 88.000 € Zug um Zug gegen Zahlung von 70.945,62 € zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte zurückgenommen.
2
2. Der Wert der Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf der Klägerin beendet worden ist, richtet sich nach der Hauptforderung, die die Klägerin gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bleibt außer Betracht (Senat, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 Rn. 6 ff.). Die Hauptforderung der Klägerin auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen beträgt unstreitig 38.902,12 €.
3
Neben diesem Wert hat die weitere Feststellung des Betrages, den die Klägerin der Beklagten noch schuldet, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert.
4
Die Verurteilung zur Bewilligung der Löschung der Grundschuld hat einen Wert von 88.000 €. Insoweit ist der Nennwert, nicht die Höhe der Valutierung maßgeblich. Ein geringerer Wert des belasteten Grundstücks (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 99/07, juris Rn. 6 f.) ist nicht festgestellt.
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 19.08.2013 - 37 O 10/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2014 - 24 U 169/13 -

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.