Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2015 - XI ZR 121/14
Bundesgerichtshof
Tenor
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Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 10. März 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
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Die statthafte Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat den Streitwert zutreffend auf 16.105,69 € festgesetzt. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die im Zahlungsantrag enthaltenen Darlehenszinsen in Höhe von 4.764,47 € bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen.
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Die Klägerin, die mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, hat erstinstanzlich eine Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 5.254,15 € nebst Zinsen sowie die Rückabtretung von Darlehenssicherungsansprüchen Zug um Zug gegen die Abtretung einer Fondsbeteiligung erwirkt. Außerdem hat sie die Feststellungen erwirkt, dass sie aus einem Finanzierungsdarlehen in Höhe von 31.500 DM (16.105,69 €) netto nicht mehr verpflichtet ist und dass sich die Beklagte mit der Annahme der Fondsbeteiligung in Annahmeverzug befindet. Der von der Klägerin geforderte Rückzahlungsbetrag setzt sich aus Zinszahlungen in Höhe von 4.764,47 € und Tilgungsleistungen in Höhe von 489,68 € zusammen.
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Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin bemisst sich der Gesamtstreitwert in den Fällen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen zur Finanzierung von Kapitalbeteiligungen nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages, da die Klägerin wirtschaftlich betrachtet begehrt, so gestellt zu werden, als hätte sie das Geschäft nicht getätigt (Senatsbeschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07, juris, mwN).
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Dies steht auch nicht im Widerspruch zum Senatsbeschluss vom 15. Februar 2000 (XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015) zur Berechnung der Beschwer im Falle der Geltendmachung eines Bereicherungsanspruches.
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Auch bei Bereicherungsansprüchen sind Zinsen und Nutzungen nur dann als Teil der Hauptforderung hinzuzurechnen, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind, wie etwa im Fall des Anspruchs auf Herausgabe des zur Bezahlung einer Nichtschuld nebst Zinsen aufgewandten Betrags oder des Anspruchs auf Zustimmung zur Auszahlung einer aus hinterlegtem Betrag und aufgelaufenen Zinsen bestehenden Hinterlegungsmasse. Geht es dagegen um Beträge, die als Vergütung für die Nutzung der dem Bereicherungsschuldner zugeflossenen Hauptsumme verlangt werden, so sind diese Beträge bzw. Nutzungen im Verhältnis zur Hauptsumme lediglich Nebenforderungen (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015 mwN). Entsprechend verhält es sich bei den von der Klägerin mit ihrem Zahlungsantrag zurückgeforderten Zinsleistungen. Hierbei handelt es sich um Beträge, die die Klägerin als Vergütung für die Nutzung des Nettodarlehensbetrages, der Gegenstand ihres negativen Feststellungsbegehrens ist, gezahlt hat. Auch insoweit handelt es sich im Verhältnis zu dieser Hauptsumme folglich um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO.
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Ellenberger Maihold Matthias
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Derstadt Dauber
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BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Kläger hatten den Wert des Feststellungsantrags zu Ziffer 6., hinsichtlich dessen das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, in ihrer Klageschrift mit 10% der Vorausdarlehenssumme, also mit 9.458,90 € angegeben. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein höherer Wert angemessen ist. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtfertigt auch der Umstand, dass das Berufungsgericht von einem Gesamtstreitwert von 210.000 € ausgegangen ist und hiervon ausgehend eine Kostenquote von 10% zu Lasten der Beklagten angesetzt hat, kein anderes Ergebnis. Abweichend von der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts, an die der Senat nicht gebunden ist (BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2007 - IV ZR 98/06, Umdruck, Tz. 5 m.w.N. und vom 13. Oktober 2004 - XII ZR 110/02, NJW-RR 2005, 224), bemisst sich der Gesamtstreitwert in erster Linie nach der Höhe des Vorausdarlehensbetrags von 94.589 €, da die Kläger begehren, so gestellt zu werden, als hätten sie das Geschäft nicht getätigt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 203/06, Umdruck S. 2), zuzüglich eines Aufschlags von 10% für den Feststellungsantrag zu Ziffer 6., der den weitergehenden Schaden betrifft. Den weiteren Anträgen kommt kein gesonderter Mehrwert zu.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger 90% und die Beklagten 10% (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 104.047,90 €.
Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias
LG Osnabrück, Entscheidung vom 19.12.2006 - 7 O 3822/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.09.2007 - 8 U 7/07 -
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.