vorgehend
Landgericht Berlin, 21 O 438/10, 15.11.2011
Kammergericht, 24 U 175/11, 18.02.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X I Z R 1 1 9 / 1 3
vom
14. April 2015
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen
Dr. Derstadt und Dr. Dauber
am 14. April 2015

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird verworfen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 18. Februar 2013 wird verworfen, soweit der Zulassungsgrund einer Fortbildung des Rechts hinsichtlich der Auswirkungen des Beschlusses geltend gemacht wird, mit dem die Überleitung aus einem Verfahren der Verbraucherinsolvenz in ein Regelinsolvenzverfahren aufgehoben worden ist. Diesen Zulassungsgrund hat der Kläger im Schriftsatz vom 10. Juni 2014 und damit entgegen §§ 544 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZPO nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 15. Juli 2013 geltend gemacht. Die Voraussetzungen für die von ihm beantragte Gewährung einer Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist (§ 233 ZPO) sind nicht erfüllt. Zwar kann ein Beschwerdeführer Zulassungsgründe grundsätzlich nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mithilfe eines Antrags auf Wiedereinsetzung nachschieben (BGH, Beschluss vom 30. August 2010 - X ZR 193/03, juris Rn. 8, 15). Der Kläger hat je- doch Wiedereinsetzung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO beantragt. Er macht geltend, ein Beschluss des IX. Zivilsenats vom 25. April 2013 (IX ZB 179/10), mit dem die Überleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Regelinsolvenzverfahren für unwirksam erklärt worden ist, gebe Veranlassung zu einer höchstrichterlichen Klärung, ob ein zwischenzeitlich nach § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO erklärter Widerspruch wirksam sei. Von dieser für den nachträglich geltend gemachten Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung entscheidenden Rechtstatsache hat der Kläger allerdings nicht erst - wie die Nichtzulassungsbeschwerde annimmt - durch ein Urteil des Kammergerichts vom 1. April 2014, das ihm am 9. Mai 2014 zugestellt worden sein soll, Kenntnis erlangt, sondern als am damaligen Verfahren Beteiligter unmittelbar durch Bekanntgabe des Beschlusses des IX. Zivilsenats vom 25. April 2013. Dass der Kläger von diesem Beschluss , der auf seine Rechtsbeschwerde hin ergangen ist, erst nach dem 8. Mai 2014 Kenntnis erhalten hat, wird von ihm nicht behauptet. Vielmehr teilt der Kläger sogar mit, er habe in einem Parallelverfahren bereits am 13. April 2014 unter Berufung auf diesen Beschluss des IX. Zivilsenats die Zulassung einer Revision zur Rechtsfortbildung begehrt. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 65.000 €.
Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.11.2011 - 21 O 438/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.02.2013 - 24 U 175/11 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Insolvenzordnung - InsO | § 184 Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners


(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Aug. 2010 - X ZR 193/03

bei uns veröffentlicht am 30.08.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 193/03 vom 30. August 2010 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Gröning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

8
3. Mit der erstmaligen Darlegung des Zulassungsgrundes im Schriftsatz vom 3. November 2009 sind die Kläger nicht ausgeschlossen. Denn ihnen ist auf ihren Antrag vom 15. Juli 2010 hin insoweit Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 179/10
vom
25. April 2013
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird das auf Antrag des Schuldners eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren in ein
Regelinsolvenzverfahren übergeleitet, hat der Schuldner hiergegen das Rechtsmittel
der sofortigen Beschwerde.
Wird das Verfahren auf Eigenantrag des Schuldners als Verbraucherinsolvenz eröffnet
, steht hiergegen einem Gläubiger ein Beschwerderecht auch nicht mit dem Ziel
zu, das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren fortzuführen.
BGH, Beschluss vom 25. April 2013 - IX ZB 179/10 - LG Berlin
AG Spandau
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 25. April 2013

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2010 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 24. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen.
Die weitere Beteiligte zu 2 trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Mit Eigenantrag vom 3. März 2009 beantragte der Schuldner beim Amtsgericht Charlottenburg die Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 30. März 2009 wurde für das Eröffnungsverfahren ein Gutachter bestellt. Der Schuldner nahm am 16. April 2009 seinen Eigenantrag zurück.
2
Auf weiteren Eigenantrag des Schuldners vom 2. März 2009 eröffnete das Amtsgericht Spandau mit Beschluss vom 14. April 2009 über das Vermögen des Schuldners ein Verbraucherinsolvenzverfahren.
3
Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2009 hat die weitere Beteiligte zu 2, ein Kreditinstitut , die als Gläubigerin eine Forderung in Höhe von 5.479.168 € verfolgt, beantragt, das Verfahren in ein Regelinsolvenzverfahren überzuleiten und das Verfahren an das für Regelinsolvenzverfahren zuständige Amtsgericht Charlottenburg zu verweisen. Mit Beschluss vom 24. Juni 2009 hat das Amtsgericht Spandau diesen Antrag zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hat das Landgericht mit Beschluss vom 16. Juli 2010 das Verfahren in ein Regelinsolvenzverfahren übergeleitet und das Verfahren an das für Regelinsolvenzverfahren zuständige Amtsgericht Charlottenburg verwiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft.
5
Voraussetzung hierfür ist nach § 7 aF InsO, Art. 103f Satz 1 EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2000 - IX ZB 2/00, BGHZ 144, 78, 82; vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 214; vom 11. Januar 2007 - IX ZB 10/05, ZVI 2007, 268 Rn. 4; vom 26. April 2007 - IX ZB 221/04, WM 2007, 1074 Rn. 3). Dies gilt nicht nur dann, wenn er selbst die Beschwerde erhoben hatte, sondern auch, wenn diese von einem anderen Verfahrensbeteiligten eingelegt war. Auch in diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO eröffnet gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239 Rn. 4; vom 26. April 2007, aaO). Dies war hier der Fall.
6
1. Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens steht dem Schuldner das Recht zur Beschwerde zu. Die für das allgemeine Verfahren maßgebliche Bestimmung des § 34 Abs. 1 InsO, welche für den Schuldner als Antragsteller die Beschwerdebefugnis gegen die Zurückweisung des Eigenantrags einräumt, gilt aufgrund der Verweisung in § 304 Abs. 1 Satz 1 InsO auch für das Verbraucherinsolvenzverfahren (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 195/08, ZInsO 2009, 2262 Rn. 4; OLG Celle, ZIP 2000, 802, 803; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 304 Rn. 14; HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl., § 304 Rn. 10).
7
2. Wird - wie im Streitfall - der Eröffnungsantrag des Schuldners nicht zurückgewiesen, sondern das Verfahren nach Eröffnung als Verbraucherinsolvenz in ein Regelinsolvenzverfahren übergeleitet, so ist für den Schuldner hiergegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet.
8
a) Nach ganz überwiegender Ansicht ist das Insolvenzgericht an die vom Schuldner gewählte Verfahrensart gebunden; es darf das Verfahren nicht in einer anderen als der beantragten Verfahrensart eröffnen (OLG Köln, ZInsO 2000, 612, 613; LG Göttingen, ZInsO 2007, 166, 167; MünchKomm-InsO/ Ganter, 2. Aufl., § 5 Rn. 6; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 304 Rn. 34; Braun/Buck, InsO, 5. Aufl., § 304 Rn. 17; FK-InsO/Kothe/Busch, 7. Aufl., § 304 Rn. 53; HK-InsO/Landfermann, aaO Rn. 14; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 14 Rn. 5; Henning in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 304 Rn. 56; Wenzel in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 2013, § 304 Rn. 7; Andres/Leithaus, InsO, 2. Aufl., § 304 Rn. 14; Gottwald/Uhlenbruck, Insolvenzrechts-Handbuch 4. Aufl., § 9 Rn. 9; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape/Sietz, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 16 Rn. 22; Henckel, ZIP 2000, 2045, 2052). Bei einem Verstoß gegen diese Bindung ist für den Schuldner, der an seiner Antragstellung im Verbraucherinsolvenzverfahren festhalten will, nach ganz überwiegender Ansicht auch das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet (OLG Celle, ZIP 2000, 802, 803; OLG Schleswig, NZI 2000, 164; LG Göttingen, aaO; noch offengelassen von BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307 Rn. 16; HK-InsO/Landfermann, aaO Rn. 14; FK-InsO/Kothe/Busch, aaO; HKInsO /Kirchhof, aaO, § 34 Rn. 8; HmbKomm-InsO/Streck, aaO Rn. 10; Henning in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO Rn. 56; Graf-Schlicker/Sabel, InsO, 3. Aufl., § 304 Rn. 4; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 34 Rn. 51; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, aaO Rn. 8; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape/Sietz, aaO Rn. 22; aA MünchKomm-InsO/Schmahl, aaO, § 34 Rn. 67). Nur vereinzelt wird die Auffassung vertreten, das Insolvenzgericht müsse in einem solchen Fall den Antrag von Amts wegen analog § 17a GVG in das als zulässig erachtete Regelinsolvenzverfahren überführen (Bork, ZIP 1999, 301, 303; Römermann in Nerlich/Römermann, InsO, 2011, § 304 Rn. 26).
9
b) Die erstgenannte Auffassung ist zutreffend. Die Eröffnung in der anderen Verfahrensart beschwert den antragstellenden Schuldner ebenso wie die Überleitung des antragsgemäß eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Regelinsolvenzverfahren im Hinblick auf die strukturellen Unterschiede zwischen beiden Verfahrensarten.
10
aa) Die Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beruht auf der Erwägung, für Kleininsolvenzen ein vereinfachtes, flexibles und nicht zuletzt kostensparendes Verfahren zu schaffen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307 Rn. 15; FK-InsO/Kothe/Busch, aaO Rn. 2). Im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren zeichnet sich das Verbraucherinsolvenzverfahren dadurch aus, dass ihm ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren vorgeschaltet ist, das gegebenenfalls auch im eröffneten Verfahren fortgesetzt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 233/07, ZInsO 2008, 1324 Rn. 9). Bei der Eröffnung eines vereinfachten Verfahrens ist anstelle eines Insolvenzverwalters (§ 27 Abs. 1 Satz 1 InsO) ein Treuhänder zu ernennen (§ 313 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO). Ihm obliegen allerdings grundsätzlich die im Regelinsolvenzverfahren von dem Insolvenzverwalter wahrzunehmenden Aufgaben (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO). Ebenso wie der Insolvenzverwalter hat er die Insolvenzmasse einschließlich des Neuerwerbs in Besitz zu nehmen, zu sichern und im Interesse der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung zu verwerten (§ 159 InsO). Eine wesentliche Begrenzung der Amtsbefugnisse des Treuhänders im Vergleich zu einem Insol- venzverwalter sieht dagegen § 313 Abs. 2 und 3 InsO bei der Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen und bei der Verwertung mit Absonderungsrechten belasteter Gegenstände vor. Das Regelinsolvenzverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren bilden daher einander ausschließende, unterschiedlich strukturierte Verfahrensarten (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008, aaO Rn. 16; FK-Kothe/Busch, aaO § 304 Rn. 50; HmbKomm-InsO/Streck, aaO § 304 Rn. 9; Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 304 Rn. 6). Liegen die Voraussetzungen eines Regelinsolvenzverfahrens vor, darf kein Verbraucherinsolvenzverfahren und umgekehrt unter den Voraussetzungen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens kein Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden.
11
bb) Wird ein auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gerichteter Antrag mit der Begründung abgewiesen, es lägen die Voraussetzungen eines Regelinsolvenzverfahrens vor, ist der Schuldner gemäß § 34 Abs. 1 InsO beschwerdeberechtigt. Aus welchem Grund die Antragszurückweisung erfolgt, ist für die Frage der Beschwerdebefugnis unerheblich.
12
Wird nicht die Verfahrenseröffnung abgelehnt, sondern nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens die Überleitung in das Regelinsolvenzverfahren ausgesprochen, ist die Beschwerdeberechtigung des Schuldners ebenfalls zu bejahen. Nach der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist eine Überleitung in das Regelinsolvenzverfahren nach der Systematik des Gesetzes ausgeschlossen, sobald die im Eröffnungsbeschluss getroffene Entscheidung , welche Verfahrensart eingreift, mit Ablauf der Beschwerdefrist unanfechtbar geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008, aaO Rn. 16; vom 24. März 2011 - IX ZB 80/11, ZInsO 2011, 932 Rn. 8). Verstößt das Insolvenzgericht oder - wie hier - das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht gegen diesen Grundsatz, so kann der Schuldner sein Beschwerderecht auch gegen die verfahrenswidrige Überleitung ausüben.

III.


13
Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil das vom Landgericht geübte Verfahren an einem Fehler leidet.
14
1. In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, NZI 2004, 166; vom 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, NZI 2004, 447; vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, ZVI 2007, 90 Rn. 6; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, ZIP 2009, 1495 Rn. 8). War die sofortige Beschwerde statthaft, aber unzulässig, hat das Beschwerdegericht sie jedoch sachlich beschieden, und sei es durch Zurückweisung, ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004, aaO; vom 21. Dezember 2006, aaO; vom 25. Juni 2009, aaO Rn. 7).
15
2. Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. war unstatthaft. Dieser stand als Gläubigerin kein Beschwerderecht gegen die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu. Das Verfahren wurde auf Eigenantrag des Schuldners eröffnet; mithin war die weitere Beteiligte keine Antragstellerin im Sinne des § 34 Abs. 1 InsO. Nach unanfechtbarer Eröffnung des Verfahrens als Verbraucherinsolvenzverfahren bestand, worauf das Amtsgericht zu Recht hingewiesen hat, ohnehin kein Beschwerderecht zu Gunsten der Gläubigerin. Damit ist die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf die zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009, aaO Rn. 6).
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
AG Spandau, Entscheidung vom 24.06.2009 - 38 IK 70/09 -
LG Berlin, Entscheidung vom 16.07.2010 - 85 T 130/09 -

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)