Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2017 - XI ZB 18/16

published on 25/04/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2017 - XI ZB 18/16
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Landgericht München I, 35 O 16068/15, 11/05/2016
Oberlandesgericht München, 19 U 2641/16, 18/10/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 18/16
vom
25. April 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:250417BXIZB18.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 80.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages aufgrund eines Widerrufs des Klägers.
2
Das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach dessen schriftsätzlichem Vortrag am 18. Mai 2016 und nach dessen Empfangsbekenntnis am 23. Mai 2016 zugestellt worden. Er hat am Montag, den 20. Juni 2016 Berufung eingelegt. Nach einem gerichtlichen Hinweis vom 25. August 2016, dass eine Berufungsbegründung bis dahin nicht eingegangen sei, sind am 25. August 2016 eine Berufungsbegründungs- schrift und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen.
3
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags hat der Kläger unter Vorlage einer anwaltlichen Versicherung seines Prozessbevollmächtigten und einer eidesstattlichen Versicherung einer Rechtsanwaltsfachangestellten im Wesentlichen ausgeführt: In der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten sichte die erfahrene, zuverlässige und regelmäßig belehrte und kontrollierte Rechtsanwaltsfachangestellte die eingehende Post. Etwaige Fristen würden auf den eingegangenen Schriftstücken notiert und im zentralen Fristenkalender und in den Akten eingetragen. Die Rechtsanwaltsfachangestellte prüfe am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des elektronischen Fristenkalenders, ob alle Fristen erledigt wurden. Erledigte Fristen würden dort als "erledigt" erfasst, so dass eine Kontrollmöglichkeit eröffnet sei. Die Rechtsanwaltsfachangestellte werde regelmäßig angewiesen, Fristlöschungen erst vorzunehmen, nachdem sie sich anhand der Akte vergewissert habe, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen sei. Zudem habe der Prozessbevollmächtigte angeordnet, die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders nochmal und abschließend selbständig zu überprüfen.
4
In vorliegender Sache habe die Rechtsanwaltsfachangestellte die Frist für die Begründung der Berufung versehentlich zusammen mit der Frist für die Einlegung der Berufung aus dem Computersystem gelöscht und in der Akte gestrichen. Bei einer stichprobenartigen Überprüfung am 25. August 2016 sei ihr aufgefallen, dass sie die Frist für die Begründung der Berufung versehentlich zu Unrecht in der Handakte gestrichen und auch aus dem Computersystem gelöscht habe. Im gesamten Jahr 2016 habe es in den Widerrufsfällen den Re- gelfall dargestellt, dass der Prozessbevollmächtigte die Berufungsbegründung gleich zusammen mit der Berufungsschrift erstelle und einreiche.
5
Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Ihm sei ein Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Der Kläger habe nicht umfassend dargelegt, dass sein Prozessbevollmächtigter die erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Ausgangskontrolle getroffen habe. Insbesondere sei nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt der Friststatus als "erledigt" eingetragen werde und wie dies kontrolliert werde. Der Vortrag, die Berufungsbegründungsfrist sei versehentlich zusammen mit der Berufungseinlegungsfrist gelöscht worden, sei nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig sei nachvollziehbar dargetan, wie die zweite Fristenprüfung am Ende des Tages ablaufe und dass bzw. wie erneut überprüft werde, ob eine bereits gelöschte Frist tatsächlich erledigt wurde. Zudem gebe es wohl nur die Anweisung , die notierte Frist anhand des Fristenkalenders zu überprüfen. Dies entspreche nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach diene die erneute und abschließende abendliche Ausgangskontrolle auch dazu festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch ausstehe; ggf. sei anhand der Akten zu überprüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden seien. Eine derartige Anordnung habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinen Mitarbeitern schon gar nicht erteilt, zumindest fehle entsprechender Vortrag. Außerdem scheine der Prozessbevollmächtigte im vorliegenden Fall von seiner Praxis im Jahre 2016, in Widerrufsfällen die Berufungsbegründung zugleich mit dem Berufungsschriftsatz einzureichen, abgewichen zu sein. In einem solchen Sonderfall müsse er selbst dafür sorgen, dass die Frist eingehalten werde, oder die Büroorganisation entsprechend regeln. Beides sei nicht geschehen.
6
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

7
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht vielmehr in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und verletzt weder den Anspruch des Klägers auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ) noch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
8
1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, er habe nicht dargelegt, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf einem ihm zuzurechnenden (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruht (§ 233 ZPO).
9
a) Den Darlegungen des Klägers im Wiedereinsetzungsantrag lässt sich nicht entnehmen, dass in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten eine hinreichende Ausgangskontrolle gewährleistet war.
10
Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen , dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört dabei die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird (st. Rspr.: vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, VersR 2015, 339 Rn. 8, vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, VersR 2012, 1009 Rn. 9, vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, NJW 2015, 2041 Rn. 8 und vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 8 f.; jeweils mwN). Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleich mit dem Fristenkalender dient nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern vielmehr auch dazu, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, aaO Rn. 10 und vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, juris Rn. 6 mwN). Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, aaO Rn. 13, vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, WM 2016, 1558 Rn. 8, vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, WM 2016, 563 Rn. 10 und vom 10. August 2016 - VII ZB 17/16, NJW-RR 2016, 1403 Rn. 17).
11
Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze rechtsfehlerfrei seiner Entscheidung zugrunde gelegt und ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu der im Rahmen der allabendlichen Ausgangskontrolle ggf. anhand der Akten durchzuführenden Prüfung, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind, sind, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht lediglich eine erläuternde Darlegung, auf die das Büropersonal nicht zusätzlich hingewiesen werden muss. Der Hinweis auf diese Prüfungspflicht gehört vielmehr zu den organisatorischen Vorkehrungen und Anordnungen, durch die ein Rechtsanwalt sicherzustellen hat, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und fristgerecht beim zuständigen Gericht eingereicht wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, aaO Rn. 13, vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, aaO Rn. 8, vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, aaO Rn. 10 und vom 10. August 2016 - VII ZB 17/16, aaO Rn. 17).
12
Dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine entsprechende Anordnung erteilt worden war, lässt sich, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt, der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages nicht entnehmen. Die Rechtsbeschwerde macht dies auch nicht geltend.
13
b) Der dargestellte Organisationsmangel war für die Fristversäumung ursächlich. Hätte in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers die Anordnung zur Durchführung der beschriebenen allabendlichen Ausgangskontrolle bestanden, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der zuständigen Mitarbeiter (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, aaO Rn. 11 mwN) die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt worden. Bei einer ggf. anhand der Akten durchgeführten Prüfung, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichnete Berufungsbegründungsschrift tatsächlich abgesandt worden war, hätte vor Ablauf der nach dem Vortrag des Klägers im Fristenkalender ordnungsgemäß eingetragenen Berufungsbegründungsfrist auffallen müssen, dass eine Berufungsbegründungsschrift noch nicht gefertigt und folglich auch nicht an das zuständige Gericht abgesandt worden war.
14
2. Angesichts dieses Mangels der abendlichen Ausgangskontrolle sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zu einem Abweichen des Prozessbevollmächtigten von seiner in Widerrufsfällen üblichen Handhabung, gegen die sich die Rechtsbeschwerde ebenfalls wendet, nicht entscheidungserheblich.
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 11.05.2016 - 35 O 16068/15 -
OLG München, Entscheidung vom 18.10.2016 - 19 U 2641/16 -
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Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.