Oberlandesgericht München Beschluss, 18. Okt. 2016 - 19 U 2641/16

published on 18/10/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 18. Okt. 2016 - 19 U 2641/16
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Landgericht München I, 35 O 16068/15, 11/05/2016
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Tenor

1. Der Antrag des Klägers vom 25. August 2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.05.2016, Aktenzeichen 35 O 16068/15, wird verworfen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 80.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Das klageabweisende Urteil des Landgerichts München I vom 11.05.2016 wurde dem Klägervertreter ausweislich seines eigenen Vortrages am 18.05.2016 (Bl. 92 und 117 d. A.) und ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 23.05.2016 zugestellt (Bl. 78/84 d. A.). Mit Faxschreiben vom 20.06.2016, eingegangen beim Oberlandesgericht am gleichen Tag (Bl. 93/94 d. A.) legte der Klägervertreter namens seines Mandanten Berufung ein. Die Frist zur Begründung der Berufung lief somit ausgehend vom Klägervortrag am 18.07.2016, ausgehend vom Empfangsbekenntnis spätestens am 23.07.2016 ab. Eine Berufungsbegründungsschrift ging bis 24.08.2016 nicht ein, so dass der Senat den Kläger mit Verfügung vom 25.08.2016 darauf hinwies (Bl. 98 d. A.), dass er beabsichtige, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Mit Faxschreiben vom 25.08.2016, eingegangen am 25.08.2016 (Bl. 117/121 d. A.), beantragte der Klägervertreter, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren und legte mit ergänzendem Schriftsatz vom 25.08.2016 (Bl. 99/116 d. A.), ebenfalls eingegangen am 25.08.2016, eine Berufungsbegründungsschrift vor.

Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags trägt der Klägervertreter unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner Rechtsanwaltsfachangestellten . vor, die Fristnotierung sei in der Kanzlei so organisiert, dass Frau ., die seit 22 Jahren als Rechtsanwaltsfachangestellte und seit 01.12.2013 in der Kanzlei der Klägervertreter tätig sei und seit 01.04.2015 die Verantwortung aller Fristen der Rechtsanwälte … und … in der Kanzlei trage, die Posteingänge - nach Öffnen und Anbringen des Eingangsstempels durch den Empfang - auf Fristen hin sichte, diese auf dem Schriftstück neben dem Eingangsstempel notiere und in den Fristenkalender und die Akte eintrage. Eine Überprüfung der Fristen erfolge zudem durch die Rechtsanwälte. Fristenlöschungen nehme Frau . erst vor, nachdem sie sich anhand der Akte vergewissert habe, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen sei. Jeden Abend prüfe Frau . anhand des elektronischen Fristenkalenders, ob alle Fristen erledigt wurden. Über die Regelungen der Fristenkontrolle und deren Bedeutung wurde insbesondere auch Frau … regelmäßig, zuletzt am 01.08.2016 belehrt. So sei am 01.04.2015 angeordnet worden, die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders nochmals und abschließend selbständig zu prüfen, wobei diese Anordnung in nur wenigen Wochen wiederholt worden sei. Zudem sei sie in diesen Abständen auch angewiesen worden, die notierten Fristen in den Akten stichprobenartig zu überprüfen. Im konkreten Fall habe Frau ., der bislang nie ein Fehler unterlaufen sei, die Berufungseinlegungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist auf der Urteilsausfertigung, im zentralen Fristenkalender und in der Akte notiert. Die Frist für die Begründung der Berufung in dieser Sache habe sie jedoch versehentlich mit der Frist für die Einlegung der Berufung in dieser 19 u 2641/16 - Seite 3 Sache aus dem Computersystem gelöscht und in der Akte gestrichen. Erst bei einer stichprobenartigen Überprüfung am 25.08.2016 sei der Fehler bemerkt worden. Aufgrund der klaren Anweisungen und des bislang beanstandungsfreien Verhaltens der Mitarbeiterin seines Prozessbevollmächtigten, sei deren Fehler unverschuldet im Sinne von § 233 ZPO, und dem Kläger nicht zuzurechnen. Schließlich trägt der Klägervertreter vor, habe es im gesamten Jahr 2016 in den Widerrufsfällen den Regelfall dargestellt, dass sowohl Rechtsanwalt . als auch Rechtsanwalt . die Berufungsbegründung gleich zusammen mit der Berufungsschrift erstellt und eingereicht haben.

Der Senat hat mit Verfügung vom 08.09.2016 (Bl. 126 d. A.) darauf hingewiesen, dass sich aus den dem Senat vorgelegten Abschriften des erstinstanzlichen Urteils die im Schriftsatz vom 25.08.2016 und der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin . geschilderte Vorgehensweise - nach Eingang des landgerichtlichen Urteils sei die Berufungseinlegungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist auf der Urteilsausfertigung neben dem Eingangsstempel sowie in dem - bisher nicht vorgelegten - Fristenkalender - notiert worden - gerade nicht ergebe.

Mit Schriftsatz vom 29.09.2016 haben die Klägervertreter eine Kopie der beglaubigten Abschrift des erstinstanzlichen Urteils mit handschriftlichen Fristvermerken und einen Ausdruck des Fristprogramms Datev vorgelegt.

II.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung war zurückzuweisen, weil der Kläger die Begründungsfrist nicht unverschuldet versäumt hat, § 233 ZPO.

1. Der am 25.08.2016 beim Oberlandesgericht eingegangene Wiedereinsetzungsantrag ist zwar form- und fristgerecht gestellt worden, §§ 234 Abs. 1 S. 1, 236 ZPO.

2. Die Wiedereinsetzung ist jedoch zu versagen, da dem Kläger ein Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.

Das Mittel der Wiedereinsetzung dient zum Ausgleich der Tatsache, dass Menschen nicht immer und ausnahmslos fehlerfrei arbeiten können, die strikte Fristenbindung ein stets und ausnahmslos fehlerfreies Arbeiten jedoch erfordern würde. Mit der Wiedereinsetzung sollen daher solche Fehler wirkungslos gemacht werden können, die bei einem auf korrekte und gewissenhafte Abläufe hin ausgerichteten Betrieb wegen der Fehlbarkeit des Menschen unvermeidlich vorkommen können. Die Wiedereinsetzung dient nicht zum Ausgleich von Fehlern, die auf unsorgfältiger Gestaltung des Betriebs oder ein entschuldbares Maß übersteigende Nachlässigkeit im Einzelfall zurückzuführen sind.

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs hat der Kläger, der sich die fehlerhafte 19 u 2641/16 - Seite 4 Verhaltensweise seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung.

a) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - XI ZB 23/08, XI ZB 2XI ZB 24/08, NJW 2010, 1363 Rn. 11 mwN). Dies setzt zum einen voraus, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, aaO Rn. 10 mwN; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, juris Rn. 9 mwN). Ferner gehört hierzu die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird (BGH, Beschlüsse vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957 unter II; vom 13. September 2007 - III ZB 26/07, FamRZ 2007, 1879 Rn. 15; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; vom 26. April 2012 - V ZB 45/11, juris Rn. 12; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, aaO; vom 11. März 2014 - VIII ZB 52/13, juris Rn. 5; jeweils mwN). Eine solche zusätzliche Kontrolle ist bereits deswegen notwendig, weil selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuelle Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt.

Der Rechtsanwalt hat also die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, aaO Rn. 10). Bei der allabendlichen Kontrolle fristgebundener Sachen ist eine nochmalige, selbständige Prüfung erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 13. September 2009 - III ZB 26/07, aaO; vom 26. April 2012 - V ZB 45/11, juris aaO; jeweils mwN). Sie muss gewährleisten, dass am Ende eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Bürokraft geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen (BGH, Beschluss vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, aaO mwN).

Entscheidend ist dabei, dass die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleichs mit dem Fristenkalender nicht allein dazu dient, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben. Dies stellt zwar eine wichtige Funktion der Ausgangskontrolle am Ende 19 u 2641/16 - Seite 5 jeden Arbeitstages dar. Darin erschöpft sich der Sinn und Zweck dieser zusätzlichen Ausgangskontrolle jedoch nicht. Vielmehr soll die erneute und abschließende Überprüfung auch dazu dienen, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (BGH, Beschluss vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, aaO mwN). Zu diesem Zweck sind Fristenkalender so zu führen, dass auch eine gestrichene Frist noch erkennbar und bei der Endkontrolle überprüfbar ist. Darüber hinaus ist zur Erreichung dieses Zwecks, gegebenenfalls anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, juris Rn. 8; Beschluss vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, WM 2015, 782 Rn. 17 f.).

b) Dass in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten diese Anforderungen an die Büroorganisation durch die entsprechende Anordnungen an das Personal sichergestellt sind, ergibt sich aus dem Klägervortrag nicht. Der Klägervertreter hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag schon nicht umfassend dargelegt, dass er die erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Büroorganisation, insbesondere im Rahmen der Ausgangskontrolle getroffen hat, und dass bei einem normalen Verlauf der Dinge die versäumte Berufungsbegründungsfrist - trotz eines Versehens - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226; vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998, 999; vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205, 1206 Rn. 11). Dies ergibt sich weder aus dem Sachvortrag noch aus den zur Glaubhaftmachung dargelegten Beweismittel.

So ergibt sich aus dem nachgereichten Ausdruck aus dem Fristenkalender nur, dass für den streitgegenständlichen Fall verschiedene Fristen mit einer ersten und einer zweiten Vorfrist notiert wurden und dass einige davon als Notfrist oder als erledigt vermerkt sind. Dieser Ausdruck vermag aber nicht darzulegen, wann welche Frist eingetragen wurde und vor allem zu welchem Zeitpunkt der Friststatus als „erledigt“ eingetragen wird und wie dies kontrolliert wird. Einen Ausdruck aus dem Gesamtfristenkalender für einzelne Tage, wie z. B. für den 20.06.2016, an dem die Berufungseinlegungsfrist notiert war, oder für den 18.07.2016, an dem die Berufungsbegründungsfrist ablief, und aus dem sich jeweils ergeben würde, zu welchem Zeitpunkt die in dem hier relevanten Verfahren laufenden Fristen auch tatsächlich gestrichen wurden, legt der Klägervertreter nicht vor. Aus dem lediglich für das einzelne Verfahren vorgelegten Ausdruck aus dem Fristenkalender ist für den Senat nicht erkennbar, dass die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geforderten Vorkehrungen getroffen wurden. Damit ist aber schon der Vortrag, die Berufungsbegründungsfrist sei versehentlich zusammen mit der Berufungseinlegungsschrift gelöscht worden (Schriftsatz vom 25.08.2016, S. 4, Bl. 120 d. A.), nicht nachvollziehbar. Aus dem dem Senat vorgelegten Auszug sieht man 19 u 2641/16 - Seite 6 hingegen nur, dass einige Fristen als „erledigt“ bezeichnet werden, aber nicht, wann diese „gelöscht“, also als „erledigt“ gekennzeichnet werden. Ebensowenig hat der Klägervertreter durch Vorlage eines Auszuges des allabendlichen Fristenkalenders für den Senat nachvollziehbar dargetan, wie die zweite Fristenprüfung am Ende des Tages - die allabendliche Ausgangskontrolle - abläuft und dass bzw. wie nochmals erneut überprüft wird, ob eine bereits gestrichene Frist tatsächlich erledigt wurde.

c) Hinzu kommt, dass - ausweislich des Vortrages im Wiedereinsetzungsantrag und der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin Dagmar Kühn - es wohl lediglich eine Anweisung gab, die notierten Fristen anhand des Fristenkalenders zu überprüfen. Die Akten selbst sollten nur „stichprobenartig“ überprüft werden.

Dies entspricht aber nicht den Anforderungen der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die erneute und abschließende abendliche Ausgangskontrolle auch dazu dienen soll, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (BGH, Beschluss vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, aaO mwN), was gegebenenfalls anhand der Akten zu überprüfen ist, nämlich, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind oder nicht (BGH, Beschluss vom 15.12.2015 VI ZB 15/15, Rn. 8). Eine derartige Anweisung haben die Klägervertreter jedoch an ihre Mitarbeiter schon gar nicht erteilt, zumindest fehlt entsprechender Vortrag. Die angeordnete lediglich stichprobenartig erforderliche Kontrolle, ob die Fristen richtig notiert sind, genügt insoweit nicht

d) Schließlich scheint der klägerische Vertreter nach eigenem Vortrag im vorliegenden Fall von seiner eigenen Praxis im Jahre 2016, in den Widerrufsfällen die Berufungsbegründung zugleich mit der Berufungsschrift einzureichen, abgewichen zu sein. In einem solchen Sonderfall, der von den allgemeinen Anweisungen nicht gedeckt zu sein bzw. für den es keine Sonderanweisungen zu geben scheint, muss er aber selbst dafür sorgen, dass die Fristen eingehalten werden oder eben die Büroorganisation entsprechend regeln. Beides ist hier nicht geschehen.

e) Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO muss sich der Kläger sowohl das Organisationsverschulden als auch den durch Abweichungen vom Regelfall entstandenen Fehler seines anwaltlichen Vertreters zurechnen lassen. Beides war auch ursächlich für die Fristversäumung, denn die Berufungsbegründungsfrist wäre eingehalten worden, wenn die Frist nicht fälschlicherweise gestrichen worden wäre oder der Klägervertreter - wie scheinbar in seiner Kanzlei in Widerufsfällen im Jahre 2016 üblich - die Berufung zeitgleich mit ihrer Einlegung begründet hätte.

III.

Wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, § 517 ZPO, war die erst mit Schriftsatz vom 25.08.2016 begründete Berufung als unzulässig zu verwerfen, § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläifuge Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung von § 3 ZPO, §§ 40, 47 GKG bestimmt.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15), der sich der Senat anschließt, ist in den Fällen, in denen der klagende Verbraucher die Feststellung, der Darlehensvertrag sei „beendet“ bzw. habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, begehrt, das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dieser Feststellung unter Berücksichtigung der gegeneinander abzuwägenden Vor- und Nachteile bei Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Widerrufs nach § 3 ZPO zu schätzen. Liegt dem Verbraucherdarlehensvertrag wie hier kein verbundener Vertrag zugrunde (§ 358 BGB), kann der Wert der Beschwer nicht mit dem Nettodarlehensbetrag gleichgesetzt werden. Vielmehr sind in solchen Fällen, wenn das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, die Leistungen maßgeblich, die der Kläger gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Das sind nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7 mwN). Hier hat der Kläger ausweislich des Darlehensvertrages seit 01.01.2006 eine monatliche Rate von 612,50 Euro bezahlt. Ein Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB bleibt als Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO außer Betracht. Bei der Schätzung des Wertes des klägerischen Interesses ist - auch wie hier bei der Feststellungsklage - ein Abschlag nicht vorzunehmen (BGH, Urteil vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.