Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2014 - XI ZB 12/13

published on 18/02/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2014 - XI ZB 12/13
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Stuttgart, 8 O 567/12, 23/04/2013
Oberlandesgericht Stuttgart, 9 U 103/13, 12/08/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 12/13
vom
18. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Rechtsanwalt wird von der Verpflichtung, die Berufungsbegründungsfrist bei
Vorlage der Akten zwecks Erstellung der Berufungsbegründungsschrift zu prüfen
, nicht dadurch befreit, dass er zuvor die von seiner Büroangestellten (falsch)
berechnete Frist ungeprüft in die Handakte übertragen hat.
BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - XI ZB 12/13 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Februar 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und
Dr. Matthias sowie die Richterin Dr. Menges

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. August 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert beträgt 34.342,19 €.

Gründe:

I.

1
Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. April 2013 zugestellt worden. Dieser hat am 21. Mai 2013 Berufung eingelegt und sie am 27. Juni 2013 begründet. Nach einem gerichtlichen Hinweis auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 9. Juli 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Berufungsbegründungsfrist sei von einer seit September 2009 in seiner Kanzlei tätigen, stets zuverlässigen und vielfach überprüften Rechtsanwaltsfachangestellten fehlerhaft berechnet und in den Fristenkalender eingetragen worden. Der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte habe die Frist in eine Fristenliste in der Handakte eingetragen. Dieser habe die Akte dann im Rahmen der Vorfristnotierung zwei Wochen vor dem fehlerhaft errechneten Fristablauf, also 12 Tage vor dem tatsächlichen Fristablauf , zur Bearbeitung wieder vorliegen gehabt. Er habe die Berufungsbegründungsschrift am 21. Juni 2013 diktiert und am 25. Juni 2013 korrigiert. Am 27. Juni 2013 sei die Berufungsbegründungsschrift wegen Abwesenheit des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten von einer anderen Rechtsanwältin der Kanzlei unterzeichnet und abgesandt worden.
2
Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sei auf ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückzuführen, das gemäß § 85 Abs. 2 ZPO einem Verschulden des Klägers gleichstehe. Es liege ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten vor, weil bei sachgerechter Organisation der Fristenkontrolle die fehlerhafte Berechnung der Berufungsbegründungsfrist in dem Fristenkalender aus der Handakte ersichtlich gewesen und bei der im Zusammenhang mit der Fertigung der Berufungsschrift gebotenen Prüfung offenbar geworden wäre. Auch obliege einem Rechtsanwalt die Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das von seiner Kanzleikraft notierte Fristende richtig ermittelt und eingetragen worden sei, wenn ihm die Akten, wie hier auf Vorfrist, zur Bearbeitung vorgelegt würden. Hierauf könne auch dann nicht verzichtet werden, wenn der Prozessbevollmächtigte die von der Bürokraft errechneten Fristen ungeprüft in die Handakte übernehme.
3
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

4
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht vielmehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und verletzt nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG, NJW 2003, 281). Da die durch den Fall aufgeworfenen Rechtsfragen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt sind, bedarf es, anders als die Rechtsbeschwerde meint, auch keiner richtungsweisenden Orientierungshilfe.
5
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Der Kläger hat die Begründungsfrist nicht unverschuldet versäumt (§ 233 ZPO). Seinen Prozessbevollmächtigten trifft an der Fristversäumnis ein Verschulden, das der Kläger sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
6
a) Zunächst hat zwar eine Büroangestellte des Prozessbevollmächtigten des Klägers die Berufungsbegründungsfrist fehlerhaft berechnet und im Fristenkalender eingetragen. Ob der Prozessbevollmächtigte bereits in diesem Zu- sammenhang oder bei der Übertragung der Frist in die Handakte eine Sorgfaltspflicht verletzt hat, bedarf keiner Entscheidung.
7
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Beschlüsse vom 2. November 2011 - XII ZB 317/11, NJW-RR 2012, 293 Rn. 11, vom 31. Mai 2012 - V ZB 27/12, NJW-RR 2012, 1204 Rn. 7 und vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 11, jeweils mwN) hat ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen jedenfalls immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt wird. In diesem Fall obliegt es dem Prozessbevollmächtigten, sich dieser Akte mit besonderer Sorgfalt anzunehmen und sich erforderlichenfalls durch Einsicht in die Akte selbst Gewissheit über den Ablauf der Frist zu verschaffen (BVerfG, NJW 2002, 3014, 3015).
8
Diese Pflicht hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers verletzt. Nach seinen Ausführungen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages ist ihm die Akte 12 Tage vor Fristablauf zur Bearbeitung vorgelegt und von ihm als Fristsache wahrgenommen worden. Hätte er die Berufungsbegründungsfrist jetzt pflichtgemäß geprüft und den Fehler seiner Büroangestellten bemerkt, hätte die Berufungsbegründungsfrist ohne weiteres gewahrt werden können.
9
c) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht deshalb gerechtfertigt, weil nicht die Büroangestellte, sondern der Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst die Frist ungeprüft in die Handakte übertragen hat. Die Pflicht eines Prozessbevollmächtigten, den Fristablauf bei der Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung selbständig zu prüfen, beruht darauf, dass die sorgfältige Vorbereitung der Prozesshandlung stets auch die Prüfung aller gesetzlichen Anforderungen an ihre Zulässigkeit einschließt. Selbst wenn ein Prozessbevollmächtigter die von seiner Büroangestellten in den Fristenkalender eingetragene Frist überprüft, obwohl dies von der Aufgabenstellung her nicht erforderlich wäre, befreit ihn dies nicht davon, im Rahmen seiner Vorbereitung einer Prozesshandlung die Einhaltung der für diese vorgeschriebenen Frist nochmals zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150). Die Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur eigenverantwortlichen Überprüfung der Frist besteht erst recht, wenn der Prozessbevollmächtigte, wie hier, die Frist nicht überprüft, sondern ungeprüft in die Handakte übertragen hat.

III.

10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wiechers Joeres Ellenberger Matthias Menges

Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 23.04.2013 - 8 O 567/12 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.08.2013 - 9 U 103/13 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

8 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 02/11/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 317/11 vom 2. November 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 117 Abs. 5; ZPO § 233 Fb Wird dem Rechtsanwalt die Handakte zur Wahrung der Beschwerdefrist vorgel
published on 17/03/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 41/03 vom 17. März 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO § 233 Fa Auch wenn der Prozeßbevollmächtigte die von seiner Angestellten in den Fristenkalender eingetr
published on 09/11/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 6/04 vom 9. November 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ ZPO (1.1.2002) § 520 Abs. 2 Satz 2 Die Einwilligung des Berufungsbeklagten in die Verlängerung der Berufung
published on 31/05/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 27/12 vom 31. Mai 2012 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Rich
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 08/07/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z B 1 7 / 1 3 vom 8. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Drescher, Bo
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)