Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2008 - VIII ZB 127/06

bei uns veröffentlicht am15.04.2008
vorgehend
Amtsgericht Schöneberg, 107 C 602/05, 27.07.2006
Landgericht Berlin, 63 S 283/06, 07.11.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 127/06
vom
15. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns
, Dr. Milger und Dr. Hessel

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 7. November 2006 aufgehoben. Den Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.566,17 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Beklagten haben gegen das am 27. Juli 2006 verkündete und ihrem Prozessbevollmächtigten erster Instanz am 10. August 2006 zugestellte Urteil des Amtsgerichts am 18. August 2006 Berufung eingelegt. Eine Berufungsbegründung ist bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht zu den Akten gelangt.
2
Das Landgericht hat die Berufung deshalb durch Beschluss vom 7. November 2006, den Beklagten zugestellt am 16. November 2006, verworfen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde. Außerdem haben sie am 20. November 2006 beim Berufungsgericht wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, über den das Berufungsgericht noch nicht entschieden hat.

II.

3
1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, § 575 ZPO). Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass noch eine Entscheidung des Berufungsgerichts über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aussteht. Dem die Berufung verwerfenden Beschluss wird im Falle der Bewilligung der Wiedereinsetzung die Grundlage entzogen, damit wird er gegenstandslos. Das Berufungsgericht ist deshalb zwar nicht gehindert, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden. Das steht einem Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten für die Rechtsbeschwerde jedoch nicht entgegen, weil dieses Rechtsmittel gegen die Verwerfung der Berufung unabhängig von der zu bewilligenden Wiedereinsetzung schon bei Verletzung eines Verfahrensgrundrechts Erfolg hat (BGH, Beschluss vom 15. August 2007 – XII ZB 101/07, NJWRR 2007, 1718, unter II 1).
4
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss ist rechtsfehlerhaft ergangen, weil das Berufungsgericht die Beklagten vor seiner Entscheidung nicht angehört und damit deren Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör verletzt hat.
5
Zwar sieht § 522 Abs. 1 ZPO im Gegensatz zu § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO für den Fall einer Verwerfung eines unzulässigen Rechtsmittels eine Anhörung der Partei nicht ausdrücklich vor. Die Pflicht zur Anhörung des Rechtsmittelführers folgt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 15. August 2007, aaO, unter II 2 b m.w.N.) unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG. Danach haben die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern.
6
Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auch auf diesem Fehler, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass es nach Anhörung der Beklagten und einem gegebenenfalls von diesen daraufhin noch vor der Entscheidung gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist anders entschieden hätte.
7
3. Im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen einen das Rechtsmittel mangels rechtzeitig eingegangener Begründung verwerfenden Beschluss ist regelmäßig nicht zu prüfen, ob Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, die der Rechtsmittelführer mit einem nach der Verwerfung seiner Berufung beim Berufungsgericht gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung geltend gemacht hat, solange das Berufungsgericht – wie hier – über das Wiedereinsetzungsgesuch noch nicht entschieden hat (Senatsbeschluss vom 19. September 2006 – VIII ZB 42/05, www.bundesgerichtshof.de, unter II 2; BGH, Beschluss vom 15. August 2007, aaO, unter II 2 a, jeweils m.w.N.). Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Wiedereinsetzung nach dem Aktenstand ohne weiteres zu gewähren ist (BGH, Urteil vom 4. November 1981 – IVb ZR 625/80, NJW 1982, 1873, unter II 1; Beschluss vom 12. Mai 1989 – IVb ZB 25/89, NJW-RR 1989, 962, unter 3 a; Beschluss vom 12. Dezember 2000 – X ZB 17/00, www.bundesgerichtshof.de , unter II 2 b).
8
So liegt der Fall hier. Die Beklagten haben innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die versäumte Prozesshandlung nachgeholt. Sie haben dargelegt und durch eidesstattliche Versicherungen ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten sowie von dessen Mitarbeiterinnen Z. und Sch. glaubhaft gemacht, dass weder sie selbst noch den Prozessbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumnis trifft (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), sondern dass die Berufungsbegründungsschrift von diesem bereits am 29. August 2006 – also lange vor Ablauf der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO am 10. Oktober 2006 – gefertigt und noch am selben Tag zur Post aufgegeben worden ist. Dass sie nicht zu den Akten der Berufungskammer gelangt ist, kann deshalb nur durch den Postlauf begründet sein oder auf einem Versehen des Gerichts beruhen.

III.

9
Nach alledem ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und den Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be- rufungsbegründungsfrist zu gewähren. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 27.07.2006 - 107 C 602/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2006 - 63 S 283/06 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

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(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 17/00
vom
12. Dezember 2000
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2000
durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt,
Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. März 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 13.162,30 DM festgesetzt.

Gründe:


I. Die Klägerin hat gegen das ihre Zahlungsklage abweisende Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Oktober 1999 Berufung zum Kammergericht eingelegt. Der Vorsitzende des hiermit befaßten Senats hat die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 7. Februar 2000 verlängert. Mit Schreiben vom 10. Februar 2000 hat er den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, daß die Berufung nicht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei. Mit Beschluß vom 10. März 2000 hat sodann das Kammergericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Beschluß wurde mit vorbereitetem Empfangsbekenntnis an die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin abgesandt. Da bis Ende Mai 2000 das ausgefüllte Empfangsbekenntnis nicht zu den Akten zurückgelangt war, erfolgte am 2. Juni 2000 die Zustellung durch Übergabe einer Ausfertigung des Beschlusses vom 10. März 2000 in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin. Ebenfalls unter diesem Datum ging beim Kammergericht dessen Schreiben wieder ein, mit dem die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses angemahnt worden war; der hierfür formularmäßig vorgesehene Vermerk war von einem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin dahin ausgefüllt, daß der Beschluß vom 10. März 2000 ihm am 16. März 2000 persönlich zugestellt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2000, der am Abend dieses Tages per Telefax beim Kammergericht einging, haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin für diese gegen den Beschluß vom 10. März 2000 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel nimmt auf einen Wiedereinsetzungsantrag nebst Anlagen Bezug und wird damit begründet, daß die Berufungsbegründungsfrist ausschließlich wegen Fehlverhaltens von Mitarbeitern der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin versäumt worden sei.
II. 1. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig. Gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO unterliegt der Beschluß des Kammergerichts vom 10. März 2000 der sofortigen Beschwerde. Sie ist gemäß § 577 Abs. 2 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen, die mit der Zustellung des die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschlusses beginnt. Diese Zustellung ist hier am 16. März 2000 erfolgt. Dies belegt der Vermerk eines der Prozeßbevollmächtigten der Kläge-
rin auf dem Schreiben des Kammergerichts, mit dem die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses angemahnt worden ist. Dieser Vermerk ist mit Datum und Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin versehen und genügt deshalb den Anforderungen des § 212 a ZPO (BGH, Urt. v. 03.05.1994 - VI ZR 248/93, NJW 1994, 2297). Nach Zusammenhang und Inhalt des von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 10. Mai 2000 unterschriebenen Vermerks ist davon auszugehen, daß der Prozeßbevollmächtigte den Beschluß vom 10. März 2000 am 16. März 2000 als ihm zugestellt annehmen und diesen Willen mit dem Vermerk bekunden wollte. Die sofortige Beschwerde vom 16. Juni 2000 ist mithin verspätet.
2. Aber auch dann, wenn man eine wirksame Zustellung des Beschlusses vom 10. März 2000 erst als am 2. Juni 2000 erfolgt ansieht, bleibt die sofortige Beschwerde der Klägerin ohne Erfolg. Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen. Denn sie hat sie entgegen § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb der bis zum 7. Februar 2000 verlängerten Frist begründet; ihr ist gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden; mit dem Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin hat sich das Kammergericht bislang nicht befaßt.

a) Hierin liegt kein Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des Beschlusses vom 10. März 2000 und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen kann. Die Akten weisen aus, daß das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin erst am 16. Juni 2000 beim Kammergericht eingegangen ist. Ein früherer Zugang wird auch von der Klägerin nicht dargelegt; die sofortige Beschwerde gibt nur an, daß der Wiedereinsetzungsantrag am 22. Februar
2000 gefertigt worden sei. Der Senat hat hiernach davon auszugehen, daß die Frage der Zulässigkeit der Berufung dem Kammergericht am 10. März 2000 entscheidungsreif erscheinen und der Verwerfungsbeschluß von ihm gefaßt werden durfte, ohne zuvor oder zugleich über eine Wiedereinsetzung zu befinden.

b) Der Senat seinerseits kann die mit Schriftsatz vom 22. Februar 2000 beantragte Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist nicht gewähren. Aus den im Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 7. Oktober 1981 (IVb ZB 825/81, NJW 1982, 887, 888) dargelegten, sich aus der Unanfechtbarkeit einer gewährten Wiedereinsetzung (§ 238 Abs. 3 ZPO) ergebenden Kompetenzüberlegungen ist es gefestigte Rechtsprechung, daß grundsätzlich zunächst die Entscheidung des nach § 237 ZPO für die Wiedereinsetzung zuständigen Gerichts herbeizuführen und der Bundesgerichtshof erst im Falle der Einlegung des nach § 238 Abs. 2 und 3 ZPO statthaften Rechtsmittels zur Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch berufen ist (BGH, Beschl. v. 22.09.1992 - VI ZB 22/92, VersR 1993, 500 m.w.N.; vgl. auch Beschl. v. 14.06.1989 - VIII ZB 10/89). Eine Prüfung der Wiedereinsetzungsfrage im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die Verwerfung der Berufung unter Ablehnung der Wiedereinsetzung ausgesprochen oder verfahrensfehlerhaft eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unterlassen hat (BGH, Beschl. v. 29.09.1993 - XII ZB 49/93, NJW-RR 1994, 127) oder wenn die Wiedereinsetzung nach dem Aktenstand ohne weiteres zu gewähren ist (BGH, Beschl. v. 22.09.1992, aaO; Beschl. v. 12.05.1989 - IVb ZB 25/89, FamRZ 1989, 1064, 1066 m.w.N.).
Keiner dieser Ausnahmetatbestände liegt hier vor. Das Kammergericht, bei dem der Wiedereinsetzungsantrag angebracht worden ist, hat über dieses Gesuch der Klägerin bislang nicht entschieden. Dieses Unterlassen beruht - wie ausgeführt - nicht auf einem Verfahrensfehler. Das Vorliegen des dritten, aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit anzuerkennenden Ausnahmetatbestandes schließlich kann nicht festgestellt werden, weil nach der Aktenlage, wie sie sich dem Senat darstellt, der Antrag vom 22. Februar 2000 nicht innerhalb der gemäß § 234 Abs. 1 und 2 ZPO zu beachtenden zweiwöchigen Frist eingereicht und auch eine Berufungsbegründung nicht - wie es § 236 Abs. 2 ZPO verlangt - innerhalb dieser Frist beim Kammergericht eingegangen ist. Durch Mitteilung des Vorsitzenden des zuständigen Senats des Berufungsgerichts ist die Klägerin zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten darüber informiert worden , daß innerhalb der bis zum 7. Februar 2000 verlängerten Frist die Berufung nicht begründet worden ist. Mit Zugang dieses Schreibens, der laut Empfangsbekenntnis eines der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 18. Februar 2000 erfolgte, wußte die Klägerin mithin, daß die vom 7. Februar 2000 datierende Berufungsbegründungsschrift beim Kammergericht nicht rechtzeitig eingegangen war. Damit war das mit dem Wiedereinsetzungsgesuch geltend gemachte, einer rechtzeitigen Berufungsbegründung entgegenstehende Hindernis behoben; nach § 234 Abs. 2 ZPO begann die Zweiwochenfrist. Das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin nebst Berufungsbegründungsschrift ging jedoch erst am 16. Juni 2000 beim Kammergericht ein.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Rogge Jestaedt Melullis
Scharen Keukenschrijver

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.