vorgehend
Amtsgericht Hannover, 422 C 8925/08, 22.12.2009
Landgericht Hannover, 6 S 13/10, 01.07.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 44/10
vom
12. April 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung durch Urteil zugleich in der
Hauptsache und über die Kosten des erledigten Teils entschieden, so ist die Berufung
nur zulässig, wenn der nicht erledigte Teil der Hauptsache die Berufungssumme
erreicht.
BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 44/10 - LG Hannover
AG Hannover
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2011 durch den Vorsitzenden
Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter
Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. Juli 2010 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: bis 300 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger hat die Beklagte auf Löschung über ihn gespeicherter Daten und auf Ersatz der für die Einholung von Selbstauskünften entstandenen Kosten in Höhe von 23,40 € in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte die beanstandeten Eintragungen nach Ablauf der Speicherfrist von 12 Monaten gelöscht hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Löschungsantrags übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Den auf Zahlung von 23,40 € gerichteten Antrag hat das Amtsgericht abgewiesen und dem Kläger gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 4. Juni 2010 hat das Landgericht den Streitwert für das Be- rufungsverfahren auf "bis 300 €" festgesetzt und beim Kläger angefragt, ob die Berufung aufrecht erhalten bleibe. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er die Berufung nicht zurücknehme, hat das Landgericht die Berufung mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Denn dieser richte sich nach dem Interesse des Klägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts, deren Gegenstände der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 23,40 € sowie die Kosten des Verfahrens erster Instanz seien. Diese seien mit nicht mehr als 300 € zu bewerten. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

2
1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die im Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen sind durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage dieser Rechtsprechung jedenfalls im Ergebnis zutreffend entschieden.
3
a) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, bei dem angefochtenen Beschluss handele es sich um eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Die Rechtsbeschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass dem Berufungskläger vor der Verwerfung einer Berufung als unzulässig rechtliches Gehör zu gewähren ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 - XII ZB 168/08, NJW-RR 2010, 1075 Rn. 7; vom 15. April 2008 - VIII ZB 127/06, zitiert nach juris Rn. 5; vom 18. Juli 2007 - XII ZB 162/06, VersR 2008, 1087 Rn. 6, jeweils mwN). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Berufungsgericht seiner Pflicht zur Anhörung des Rechtsmittelführers im Streitfall aber nachgekommen. Denn es hat den Kläger mit Beschluss vom 4. Juni 2010 darauf hingewiesen, dass sich der Streitwert des Berufungsverfahrens wegen der übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen der Parteien auf weniger als 300 € belaufe, und den Kläger um Mitteilung gebeten, ob er die Berufung aufrecht erhalte. Damit hat es dem Kläger in der erforderlichen Weise Gelegenheit gegeben, sich zu dem dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht im Beschluss vom 4. Juni 2010 Ausführungen nur zum Streitwert des Berufungsverfahrens , nicht hingegen auch zu dem - für die Zulässigkeit der Berufung allein maßgeblichen - Wert des Beschwerdegegenstandes gemacht hat. Denn wie sich aus der Anfrage beim Kläger, ob das Rechtsmittel durchgeführt werden soll, ergibt, sollte der Beschwerdewert ersichtlich entsprechend dem in dem Beschluss abgehandelten Streitwert des Berufungsverfahrens behandelt werden. In diesem Sinne hat der Kläger den Beschluss auch verstanden. Denn er hat mit Schriftsatz vom 30. Juni 2010 die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt und mit näherer Begründung ausgeführt, dass er durch die Entscheidung des Amtsgerichts "erheblich beschwert" sei.
4
b) Das Berufungsgericht hat die Berufung auch mit Recht als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600 € nicht (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind bei der Ermittlung des Beschwerdewerts weder das mit dem ursprünglichen Löschungsantrag verfolgte "Sachinteresse" des Klägers noch die auf den erledigten Teil entfallenden Prozesskosten zu berücksichtigen. Vielmehr bemisst sich die Beschwer vorliegend allein nach dem von dem Kläger weiterverfolgten Begehren, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 23,40 € zu erreichen. Denn wird - wie im Streitfall - nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung durch Urteil zugleich in der Hauptsache und über die Kosten des erledigten Teils entschieden, so ist die Berufung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn der nicht erledigte Teil der Hauptsache die Berufungssumme erreicht (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62, MDR 1963, 44 f.; vom 23. Juli 1981 - III ZR 28/81, JurBüro 1981, 1489 f.; vom 17. Mai 1990 - IX ZB 9/90, BGHR ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 1; vom 31. Oktober 1991 - IX ZR 171/91, BGHR ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 2; vom 15. März 1995 - XII ZB 29/95, NJW-RR 1995, 1089, 1090; vom 28. Februar 2007 - XII ZB 165/06, FamRZ 2007, 893 Rn. 10; OLG Karlsruhe, MDR 1996, 1298; KG, Beschluss vom 12. November 2009 - 8 W 91/09, zitiert nach juris Rn. 4 jeweils mwN). Die auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallenden Kosten bleiben hierfür außer Betracht. Denn bei ihnen handelt es sich um Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, die den Streitwert und damit auch die Beschwer nicht beeinflussen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1991 - IX ZR 171/91, aaO; KG, aaO).
5
Auch das mit dem übereinstimmend für erledigt erklärten Klagantrag ursprünglich verfolgte "Sachinteresse" des Klägers vermag den Beschwerdewert nicht zu erhöhen. Denn mit den übereinstimmenden Erledigungserklärungen endet die Rechtshängigkeit des für erledigt erklärten Teils der Hauptsache; anhängig bleibt insoweit nur der Kostenpunkt, über den gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, 366 mwN, vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591 Rn. 25).
6
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. für den urlaubsbedingt an der Zoll Diederichsen Unterschriftsleistung gehinderten VRBGH Galke: Zoll Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 22.12.2009 - 422 C 8925/08 -
LG Hannover, Entscheidung vom 01.07.2010 - 6 S 13/10 -

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

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(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

7
Zwar sieht § 522 Abs. 1 ZPO im Gegensatz zu § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO für den Fall einer Verwerfung eines unzulässigen Rechtsmittels eine Anhörung der Partei nicht ausdrücklich vor. Die Pflicht zur Anhörung des Rechtsmittelführers folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indessen unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschlüsse vom 15. August 2007 - XII ZB 101/07 - NJW-RR 2007, 1718; vom 13. Juli 2005 - XII ZB 80/05 - NJWRR 2006, 142 und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 162/06 - FamRZ 2007, 1725). Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt (hier: zu der vom Oberlandesgericht angenommenen Fristversäumung) zu äußern.
5
Zwar sieht § 522 Abs. 1 ZPO im Gegensatz zu § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO für den Fall einer Verwerfung eines unzulässigen Rechtsmittels eine Anhörung der Partei nicht ausdrücklich vor. Die Pflicht zur Anhörung des Rechtsmittelführers folgt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 15. August 2007, aaO, unter II 2 b m.w.N.) unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG. Danach haben die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern.
6
a) Indem das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat, ohne dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, hat es gegen dessen Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

8
Es besteht kein Anlass, vorprozessuale Rechtsanwaltskosten anders zu behandeln, weil diese wie Zinsen nur so lange in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung stehen, wie diese ganz oder teilweise Gegenstand des Rechtsstreits ist. Sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil - wie hier - eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. MünchKomm/Schwerdtfeger, ZPO, 2. Aufl., § 4 Rn. 30; Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 3 Rn. 26 "Erledigung der Hauptsache"; Ruess MDR 2005, 313, 314; Steenbuck MDR 2006, 423, 424; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 4 Rn. 38). Insoweit besteht hier eine andere Sachlage als bei anteiligen Kosten des laufenden Prozesses, die nach ständiger Rechtsprechung nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung den Streitwert und den Wert der Beschwer nicht erhöhen, so lange noch ein Teil der Hauptsache im Streit ist. Dann folgt aus dem Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung, dass im Rahmen der Entscheidung über den noch streitigen Teil des Rechtsstreits von Amts wegen auch über die für den erledigten Teil anfallenden Kosten mit entschieden wird (vgl. BGHZ 128, 85, 92; BGH, Beschluss vom 15. März 1995 - XII ZB 29/95 - NJW-RR 1995, 1089, 1090; OLG Bremen OLGR 2001, 461). Dies ist bei dem Anspruch auf vorprozessuale Rechtsanwaltskosten nicht der Fall.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

10
Diese Auffassung geht mit der Rechtsprechung des BGH einher, wonach Urteile, in denen über den restlichen Teil der Hauptsache und zugleich über die Kosten eines anderweitig erledigten Teils entschieden ist, nur aufgrund der Beschwer in der Hauptsache angefochten werden können (BGH Beschlüsse vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62 - MDR 1963, 44 und vom 17. Mai 1990 - IX ZB 9/90 - BGHR ZPO § 91 a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 1).

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)