Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2010 - VII ZB 67/09

bei uns veröffentlicht am09.12.2010
vorgehend
Amtsgericht Ludwigsburg, 5 M 7718/08, 19.01.2009
Amtsgericht Ludwigsburg, 5 M 7712/08, 19.01.2009
Landgericht Stuttgart, 19 T 76/09, 18.03.2009
Landgericht Stuttgart, 19 T 77/09, 18.03.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 67/09
vom
9. Dezember 2010
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die für die Zwangsvollstreckung in ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück
gemäß § 857 Abs. 4 Satz 1, 2 ZPO vorgesehene Verwaltung des Grundstücks
setzt ebenso wie die Zwangsverwaltung nach §§ 146 ff. ZVG den unmittelbaren
oder mittelbaren Besitz des Schuldners voraus.

b) Die Anordnung der Verwaltung hängt nicht von der Feststellung des Vollstreckungsgerichts
ab, dass der Schuldner das mit dem Nießbrauch belastete
Grundstück tatsächlich besitzt. Wenn die Eintragung des Nießbrauchs im
Grundbuch nachgewiesen ist, ordnet das Vollstreckungsgericht die Verwaltung
nach § 857 Abs. 4 ZPO ohne eine Prüfung an, ob der Schuldner den Besitz an
dem Grundstück innehat. Etwas anderes gilt dann, wenn dem Vollstreckungsgericht
bekannt ist, dass der Schuldner keinen Besitz hat.
BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - VII ZB 67/09 - LG Stuttgart
AG Ludwigsburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner,
Halfmeier und Prof. Leupertz

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerinnen gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18. März 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gegenstandswert: 7.250 €

Gründe:

I.

1
Die Gläubigerin erwirkte am 28. November 2008 beim Amtsgericht - Rechtspfleger - zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, mit denen der für die Schuldner als Gesamtberechtigte nach § 328 BGB angeblich im Grundbuch eingetragene Nießbrauch an dem im Eigentum der Drittschuldnerinnen stehenden Grundstück in P. gepfändet wurde. Zugleich ordnete das Amtsgericht zum Zwecke der Ausübung des Nießbrauchs durch die Gläubigerin gemäß § 857 Abs. 4 ZPO die Verwaltung des Grundstückes an und bestellte die Beteiligte zu 3 zur Verwalterin. In den Beschlüssen heißt es weiter: "Die Verwaltung richtet sich nach den Vorschriften für die Zwangsverwaltung gemäß § 146 ff ZVG. Der Verwalter wird er- mächtigt, sich selbst den Besitz des Grundstückes zu verschaffen ..."
2
Gegen die Beschlüsse haben die Drittschuldnerinnen Erinnerung eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, die formalen Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung seien nicht erfüllt, weil die Eintragung des Nießbrauchs in das Grundbuch nicht durch Zeugnis des Grundbuchamtes nachgewiesen worden sei. Da nur ein "angebliches Recht" gepfändet sei, hätte das Amtsgericht die Verwalterin nicht zur Verschaffung des Besitzes an dem Grundstück ermächtigen dürfen. Zu Unrecht sei das Amtsgericht schließlich davon ausgegangen, die Pfändung gemäß § 829 Abs. 3 ZPO durch Zustellung der Pfändungsbeschlüsse an sie als Drittschuldner bewirkt zu haben. Besitz und Nutzungsrechte an dem Grundstück stünden den Nießbrauchern zu. Folglich "schuldeten" sie als Eigentümer nichts, was zur Ausübung des Nießbrauchs durch die Gläubigerin beitragen könnte. Wenn aber der Eigentümer nichts "schulde", sei er auch nicht Drittschuldner im Sinne des § 829 Abs. 3 ZPO.
3
Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Richter zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 19. Januar 2009 hat dieser die Erinnerung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Drittschuldnerinnen sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch Beschluss vom 18. März 2009 zurückgewiesen hat. Dagegen wenden sich die Drittschuldnerinnen mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie weiterhin die Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erstreben.

II.

4
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht hält die Anordnungen des Vollstreckungsgerichts zur Ausübung des gepfändeten Nießbrauchs durch Zwangsverwaltung des Grundstücks für rechtmäßig. Das Vollstreckungsgericht sei gemäß § 857 Abs. 4 ZPO berechtigt, bei der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht eine Verwaltung anzuordnen, die an die Vorschriften zur Zwangsverwaltung in §§ 146 ff. ZVG anzulehnen sei. Hierzu gehöre auch die Ermächtigung des Verwalters , sich den Besitz des mit dem Nießbrauch belasteten Grundstücks zu verschaffen. Diese Ermächtigung gelte allerdings nur für den Besitz des Schuldners , wohingegen der Zwangsverwalter den Eigenbesitz eines Dritten nur mit dessen Einverständnis erlangen könne. Sei dieser nicht zur Herausgabe bereit, sei eine Besitzverschaffung durch den Verwalter nicht möglich. Das führe allerdings nicht zur Unwirksamkeit der Anordnung; es bestehe vielmehr ein Vollstreckungsmangel , der gegebenenfalls zur Einstellung des Verfahrens führen könne. Die in den angefochtenen Beschlüssen erteilte Ermächtigung beziehe sich nur auf den Schuldnerbesitz, wie das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss hinreichend deutlich gemacht habe. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei die Auffassung des Amtsgerichts, dass die an dem Grundstück bestehenden Besitzverhältnisse im Zusammenhang mit der Anordnung der Verwaltung und der Ermächtigung des Verwalters zur Inbesitznahme des Grundstückes nicht zu prüfen seien. Im Übrigen sei nach den feststellbaren Umständen ohnehin davon auszugehen, dass die Schuldner jedenfalls mittelbaren Besitz, die Drittschuldnerinnen allenfalls unmittelbaren Fremdbesitz an dem Grundstück innehätten. Dementsprechend könne sich die Verwalterin kraft Ermächtigung zumindest den mittelbaren Besitz verschaffen. Die Pfändungsmaßnahme sei gemäß § 829 Abs. 3 ZPO mit Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse an die dort als solche bezeichneten Drittschuldnerinnen wirksam geworden. Ihr Einwand , keinen Beitrag zur Ausübung des Nießbrauchs zu schulden und deshalb keine Drittschuldner im Sinne des § 829 Abs. 3 ZPO zu sein, gehe fehl. Der Begriff des Drittschuldners sei weit auszulegen. Gemeint sei "jeder am gepfändeten Recht Beteiligte", mithin auch derjenige, "dessen Recht mit dem Nießbrauch belastet" sei. Das treffe für den Grundstückseigentümer zu, der im Übrigen auch nach Einräumung des Nießbrauchs dem Nießbrauchsberechtigten die Besitzeinräumung schulde.
6
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
7
a) Das gemäß § 857 Abs. 1, § 828 Abs. 1 ZPO zuständige Vollstreckungsgericht kann bei der Zwangsvollstreckung in ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück gemäß § 857 Abs. 4 Satz 1, 2 ZPO eine Verwaltung des Grundstücks anordnen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Vorschriften zur Zwangsverwaltung in §§ 146 ff. ZVG anzulehnen ist (BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - IX ZR 131/04, BGHZ 166, 1 Rn. 16). Gemäß §§ 146, 17 ZVG darf die Zwangsverwaltung vorbehaltlich der Sonderregelung in § 147 Abs. 1 ZVG nur angeordnet werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Schuldner als Eigentümer des Grundstückes eingetragen oder dass er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist.
8
Ob auch diese formalen Anforderungen für die Anordnung einer Verwaltung nach § 857 Abs. 4 ZPO zu beachten sind, bedarf keiner Entscheidung. Sie sind hier erfüllt. Nach den vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Feststellungen des Vollstreckungsgerichts - Rechtspfleger - im Nichtabhilfebeschluss vom 15. Januar 2009 wurde die Eintragung des Nießbrauchs durch Vorlage eines Grundbuchauszuges nachgewiesen. Dagegen haben die Dritt- schuldnerinnen im Beschwerdeverfahren nichts vorgebracht. Dementsprechend ist auch das Beschwerdegericht von dieser Tatsachengrundlage ausgegangen und hat sich in seiner Beschwerdeentscheidung nicht weiter mit dem Erfordernis des Eintragungsnachweises befasst. Das ist nicht zu beanstanden. Einen Verfahrensmangel zeigt die Rechtsbeschwerde diesbezüglich nicht auf - § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Soweit die Drittschuldnerinnen im Rechtsbeschwerdeverfahren unter Hinweis auf den dahingehenden Wortlaut der Pfändungsbeschlüsse vortragen, gepfändet worden sei ein "- angeblich -" eingetragener Nießbrauch , ein Eintragungsnachweis habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, werden sie damit nicht gehört - § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 2 ZPO. Die Vorlage eines vollständigen Grundbuchauszuges ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht erforderlich.
9
b) Das Vollstreckungsgericht kann den Verwalter nach Maßgabe der Regelung in § 150 Abs. 2 ZVG ermächtigen, sich den Besitz des mit dem Nießbrauch belasteten Grundstücks zu verschaffen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - IX ZR 131/04, BGHZ 166, 1 Rn. 16). Zur Wahrnehmung der dem Nießbrauchsberechtigten zustehenden Nutzungsrechte muss er, wie sich aus § 152 Abs. 1 ZVG ergibt, das Grundstück zweckentsprechend im Sinne der Gläubigerbefriedigung verwalten und nutzen. Dazu benötigt er den Besitz an dem Grundstück. Deshalb setzt die gemäß § 857 Abs. 4 ZPO angeordnete Verwaltung ebenso wie die Zwangsverwaltung nach §§ 146 ff. ZVG unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Schuldners voraus (zu §§ 146 ff. ZVG: BGH, Urteil vom 26. September 1985 - IX ZR 88/84, BGHZ 96, 61, 66). Den unmittelbaren Besitz kann sich der Verwalter mit Hilfe der im Pfändungsbeschluss enthaltenen Ermächtigung verschaffen, wobei der Beschluss Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist und notfalls mit Hilfe des Gerichtsvollziehers durchgesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - IX ZR 131/04, BGHZ 166, 1 Rn. 16). Den mittelbaren Besitz des Nießbrauchsberechtigten erlangt er durch Einweisung (so: Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 19. Aufl., § 146 Rn. 10.1 und § 150 Rn. 5.5) oder bereits durch die Anordnung und Übertragung der Verwaltung mit der Annahme des Amtes durch den Verwalter (so: Kindl/ Meller-Hannich/Wolf/Sievers, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, ZVG § 150 Rn. 28 ff.). Ist der Schuldner allerdings weder unmittelbarer noch mittelbarer Besitzer des Grundstückes und verweigert der Dritte, der den Besitz innehat , die Herausgabe, ist die Zwangsverwaltung rechtlich undurchführbar (BGH, Urteil vom 26. September 1985 - IX ZR 88/84, BGHZ 96, 61, 66 m.w.N.). Deshalb darf unter diesen Voraussetzungen auch eine Verwaltung nach § 857 Abs. 4 ZPO, die in gleicher Weise an den Besitz des Schuldners anknüpft, nicht angeordnet werden.
10
c) Von diesen Grundsätzen geht das Beschwerdegericht zutreffend aus. Soweit es irrtümlich auf den Eigenbesitz des Schuldners, der als Nießbraucher lediglich Fremdbesitz hat, und auf die Besitzverhältnisse der Drittschuldnerinnen abstellt, wirkt sich das nicht zu deren Nachteil aus.
11
aa) Keinen Bedenken begegnet insbesondere die Auslegung der Pfändungs - und Überweisungsbeschlüsse durch das Beschwerdegericht dahin, dass die dort enthaltene Ermächtigung zur Inbesitznahme nur für den Besitz der Schuldner gelten soll. Gegen ein solches Verständnis der Verwaltungsanordnung bringt auch die Rechtsbeschwerde nichts vor.
12
bb) Ebenfalls zutreffend legt das Beschwerdegericht seiner Entscheidung die Annahme zugrunde, dass die Anordnung der Verwaltung nach § 857 Abs. 4 ZPO nicht von der Feststellung abhängt, dass der Schuldner das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück tatsächlich besitzt.
13
(1) Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist grundsätzlich nicht dazu bestimmt , Streitigkeiten über die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Ansprüche auszutragen. Dementsprechend kommen Beweiserhebungen im Zwangsvollstreckungsverfahren nur in eingeschränktem Umfang in Betracht. Auch das Zwangsverwaltungsverfahren dient nicht dazu, streitige Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten aufzuklären. Deshalb wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zwangsverwaltung im Regelfall ohne Prüfung angeordnet, ob der Eigentümer den hierfür erforderlichen Eigenbesitz an dem Grundstück innehat. Nur wenn dem Vollstreckungsgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Anordnungsantrag bekannt ist, dass sich das Grundstück im Eigenbesitz eines Dritten befindet, muss der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt werden (BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 190/03, MDR 2004, 1022). Vor diesem Hintergrund scheitert die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht bereits daran, dass der hierfür erforderliche Eigenbesitz des eingetragenen Eigentümers bestritten wird. Vielmehr muss derjenige, der den Eigenbesitz eines nicht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragenen Dritten behauptet, diesen Eigenbesitz durch Vorlage liquider Beweismittel nachweisen. Gelingt ihm das nicht, hat das Gericht die Zwangsverwaltung anzuordnen, und der Dritte muss seine - streitigen - Rechte mit der Widerspruchsklage nach § 771 ZPO im Prozesswege geltend machen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 190/03, MDR 2004, 1022).
14
(2) Diese Grundsätze gelten bei Pfändung eines Nießbrauchsrechts ebenso für die Anordnung der Verwaltung nach § 857 Abs. 4 ZPO. Mit der Einräumung des Nießbrauchs erwirbt der Nießbraucher das Recht zum Besitz, § 1036 Abs. 1 BGB. Wenn, wie hier, die Eintragung des Nießbrauchs nachgewiesen ist, ist in ähnlicher Weise wie beim eingetragenen Eigentümer für seinen Eigenbesitz davon auszugehen, dass der Nießbraucher zumindest mittelbaren Besitz an dem mit dem Nießbrauch belasteten Grundstück innehat. Folgerichtig besteht hier wie dort kein Anlass für das Vollstreckungsgericht, die Besitzverhältnisse zu prüfen und Feststellungen dazu zu treffen, ob der Nießbraucher das Grundstück besitzt. Allerdings darf es die Zwangsverwaltung nicht anordnen , wenn ihm bekannt ist, dass der Nießbraucher keinen Besitz hat.
15
Stellt der zur Inbesitznahme ermächtigte Verwalter im Rahmen der Vollstreckung fest, dass der Nießbraucher keinen, auch keinen mittelbaren Besitz an dem Grundstück hat, darf die Vollstreckungshandlung nicht ausgeführt werden und er muss seine Verwaltertätigkeit einstellen. Nimmt er hingegen das Grundstück in Ausübung des Nießbrauchsrechts in Besitz, ist es nach obigen Grundsätzen jedem Dritten, der hierdurch sein Recht zum Besitz beeinträchtigt sieht, zuzumuten, Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu erheben.
16
(3) Im vorliegenden Fall steht nicht fest, dass die Schuldner keinen Besitz an dem in Rede stehenden Grundstück haben. Zum Besitz der Schuldner ist nichts vorgetragen. Vor diesem Hintergrund bleibt die Rüge der Drittschuldnerinnen ohne Erfolg, das Beschwerdegericht habe unter Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rechtsfehlerhafte Feststellungen zu ihren Besitzverhältnissen getroffen. Auf diese Feststellungen kommt es für die Entscheidung nicht an, weil die Rechtmäßigkeit der Pfändungsmaßnahme nicht von ihnen abhängt.
17
d) Es kann dahinstehen, ob die von der Rechtsbeschwerde beanstandete Annahme des Beschwerdegerichts zutrifft, dass der Grundstückseigentümer im Verfahren über die Vollstreckung in ein an seinem Grundstück bestehendes Nießbrauchsrecht als Drittschuldner im Sinne des § 829 Abs. 3 ZPO anzusehen ist. Ist er es nicht, muss er am Verfahren nicht beteiligt werden und die Pfändung wird nicht mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an ihn - vgl. § 829 Abs. 3 ZPO, sondern gemäß § 857 Abs. 2 ZPO mit Zustellung an den Schuldner bewirkt. Erst dann entsteht für den Gläubiger ein Pfändungspfandrecht. Für die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Pfän- dungs- und Überweisungsbeschlüsse und der hierauf beruhenden Verwaltungsanordnungen sind diese Zusammenhänge ohne Relevanz. Die Beschlüsse müssen nicht deshalb aufgehoben werden, weil die in ihnen angeordnete Pfändung mangels Zustellung an die Schuldner möglicherweise noch nicht bewirkt ist. Um die Rechtmäßigkeit konkreter, von der Bewirkung der Pfändung abhängender Vollstreckungsmaßahmen geht es im vorliegenden Verfahren nicht.

III.

18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kniffka Kuffer Bauner Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 19.01.2009 - 5 M 7718/08 + 5 M 7712/08 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.03.2009 - 19 T 76/09 + 19 T 77/09 -

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(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Der Verwalter wird von dem Gericht bestellt.

(2) Das Gericht hat dem Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher oder durch einen sonstigen Beamten das Grundstück zu übergeben oder ihm die Ermächtigung zu erteilen, sich selbst den Besitz zu verschaffen.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.

(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

(3) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

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Diese Erwägungen vernachlässigen, dass die Pfändung unveräußerlicher Rechte nur eine eingeschränkte Wirkung in dem Sinne entfaltet, dass der Pfändungspfandgläubiger das unveräußerliche Recht nicht zum Zwecke seiner Befriedigung verwerten, sondern es zu diesem Zwecke nur ausüben darf. Dies konkretisiert § 857 Abs. 4 ZPO insbesondere für den Fall der Eigennutzung durch die Anordnung einer Verwaltung (vgl. BGHZ aaO S. 137). Nach dieser Vorschrift kann das Vollstreckungsgericht - wie schon dargelegt worden ist - im Rahmen der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht besondere Anordnungen erlassen, die an die Vorschriften der §§ 146ff ZVG anzulehnen sind. Diese beinhalten zweckmäßigerweise den Vorschriften der § 150 Abs. 2, § 152 Abs. 1, §§ 154f ZVG entsprechende Regelungen. Hierzu gehört die Ermächtigung des Verwalters, sich den Besitz des mit dem Nießbrauch belasteten Grundstücks zu verschaffen, sowie die Anordnung an diesen, die Grundstücksnutzungen in Geld umzusetzen und den nicht für die Verwaltung benötigten Erlös an den Gläubiger bis zur Befriedigung seines Anspruchs abzuliefern (vgl. Stöber, Forderungspfändung aaO Rn. 1709 mit Muster; Brox/Walker, aaO Rn. 765). Der eine solche Ermächtigung des Verwalters zur Besitzverschaffung enthaltende Beschluss ist - ebenso wie der Räumungsbeschluss nach § 149 Abs. 2 ZVG - Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, der notfalls mit Hilfe des Gerichtsvollziehers durchsetzbar ist (vgl. Stöber, Forderungspfändung aaO Rn. 1712a; Depré/Mayer, Praxis der Zwangsverwaltung 2. Aufl. Rn. 832f; Schuschke/Walker, aaO § 857 ZPO Rn. 9; Rossak aaO Rn. 346; LG Lübeck aaO; für § 149 Abs. 2 ZVG auch Stöber, ZVG 18. Aufl. § 149 Anm. 3.8). Ein Schuldner, der das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück selbst bewohnt, kann sich gegen eine derartige Verwaltungsanordnung auch nicht unter Berufung auf ein Wohnrecht entsprechend § 149 Abs. 1 ZVG wehren. Diese Vorschrift , die in der Zwangsverwaltung einen Fall der Unterhaltsgewährung aus Billigkeitsgründen darstellt, wirkt allein zugunsten des Schuldners als Eigentümer (vgl. BGHZ 130, 314, 318f zum Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist diese Rechtsprechung auf den Nießbrauch zu übertragen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass dieser Weg im Streitfall nicht gangbar ist oder ihrem Interesse nicht hinreichend gerecht wird, den wirtschaftlichen Wert des Nießbrauchs zur Schuldtilgung einzusetzen.

(1) Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 147 bis 151 ein anderes ergibt.

(2) Von der Anordnung sind nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts die Beteiligten zu benachrichtigen.

(1) Die Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist.

(2) Die Eintragung ist durch ein Zeugnis des Grundbuchamts nachzuweisen. Gehören Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt demselben Amtsgericht an, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Grundbuch.

(3) Die Erbfolge ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern sie nicht bei dem Gericht offenkundig ist.

(1) Wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Rechte findet die Zwangsverwaltung auch dann statt, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 nicht vorliegen, der Schuldner aber das Grundstück im Eigenbesitze hat.

(2) Der Besitz ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern er nicht bei dem Gericht offenkundig ist.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Der Verwalter wird von dem Gericht bestellt.

(2) Das Gericht hat dem Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher oder durch einen sonstigen Beamten das Grundstück zu übergeben oder ihm die Ermächtigung zu erteilen, sich selbst den Besitz zu verschaffen.

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Diese Erwägungen vernachlässigen, dass die Pfändung unveräußerlicher Rechte nur eine eingeschränkte Wirkung in dem Sinne entfaltet, dass der Pfändungspfandgläubiger das unveräußerliche Recht nicht zum Zwecke seiner Befriedigung verwerten, sondern es zu diesem Zwecke nur ausüben darf. Dies konkretisiert § 857 Abs. 4 ZPO insbesondere für den Fall der Eigennutzung durch die Anordnung einer Verwaltung (vgl. BGHZ aaO S. 137). Nach dieser Vorschrift kann das Vollstreckungsgericht - wie schon dargelegt worden ist - im Rahmen der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht besondere Anordnungen erlassen, die an die Vorschriften der §§ 146ff ZVG anzulehnen sind. Diese beinhalten zweckmäßigerweise den Vorschriften der § 150 Abs. 2, § 152 Abs. 1, §§ 154f ZVG entsprechende Regelungen. Hierzu gehört die Ermächtigung des Verwalters, sich den Besitz des mit dem Nießbrauch belasteten Grundstücks zu verschaffen, sowie die Anordnung an diesen, die Grundstücksnutzungen in Geld umzusetzen und den nicht für die Verwaltung benötigten Erlös an den Gläubiger bis zur Befriedigung seines Anspruchs abzuliefern (vgl. Stöber, Forderungspfändung aaO Rn. 1709 mit Muster; Brox/Walker, aaO Rn. 765). Der eine solche Ermächtigung des Verwalters zur Besitzverschaffung enthaltende Beschluss ist - ebenso wie der Räumungsbeschluss nach § 149 Abs. 2 ZVG - Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, der notfalls mit Hilfe des Gerichtsvollziehers durchsetzbar ist (vgl. Stöber, Forderungspfändung aaO Rn. 1712a; Depré/Mayer, Praxis der Zwangsverwaltung 2. Aufl. Rn. 832f; Schuschke/Walker, aaO § 857 ZPO Rn. 9; Rossak aaO Rn. 346; LG Lübeck aaO; für § 149 Abs. 2 ZVG auch Stöber, ZVG 18. Aufl. § 149 Anm. 3.8). Ein Schuldner, der das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück selbst bewohnt, kann sich gegen eine derartige Verwaltungsanordnung auch nicht unter Berufung auf ein Wohnrecht entsprechend § 149 Abs. 1 ZVG wehren. Diese Vorschrift , die in der Zwangsverwaltung einen Fall der Unterhaltsgewährung aus Billigkeitsgründen darstellt, wirkt allein zugunsten des Schuldners als Eigentümer (vgl. BGHZ 130, 314, 318f zum Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist diese Rechtsprechung auf den Nießbrauch zu übertragen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass dieser Weg im Streitfall nicht gangbar ist oder ihrem Interesse nicht hinreichend gerecht wird, den wirtschaftlichen Wert des Nießbrauchs zur Schuldtilgung einzusetzen.

(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

(2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

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Diese Erwägungen vernachlässigen, dass die Pfändung unveräußerlicher Rechte nur eine eingeschränkte Wirkung in dem Sinne entfaltet, dass der Pfändungspfandgläubiger das unveräußerliche Recht nicht zum Zwecke seiner Befriedigung verwerten, sondern es zu diesem Zwecke nur ausüben darf. Dies konkretisiert § 857 Abs. 4 ZPO insbesondere für den Fall der Eigennutzung durch die Anordnung einer Verwaltung (vgl. BGHZ aaO S. 137). Nach dieser Vorschrift kann das Vollstreckungsgericht - wie schon dargelegt worden ist - im Rahmen der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht besondere Anordnungen erlassen, die an die Vorschriften der §§ 146ff ZVG anzulehnen sind. Diese beinhalten zweckmäßigerweise den Vorschriften der § 150 Abs. 2, § 152 Abs. 1, §§ 154f ZVG entsprechende Regelungen. Hierzu gehört die Ermächtigung des Verwalters, sich den Besitz des mit dem Nießbrauch belasteten Grundstücks zu verschaffen, sowie die Anordnung an diesen, die Grundstücksnutzungen in Geld umzusetzen und den nicht für die Verwaltung benötigten Erlös an den Gläubiger bis zur Befriedigung seines Anspruchs abzuliefern (vgl. Stöber, Forderungspfändung aaO Rn. 1709 mit Muster; Brox/Walker, aaO Rn. 765). Der eine solche Ermächtigung des Verwalters zur Besitzverschaffung enthaltende Beschluss ist - ebenso wie der Räumungsbeschluss nach § 149 Abs. 2 ZVG - Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, der notfalls mit Hilfe des Gerichtsvollziehers durchsetzbar ist (vgl. Stöber, Forderungspfändung aaO Rn. 1712a; Depré/Mayer, Praxis der Zwangsverwaltung 2. Aufl. Rn. 832f; Schuschke/Walker, aaO § 857 ZPO Rn. 9; Rossak aaO Rn. 346; LG Lübeck aaO; für § 149 Abs. 2 ZVG auch Stöber, ZVG 18. Aufl. § 149 Anm. 3.8). Ein Schuldner, der das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück selbst bewohnt, kann sich gegen eine derartige Verwaltungsanordnung auch nicht unter Berufung auf ein Wohnrecht entsprechend § 149 Abs. 1 ZVG wehren. Diese Vorschrift , die in der Zwangsverwaltung einen Fall der Unterhaltsgewährung aus Billigkeitsgründen darstellt, wirkt allein zugunsten des Schuldners als Eigentümer (vgl. BGHZ 130, 314, 318f zum Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist diese Rechtsprechung auf den Nießbrauch zu übertragen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass dieser Weg im Streitfall nicht gangbar ist oder ihrem Interesse nicht hinreichend gerecht wird, den wirtschaftlichen Wert des Nießbrauchs zur Schuldtilgung einzusetzen.

(1) Der Verwalter wird von dem Gericht bestellt.

(2) Das Gericht hat dem Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher oder durch einen sonstigen Beamten das Grundstück zu übergeben oder ihm die Ermächtigung zu erteilen, sich selbst den Besitz zu verschaffen.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt.

(2) Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)