Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2006 - VI ZB 31/05

published on 21/03/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2006 - VI ZB 31/05
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Amtsgericht Lahr/Schwarzwald, 6 C 6/04, 29/07/2004
Landgericht Offenburg, 1 S 136/04, 18/05/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 31/05
vom
21. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2006 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 18. Mai 2005 aufgehoben. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist gewährt. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 2.000 €.

Gründe:

I.

1
Die von der Klägerin erhobene Klage ist durch Urteil des Amtsgerichts L. vom 29. Juli 2004, ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt am 2. August 2004, abgewiesen worden. Mit am 12. August 2004 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz legte die Klägerin hiergegen "Berufung für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz" ein, beantragte Pro- zesskostenhilfe für das Berufungsverfahren und legte einen nicht unterzeichneten "Berufungsbegründungs-Entwurf" vor.
2
Das Berufungsgericht bewilligte den Beklagten zu 1 bis 5 und 7 durch Beschluss vom 24. Februar 2005 und der Klägerin durch Beschluss vom 25. Februar 2005 unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten jeweils Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug. Am 3. März 2005 wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein Schreiben des Berufungsgerichts zugestellt , in dem es hieß: "anbei erhalten Sie folgende Schriftstücke: - Beschluss vom 24.02.2005".
3
Der Vorsitzende des Berufungsgerichts wies die Klägerin mit Verfügung vom 5. April 2005 darauf hin, dass ihre Berufung unzulässig sein dürfte, weil sie bedingt für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegt wurde. "Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfte ebenfalls ausgeschlossen sein, dies jedenfalls deshalb, weil innerhalb von einem Monat nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe keine Berufungsbegründung vorgelegt wurde (§ 234 Abs. 1 S. 2 ZPO)." Der Klägerin wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 22. April 2005 gesetzt. Mit Schreiben vom 18. April 2005 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Bezugnahme auf diese Verfügung Akteneinsicht mit der Begründung, der Wortlaut des Hinweises in der Verfügung vom 5. April 2005 sei für die Klägerseite nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die Akteneinsicht wurde am 20. April 2005 gewährt.
4
Am 29. April 2005 ist beim Berufungsgericht ein Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist und Berufungsbegründungsfrist eingegangen. Zugleich hat die Klägerin Berufung eingelegt und diese begründet.
5
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgeführt, ihnen sei lediglich der Beschluss vom 24. Februar 2005 zugestellt worden. Erst nach der Akteneinsicht hätten sie aus den Gerichtsakten erfahren, dass der Klägerin bereits mit Beschluss vom 25. Februar 2005 Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz bewilligt worden sei.
6
Die Parteien wurden durch eine weitere Verfügung des Berufungsgerichts vom 4. Mai 2005 unter anderem darauf hingewiesen, dass der Wiedereinsetzungsantrag schon deshalb verspätet gewesen sein dürfte, weil der Klägerin jedenfalls aus der Verfügung vom 5. April 2005 bekannt gewesen sei, dass Prozesskostenhilfe bewilligt und damit das Hindernis im Sinne der §§ 233, 234 Abs. 2 ZPO behoben worden sei. Die Verfügung vom 5. April 2005 sei noch am gleichen Tag ausgefertigt worden und dürfte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin daher vor dem 14. April 2005 zugegangen sein.
7
Nachdem diese in ihrer Stellungnahme zu dem Hinweis nochmals darauf hingewiesen hatten, dass aus der Verfügung vom 5. April 2005 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht positiv bekannt gewesen sei, hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen , weil er nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO gestellt worden sei, und die Berufung als unzulässig verworfen. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei spätestens mit Zugang des Hinweises vom 5. April 2005 bekannt gewesen, dass das Hindernis für die Einhaltung der Berufungsfrist entfallen war. Da jede Form der Kenntniserlangung ausreiche, komme es nicht darauf an, ob die Prozessbevollmächtigten den Bewilligungsbeschluss vom 25. Februar 2005 bereits mit der Ausfertigung des Beschlusses vom 24. Februar 2005 erhalten hätten.

II.

8
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie ist begründet, weil der angefochtene Beschluss die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt (vgl. Art. 2 Abs.1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), indem er der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund zu hoher Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihrer Prozessbevollmächtigten versagt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben.
9
a) Der Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt werden. Diese beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Liegt das Hindernis - wie hier - in der Mittellosigkeit der Partei, entfällt es grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 1963 - VI ZB 5/63 - VersR 1963, 1084; BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 1994 - XI ZB 1/94 - VersR 1994, 1324; vom 2. Oktober 1985 - IV b ZB 62/85 - VersR 1986, 40, 41). Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dabei keiner förmlichen Zustellung; ausreichend ist vielmehr eine formlose Mitteilung (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 1963 - VI ZB 5/63 - aaO, 1085 sowie BGHZ 30, 226, 229). Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich zudem, dass für den Wegfall des Hindernisses im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO nicht entscheidend ist, dass der Klägerin oder ihrem Prozessbevollmächtigten der die Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss tatsächlich zugegangen ist. Beho- ben ist das Hindernis vielmehr schon dann, wenn das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1989 - I ZB 3/89 - VersR 1990, 402; vom 13. Mai 1992 - VIII ZB 3/92 - VersR 1993, 205, 206; vom 15. Oktober 1997 - IV ZB 15/97 - BGHR ZPO § 234 Abs. 2, Fristbeginn 10 m.w.N.; vom 13. Dezember 1999 - II ZR 225/98 - NJW 2000, 592). Auch wenn diese Entscheidungen regelmäßig zur Versäumung einer Rechtsmittelfrist ergangen sind, ergibt sich daraus der allgemeine Grundsatz, dass das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, sobald die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den Wegfall des Hindernisses hätten erkennen können (vgl. die Nachweise bei Born NJW 2005, 2042, 2043).
10
b) Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, das bis zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe bestehende Hindernis für die Einlegung der Berufung sei mit Zugang des gerichtlichen Hinweises vom 5. April 2005 weggefallen. Dieser Hinweis hat jedoch das Hindernis für die Einhaltung der Berufungsfrist und damit auch der Berufungsbegründungsfrist nicht entfallen lassen. Aus ihm ergab sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass, wann und in welchem Umfang der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Da zudem in dem gerichtlichen Begleitschreiben vom 1. März 2005, mit dem der Bewilligungsbeschluss zugestellt worden sein soll, nur die Übersendung des Beschlusses vom 24. Februar 2005 aufgeführt war, durch den den Beklagten zu 1 bis 5 und 7 Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ist verständlich, dass auch sorgfältige Anwälte den Hinweis vom 5. April 2005 nicht nachvollziehen konnten und zunächst einen Antrag auf Akteneinsicht stellten. Es ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin daher nicht vorzuwerfen, wenn sie erst durch die Akteneinsicht am 20. April 2005 erfahren haben, dass der Klägerin Prozesskostenhilfe im zweiten Rechtszug bereits durch Beschluss vom 25. Februar 2005 unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten bewilligt worden ist und dieser Beschluss bereits am 1. März 2005 abgegangen sein soll. Deshalb haben sie die Wiedereinsetzungsfrist nicht schuldhaft versäumt.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Lahr, Entscheidung vom 29.07.2004 - 6 C 6/04 -
LG Offenburg, Entscheidung vom 18.05.2005 - 1 S 136/04 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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Annotations

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.