Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2005 - VI ZB 15/05

published on 22.11.2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2005 - VI ZB 15/05
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Landgericht MĂŒnchen I, 9 O 17682/02, 08.09.2004
Oberlandesgericht MĂŒnchen, 1 U 5086/04, 03.02.2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 15/05
vom
22. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2005 durch die
VizeprĂ€sidentin Dr. MĂŒller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen sowie
die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des KlĂ€gers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts MĂŒnchen vom 3. Februar 2005 wird auf seine Kosten als unzulĂ€ssig verworfen.
Der Gegenstandswert fĂŒr das Rechtsbeschwerdeverfahren betrĂ€gt 82.596 €.

GrĂŒnde:

I.

1
Der KlĂ€ger hat gegen das am 23. September 2004 zugestellte Urteil des Landgerichts MĂŒnchen I vom 8. September 2004 am 25. Oktober 2004 Berufung eingelegt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. November 2004 bat er um FristverlĂ€ngerung zur BerufungsbegrĂŒndung bis zum 23. Dezember 2004. Der Schriftsatz war an das Landgericht MĂŒnchen I zur GeschĂ€ftsnummer des erstinstanzlichen Verfahrens gerichtet und ging dort per Fax am 23. November 2004 ein. Die Urkundsbeamtin der GeschĂ€ftsstelle leitete den FristverlĂ€ngerungsantrag am selben Tag an das Oberlandesgericht MĂŒnchen weiter. Dort ging das SchriftstĂŒck am 24. November 2004 ein. Am 26. November 2004 wurde der Antrag auf VerlĂ€ngerung der BerufungsbegrĂŒndungsfrist wegen verspĂ€teter Antragsstellung zurĂŒckgewiesen.
2
Mit einem am 9. Dezember 2004 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz stellte der KlĂ€ger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die VersĂ€umung der BerufungsbegrĂŒndungsfrist und begrĂŒndete gleichzeitig seine Berufung. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Wiedereinsetzung zurĂŒckgewiesen und die Berufung des KlĂ€gers als unzulĂ€ssig verworfen. Die Frist zur BegrĂŒndung der Berufung sei am 23. November 2004 abgelaufen. Eine FristverlĂ€ngerung habe nicht mehr gewĂ€hrt werden können, weil der Antrag beim Oberlandesgericht erst nach Fristablauf eingegangen sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei als unbegrĂŒndet zurĂŒckzuweisen gewesen, weil der KlĂ€ger nicht ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, die Frist zur BegrĂŒndung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Ohne Auswirkung auf das Verschulden des KlĂ€gers sei es, dass der beim Landgericht eingegangene FristverlĂ€ngerungsantrag mit normaler Gerichtspost weitergeleitet und demgemĂ€ĂŸ erst am nĂ€chsten Tag beim zustĂ€ndigen Oberlandesgericht eingegangen sei. Die GeschĂ€ftsstelle des Landgerichts sei nicht verpflichtet gewesen, fĂŒr den KlĂ€ger eilige, ggf. telefonische VorabklĂ€rungen durchzufĂŒhren und den Antrag per Telefax an das Oberlandesgericht weiterzuleiten.
3
Gegen diesen Beschluss hat der KlĂ€ger fristgemĂ€ĂŸ Rechtsbeschwerde eingelegt und diese innerhalb verlĂ€ngerter Frist begrĂŒndet.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt und begrĂŒndet worden (§§ 575 Abs. 1, 2, 238 Abs.2 Satz 1 ZPO). Sie ist aber nicht zulĂ€ssig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entge- gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Dem Berufungsgericht ist weder ein Rechtsfehler von symptomatischer Bedeutung unterlaufen noch verletzt die angefochtene Entscheidung den KlĂ€ger in seinem Anspruch auf GewĂ€hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).
5
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass ein unzustĂ€ndiges Gericht, das - wie hier - vorher mit der Sache befasst gewesen ist, verpflichtet ist, fristgebundene SchriftsĂ€tze fĂŒr das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, im ordentlichen GeschĂ€ftsgang an das zustĂ€ndige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geschieht dies tatsĂ€chlich nicht, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhĂ€ngig davon zu gewĂ€hren, auf welchen GrĂŒnden die fehlerhafte Einreichung beruht. Mit dem Übergang des Schriftsatzes in die VerantwortungssphĂ€re des zur Weiterleitung verpflichteten Gerichts wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres ProzessbevollmĂ€chtigten nicht mehr aus (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2003 - VI ZB 29/02 - juris; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 - VersR 1998, 608, 609; BeschlĂŒsse vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98 - VersR 1999, 1170, 1171; vom 27. Juli 2000 - III ZB 28/00 - NJW-RR 2000, 1730, 1731; vom 26. Oktober 2000 - V ZB 32/00 - juris; vgl. auch BVerfGE 93, 99, 114 f.). Zu Maßnahmen außerhalb des ordentlichen GeschĂ€ftsgangs besteht dagegen keine Verpflichtung. Insbesondere ist auch ein mit der Sache im vorausgegangenen Rechtszug befasst gewesenes Gericht nicht verpflichtet, die Partei oder ihre ProzessbevollmĂ€chtigten innerhalb der Berufungsfrist durch Telefonat oder Telefax von der Einreichung der Berufung beim unzustĂ€ndigen Gericht zu unterrichten (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1343; Senatsbeschluss vom 28. Januar 2003 - VI ZB 29/02 - aaO; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2000 - V ZB 32/00 - aaO; BAG, NJW 1998, 923, 924; BFH, BFH/NV 2005, 563, 564).
Andernfalls wĂŒrde den Parteien und ihren ProzessbevollmĂ€chtigten die Verantwortung fĂŒr die Einhaltung der Formalien vollstĂ€ndig abgenommen und den hierfĂŒr nicht zustĂ€ndigen Gerichten ĂŒbertragen. Damit wĂŒrden die Anforderungen an die richterliche FĂŒrsorgepflicht ĂŒberspannt.
6
Nach diesen GrundsÀtzen ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden, weil der beim unzustÀndigen Gericht eingegangene FristverlÀngerungsantrag im ordentlichen GeschÀftsgang sofort weitergeleitet worden ist, allerdings beim Berufungsgericht nicht mehr innerhalb der Frist eingehen konnte.

III.

7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

MĂŒller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG MĂŒnchen I, Entscheidung vom 08.09.2004 - 9 O 17682/02 -
OLG MĂŒnchen, Entscheidung vom 03.02.2005 - 1 U 5086/04 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrĂŒcklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmĂ€ĂŸige Ordnung oder das Sittengesetz verstĂ¶ĂŸt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prĂŒfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begrĂŒndet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulĂ€ssig zu verwer
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Annotations

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur BegrĂŒndung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewĂ€hren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prĂŒfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begrĂŒndet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulĂ€ssig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzĂŒglich zurĂŒckweisen, wenn es einstimmig davon ĂŒberzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsÀtzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mĂŒndliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte ZurĂŒckweisung der Berufung und die GrĂŒnde hierfĂŒr hinzuweisen und dem BerufungsfĂŒhrer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begrĂŒnden, soweit die GrĂŒnde fĂŒr die ZurĂŒckweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darĂŒber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsĂ€chlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder ErgĂ€nzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem BerufungsfĂŒhrer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulĂ€ssig wĂ€re.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die ErklÀrung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine BegrĂŒndung enthĂ€lt, binnen einer Frist von einem Monat zu begrĂŒnden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die BegrĂŒndung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die ErklÀrung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (RechtsbeschwerdeantrÀge),
2.
in den FÀllen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den ZulÀssigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der RechtsbeschwerdegrĂŒnde, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der UmstÀnde, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestĂŒtzt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften ĂŒber die vorbereitenden SchriftsĂ€tze sind auch auf die Beschwerde- und die BegrĂŒndungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die BegrĂŒndungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrĂŒcklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den FÀllen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulÀssig, wenn

1.
die Rechtssache grundsÀtzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der BegrĂŒndungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begrĂŒnden. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurĂŒckgenommen oder als unzulĂ€ssig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmĂ€ĂŸige Ordnung oder das Sittengesetz verstĂ¶ĂŸt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem frĂŒheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)