Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2019 - V ZB 56/18

bei uns veröffentlicht am10.01.2019
vorgehend
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 20 W 309/17, 22.02.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 56/18
vom
10. Januar 2019
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GBO § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1; FlurbereinigungsG § 79 Abs. 1
Die nach § 79 Abs. 1 FlurbG um Berichtigung des Grundbuchs ersuchende Flurbereinigungsbehörde
ist zur Vorlage des Grundschuldbriefes verpflichtet, wenn
sich im Zuge der Flurbereinigung der Belastungsgegenstand ändert. Dies ist der
Fall, wenn für die Grundschuld (auch) ein neues, d.h. im Bestandsverzeichnis mit
einer eigenen Nummer aufzuführendes selbständiges Grundstück haftet (Fortführung
von Senat, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12, NJW-RR 2013,
916).
BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - V ZB 56/18 - OLG Frankfurt am Main
AG Kirchhain
ECLI:DE:BGH:2019:100119BVZB56.18.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland , den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 1 ist in dem im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundbuchblatt als Eigentümerin der dort gebuchten Grundstücke eingetragen. Im Bestandsverzeichnis waren u.a. vier Grundstücke mit den laufenden Nummern 1, 3, 5 und 6 aufgeführt. In Abteilung III des Grundbuchblattes war eine Briefgrundschuld über den Betrag von 51.000 DM eingetragen, die u.a. auf dem Grundstück mit der laufenden Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses lastete. Der Beteiligte zu 2 führte ein Flurbereinigungsverfahren durch, dem die Grundstücke Nummer 1, 3, 5 und 6 unterlagen. An die Stelle dieser Grundstücke sind im Flurbereinigungsverfahren vier neue Grundstücke getreten, wobei die Briefgrundschuld auch auf einem der neuen Grundstücke lasten sollte. Der Beteiligte zu 2 ersuchte das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs und be- scheinigte die Übereinstimmung der dem Schreiben beigefügten Anlagen mit dem Flurbereinigungsplan und den Eintritt des neuen Rechtszustandes.
2
Das Grundbuchamt hat eine Zwischenverfügung erlassen mit dem Inhalt, dass zur Grundbuchberichtigung die Vorlage des Grundpfandrechtsbriefs der in Abteilung III unter der laufenden Nummer 1 eingetragenen Grundschuld erforderlich sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung hat die Beteiligte zu 1 den Grundschuldbrief nebst Löschungsbewilligung vorgelegt. In der Folge hat das Grundbuchamt in Abteilung III die Briefgrundschuld sowie in dem Bestandsverzeichnis die Grundstücke mit den laufenden Nummern 1, 3, 5 und 6 gelöscht und an deren Stelle die neuen Grundstücke mit den laufenden Nummern 8, 9, 10 und 11 eingetragen. Mit der - nach der Eintragung - eingegangenen Rechtsbeschwerde möchte der Beteiligte zu 2 feststellen lassen, dass die Zwischenverfügung des Grundbuchamts ihn in seinen Rechten verletzt hat.

II.

3
Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung u.a. in FGPrax 2018, 150 veröffentlicht ist, meint, die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes sei zu Recht ergangen, weil der Beteiligte zu 2 gemäß § 41 Abs. 1, § 42 Satz 1 GBO zur Vorlage des Grundschuldbriefes verpflichtet sei. Nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens habe nämlich in dem Grundbuchblatt die Eintragung „beieiner Grundschuld“ zu erfolgen. Aufgrund des durchgeführten Flurbereinigungsverfahrens seien im Wege der dinglichen Surrogation an die Stelle der bislang eingetragenen Grundstücke mit den laufenden Nummern 1, 3, 5 und 6 andere Grundstücke getreten, wobei sich die Hypotheken und Grundschulden gemäß § 61 Satz 2, § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG unter Austausch des jeweiligen Haftungsobjekts an den jeweiligen Ersatzgrundstücken fortgesetzt hätten. Diese Grundstücke seien nach § 6 Abs. 1 GBV, Nr. 4.3.4.1 GBGA im Bestandsverzeichnis jeweils unter einer neuen laufenden Nummer einzutragen. Dies habe wiederum zur Folge, dass nach § 11 Abs. 3, 6 und 7 GBV jeweils eine entsprechende Eintragung in Abteilung III des Grundbuchblattes bei den dort eingetragenen Hypotheken und Grundschulden in den Spalten 2, 5, 6 und 10 erforderlich sei. Insofern unterscheide sich der Sachverhalt von demjenigen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12 (NJW-RR 2013, 751).

III.

4
1. Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 78 Abs. 1 GBO) und frist- und formgerecht eingelegt (§ 71 FamFG i.V.m. § 78 Abs. 3 GBO). Sie ist auch im Übrigen zulässig. Dass die beantragte Eintragung zwischenzeitlich vorgenommen worden ist, ändert daran nichts, weil die Rechtsbeschwerde in analoger Anwendung von § 62 FamFG als Feststellungsantrag fortgeführt werden kann.
5
a) Gemäß § 62 FamFG spricht das Beschwerdegericht nach Erledigung der Hauptsache auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Diese Norm gilt nach allgemeiner und zutreffender Ansicht auch im Grundbuchverfahren und ebenfalls im Verfahren der Rechtsbeschwerde (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2017 - V ZB 47/16, NJW-RR 2017, 1162 Rn. 5 mwN).
6
b) Die Voraussetzungen von § 62 FamFG sind gegeben.
7
aa) Dass die Eintragung noch vor Einlegung der Rechtsbeschwerde erfolgt ist, macht den Antrag nicht unzulässig. Die Bestimmung des § 62 Abs. 1 FamFG ist nämlich zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes auch dann anwendbar, wenn sich die angegriffene Maßnahme bereits vor Einlegung der Beschwerde - bzw. hier: der Rechtsbeschwerde - erledigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 48/12, NJW-RR 2013, 751 Rn. 13).
8
bb) Das berechtigte Interesse an der Feststellung liegt gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG in der Regel vor, wenn eine Wiederholung konkret zu erwarten ist, was voraussetzt, dass gerade der Beschwerdeführer von einer gleichartigen Rechtsverletzung betroffen wäre. Daran fehlt es zwar, wenn das Interesse lediglich auf die abstrakte Klärung einer Rechtsfrage für die zukünftige Rechtspraxis einer Behörde gerichtet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 169/14, FGPrax 2016, 34 Rn. 12; Beschluss vom 20. Juli 2017 - V ZB 47/16, NJW-RR 2017, 1162 Rn. 6). Hier geht es aber nicht lediglich um die Klärung einer Rechtsfrage. Vielmehr verweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass derzeit infolge des Flurbereinigungsverfahrens in 45 Fällen die Vorlage von Grundpfandrechtsbriefen verlangt worden sei. Dies begründet die von dem Beteiligten zu 2 geltend gemachte Wiederholungsgefahr.
9
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass für die beantragte Eintragung die Vorlage des Grundschuldbriefs erforderlich war.
10
a) Nach § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1 GBO ist der Grundschuldbrief vorzulegen, wenn eine Eintragung bei einer Briefgrundschuld erfolgen soll. Eintragungen „bei einer Grundschuld“ sind solche Eintragungen, die in der Abteilung III des Grundbuchs unter der Nummer erfolgen, unter der die Grundschuld eingetragen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eintragung rechtsbegründend oder rechtsbezeugend ist, auf Bewilligung, Unrichtigkeitsnachweis oder Zwangsvollstreckung beruht, auf Antrag, auf Ersuchen oder von Amts wegen vorzunehmen ist, endgültigen oder vorläufigen Charakter hat, ob der Grund- schuldgläubiger von der Eintragung betroffen oder begünstigt oder ob sie für ihn rechtlich neutral ist, und ob die Eintragung auf dem Brief vermerkt wird oder nicht. Keine Eintragungen i.S.v. § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1 GBO sind dagegen solche, die zwar materiell auf die Grundschuld einwirken, aber grundbuchmäßig ihre Eintragung in Abteilung III nicht berühren (Senat, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12, NJW-RR 2013, 916 Rn. 7; Beschluss vom 19. Juli 2013 - V ZB 159/12, juris Rn. 6).
11
b) Bereits entschieden hat der Senat, dass es der Vorlage des Grundschuldbriefs nicht bedarf, wenn in einem Verfahren des freiwilligen Landtausches gemäß den §§ 103a ff. FlurbG ein aus zwei Flurstücken bestehendes Grundstück mit Briefgrundschulden belastet war und eines dieser Flurstücke von der Flurbereinigungsbehörde gegen ein anderes, unbelastetes (selbständiges ) Grundstück getauscht wird, ohne dass dieses unter einer neuen laufenden Nummer des Bestandsverzeichnisses als selbständiges Grundstück eingetragen wird. In diesem Fall erlangt das bisher selbständige Grundstück die rechtliche Stellung des alten Flurstücks, also nicht die eines selbständigen Grundstücks , sondern die eines unselbständigen Bestandteils des bereits unter einer bestimmten laufenden Nummer eingetragenen Grundstücks. Dies wird grundbuchtechnisch nach Maßgabe der Vorschriften in § 6 Abs. 2, 5, 6 Buchst. b und c, § 13 Abs. 1 GBV nur im Bestandsverzeichnis vermerkt. Dass sich die in Abteilung III eingetragene Grundschuld auf ein anderes (unselbständiges) Flurstück als vorher erstreckt, wird in Abteilung III nicht vermerkt; denn rechtlich ist der Belastungsgegenstand unverändert geblieben (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12, NJW-RR 2013, 916 Rn. 17). Es handelt sich grundbuchrechtlich weiterhin um dasselbe Grundstück, geändert hat sich nur seine Zusammensetzung. Insoweit ist zu beachten, dass Flurstück und Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne nicht notwendig identisch sind. Ein Grundstück kann vielmehr aus mehreren Flurstücken bestehen (vgl. Demharter, GBO, 31. Aufl., § 2 Rn. 18).
12
c) Anders ist der soeben dargestellte Fall jedoch zu beurteilen, wenn das getauschte Grundstück in dem Bestandsverzeichnis unter einer neuen laufenden Nummer als selbständiges Grundstück eingetragen werden sollte. Dann ist die Grundschuld zu einer Gesamtgrundschuld geworden, weil sie nicht nur das alte - rechtlich identisch gebliebene - Grundstück belastet, sondern auch das neue Grundstück (vgl. hierzu auch bereits Senat, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12, NJW-RR 2013, 916 Rn. 17). Da sich der Belastungsgegenstand verändert hat, muss dies gemäß § 11 Abs. 3 und 6 GBV auch in Abteilung III des Grundbuchs dokumentiert werden. Vor diesem Hintergrund ist die Vorlage des Grundschuldbriefs erforderlich, um die Übereinstimmung zwischen dem Inhalt des Grundbuchs und dem Inhalt des Grundschuldbriefs (vgl. § 62 GBO) sicherzustellen.
13
d) Entsprechendes gilt, wenn aufgrund des Flurbereinigungsverfahrens an die Stelle eines belasteten (selbständigen) Grundstücks ein anderes (selbständiges ) Grundstück tritt. Die nach § 79 Abs. 1 FlurbG um Berichtigung des Grundbuchs ersuchende Flurbereinigungsbehörde ist deshalb immer dann zur Vorlage des Grundschuldbriefes verpflichtet, wenn sich im Zuge der Flurbereinigung der (rechtliche) Belastungsgegenstand ändert. Dies ist der Fall, wenn für die Grundschuld (auch) ein neues, d.h. im Bestandsverzeichnis mit einer eigenen Nummer aufzuführendes selbständiges Grundstück haftet. So liegt es hier. Wie das Beschwerdegericht zutreffend sieht, handelt es sich bei den Grundstücken , die in dem Flurbereinigungsverfahren an die Stelle der alten Grundstücke getreten sind (§ 68 Satz 1 FlurbG), um rechtlich selbständige Grundstücke, die gemäß § 6 Abs. 1 GBV auch in dem Bestandsverzeichnis mit einer eigenen, neuen Nummer zu versehen sind. Anders als in dem vom Senat am 7. Fe- bruar 2013 (V ZB 160/12, NJW-RR 2013, 916) entschiedenen Fall, auf den sich der Beteiligte zu 2 stützt, hat sich der Belastungsgegenstand in rechtlicher Hinsicht geändert. Das ursprünglich haftende Grundstück hat seine Existenz verloren. Für die Grundschuld haftete nunmehr (auch) ein anderes Grundstück. Das muss, wie dargelegt, in Abteilung III des Grundbuchs dokumentiert werden. Wäre die Grundschuld nicht gelöscht worden, hätte daher gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1 GBO eine Eintragung „bei der Grundschuld“ erfolgen und deshalb der Grundschuldbrief vorgelegt werden müssen.

IV.

14
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.
Stresemann Brückner Weinland
Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
AG Kirchhain, Entscheidung vom 30.01.2017 - AM-1946-17 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.02.2018 - 20 W 309/17 -

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(1) Bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung angeordnet ist und der Widerspruch sich darauf gründet, daß die Hypothek oder die Forderung, für welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder einer Einrede unterliege oder daß die Hypothek unrichtig eingetragen sei. Der Vorlegung des Briefes bedarf es nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Der Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich, wenn in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Ausschließungsbeschlusses die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird. Soll die Erteilung des Briefes nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt die Vorlegung des Ausschlußurteils.

Die Vorschriften des § 41 sind auf die Grundschuld und die Rentenschuld entsprechend anzuwenden. Ist jedoch das Recht für den Inhaber des Briefes eingetragen, so bedarf es der Vorlegung des Briefes nur dann nicht, wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung eines nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder durch eine gegen ihn erlassene gerichtliche Entscheidung begründet wird.

(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes sind die öffentlichen Bücher auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde nach dem Flurbereinigungsplan zu berichtigen.

(2) Für Rechtsänderungen, die von der Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren abhängig sind, ist das Ersuchen erst zu stellen, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

(1) Bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung angeordnet ist und der Widerspruch sich darauf gründet, daß die Hypothek oder die Forderung, für welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder einer Einrede unterliege oder daß die Hypothek unrichtig eingetragen sei. Der Vorlegung des Briefes bedarf es nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Der Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich, wenn in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Ausschließungsbeschlusses die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird. Soll die Erteilung des Briefes nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt die Vorlegung des Ausschlußurteils.

Die Vorschriften des § 41 sind auf die Grundschuld und die Rentenschuld entsprechend anzuwenden. Ist jedoch das Recht für den Inhaber des Briefes eingetragen, so bedarf es der Vorlegung des Briefes nur dann nicht, wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung eines nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder durch eine gegen ihn erlassene gerichtliche Entscheidung begründet wird.

Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden, ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung an (Ausführungsanordnung). Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.

(1) Die Landabfindung tritt hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden (§ 49), an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über.

(2) Wird eine Landabfindung für mehrere alte Grundstücke oder Berechtigungen gegeben, die durch verschiedene Rechtsverhältnisse betroffen werden, so hat die Flurbereinigungsbehörde zu bestimmen, welche neuen Grundstücke oder Bruchteile von neuen Grundstücken an die Stelle der einzelnen alten Grundstücke oder Berechtigungen treten.

(3) Auf Antrag und, soweit erforderlich, auch von Amts wegen hat die Flurbereinigungsbehörde an Stelle der nach Absatz 2 bestimmten Bruchteile besondere Grundstücke auszuweisen. Das gilt nicht hinsichtlich der Bruchteile von Berechtigungen der in § 49 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Art.

(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfung durchgeführt werden kann. Die Grundsätze der Prüfung richten sich nach Absatz 1.8.3.12.2 bis 1.8.3.12.5 ADR/RID/ADN.

(2) Die nach einer Schulung abzulegende Prüfung nach Absatz 1.8.3.12.4 ADR/RID/ADN darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 vom Hundert der von der Industrie- und Handelskammer in der Satzung nach § 7 Absatz 2 festgelegten Höchstpunktzahl erreicht wird.

(3) Die Prüfungssprache ist deutsch. Auf Antrag kann eine Prüfung nach Absatz 1 in englischer Sprache zugelassen werden, wenn der Prüfling die erforderlichen Rechtsvorschriften in englischer Sprache nachweist sowie die Kosten jeweils für die Erstellung der Prüfungsunterlagen in englischer Sprache und die Durchführung der Prüfung in englischer Sprache übernimmt. Die Teilnahme an einer Prüfung in englischer Sprache ist nur für Prüflinge möglich, die zuvor an einer zugelassenen Schulung nach § 5 Absatz 1 in englischer Sprache teilgenommen haben.

(4) Die Prüfung zur Verlängerung des Schulungsnachweises nach Absatz 1.8.3.16.1 ADR/RID/ADN darf unbegrenzt wiederholt werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Höchstpunktzahl ist jedoch um 50 vom Hundert zu reduzieren.

(5) Die Prüfungsfragen sind aus einer Sammlung auszuwählen, die vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag veröffentlicht wird.

(6) Prüfungen dürfen nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 5 durchgeführt werden.

(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfung durchgeführt werden kann. Die Grundsätze der Prüfung richten sich nach Absatz 1.8.3.12.2 bis 1.8.3.12.5 ADR/RID/ADN.

(2) Die nach einer Schulung abzulegende Prüfung nach Absatz 1.8.3.12.4 ADR/RID/ADN darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 vom Hundert der von der Industrie- und Handelskammer in der Satzung nach § 7 Absatz 2 festgelegten Höchstpunktzahl erreicht wird.

(3) Die Prüfungssprache ist deutsch. Auf Antrag kann eine Prüfung nach Absatz 1 in englischer Sprache zugelassen werden, wenn der Prüfling die erforderlichen Rechtsvorschriften in englischer Sprache nachweist sowie die Kosten jeweils für die Erstellung der Prüfungsunterlagen in englischer Sprache und die Durchführung der Prüfung in englischer Sprache übernimmt. Die Teilnahme an einer Prüfung in englischer Sprache ist nur für Prüflinge möglich, die zuvor an einer zugelassenen Schulung nach § 5 Absatz 1 in englischer Sprache teilgenommen haben.

(4) Die Prüfung zur Verlängerung des Schulungsnachweises nach Absatz 1.8.3.16.1 ADR/RID/ADN darf unbegrenzt wiederholt werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Höchstpunktzahl ist jedoch um 50 vom Hundert zu reduzieren.

(5) Die Prüfungsfragen sind aus einer Sammlung auszuwählen, die vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag veröffentlicht wird.

(6) Prüfungen dürfen nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 5 durchgeführt werden.

(1) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für

1.
die Erteilung der Schulungsnachweise nach § 4,
2.
die Anerkennung und Überwachung der Lehrgänge nach § 5 Absatz 1,
3.
die Erteilung von Ausnahmen von § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 3,
4.
die Durchführung der Prüfungen nach § 6 Absatz 1 bis 4 und
5.
die Umschreibung eines Schulungsnachweises nach § 7 Absatz 3 in einen Schulungsnachweis nach § 4.
Für die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 3 Satz 2 ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, die zuvor die Ausnahme nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 zugelassen hat.

(2) Einzelheiten nach Absatz 1 regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 können Bund, Länder, Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts für ihren hoheitlichen Aufgabenbereich eigene Schulungen veranstalten, die Prüfung selbst durchführen und die Schulungsnachweise selbst ausstellen. Einzelheiten sind durch die jeweils zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmen die zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 4 und 5 für ihren Dienstbereich.

7
2. Ebenfalls zutreffend meint das Beschwerdegericht, dass Eintragungen "bei einer Grundschuld" nur solche Eintragungen sind, die in der Abteilung III des Grundbuchs unter der Nummer erfolgen, unter der die Grundschuld eingetragen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eintragung rechtsbegründend oder rechtsbezeugend ist, auf Bewilligung, Unrichtigkeitsnachweis oder Zwangsvollstreckung beruht, auf Antrag, auf Ersuchen oder von Amts wegen vorzunehmen ist, endgültigen oder vorläufigen Charakter hat, ob der Grundschuldgläubiger von der Eintragung betroffen oder begünstigt oder ob sie für ihn rechtlich neutral ist, und ob die Eintragung auf dem Brief vermerkt wird oder nicht (siehe nur Hügel/Zeiser, GBO, 2. Aufl., § 41 Rn. 13 mwN). Keine Eintragungen im Sinn von § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 1 GBO sind dagegen solche, die zwar materiell auf die Grundschuld einwirken, aber grundbuchmäßig ihre Eintragung in Abteilung III nicht berühren (Meikel /Bestelmeyer, GBO, 10. Aufl. § 41 Rn. 31 mwN). Dasselbe gilt für die Verlautbarung von Tatsachen wie die identitätswahrende Namensänderung des Berechtigten, die Richtig- und Klarstellung ungenauer Eintragungsvermerke, Euro-Umstellungen seit dem 31. Dezember 2001, Vermerke über das Bestehen oder Erlöschen anderer Mithaftstellen, die nur infolge von Umbuchungen angebracht werden, die Einweisung eines anderen Rechts in einen bei der Hypothek oder Grundschuld bereits eingetragenen vorbehaltenen Rang und die Umbu- chung des belasteten Grundbesitzes auf ein anderes Grundbuchblatt (siehe wiederum nur Hügel/Zeiser, aaO Rn. 19).

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden - 17. Zivilsenat - vom 29. Februar 2016 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 ausgesprochene Weigerung des Amtsgerichts Pirna - Grundbuchamt -, den Fortführungsnachweis Nr. … betreffend die im Grundbuch der Gemarkung P.       eingetragenen Flurstücke (Bl. …) und (Bl. …) zu vollziehen, rechtswidrig war.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1

Aufgrund einer Flurstückszerlegung führte das Vermessungsamt des beteiligten sächsischen Landkreises das Liegenschaftskataster fort und übergab dem zuständigen Grundbuchamt eine Mehrfertigung des Fortführungsnachweises. Der Fortführungsnachweis enthielt die neuen Flurstücksnummern und Veränderungen der tatsächlichen Nutzung der Grundstücke; ferner berichtigte er einen Zeichenfehler in der Liegenschaftskarte, der die Darstellung des Grenzverlaufs zwischen den im Rubrum genannten Grundstücken betraf.

2

Die Rechtspflegerin des Grundbuchamts hat den Vollzug des Fortführungsnachweises mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Landkreises hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Nach Eingang der Rechtsbeschwerde hat das Grundbuchamt den Fortführungsnachweis vollzogen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Landkreis nunmehr feststellen lassen, dass die Übernahme des Fortführungsnachweises zu Unrecht abgelehnt worden ist.

II.

3

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Fortführungsnachweis zu Recht nicht vollzogen worden. Das Grundbuchamt sei zwar grundsätzlich an einen Fortführungsnachweis, der einen Verwaltungsakt darstelle, und die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen der Vermessungsbehörde gebunden. Es müsse aber prüfen, ob der Vollzug des Fortführungsnachweises zu Rechtsänderungen führe und daher weitere Voraussetzungen wie insbesondere eine Auflassung erfüllt werden müssten. Da sich der gute Glaube gemäß §§ 891, 892 BGB auch auf die Grundstücksgrenze beziehe, müsse das Grundbuchamt prüfen, ob ein gutgläubiger Erwerb auf der Grundlage der unrichtigen Liegenschaftskarte erfolgt sein könnte; dann bestehe nämlich die Möglichkeit, dass der zunächst unrichtig dargestellte Grenzverlauf richtig geworden sei. In diesem Fall könne der Fortführungsnachweis nicht vollzogen werden, weil das Grundbuchamt keine Unrichtigkeit des Grundbuchs herbeiführen dürfe. So liege es hier. Zumindest hinsichtlich des auf Blatt … gebuchten Grundstücks habe ein rechtsgeschäftlicher Eigentumswechsel am 30. November 2000 stattgefunden. Zudem seien am 23. Februar 1999 sowie am 11. November 2008 Belastungen eingetragen worden. Infolgedessen lasse sich der gutgläubige Erwerb des Eigentums sowie der Belastungen nicht ausschließen. Der Fortführungsnachweis könne nur vollzogen werden, wenn alle Beteiligten in grundbuchmäßiger Form ihre Zustimmung erteilten.

III.

4

1. Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 78 Abs. 1 GBO) und frist- und formgerecht eingelegt (§ 71 FamFG i.V.m. § 78 Abs. 3 GBO). Sie ist auch im Übrigen zulässig. Dass der Fortführungsnachweis nach Eingang der Rechtsbeschwerde vollzogen worden ist, ändert daran nichts, weil die Rechtsbeschwerde in analoger Anwendung von § 62 FamFG als Feststellungsantrag fortgeführt werden kann.

5

a) Gemäß § 62 FamFG spricht das Beschwerdegericht nach Erledigung der Hauptsache auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Diese Norm gilt nach allgemeiner und zutreffender Ansicht auch im Grundbuchverfahren (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2011, 209, 210; OLG Düsseldorf, FamRZ 2014, 330; OLG München, FamRZ 2015, 2186, 2187; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 1 Rn. 83; Böttcher, Notar 2013, 252, 259). Auf das Verfahren der Rechtsbeschwerde findet sie entsprechende Anwendung (vgl. für das Abschiebungshaftverfahren Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150 Rn. 9; für das Betreuungsverfahren BGH, Beschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 205/14, FamRZ 2014, 1916 Rn. 5).

6

b) Die Voraussetzungen von § 62 FamFG sind gegeben. Die Hauptsache hat sich während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erledigt, weil das Grundbuchamt den Fortführungsnachweis vollzogen hat. Das berechtigte Interesse an der Feststellung liegt gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG in der Regel vor, wenn eine Wiederholung konkret zu erwarten ist, was voraussetzt, dass gerade der Beschwerdeführer von einer gleichartigen Rechtsverletzung betroffen wäre. Daran fehlt es zwar, wenn das Interesse lediglich auf die abstrakte Klärung einer Rechtsfrage für die künftige Rechtspraxis einer Behörde gerichtet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 169/14, FGPrax 2016, 34 Rn. 12). Hier geht es aber um die konkrete Ausgestaltung der laufenden Zusammenarbeit zwischen Landkreis und Grundbuchamt. Der Landkreis macht nämlich geltend, dass die Vermessungsbehörde aufgrund der Verfahrensweise des Grundbuchamts ihre gesetzlichen Aufgaben nicht wahrnehmen kann; diese bestehen darin, dass die Vermessungsbehörde fehlerhafte Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters von Amts wegen zu berichtigen (§ 14 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen vom 29. Januar 2008 [SächsVermKatG], SächsGVBl. S. 138, 148, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juni 2013, SächsGVBl. S. 482) und die Übereinstimmung von Liegenschaftskataster und Grundbuch zu wahren hat (§ 10 Abs. 6 Satz 3 SächsVermKatG). Da das Grundbuchamt nach dem Vortrag des Landkreises allein am 14. April 2016 in 53 weiteren Fällen den Vollzug gleichgelagerter Fortführungsnachweise mit dem Fortführungsanlass „Veränderung am Flurstück mit Änderung der Umfangsgrenze“ abgelehnt hat, hat der Landkreis auch nach Erledigung der vorliegenden Hauptsache ein berechtigtes Interesse daran, klären zu lassen, ob ihn eine solche Verfahrensweise des Grundbuchamts in seinen Rechten verletzt.

7

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

8

a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Beschwerde zu Recht als zulässig angesehen worden. Dabei kann offen bleiben, ob sich die Beschwerdeberechtigung in Grundbuchsachen nach § 59 Abs. 1 FamFG richtet und voraussetzt, dass der Beschwerdeführer eine Rechtsbeeinträchtigung geltend macht (so Meikel/Schmidt-Räntsch, GBO, 11. Aufl., § 71 Rn. 109) oder ob nach allgemeinen Grundsätzen bereits die Behauptung einer mittelbaren oder unmittelbaren Beeinträchtigung in einem rechtlich geschützten Interesse ausreicht (so etwa Demharter, GBO, 30. Aufl., § 71 Rn. 57; Lemke/Gottwald, Immobilienrecht, 2. Aufl., § 71 GBO Rn. 32). Jedenfalls macht der Landkreis eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG geltend, die sich aus den bereits genannten gesetzlichen Aufgaben der Vermessungsbehörde ergibt; es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Vermessungsbehörde Entscheidungen des Grundbuchamts anfechten kann, mit denen die Übernahme von Fortführungsnachweisen abgelehnt wird (vgl. nur OLG Hamm, OLGZ 1985, 276, 277 f.; OLG Düsseldorf, OLGZ 1988, 58, 59; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 2 Rn. 24; Meikel/Nowak, GBO, 11. Aufl., § 2 Rn. 16).

9

b) In der Sache haben die Weigerung des Grundbuchamts, den auf die Berichtigung eines Zeichenfehlers in der Flurkarte bezogenen Fortführungsnachweis zu vollziehen, und die Aufrechterhaltung dieser Entscheidung durch das Beschwerdegericht den Landkreis in seinen Rechten verletzt.

10

aa) Im Ausgangspunkt ist das Liegenschaftskataster das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 GBO (vgl. § 10 Abs. 6 Satz 1 SächsVermKatG). Es gibt über die tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks Auskunft (vgl. Lemke/Schneider, Immobilienrecht, 2. Aufl., § 2 GBO Rn. 6; KEHE/Keller, GBR, 7. Aufl., § 2 GBO Rn. 3; Meikel/Nowak, GBO, 11. Aufl., § 2 Rn. 10). Demgegenüber ist das Grundbuch der Spiegel der privaten dinglichen Rechte an Grundstücken; es hat die Aufgabe, über die das Grundstück betreffenden Rechtsverhältnisse möglichst erschöpfend und zuverlässig Auskunft zu geben (Senat, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 18/80, NJW 1981, 1563). Die Grundstücke werden gemäß § 2 Abs. 2 GBO im Grundbuch nach dem Liegenschaftskataster benannt. Durch diese Bezugnahme des Grundbuchs auf das Liegenschaftskataster wird die Auffindbarkeit der Grundstücke in der Natur ermöglicht und gewährleistet; im Rechtsverkehr wird auf diese Weise Klarheit darüber geschaffen, auf welchen konkreten Teil der Erdoberfläche sich ein eingetragenes Recht bezieht (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2005 - V ZR 11/05, NJW-RR 2006, 662 Rn. 8 mwN). Liegenschaftskataster und Grundbuch müssen deshalb übereinstimmen. So muss sich beispielsweise ein im Grundbuch gebuchtes Flurstück in dem Liegenschaftskataster wiederfinden und umgekehrt.

11

bb) Diese Übereinstimmung von Liegenschaftskataster und Grundbuch wird durch regelmäßigen gegenseitigen Datenaustausch gewährleistet, der in Teilen automatisiert erfolgen kann (vgl. § 127 Abs. 1 Nr. 1 GBO, § 11 Abs. 5 Satz 2 SächsVermKatG).

12

(1) Das Grundbuchamt einerseits hat der das Liegenschaftskataster führenden Behörde (in Sachsen: untere Vermessungsbehörde, § 4 Abs. 4 SächsVermKatG) unter anderem Veränderungen der grundbuchmäßigen Bezeichnung des Grundstücks und die Eintragung eines Eigentümers mitzuteilen (§ 55 Abs. 3 GBO; vgl. Nr. XVIII der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen). Die Vermessungsbehörde andererseits teilt dem Grundbuchamt Veränderungen im Liegenschaftskataster durch Fortführungsnachweise mit (vgl. § 14 SächsVermKatG, § 9 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum SächsVermKatG vom 6. Juli 2011, im Folgenden: SächsVermKatGDVO).

13

(2) Ein solcher Fortführungsnachweis der Vermessungsbehörde ist kein behördliches Eintragungsersuchen gemäß § 38 GBO, sondern ein feststellender Verwaltungsakt, der die Grundlage für die von dem Grundbuchamt zu treffende Entscheidung über die Aufnahme der Veränderung in das Grundbuch bildet (vgl. BVerwG, NJW 1966, 609 f.). Gemäß § 9 Abs. 1 SächsVermKatGDVO hat die Vermessungsbehörde unter anderem dann, wenn die Fortführung - wie hier - die Änderung eines Ordnungsmerkmals, den Verlauf einer Flurstücksgrenze oder die Angaben zur Nutzung betrifft, einen Fortführungsnachweis zu erstellen, der den Zustand des betroffenen Flurstücks im Liegenschaftskataster vor und nach der Änderung nachweist. Er ist den Betroffenen schriftlich oder durch Offenlegung bekannt zu geben (§ 9 Abs. 2 SächsVermKatGDVO). Eine Mehrfertigung des bestandskräftigen Fortführungsnachweises übergibt die Vermessungsbehörde dem zuständigen Grundbuchamt (§ 9 Abs. 4 Satz 1 SächsVermKatGDVO), das aufgrund dieser Mehrfertigung die Bestandsangaben im Grundbuch ändert und der Vermessungsbehörde den Vollzug der Eintragung mitteilt (vgl. Nr. 33, 34 der sächsischen VwV Grundbuchsachen vom 27. Mai 2005, SächsJMBl. S. 2, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015, SächsJMBl. S. 167).

14

(3) Änderungen tatsächlicher Art hat das Grundbuchamt aufgrund der dargestellten Kompetenzverteilung zwischen Grundbuch- und Vermessungsamt ohne weiteres in das Grundbuch zu übernehmen (vgl. KEHE/Keller, GBR, 7. Aufl., § 2 GBO Rn. 11). Beispielsweise hat es einen Fortführungsnachweis der Vermessungsbehörde, mit dem der Flächeninhalt aufgrund einer Neuvermessung korrigiert wird, ohne eigene Nachprüfung zu vollziehen, indem es die im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts vermerkte Größenangabe von Amts wegen berichtigt (vgl. BayObLGZ 1976, 106, 109 ff.: 0,0514 ha statt zuvor 0,0614 ha; Meikel/Nowak, GBO, 11. Aufl., § 2 Rn. 21; unzutreffend OLG Oldenburg, Rpfleger 1992, 387: Nachprüfung durch das Grundbuchamt erforderlich); dasselbe gilt für die in einem Fortführungsnachweis ausgewiesene Änderung der Wirtschaftsart bzw. der tatsächlichen Nutzung (vgl. z.B. OLG München, DNotZ 2012, 142, 143 f.: „Gebäude- und Freifläche“ statt zuvor „Grünland“). Hierfür zuständig ist gemäß § 12c Abs. 2 Nr. 2 GBO der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Keine Bindung erzeugt ein Fortführungsnachweis dagegen im Hinblick auf Verfügungen und Eintragungen, die zugleich eine Berichtigung rechtlicher Art oder eine Berichtigung eines Irrtums über das Eigentum betreffen (vgl. § 12c Abs. 2 Nr. 2 GBO); hierüber entscheidet in eigener Zuständigkeit das Grundbuchamt (vgl. BVerwG, NJW 1966, 609 f.) durch den Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1h RpflG). Dieser muss prüfen, ob der Vollzug zu Rechtsänderungen führt und es deswegen noch der Erfüllung weiterer Voraussetzungen bedarf (z.B. der Erklärung von Auflassungen oder Bewilligungen oder etwa der Neufestsetzung von Uferlinien; vgl. BayObLGZ 1981, 324, 329). Lehnt der Rechtspfleger den Vollzug eines Fortführungsnachweises ab, muss im Liegenschaftskataster der vorherige Zustand wiederhergestellt werden (vgl. Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl., § 22 Rn. 12).

15

cc) Danach ist entscheidend, ob der hier zu beurteilende Fortführungsnachweis eine Berichtigung tatsächlicher oder rechtlicher Art betrifft. Dass die neuen Flurstücksnummern und die Änderungen der tatsächlichen Nutzung als Änderungen tatsächlicher Art in das Grundbuch übernommen werden müssten, zieht das Beschwerdegericht zutreffend nicht in Zweifel. Es sieht aber die in dem Fortführungsnachweis enthaltene Behebung des Zeichenfehlers als Berichtigung rechtlicher Art an.

16

(1) Unter einem Zeichenfehler versteht man eine graphisch falsche Darstellung des Vermessungszahlenwerks in der Flurkarte des Liegenschaftskatasters (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, NotBZ 2016, 194, 196; OVG Greifswald, NotBZ 2008, 433, 434; Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl., § 22 Rn. 118). Gemäß § 10 Abs. 1 SächsVermKatG besteht das (digitalisierte) Liegenschaftskataster aus den Bestandsdaten und den Daten der Liegenschaftskatasterakten. Letztere umfassen gemäß § 10 Abs. 4 SächsVermKatG die vermessungstechnischen Unterlagen und die sonstigen Unterlagen, die für die Flurstücksentwicklung von dauernder Bedeutung sind, also das sogenannte Vermessungszahlenwerk (vgl. Kriegel/Herzfeld, Katasterkunde in Einzeldarstellungen, Heft 8 [2010], Anm. 9.1). Hierzu gehören alle Messdaten und die aus ihnen (in der Regel rechnerisch) abgeleiteten Maße einschließlich der Lagekoordinaten im jeweiligen Bezugs- und Abbildungssystem für die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Vermessungs-, Grenz-, Gebäude- und sonstigen Punkte, die im Zuge von Katastervermessungen ermittelt werden (Vermessungszahlen; Kriegel/Herzfeld, aaO, Anm. 9.3). Die Liegenschaftskarte wird aus dem Vermessungszahlenwerk als dem „Basismaterial“ des Liegenschaftskatasters abgeleitet (vgl. zum Ganzen OVG Sachsen-Anhalt, NotBZ 2016, 194, 196; Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl., § 22 Rn. 22; Gomille in: Praxis der Kommunalverwaltung, Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen [2014] Nr. 3.3.2.3.2.; Kriegel/Herzfeld, aaO, Anm. 9.3 und 9.4). Als „Präsentationsebene“ des Liegenschaftskatasters stellt sie die Vermessungszahlen graphisch dar (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatGDVO: „Präsentationsausgabe“).

17

(2) Weil eine solche Berichtigung die Eigentumsverhältnisse nicht berührt und keine Rechtsänderung bewirkt, stellt sie im Grundsatz eine tatsächliche Berichtigung dar. Das Beschwerdegericht meint jedoch, nicht ausschließen zu können, dass auf der Grundlage der unrichtigen Liegenschaftskarte ein gutgläubiger Erwerb erfolgt sei, weil vor der Fortführung der Liegenschaftskarte Verfügungen über eines der betroffenen Grundstücke erfolgt seien. Da die ursprünglich unrichtige Liegenschaftskarte richtig geworden sein könne, dürfe sie nicht ohne Zustimmung der Betroffenen berichtigt werden (zu dieser Fallkonstellation zweifelnd auch Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl., § 22 Rn. 22 f.). Das Beschwerdegericht stützt diese Überlegungen unter anderem auf ein Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 1. März 1973 (III ZR 69/70, VersR 1973, 617), das sich allerdings nicht mit der Verfahrensweise des Grundbuchamts, sondern (im Rahmen einer Amtshaftungsklage) mit den Pflichten der Vermessungsbehörde bei der Berichtigung der Grenzdarstellung in der Liegenschaftskarte befasst.

18

dd) Richtigerweise hat das Grundbuchamt die Berichtigung eines Zeichenfehlers (also einer graphisch falschen Darstellung des richtigen Vermessungszahlenwerks in der Flurkarte des Liegenschaftskatasters) durch die Vermessungsbehörde stets als Berichtigung tatsächlicher Art zu behandeln; es darf den Vollzug eines Fortführungsnachweises der Vermessungsbehörde nicht deshalb ablehnen, weil ein auf den Grenzverlauf bezogener Zeichenfehler berichtigt wird.

19

(1) Ob die graphisch falsche Darstellung in der Liegenschaftskarte überhaupt einen gutgläubigen Erwerb nach sich gezogen haben kann, lässt sich mit guten Gründen bezweifeln. Zwar erstreckt sich die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs (§ 891 BGB) auch auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2005 - V ZR 11/05, NJW-RR 2006, 662 Rn. 8 mwN; vgl. auch Senat, Urteil vom 12. Oktober 2012 - V ZR 187/11, NJW-RR 2013, 789 Rn. 14; Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 155/12, BGHZ 199, 31 Rn. 11). Es spricht aber viel dafür, dass unter „dem Liegenschaftskataster“ in diesem Sinne nicht allein die Flurkarte (so allerdings BGH, Urteil vom 1. März 1973 - III ZR 69/70, VersR 1973, 617; in diese Richtung auch Senat, Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 155/12, BGHZ 199, 31 Rn. 12; zustimmend Kummer/Möllering in: Praxis der Kommunalverwaltung, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt [2005] Nr. 6.2.3), sondern das Liegenschaftskataster als Ganzes zu verstehen ist (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2005 - V ZR 11/05, NJW-RR 2006, 662 Rn. 8 mwN; Gomille in: Praxis der Kommunalverwaltung, Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen [2014] Nr. 3.3.2.3.3., Nr. 3.3.2.3.5.3.; Kriegel/Herzfeld, Katasterkunde in Einzeldarstellungen, Heft 2 [2009], Anm. 2.2.). So verstanden gehörte auch das auf den Grenzverlauf bezogene Vermessungszahlenwerk zu dem Inhalt des Grundbuchs, der zugunsten eines Erwerbers gemäß § 892 BGB als richtig gilt. Der Grenzverlauf kann zwar in aller Regel über die in Spalte 3 b des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchs eingetragene Parzellennummern in Verbindung mit der Katasterkarte erschlossen werden (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2005 - V ZR 11/05, NJW-RR 2006, 662 Rn. 8). Stimmen aber (ausnahmsweise) Vermessungszahlenwerk und Liegenschaftskarte nicht überein, bezöge sich die Richtigkeitsvermutung wohl auf den Grenzverlauf, wie er aus dem Vermessungszahlenwerk hervorgeht, und nicht auf die daraus (graphisch fehlerhaft) abgeleitete Liegenschaftskarte. Zudem dürfte in solchen Fällen bei einem Verkauf des Grundstücks auch der Kaufgegenstand nach dem Vermessungszahlenwerk zu bestimmen sein, da der Verkäufer eines Grundstücks dieses gewöhnlich nur in dem aus dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster ersichtlichen Zuschnitt und Umfang verkaufen will (vgl. Senat, Urteil vom 18. Januar 2008 - V ZR 174/06, NotBZ 2008, 229 Rn. 10); dabei wird er sich im Zweifel nicht allein auf die Liegenschaftskarte, sondern vor allem auf die dieser zugrundeliegenden Basisdaten des Liegenschaftskatasters stützen wollen.

20

(2) Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn ein gutgläubiger Erwerb möglich sein sollte und im konkreten Fall stattgefunden haben könnte, ist das Grundbuchamt an einen Fortführungsnachweis gebunden, soweit dieser einen Zeichenfehler berichtigt.

21

(a) Eines „Vollzugs“ durch das Grundbuchamt bedarf es insoweit nicht, weil die Berichtigung eines Zeichenfehlers für sich genommen keine Eintragung in das Grundbuch erforderlich macht. Deshalb ist - anders als das Beschwerdegericht meint - eine darauf bezogene Bewilligung der Betroffenen gemäß § 19 GBO nicht erforderlich; das Grundbuch wird auch nicht gemäß § 22 GBO berichtigt. Vielmehr vollzieht sich die graphische Korrektur der Grenzdarstellung in der Liegenschaftskarte auf der Ebene des Liegenschaftskatasters, das von den Vermessungsbehörden in eigener Zuständigkeit geführt und verantwortet wird. Eintragungen in das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs können zwar dadurch erforderlich werden, dass - wie hier - gleichzeitig eine Zerlegung von Flurstücken erfolgt und daher neue Flurstücksnummern eingetragen werden müssen. Die Berichtigung des Zeichenfehlers erfolgt in diesem Fall aber nur anlässlich der Flurstückszerlegung.

22

(b) Zutreffend verweist die Rechtsbeschwerde ferner darauf, dass sich - selbst wenn ein gutgläubiger Erwerb erfolgt wäre - durch einen Zeichenfehler in der Liegenschaftskarte nichts an dem Grenzverlauf änderte, wie er sich aus der maßgeblichen Grenzfeststellung ergibt. Das Liegenschaftskataster hat die verbindlich festgestellte Grenze wiederzugeben. Ob sich die materiellen Eigentumsverhältnisse durch gutgläubigen Erwerb oder Ersitzung den unrichtigen Einzeichnungen angepasst haben, ist ohne Belang (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 1993, 217; OVG Greifswald, NotBZ 2008, 433, 434; BayVGH, BayVBl. 2011, 149, 150 f.). Die Sicherung einer vermessungstechnisch möglichst exakten Darstellung der (festgestellten) Grundstücksgrenze in der Liegenschaftskarte als der Präsentationsebene des Liegenschaftskatasters obliegt den Vermessungsbehörden im öffentlichen Interesse (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 1993, 217, 218; OVG Sachsen-Anhalt, NotBZ 2016, 194, 197). Sie darf nicht durch das Grundbuchamt blockiert werden.

23

(c) Der Rechtsschutz der betroffenen Grundstückseigentümer gegen die Berichtigung eines Zeichenfehlers im Liegenschaftskataster wird in erster Linie gewährleistet, indem der Fortführungsnachweis vor den Verwaltungsgerichten zur Überprüfung gestellt werden kann. Zur Verfolgung der Rechte aus einem vermeintlichen gutgläubigen Erwerb steht der Zivilrechtsweg offen. Der betroffene Grundstückseigentümer kann seinen Nachbarn mit der Behauptung, die aus dem (fortgeführten) Liegenschaftskataster hervorgehende Grenze entspreche aufgrund eines gutgläubigen Erwerbs nicht (mehr) den Eigentumsverhältnissen, auf Feststellung seines Eigentums an der fraglichen Fläche sowie auf Grenzfeststellung in Anspruch nehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 1993, 217, 218; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 7 K 1234/10, juris Rn. 20 ff.).

24

(3) Schließlich hat das Grundbuchamt aufgrund der Bindung an den Fortführungsnachweis nicht zu prüfen, ob die Vermessungsbehörde ihrerseits den Zeichenfehler berichtigen durfte. Deshalb kann dahinstehen, ob die in einer älteren Entscheidung vertretene Ansicht des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 1. März 1973 - III ZR 69/70, VersR 1973, 617) zutrifft, wonach die Vermessungsbehörde einen solchen Zeichenfehler nur mit Zustimmung der Betroffenen berichtigen darf (ablehnend die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unter Hinweis auf die Vermessungsgesetze der Länder, vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 1993, 217, 218; OVG Mecklenburg-Vorpommern, NotBZ 2008, 433, 434; BayVGH, BayVBl. 2011, 149, 150; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. November 2011 - OVG 10 B 14.09, juris, Rn. 40). Ebenso kann offen bleiben, wie bei der Berichtigung sogenannter Aufnahmefehler zu verfahren ist, wenn also die Grenze sowohl in dem Vermessungszahlenwerk als auch in der Liegenschaftskarte aufgrund vermessungstechnischer Fehler von Anfang an falsch dargestellt wird (vgl. dazu Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl., § 22 Rn. 114 ff.).

IV.

25

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.

Stresemann     

        

Brückner     

        

     Weinland

        

Kazele     

        

RiBGH Dr. Hamdorf
ist infolge Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.
Karlsruhe, den 28. Juli 2017

        
                          

Die Vorsitzende   
Stresemann   

        

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

13
a) Im vorliegenden Fall hat sich allerdings keine „angefochtene“ Entscheidung in der Hauptsache erledigt. Die hier in Rede stehende Entscheidung - die Gestattung der Auskunftserteilung durch das Landgericht - hat sich bereits vor ihrer Anfechtung durch den weiteren Beteiligten zu 2 mit Erteilung der Auskunft durch die Beteiligte zu 1 in der Hauptsache erledigt. Die Bestimmung des § 62 Abs. 1 FamFG ist zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes jedoch auch anwendbar, wenn sich die angegriffene Maßnahme bereits vor Einlegung der Beschwerde erledigt hat (OLG Köln, GRUR-RR 2011, 88, 89 = WRP 2010, 1545 mwN).

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

12
(3) Sie lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr begründen. Diese begründet ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit nur, wenn sie konkret ist (OLG Düsseldorf, FamRZ 2014, 330, 331) und wenn zu erwarten ist, dass gerade der Beschwerdeführer von einer gleichartigen Rechtsverletzung betroffen sein wird. Daran fehlt es aber, wenn nur ein Interesse an der abstrakten Klärung einer Rechtsfrage für die künftige Rechtspraxis einer Behörde angestrebt wird (vgl. für einen Notar OLG München, FGPrax 2010, 269; Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 62 Rn. 21). So liegt es hier.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden - 17. Zivilsenat - vom 29. Februar 2016 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 ausgesprochene Weigerung des Amtsgerichts Pirna - Grundbuchamt -, den Fortführungsnachweis Nr. … betreffend die im Grundbuch der Gemarkung P.       eingetragenen Flurstücke (Bl. …) und (Bl. …) zu vollziehen, rechtswidrig war.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1

Aufgrund einer Flurstückszerlegung führte das Vermessungsamt des beteiligten sächsischen Landkreises das Liegenschaftskataster fort und übergab dem zuständigen Grundbuchamt eine Mehrfertigung des Fortführungsnachweises. Der Fortführungsnachweis enthielt die neuen Flurstücksnummern und Veränderungen der tatsächlichen Nutzung der Grundstücke; ferner berichtigte er einen Zeichenfehler in der Liegenschaftskarte, der die Darstellung des Grenzverlaufs zwischen den im Rubrum genannten Grundstücken betraf.

2

Die Rechtspflegerin des Grundbuchamts hat den Vollzug des Fortführungsnachweises mit Beschluss vom 9. Dezember 2015 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Landkreises hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Nach Eingang der Rechtsbeschwerde hat das Grundbuchamt den Fortführungsnachweis vollzogen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Landkreis nunmehr feststellen lassen, dass die Übernahme des Fortführungsnachweises zu Unrecht abgelehnt worden ist.

II.

3

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Fortführungsnachweis zu Recht nicht vollzogen worden. Das Grundbuchamt sei zwar grundsätzlich an einen Fortführungsnachweis, der einen Verwaltungsakt darstelle, und die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen der Vermessungsbehörde gebunden. Es müsse aber prüfen, ob der Vollzug des Fortführungsnachweises zu Rechtsänderungen führe und daher weitere Voraussetzungen wie insbesondere eine Auflassung erfüllt werden müssten. Da sich der gute Glaube gemäß §§ 891, 892 BGB auch auf die Grundstücksgrenze beziehe, müsse das Grundbuchamt prüfen, ob ein gutgläubiger Erwerb auf der Grundlage der unrichtigen Liegenschaftskarte erfolgt sein könnte; dann bestehe nämlich die Möglichkeit, dass der zunächst unrichtig dargestellte Grenzverlauf richtig geworden sei. In diesem Fall könne der Fortführungsnachweis nicht vollzogen werden, weil das Grundbuchamt keine Unrichtigkeit des Grundbuchs herbeiführen dürfe. So liege es hier. Zumindest hinsichtlich des auf Blatt … gebuchten Grundstücks habe ein rechtsgeschäftlicher Eigentumswechsel am 30. November 2000 stattgefunden. Zudem seien am 23. Februar 1999 sowie am 11. November 2008 Belastungen eingetragen worden. Infolgedessen lasse sich der gutgläubige Erwerb des Eigentums sowie der Belastungen nicht ausschließen. Der Fortführungsnachweis könne nur vollzogen werden, wenn alle Beteiligten in grundbuchmäßiger Form ihre Zustimmung erteilten.

III.

4

1. Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 78 Abs. 1 GBO) und frist- und formgerecht eingelegt (§ 71 FamFG i.V.m. § 78 Abs. 3 GBO). Sie ist auch im Übrigen zulässig. Dass der Fortführungsnachweis nach Eingang der Rechtsbeschwerde vollzogen worden ist, ändert daran nichts, weil die Rechtsbeschwerde in analoger Anwendung von § 62 FamFG als Feststellungsantrag fortgeführt werden kann.

5

a) Gemäß § 62 FamFG spricht das Beschwerdegericht nach Erledigung der Hauptsache auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Diese Norm gilt nach allgemeiner und zutreffender Ansicht auch im Grundbuchverfahren (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2011, 209, 210; OLG Düsseldorf, FamRZ 2014, 330; OLG München, FamRZ 2015, 2186, 2187; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 1 Rn. 83; Böttcher, Notar 2013, 252, 259). Auf das Verfahren der Rechtsbeschwerde findet sie entsprechende Anwendung (vgl. für das Abschiebungshaftverfahren Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150 Rn. 9; für das Betreuungsverfahren BGH, Beschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 205/14, FamRZ 2014, 1916 Rn. 5).

6

b) Die Voraussetzungen von § 62 FamFG sind gegeben. Die Hauptsache hat sich während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erledigt, weil das Grundbuchamt den Fortführungsnachweis vollzogen hat. Das berechtigte Interesse an der Feststellung liegt gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG in der Regel vor, wenn eine Wiederholung konkret zu erwarten ist, was voraussetzt, dass gerade der Beschwerdeführer von einer gleichartigen Rechtsverletzung betroffen wäre. Daran fehlt es zwar, wenn das Interesse lediglich auf die abstrakte Klärung einer Rechtsfrage für die künftige Rechtspraxis einer Behörde gerichtet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 169/14, FGPrax 2016, 34 Rn. 12). Hier geht es aber um die konkrete Ausgestaltung der laufenden Zusammenarbeit zwischen Landkreis und Grundbuchamt. Der Landkreis macht nämlich geltend, dass die Vermessungsbehörde aufgrund der Verfahrensweise des Grundbuchamts ihre gesetzlichen Aufgaben nicht wahrnehmen kann; diese bestehen darin, dass die Vermessungsbehörde fehlerhafte Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters von Amts wegen zu berichtigen (§ 14 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen vom 29. Januar 2008 [SächsVermKatG], SächsGVBl. S. 138, 148, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juni 2013, SächsGVBl. S. 482) und die Übereinstimmung von Liegenschaftskataster und Grundbuch zu wahren hat (§ 10 Abs. 6 Satz 3 SächsVermKatG). Da das Grundbuchamt nach dem Vortrag des Landkreises allein am 14. April 2016 in 53 weiteren Fällen den Vollzug gleichgelagerter Fortführungsnachweise mit dem Fortführungsanlass „Veränderung am Flurstück mit Änderung der Umfangsgrenze“ abgelehnt hat, hat der Landkreis auch nach Erledigung der vorliegenden Hauptsache ein berechtigtes Interesse daran, klären zu lassen, ob ihn eine solche Verfahrensweise des Grundbuchamts in seinen Rechten verletzt.

7

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

8

a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Beschwerde zu Recht als zulässig angesehen worden. Dabei kann offen bleiben, ob sich die Beschwerdeberechtigung in Grundbuchsachen nach § 59 Abs. 1 FamFG richtet und voraussetzt, dass der Beschwerdeführer eine Rechtsbeeinträchtigung geltend macht (so Meikel/Schmidt-Räntsch, GBO, 11. Aufl., § 71 Rn. 109) oder ob nach allgemeinen Grundsätzen bereits die Behauptung einer mittelbaren oder unmittelbaren Beeinträchtigung in einem rechtlich geschützten Interesse ausreicht (so etwa Demharter, GBO, 30. Aufl., § 71 Rn. 57; Lemke/Gottwald, Immobilienrecht, 2. Aufl., § 71 GBO Rn. 32). Jedenfalls macht der Landkreis eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG geltend, die sich aus den bereits genannten gesetzlichen Aufgaben der Vermessungsbehörde ergibt; es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Vermessungsbehörde Entscheidungen des Grundbuchamts anfechten kann, mit denen die Übernahme von Fortführungsnachweisen abgelehnt wird (vgl. nur OLG Hamm, OLGZ 1985, 276, 277 f.; OLG Düsseldorf, OLGZ 1988, 58, 59; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 2 Rn. 24; Meikel/Nowak, GBO, 11. Aufl., § 2 Rn. 16).

9

b) In der Sache haben die Weigerung des Grundbuchamts, den auf die Berichtigung eines Zeichenfehlers in der Flurkarte bezogenen Fortführungsnachweis zu vollziehen, und die Aufrechterhaltung dieser Entscheidung durch das Beschwerdegericht den Landkreis in seinen Rechten verletzt.

10

aa) Im Ausgangspunkt ist das Liegenschaftskataster das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 GBO (vgl. § 10 Abs. 6 Satz 1 SächsVermKatG). Es gibt über die tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks Auskunft (vgl. Lemke/Schneider, Immobilienrecht, 2. Aufl., § 2 GBO Rn. 6; KEHE/Keller, GBR, 7. Aufl., § 2 GBO Rn. 3; Meikel/Nowak, GBO, 11. Aufl., § 2 Rn. 10). Demgegenüber ist das Grundbuch der Spiegel der privaten dinglichen Rechte an Grundstücken; es hat die Aufgabe, über die das Grundstück betreffenden Rechtsverhältnisse möglichst erschöpfend und zuverlässig Auskunft zu geben (Senat, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 18/80, NJW 1981, 1563). Die Grundstücke werden gemäß § 2 Abs. 2 GBO im Grundbuch nach dem Liegenschaftskataster benannt. Durch diese Bezugnahme des Grundbuchs auf das Liegenschaftskataster wird die Auffindbarkeit der Grundstücke in der Natur ermöglicht und gewährleistet; im Rechtsverkehr wird auf diese Weise Klarheit darüber geschaffen, auf welchen konkreten Teil der Erdoberfläche sich ein eingetragenes Recht bezieht (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2005 - V ZR 11/05, NJW-RR 2006, 662 Rn. 8 mwN). Liegenschaftskataster und Grundbuch müssen deshalb übereinstimmen. So muss sich beispielsweise ein im Grundbuch gebuchtes Flurstück in dem Liegenschaftskataster wiederfinden und umgekehrt.

11

bb) Diese Übereinstimmung von Liegenschaftskataster und Grundbuch wird durch regelmäßigen gegenseitigen Datenaustausch gewährleistet, der in Teilen automatisiert erfolgen kann (vgl. § 127 Abs. 1 Nr. 1 GBO, § 11 Abs. 5 Satz 2 SächsVermKatG).

12

(1) Das Grundbuchamt einerseits hat der das Liegenschaftskataster führenden Behörde (in Sachsen: untere Vermessungsbehörde, § 4 Abs. 4 SächsVermKatG) unter anderem Veränderungen der grundbuchmäßigen Bezeichnung des Grundstücks und die Eintragung eines Eigentümers mitzuteilen (§ 55 Abs. 3 GBO; vgl. Nr. XVIII der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen). Die Vermessungsbehörde andererseits teilt dem Grundbuchamt Veränderungen im Liegenschaftskataster durch Fortführungsnachweise mit (vgl. § 14 SächsVermKatG, § 9 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum SächsVermKatG vom 6. Juli 2011, im Folgenden: SächsVermKatGDVO).

13

(2) Ein solcher Fortführungsnachweis der Vermessungsbehörde ist kein behördliches Eintragungsersuchen gemäß § 38 GBO, sondern ein feststellender Verwaltungsakt, der die Grundlage für die von dem Grundbuchamt zu treffende Entscheidung über die Aufnahme der Veränderung in das Grundbuch bildet (vgl. BVerwG, NJW 1966, 609 f.). Gemäß § 9 Abs. 1 SächsVermKatGDVO hat die Vermessungsbehörde unter anderem dann, wenn die Fortführung - wie hier - die Änderung eines Ordnungsmerkmals, den Verlauf einer Flurstücksgrenze oder die Angaben zur Nutzung betrifft, einen Fortführungsnachweis zu erstellen, der den Zustand des betroffenen Flurstücks im Liegenschaftskataster vor und nach der Änderung nachweist. Er ist den Betroffenen schriftlich oder durch Offenlegung bekannt zu geben (§ 9 Abs. 2 SächsVermKatGDVO). Eine Mehrfertigung des bestandskräftigen Fortführungsnachweises übergibt die Vermessungsbehörde dem zuständigen Grundbuchamt (§ 9 Abs. 4 Satz 1 SächsVermKatGDVO), das aufgrund dieser Mehrfertigung die Bestandsangaben im Grundbuch ändert und der Vermessungsbehörde den Vollzug der Eintragung mitteilt (vgl. Nr. 33, 34 der sächsischen VwV Grundbuchsachen vom 27. Mai 2005, SächsJMBl. S. 2, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015, SächsJMBl. S. 167).

14

(3) Änderungen tatsächlicher Art hat das Grundbuchamt aufgrund der dargestellten Kompetenzverteilung zwischen Grundbuch- und Vermessungsamt ohne weiteres in das Grundbuch zu übernehmen (vgl. KEHE/Keller, GBR, 7. Aufl., § 2 GBO Rn. 11). Beispielsweise hat es einen Fortführungsnachweis der Vermessungsbehörde, mit dem der Flächeninhalt aufgrund einer Neuvermessung korrigiert wird, ohne eigene Nachprüfung zu vollziehen, indem es die im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts vermerkte Größenangabe von Amts wegen berichtigt (vgl. BayObLGZ 1976, 106, 109 ff.: 0,0514 ha statt zuvor 0,0614 ha; Meikel/Nowak, GBO, 11. Aufl., § 2 Rn. 21; unzutreffend OLG Oldenburg, Rpfleger 1992, 387: Nachprüfung durch das Grundbuchamt erforderlich); dasselbe gilt für die in einem Fortführungsnachweis ausgewiesene Änderung der Wirtschaftsart bzw. der tatsächlichen Nutzung (vgl. z.B. OLG München, DNotZ 2012, 142, 143 f.: „Gebäude- und Freifläche“ statt zuvor „Grünland“). Hierfür zuständig ist gemäß § 12c Abs. 2 Nr. 2 GBO der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Keine Bindung erzeugt ein Fortführungsnachweis dagegen im Hinblick auf Verfügungen und Eintragungen, die zugleich eine Berichtigung rechtlicher Art oder eine Berichtigung eines Irrtums über das Eigentum betreffen (vgl. § 12c Abs. 2 Nr. 2 GBO); hierüber entscheidet in eigener Zuständigkeit das Grundbuchamt (vgl. BVerwG, NJW 1966, 609 f.) durch den Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1h RpflG). Dieser muss prüfen, ob der Vollzug zu Rechtsänderungen führt und es deswegen noch der Erfüllung weiterer Voraussetzungen bedarf (z.B. der Erklärung von Auflassungen oder Bewilligungen oder etwa der Neufestsetzung von Uferlinien; vgl. BayObLGZ 1981, 324, 329). Lehnt der Rechtspfleger den Vollzug eines Fortführungsnachweises ab, muss im Liegenschaftskataster der vorherige Zustand wiederhergestellt werden (vgl. Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl., § 22 Rn. 12).

15

cc) Danach ist entscheidend, ob der hier zu beurteilende Fortführungsnachweis eine Berichtigung tatsächlicher oder rechtlicher Art betrifft. Dass die neuen Flurstücksnummern und die Änderungen der tatsächlichen Nutzung als Änderungen tatsächlicher Art in das Grundbuch übernommen werden müssten, zieht das Beschwerdegericht zutreffend nicht in Zweifel. Es sieht aber die in dem Fortführungsnachweis enthaltene Behebung des Zeichenfehlers als Berichtigung rechtlicher Art an.

16

(1) Unter einem Zeichenfehler versteht man eine graphisch falsche Darstellung des Vermessungszahlenwerks in der Flurkarte des Liegenschaftskatasters (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, NotBZ 2016, 194, 196; OVG Greifswald, NotBZ 2008, 433, 434; Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl., § 22 Rn. 118). Gemäß § 10 Abs. 1 SächsVermKatG besteht das (digitalisierte) Liegenschaftskataster aus den Bestandsdaten und den Daten der Liegenschaftskatasterakten. Letztere umfassen gemäß § 10 Abs. 4 SächsVermKatG die vermessungstechnischen Unterlagen und die sonstigen Unterlagen, die für die Flurstücksentwicklung von dauernder Bedeutung sind, also das sogenannte Vermessungszahlenwerk (vgl. Kriegel/Herzfeld, Katasterkunde in Einzeldarstellungen, Heft 8 [2010], Anm. 9.1). Hierzu gehören alle Messdaten und die aus ihnen (in der Regel rechnerisch) abgeleiteten Maße einschließlich der Lagekoordinaten im jeweiligen Bezugs- und Abbildungssystem für die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Vermessungs-, Grenz-, Gebäude- und sonstigen Punkte, die im Zuge von Katastervermessungen ermittelt werden (Vermessungszahlen; Kriegel/Herzfeld, aaO, Anm. 9.3). Die Liegenschaftskarte wird aus dem Vermessungszahlenwerk als dem „Basismaterial“ des Liegenschaftskatasters abgeleitet (vgl. zum Ganzen OVG Sachsen-Anhalt, NotBZ 2016, 194, 196; Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl., § 22 Rn. 22; Gomille in: Praxis der Kommunalverwaltung, Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen [2014] Nr. 3.3.2.3.2.; Kriegel/Herzfeld, aaO, Anm. 9.3 und 9.4). Als „Präsentationsebene“ des Liegenschaftskatasters stellt sie die Vermessungszahlen graphisch dar (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SächsVermKatGDVO: „Präsentationsausgabe“).

17

(2) Weil eine solche Berichtigung die Eigentumsverhältnisse nicht berührt und keine Rechtsänderung bewirkt, stellt sie im Grundsatz eine tatsächliche Berichtigung dar. Das Beschwerdegericht meint jedoch, nicht ausschließen zu können, dass auf der Grundlage der unrichtigen Liegenschaftskarte ein gutgläubiger Erwerb erfolgt sei, weil vor der Fortführung der Liegenschaftskarte Verfügungen über eines der betroffenen Grundstücke erfolgt seien. Da die ursprünglich unrichtige Liegenschaftskarte richtig geworden sein könne, dürfe sie nicht ohne Zustimmung der Betroffenen berichtigt werden (zu dieser Fallkonstellation zweifelnd auch Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl., § 22 Rn. 22 f.). Das Beschwerdegericht stützt diese Überlegungen unter anderem auf ein Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 1. März 1973 (III ZR 69/70, VersR 1973, 617), das sich allerdings nicht mit der Verfahrensweise des Grundbuchamts, sondern (im Rahmen einer Amtshaftungsklage) mit den Pflichten der Vermessungsbehörde bei der Berichtigung der Grenzdarstellung in der Liegenschaftskarte befasst.

18

dd) Richtigerweise hat das Grundbuchamt die Berichtigung eines Zeichenfehlers (also einer graphisch falschen Darstellung des richtigen Vermessungszahlenwerks in der Flurkarte des Liegenschaftskatasters) durch die Vermessungsbehörde stets als Berichtigung tatsächlicher Art zu behandeln; es darf den Vollzug eines Fortführungsnachweises der Vermessungsbehörde nicht deshalb ablehnen, weil ein auf den Grenzverlauf bezogener Zeichenfehler berichtigt wird.

19

(1) Ob die graphisch falsche Darstellung in der Liegenschaftskarte überhaupt einen gutgläubigen Erwerb nach sich gezogen haben kann, lässt sich mit guten Gründen bezweifeln. Zwar erstreckt sich die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs (§ 891 BGB) auch auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2005 - V ZR 11/05, NJW-RR 2006, 662 Rn. 8 mwN; vgl. auch Senat, Urteil vom 12. Oktober 2012 - V ZR 187/11, NJW-RR 2013, 789 Rn. 14; Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 155/12, BGHZ 199, 31 Rn. 11). Es spricht aber viel dafür, dass unter „dem Liegenschaftskataster“ in diesem Sinne nicht allein die Flurkarte (so allerdings BGH, Urteil vom 1. März 1973 - III ZR 69/70, VersR 1973, 617; in diese Richtung auch Senat, Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 155/12, BGHZ 199, 31 Rn. 12; zustimmend Kummer/Möllering in: Praxis der Kommunalverwaltung, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt [2005] Nr. 6.2.3), sondern das Liegenschaftskataster als Ganzes zu verstehen ist (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2005 - V ZR 11/05, NJW-RR 2006, 662 Rn. 8 mwN; Gomille in: Praxis der Kommunalverwaltung, Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen [2014] Nr. 3.3.2.3.3., Nr. 3.3.2.3.5.3.; Kriegel/Herzfeld, Katasterkunde in Einzeldarstellungen, Heft 2 [2009], Anm. 2.2.). So verstanden gehörte auch das auf den Grenzverlauf bezogene Vermessungszahlenwerk zu dem Inhalt des Grundbuchs, der zugunsten eines Erwerbers gemäß § 892 BGB als richtig gilt. Der Grenzverlauf kann zwar in aller Regel über die in Spalte 3 b des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchs eingetragene Parzellennummern in Verbindung mit der Katasterkarte erschlossen werden (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2005 - V ZR 11/05, NJW-RR 2006, 662 Rn. 8). Stimmen aber (ausnahmsweise) Vermessungszahlenwerk und Liegenschaftskarte nicht überein, bezöge sich die Richtigkeitsvermutung wohl auf den Grenzverlauf, wie er aus dem Vermessungszahlenwerk hervorgeht, und nicht auf die daraus (graphisch fehlerhaft) abgeleitete Liegenschaftskarte. Zudem dürfte in solchen Fällen bei einem Verkauf des Grundstücks auch der Kaufgegenstand nach dem Vermessungszahlenwerk zu bestimmen sein, da der Verkäufer eines Grundstücks dieses gewöhnlich nur in dem aus dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster ersichtlichen Zuschnitt und Umfang verkaufen will (vgl. Senat, Urteil vom 18. Januar 2008 - V ZR 174/06, NotBZ 2008, 229 Rn. 10); dabei wird er sich im Zweifel nicht allein auf die Liegenschaftskarte, sondern vor allem auf die dieser zugrundeliegenden Basisdaten des Liegenschaftskatasters stützen wollen.

20

(2) Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn ein gutgläubiger Erwerb möglich sein sollte und im konkreten Fall stattgefunden haben könnte, ist das Grundbuchamt an einen Fortführungsnachweis gebunden, soweit dieser einen Zeichenfehler berichtigt.

21

(a) Eines „Vollzugs“ durch das Grundbuchamt bedarf es insoweit nicht, weil die Berichtigung eines Zeichenfehlers für sich genommen keine Eintragung in das Grundbuch erforderlich macht. Deshalb ist - anders als das Beschwerdegericht meint - eine darauf bezogene Bewilligung der Betroffenen gemäß § 19 GBO nicht erforderlich; das Grundbuch wird auch nicht gemäß § 22 GBO berichtigt. Vielmehr vollzieht sich die graphische Korrektur der Grenzdarstellung in der Liegenschaftskarte auf der Ebene des Liegenschaftskatasters, das von den Vermessungsbehörden in eigener Zuständigkeit geführt und verantwortet wird. Eintragungen in das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs können zwar dadurch erforderlich werden, dass - wie hier - gleichzeitig eine Zerlegung von Flurstücken erfolgt und daher neue Flurstücksnummern eingetragen werden müssen. Die Berichtigung des Zeichenfehlers erfolgt in diesem Fall aber nur anlässlich der Flurstückszerlegung.

22

(b) Zutreffend verweist die Rechtsbeschwerde ferner darauf, dass sich - selbst wenn ein gutgläubiger Erwerb erfolgt wäre - durch einen Zeichenfehler in der Liegenschaftskarte nichts an dem Grenzverlauf änderte, wie er sich aus der maßgeblichen Grenzfeststellung ergibt. Das Liegenschaftskataster hat die verbindlich festgestellte Grenze wiederzugeben. Ob sich die materiellen Eigentumsverhältnisse durch gutgläubigen Erwerb oder Ersitzung den unrichtigen Einzeichnungen angepasst haben, ist ohne Belang (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 1993, 217; OVG Greifswald, NotBZ 2008, 433, 434; BayVGH, BayVBl. 2011, 149, 150 f.). Die Sicherung einer vermessungstechnisch möglichst exakten Darstellung der (festgestellten) Grundstücksgrenze in der Liegenschaftskarte als der Präsentationsebene des Liegenschaftskatasters obliegt den Vermessungsbehörden im öffentlichen Interesse (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 1993, 217, 218; OVG Sachsen-Anhalt, NotBZ 2016, 194, 197). Sie darf nicht durch das Grundbuchamt blockiert werden.

23

(c) Der Rechtsschutz der betroffenen Grundstückseigentümer gegen die Berichtigung eines Zeichenfehlers im Liegenschaftskataster wird in erster Linie gewährleistet, indem der Fortführungsnachweis vor den Verwaltungsgerichten zur Überprüfung gestellt werden kann. Zur Verfolgung der Rechte aus einem vermeintlichen gutgläubigen Erwerb steht der Zivilrechtsweg offen. Der betroffene Grundstückseigentümer kann seinen Nachbarn mit der Behauptung, die aus dem (fortgeführten) Liegenschaftskataster hervorgehende Grenze entspreche aufgrund eines gutgläubigen Erwerbs nicht (mehr) den Eigentumsverhältnissen, auf Feststellung seines Eigentums an der fraglichen Fläche sowie auf Grenzfeststellung in Anspruch nehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 1993, 217, 218; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 7 K 1234/10, juris Rn. 20 ff.).

24

(3) Schließlich hat das Grundbuchamt aufgrund der Bindung an den Fortführungsnachweis nicht zu prüfen, ob die Vermessungsbehörde ihrerseits den Zeichenfehler berichtigen durfte. Deshalb kann dahinstehen, ob die in einer älteren Entscheidung vertretene Ansicht des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 1. März 1973 - III ZR 69/70, VersR 1973, 617) zutrifft, wonach die Vermessungsbehörde einen solchen Zeichenfehler nur mit Zustimmung der Betroffenen berichtigen darf (ablehnend die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unter Hinweis auf die Vermessungsgesetze der Länder, vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 1993, 217, 218; OVG Mecklenburg-Vorpommern, NotBZ 2008, 433, 434; BayVGH, BayVBl. 2011, 149, 150; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. November 2011 - OVG 10 B 14.09, juris, Rn. 40). Ebenso kann offen bleiben, wie bei der Berichtigung sogenannter Aufnahmefehler zu verfahren ist, wenn also die Grenze sowohl in dem Vermessungszahlenwerk als auch in der Liegenschaftskarte aufgrund vermessungstechnischer Fehler von Anfang an falsch dargestellt wird (vgl. dazu Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl., § 22 Rn. 114 ff.).

IV.

25

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.

Stresemann     

        

Brückner     

        

     Weinland

        

Kazele     

        

RiBGH Dr. Hamdorf
ist infolge Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.
Karlsruhe, den 28. Juli 2017

        
                          

Die Vorsitzende   
Stresemann   

        

(1) Bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung angeordnet ist und der Widerspruch sich darauf gründet, daß die Hypothek oder die Forderung, für welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder einer Einrede unterliege oder daß die Hypothek unrichtig eingetragen sei. Der Vorlegung des Briefes bedarf es nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Der Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich, wenn in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Ausschließungsbeschlusses die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird. Soll die Erteilung des Briefes nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt die Vorlegung des Ausschlußurteils.

Die Vorschriften des § 41 sind auf die Grundschuld und die Rentenschuld entsprechend anzuwenden. Ist jedoch das Recht für den Inhaber des Briefes eingetragen, so bedarf es der Vorlegung des Briefes nur dann nicht, wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung eines nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder durch eine gegen ihn erlassene gerichtliche Entscheidung begründet wird.

(1) Bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung angeordnet ist und der Widerspruch sich darauf gründet, daß die Hypothek oder die Forderung, für welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder einer Einrede unterliege oder daß die Hypothek unrichtig eingetragen sei. Der Vorlegung des Briefes bedarf es nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Der Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich, wenn in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Ausschließungsbeschlusses die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird. Soll die Erteilung des Briefes nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt die Vorlegung des Ausschlußurteils.

Die Vorschriften des § 41 sind auf die Grundschuld und die Rentenschuld entsprechend anzuwenden. Ist jedoch das Recht für den Inhaber des Briefes eingetragen, so bedarf es der Vorlegung des Briefes nur dann nicht, wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung eines nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder durch eine gegen ihn erlassene gerichtliche Entscheidung begründet wird.

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2. Ebenfalls zutreffend meint das Beschwerdegericht, dass Eintragungen "bei einer Grundschuld" nur solche Eintragungen sind, die in der Abteilung III des Grundbuchs unter der Nummer erfolgen, unter der die Grundschuld eingetragen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eintragung rechtsbegründend oder rechtsbezeugend ist, auf Bewilligung, Unrichtigkeitsnachweis oder Zwangsvollstreckung beruht, auf Antrag, auf Ersuchen oder von Amts wegen vorzunehmen ist, endgültigen oder vorläufigen Charakter hat, ob der Grundschuldgläubiger von der Eintragung betroffen oder begünstigt oder ob sie für ihn rechtlich neutral ist, und ob die Eintragung auf dem Brief vermerkt wird oder nicht (siehe nur Hügel/Zeiser, GBO, 2. Aufl., § 41 Rn. 13 mwN). Keine Eintragungen im Sinn von § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 1 GBO sind dagegen solche, die zwar materiell auf die Grundschuld einwirken, aber grundbuchmäßig ihre Eintragung in Abteilung III nicht berühren (Meikel /Bestelmeyer, GBO, 10. Aufl. § 41 Rn. 31 mwN). Dasselbe gilt für die Verlautbarung von Tatsachen wie die identitätswahrende Namensänderung des Berechtigten, die Richtig- und Klarstellung ungenauer Eintragungsvermerke, Euro-Umstellungen seit dem 31. Dezember 2001, Vermerke über das Bestehen oder Erlöschen anderer Mithaftstellen, die nur infolge von Umbuchungen angebracht werden, die Einweisung eines anderen Rechts in einen bei der Hypothek oder Grundschuld bereits eingetragenen vorbehaltenen Rang und die Umbu- chung des belasteten Grundbesitzes auf ein anderes Grundbuchblatt (siehe wiederum nur Hügel/Zeiser, aaO Rn. 19).
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2. Ebenfalls zutreffend meint das Beschwerdegericht, dass Eintragungen "bei einer Grundschuld" nur solche Eintragungen sind, die in der Abteilung III des Grundbuchs unter der Nummer erfolgen, unter der die Grundschuld eingetragen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eintragung rechtsbegründend oder rechtsbezeugend ist, auf Bewilligung, Unrichtigkeitsnachweis oder Zwangsvollstreckung beruht, auf Antrag, auf Ersuchen oder von Amts wegen vorzunehmen ist, endgültigen oder vorläufigen Charakter hat, ob der Grundschuldgläubiger von der Eintragung betroffen oder begünstigt oder ob sie für ihn rechtlich neutral ist, und ob die Eintragung auf dem Brief vermerkt wird oder nicht (siehe nur Hügel/Zeiser, GBO, 2. Aufl., § 41 Rn. 13 mwN). Keine Eintragungen im Sinn von § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 1 GBO sind dagegen solche, die zwar materiell auf die Grundschuld einwirken, aber grundbuchmäßig ihre Eintragung in Abteilung III nicht berühren (Meikel /Bestelmeyer, GBO, 10. Aufl. § 41 Rn. 31 mwN). Dasselbe gilt für die Verlautbarung von Tatsachen wie die identitätswahrende Namensänderung des Berechtigten, die Richtig- und Klarstellung ungenauer Eintragungsvermerke, Euro-Umstellungen seit dem 31. Dezember 2001, Vermerke über das Bestehen oder Erlöschen anderer Mithaftstellen, die nur infolge von Umbuchungen angebracht werden, die Einweisung eines anderen Rechts in einen bei der Hypothek oder Grundschuld bereits eingetragenen vorbehaltenen Rang und die Umbu- chung des belasteten Grundbesitzes auf ein anderes Grundbuchblatt (siehe wiederum nur Hügel/Zeiser, aaO Rn. 19).

(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfung durchgeführt werden kann. Die Grundsätze der Prüfung richten sich nach Absatz 1.8.3.12.2 bis 1.8.3.12.5 ADR/RID/ADN.

(2) Die nach einer Schulung abzulegende Prüfung nach Absatz 1.8.3.12.4 ADR/RID/ADN darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 vom Hundert der von der Industrie- und Handelskammer in der Satzung nach § 7 Absatz 2 festgelegten Höchstpunktzahl erreicht wird.

(3) Die Prüfungssprache ist deutsch. Auf Antrag kann eine Prüfung nach Absatz 1 in englischer Sprache zugelassen werden, wenn der Prüfling die erforderlichen Rechtsvorschriften in englischer Sprache nachweist sowie die Kosten jeweils für die Erstellung der Prüfungsunterlagen in englischer Sprache und die Durchführung der Prüfung in englischer Sprache übernimmt. Die Teilnahme an einer Prüfung in englischer Sprache ist nur für Prüflinge möglich, die zuvor an einer zugelassenen Schulung nach § 5 Absatz 1 in englischer Sprache teilgenommen haben.

(4) Die Prüfung zur Verlängerung des Schulungsnachweises nach Absatz 1.8.3.16.1 ADR/RID/ADN darf unbegrenzt wiederholt werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Höchstpunktzahl ist jedoch um 50 vom Hundert zu reduzieren.

(5) Die Prüfungsfragen sind aus einer Sammlung auszuwählen, die vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag veröffentlicht wird.

(6) Prüfungen dürfen nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 5 durchgeführt werden.

(1) Eintragungen, die bei der Hypothek erfolgen, sind von dem Grundbuchamt auf dem Hypothekenbrief zu vermerken; der Vermerk ist mit Unterschrift und Siegel oder Stempel zu versehen. Satz 1 gilt nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Auf die Unterschrift ist § 56 Abs. 2 anzuwenden.

(3) In den Fällen des § 53 Abs. 1 hat das Grundbuchamt den Besitzer des Briefes zur Vorlegung anzuhalten. In gleicher Weise hat es, wenn in den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 2 und des § 53 Abs. 2 der Brief nicht vorgelegt ist, zu verfahren, um nachträglich den Widerspruch auf dem Brief zu vermerken.

(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes sind die öffentlichen Bücher auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde nach dem Flurbereinigungsplan zu berichtigen.

(2) Für Rechtsänderungen, die von der Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren abhängig sind, ist das Ersuchen erst zu stellen, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

(1) Die Landabfindung tritt hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden (§ 49), an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über.

(2) Wird eine Landabfindung für mehrere alte Grundstücke oder Berechtigungen gegeben, die durch verschiedene Rechtsverhältnisse betroffen werden, so hat die Flurbereinigungsbehörde zu bestimmen, welche neuen Grundstücke oder Bruchteile von neuen Grundstücken an die Stelle der einzelnen alten Grundstücke oder Berechtigungen treten.

(3) Auf Antrag und, soweit erforderlich, auch von Amts wegen hat die Flurbereinigungsbehörde an Stelle der nach Absatz 2 bestimmten Bruchteile besondere Grundstücke auszuweisen. Das gilt nicht hinsichtlich der Bruchteile von Berechtigungen der in § 49 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Art.

(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfung durchgeführt werden kann. Die Grundsätze der Prüfung richten sich nach Absatz 1.8.3.12.2 bis 1.8.3.12.5 ADR/RID/ADN.

(2) Die nach einer Schulung abzulegende Prüfung nach Absatz 1.8.3.12.4 ADR/RID/ADN darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 vom Hundert der von der Industrie- und Handelskammer in der Satzung nach § 7 Absatz 2 festgelegten Höchstpunktzahl erreicht wird.

(3) Die Prüfungssprache ist deutsch. Auf Antrag kann eine Prüfung nach Absatz 1 in englischer Sprache zugelassen werden, wenn der Prüfling die erforderlichen Rechtsvorschriften in englischer Sprache nachweist sowie die Kosten jeweils für die Erstellung der Prüfungsunterlagen in englischer Sprache und die Durchführung der Prüfung in englischer Sprache übernimmt. Die Teilnahme an einer Prüfung in englischer Sprache ist nur für Prüflinge möglich, die zuvor an einer zugelassenen Schulung nach § 5 Absatz 1 in englischer Sprache teilgenommen haben.

(4) Die Prüfung zur Verlängerung des Schulungsnachweises nach Absatz 1.8.3.16.1 ADR/RID/ADN darf unbegrenzt wiederholt werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Höchstpunktzahl ist jedoch um 50 vom Hundert zu reduzieren.

(5) Die Prüfungsfragen sind aus einer Sammlung auszuwählen, die vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag veröffentlicht wird.

(6) Prüfungen dürfen nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 5 durchgeführt werden.

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2. Ebenfalls zutreffend meint das Beschwerdegericht, dass Eintragungen "bei einer Grundschuld" nur solche Eintragungen sind, die in der Abteilung III des Grundbuchs unter der Nummer erfolgen, unter der die Grundschuld eingetragen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eintragung rechtsbegründend oder rechtsbezeugend ist, auf Bewilligung, Unrichtigkeitsnachweis oder Zwangsvollstreckung beruht, auf Antrag, auf Ersuchen oder von Amts wegen vorzunehmen ist, endgültigen oder vorläufigen Charakter hat, ob der Grundschuldgläubiger von der Eintragung betroffen oder begünstigt oder ob sie für ihn rechtlich neutral ist, und ob die Eintragung auf dem Brief vermerkt wird oder nicht (siehe nur Hügel/Zeiser, GBO, 2. Aufl., § 41 Rn. 13 mwN). Keine Eintragungen im Sinn von § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 1 GBO sind dagegen solche, die zwar materiell auf die Grundschuld einwirken, aber grundbuchmäßig ihre Eintragung in Abteilung III nicht berühren (Meikel /Bestelmeyer, GBO, 10. Aufl. § 41 Rn. 31 mwN). Dasselbe gilt für die Verlautbarung von Tatsachen wie die identitätswahrende Namensänderung des Berechtigten, die Richtig- und Klarstellung ungenauer Eintragungsvermerke, Euro-Umstellungen seit dem 31. Dezember 2001, Vermerke über das Bestehen oder Erlöschen anderer Mithaftstellen, die nur infolge von Umbuchungen angebracht werden, die Einweisung eines anderen Rechts in einen bei der Hypothek oder Grundschuld bereits eingetragenen vorbehaltenen Rang und die Umbu- chung des belasteten Grundbesitzes auf ein anderes Grundbuchblatt (siehe wiederum nur Hügel/Zeiser, aaO Rn. 19).

(1) Bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung angeordnet ist und der Widerspruch sich darauf gründet, daß die Hypothek oder die Forderung, für welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder einer Einrede unterliege oder daß die Hypothek unrichtig eingetragen sei. Der Vorlegung des Briefes bedarf es nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Der Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich, wenn in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Ausschließungsbeschlusses die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird. Soll die Erteilung des Briefes nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt die Vorlegung des Ausschlußurteils.

Die Vorschriften des § 41 sind auf die Grundschuld und die Rentenschuld entsprechend anzuwenden. Ist jedoch das Recht für den Inhaber des Briefes eingetragen, so bedarf es der Vorlegung des Briefes nur dann nicht, wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung eines nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder durch eine gegen ihn erlassene gerichtliche Entscheidung begründet wird.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.