Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2013 - V ZB 53/12

bei uns veröffentlicht am17.01.2013
vorgehend
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 63 K 73/10, 16.01.2012
Landgericht Gießen, 7 T 78/12, 05.03.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 53/12
vom
17. Januar 2013
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Bezeichnung des Grundstücks in der Terminsbestimmung nur unter Angabe der
Gemarkung genügt den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG regelmäßig nicht, wenn
die Gemarkung für eine ortsunkundige Person ohne Heranziehung weiterer Informationsquellen
keine Rückschlüsse auf den Ortsnamen zulässt.
Wird der Versteigerungstermin in beiden gemäß § 39 Abs. 1 ZVG zur Wahl gestellten
Veröffentlichungsmedien bekannt gemacht, liegt eine ordnungsgemäße Bekanntmachung
auch dann vor, wenn nur in einer der beiden Veröffentlichungen der Ortsname
genannt ist.
BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - V ZB 53/12 - LG Gießen
AG Friedberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Den Schuldnern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 5. März 2012 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt für die Gerichtsgebühren 137.000 € und für die anwaltliche Vertre- tung der Schuldner 170.000 €.

Gründe:


I.

1
Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht im Juli 2010 die Zwangsversteigerung des in der Stadt F. belegenen Grundstücks der Schuldner an. Mit Beschluss vom 5. September 2011 bestimmte es den Versteigerungstermin auf den 11. November 2011 und ordnete die öffentliche Bekanntmachung des Termins im Staatsanzeiger für das Land Hessen und im Internetportal an. In der im Staatsanzeiger veröffentlichten Terminsbestimmung wurde das Grundstück unter Angabe der Gemarkung N. -M. sowie der Straße und Hausnummer bezeichnet. Die in dem Zwangsversteigerungsportal veröffentlichte Terminsbestimmung enthielt zusätzlich die Angabe des Ortsnamens F. samt Postleitzahl. Der Verkehrswert des Grundstücks war auf 170.000 € festgesetzt worden.In dem Versteigerungstermin blieben die Betei- ligten zu 4 und 5 Meistbietende mit einem Bargebot von 137.000 €. Das Amts- gericht hat ihnen durch Beschluss vom 16. Januar 2012 den Zuschlag erteilt.
2
Die Zuschlagsbeschwerde, die die Schuldner auf eine fehlerhafte Terminsbestimmung stützen, ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihren Antrag auf Versagung des Zuschlags weiter.

II.


3
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts genügt die sowohl im Staatsanzeiger als auch im Internetportal veröffentlichte Terminsbestimmung den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG. Sie enthalte die notwendigen Informationen. Bereits die Gemarkungsbezeichnung N. -M. ermögliche in Verbindung mit der Angabe von Straße und Hausnummer eine eindeutige und keinem Missverständnis zugängliche Feststellung der Lage des Grundstücks. Sie sei sogar genauer als die Ortsbezeichnung F. , da N. -M. ein Ortsteil von F. sei. Darüber hinaus biete die Internetveröffentlichung Interessenten die Möglichkeit , sich weitere Informationen zu verschaffen. Dort könne die Information, dass das Versteigerungsobjekt in F. , Ortsteil N. -M. , belegen ist, abgerufen werden.

III.



4
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 96 ZVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und im Übrigen zulässig. Den Schuldnern ist gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren. Sie waren ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist zu wahren, weil sie zur Fertigung der Begründung auf die - rechtzeitig beantragte - Bewilligung von Prozesskostenhilfe angewiesen waren, der Senat diese aber erst nach Ablauf der Begründungsfrist ausgesprochen hat. Die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist gewahrt.
5
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet. Der Versteigerungstermin ist gemäß § 43 Abs. 1 ZVG ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, so dass der Zuschlagsversagungsgrund des § 83 Nr. 7 ZVG nicht gegeben ist.
6
a) § 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG, wonach die Terminsbestimmung sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht sein muss, ist verletzt, wenn die Bekanntmachung inhaltlich nicht den zwingenden Vorgaben des § 37 ZVG genügt (Senat, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 65/11, NJWRR 2012, 145 Rn. 6; Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 160/09, WM 2010, 2365). Hierzu zählt auch die Bezeichnung des Grundstücks gemäß § 37 Nr. 1 ZVG.
7
b) Die an die Bezeichnung des Grundstücks nach § 37 Nr. 1 ZVG zu stellenden Anforderungen ergeben sich aus den beiden Zwecken der Terminsbestimmung. Sie soll zum einen denjenigen, deren Rechte durch die Zwangsversteigerung betroffen werden können, die Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren ermöglichen und zum anderen Erwerbsinteressenten auf den Termin aufmerksam machen, um durch eine Konkurrenz von Bietern eine Versteigerung des Grundstücks zu einem seinem Wert möglichst entsprechenden Gebot zu erreichen (Senat, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 65/11, NJW-RR 2012, 145 Rn. 7 mwN).
8
aa) Die Terminsbestimmung muss danach das zu versteigernde Grundstück so bezeichnen, dass für die Beteiligten wie für einen Dritten eindeutig erkennbar ist, auf welches Grundstück sich die Bekanntmachung der Versteigerung bezieht (Senat, Beschluss vom 22. März 2007 - V ZB 138/06, NJW 2007, 2995, 2998). Dem genügt eine Bezeichnung des Grundstücks nach Gemarkung , Flur, Flurstücknummer sowie der Angabe von Straße und Hausnummer, da sie die sichere Identifizierung des Grundstücks ermöglicht (vgl. Hintzen in Dassler/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl. § 37 Rn. 5; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 37 Rn. 2.2; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 37 Rn. 3).
9
bb) Damit die Beschreibung in der öffentlichen Bekanntmachung ihre weitere Funktion erfüllen kann, bei einem möglichst großen Kreis ein Bietinteresse zu wecken, muss sie aber auch erkennen lassen, in welcher Stadt oder Gemeinde sich das Versteigerungsobjekt befindet. Gerade die örtliche Lage einer Immobilie stellt ein maßgebliches Kriterium für mögliche Interessenten dar, sich weitere Informationen zu dem Objekt zu beschaffen und möglicherweise als Bieter an der Versteigerung teilzunehmen. Daher genügt die bloße Angabe der Gemarkung regelmäßig nicht, wenn sie für eine ortsunkundige Person ohne Heranziehung weiterer Informationsquellen keine Rückschlüsse auf den Ortsnamen zulässt.
10
c) Danach entspricht die im Internetportal erfolgte Bekanntmachung den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG, nicht dagegen die Veröffentlichung im Staatsanzeiger.
11
aa) Die Bekanntmachung im Staatsanzeiger enthielt nur die Bezeichnung der Gemarkung, nicht aber den hiervon abweichenden Namen der Stadt. Der Umstand, dass es sich bei der benannten Gemarkung um einen Ortsteil der Stadt handelt, ändert nichts daran, dass für einen mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertrauten Erwerbsinteressenten die Angabe lediglich des Ortsteils N. -M. nicht mit einer Aussage darüber verbunden ist, in welcher Gemeinde oder Stadt sich das Grundstück befindet.
12
bb) Anders verhält es sich hingegen mit der hier zusätzlich erfolgten Veröffentlichung des Versteigerungstermins im Internetportal. Nach § 39 Abs. 1 ZVG muss die Terminsbestimmung durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt gemacht werden. Das Land Hessen hat das Portal „www.ZVG-portal.de“ als elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmt (vgl. § 2 Abs. 2 des Runderlasses des Hessischen Ministerium der Justiz vom 25. August 2010, 1243 - II/B1 - 2010/2070 - I/A, JMBl. S. 238). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts enthält die Veröffentlichung im Internet neben detaillierten Lageinformationen auch die Information über Postleitzahl und Ort, in dem das Versteigerungsobjekt belegen ist.
13
d) Die fehlende Ortsangabe im Amtsblatt steht einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung nicht entgegen, wenn - wie hier - das zu versteigernde Grundstück im Internetportal den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG entsprechend bezeichnet ist.
14
aa) Die öffentliche Bekanntmachung soll im Interesse einer bestmöglichen Verwertung des Grundstücks ein möglichst breites Publikum ansprechen, diejenigen, deren Rechte von der Versteigerung berührt werden, zur Wahrung ihrer Rechte veranlassen und Bietinteressenten eine Orientierungshilfe für die Entscheidung an die Hand geben, ob sie am Verfahren teilnehmen und bis zu welcher Höhe sie Gebote abgeben wollen (Senat, Beschlüsse vom 19. Juni 2008 - V ZB 129/07, WM 2008, 1833, 1834 und vom 16. Oktober 2008 - V ZB 94/08, NJW 2008, 3708, 3710 Rn. 27). Sie ist damit eine der auch unter Berücksichtigung des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) notwendigen verfahrensmäßigen Vorkehrungen, die eine - auch im Interesse der Gläubiger liegende - angemessene Verwertung des beschlagnahmten Grundstücks fördern und seiner Verschleuderung entgegenwirken (Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - V ZB 94/08, NJW 2008, 3708, 3710 Rn. 27). Dieser Zweck wird nach der Entscheidung des Gesetzgebers erreicht, wenn das Vollstreckungsgericht den Versteigerungstermin in einem der beiden in § 39 Abs. 1 ZVG zur Wahl gestellten Veröffentlichungsmedien bekannt macht.
15
bb) Daran ändert es nichts, wenn der Termin in beiden für die Veröffentlichung vorgesehenen Medien bekannt gemacht wird, aber nur eine dieser Bekanntmachungen den gesetzlichen Anforderungen entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - V ZB 94/08, NJW 2008, 3708, 3710 Rn. 29). Denn letztere erreicht den Interessentenkreis, den sie erreichen soll und dessen Ansprache nach der Entscheidung des Gesetzgebers ausreicht. Der Fehler in der anderen Bekanntmachung mag dazu führen, dass diese ihren Zweck nicht oder - wie hier - nicht vollständig erreicht. Damit entfiele aber nur ein zusätzlicher Verbreitungseffekt, der nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Nicht entschieden werden muss, wie zu verfahren ist, wenn die Parallelbekanntmachung inhaltliche Abweichungen enthält, die geeignet sind, die Versteigerungsinteressenten zu verunsichern oder gar in die Irre zu führen. Einen solchen Effekt löst das bloße Weglassen der Angabe des Orts, zu dem die Gemarkung gehört, nicht aus.

IV.


16
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dass die Schuldner die Gerichtskosten des von ihnen erfolglos betriebenen Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen haben, folgt aus dem Gesetz; ein Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich, und so auch hier, nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7).
17
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist für die Gerichtsgebühren nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses zu bestimmen, dessen Aufhebung die Schuldner erreichen wollen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Er entspricht dem Meistgebot (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Wert für die anwaltli- che Vertretung der Schuldner richtet sich nach dem Wert des versteigerten Objekts und beträgt daher 170.000 € (§ 26 Nr. 2 RVG).
Stresemann Schmidt-Räntsch Roth
Brückner Weinland

Vorinstanzen:
AG Friedberg, Entscheidung vom 16.01.2012 - 63 K 73/10 -
LG Gießen, Entscheidung vom 05.03.2012 - 7 T 78/12 -

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 83


Der Zuschlag ist zu versagen: 1. wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;2. wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzela

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 54 Zwangsversteigerung


(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festg

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 26 Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung


In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert 1. bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubige

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 96


Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ein anderes vorgeschrieben ist.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 37


Die Terminsbestimmung muß enthalten: 1. die Bezeichnung des Grundstücks;2. Zeit und Ort des Versteigerungstermins;3. die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;4. die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintra

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 43


(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbe

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 39


(1) Die Terminsbestimmung muß durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekanntgemacht werden. (2)

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Die Terminsbestimmung muß enthalten:

1.
die Bezeichnung des Grundstücks;
2.
Zeit und Ort des Versteigerungstermins;
3.
die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;
4.
die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden;
5.
die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde.

(1) Die Terminsbestimmung muß durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekanntgemacht werden.

(2) Hat das Grundstück nur einen geringen Wert, so kann das Gericht anordnen, daß die Einrückung oder Veröffentlichung nach Absatz 1 unterbleibt; in diesem Fall muß die Bekanntmachung dadurch erfolgen, daß die Terminsbestimmung in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle angeheftet wird.

Die Terminsbestimmung muß enthalten:

1.
die Bezeichnung des Grundstücks;
2.
Zeit und Ort des Versteigerungstermins;
3.
die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;
4.
die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden;
5.
die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde.

(1) Die Terminsbestimmung muß durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekanntgemacht werden.

(2) Hat das Grundstück nur einen geringen Wert, so kann das Gericht anordnen, daß die Einrückung oder Veröffentlichung nach Absatz 1 unterbleibt; in diesem Fall muß die Bekanntmachung dadurch erfolgen, daß die Terminsbestimmung in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle angeheftet wird.

Die Terminsbestimmung muß enthalten:

1.
die Bezeichnung des Grundstücks;
2.
Zeit und Ort des Versteigerungstermins;
3.
die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;
4.
die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden;
5.
die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde.

Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ein anderes vorgeschrieben ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.

Die Terminsbestimmung muß enthalten:

1.
die Bezeichnung des Grundstücks;
2.
Zeit und Ort des Versteigerungstermins;
3.
die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;
4.
die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden;
5.
die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde.

6
1. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass die Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG, wonach die Terminsbestimmung sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht sein muss, verletzt ist, wenn die Bekanntmachung inhaltlich nicht den zwingenden Vorgaben des § 37 ZVG genügt (Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 160/09, WM 2010, 2365). Hierzu zählt auch die Bezeichnung des Grundstücks (§ 37 Nr. 1 ZVG).

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BESCHLUSS
V ZB 160/09
vom
30. September 2010
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein bereits erteilter Zuschlag ist zu versagen, wenn die Terminsbestimmung
derart fehlerhafte Angaben über das Versteigerungsobjekt enthält,
dass von einer Irreführung der Bieterkreise auszugehen ist.
BGH, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 160/09 - LG Stuttgart
AG Stuttgart
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 4. September 2009 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die Gerichtskosten beträgt 87.500 €.

Gründe:

I.

1
Das Vollstreckungsgericht hat die Zwangsversteigerung des aus dem Rubrum ersichtlichen Grundbesitzes der Schuldner angeordnet. Bei dem Versteigerungsobjekt handelt es sich um die im Wohnungsgrundbuch mit Nr. 1 bezeichnete Eigentumswohnung, die an die Eigentumswohnung Nr. 2 der Beteiligten zu 7 und 8 angrenzt. Die tatsächliche Größe der Wohnungen stimmt nicht mit der der grundbuchrechtlichen Lage überein. Nach der baulichen Situation weisen beide Wohnungen eine Wohnfläche von jeweils ca. 90 qm auf. Auf der Grundlage der Eintragung im Grundbuch in Verbindung mit den in Bezug genommenen Plänen und Urkunden ergibt sich, dass die der Wohnung Nr. 1 zugewiesene Wohnfläche lediglich 48,2 qm beträgt. Auf diese Diskrepanz haben die Beteiligten zu 7 und 8 bereits vor dem ersten Versteigerungstermin hingewiesen und geltend gemacht, sie würden die nur faktisch der Wohnung Nr. 1 zugeschlagene, ihnen aber rechtlich zustehende Fläche von einem Ersteher herausverlangen. In dem vor dem ersten Termin zur Verkehrswertfestsetzung eingeholten Sachverständigengutachten ist die Größe der Wohnung Nr. 1 mit ca. 91 qm angegeben worden, allerdings mit der Einschränkung, die tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen nicht den der Teilungserklärung beigefügten Grundrissen.
2
In der Terminsbestimmung zu dem auf den 25. Juni 2008 anberaumten dritten Versteigerungstermin, in dem dem Beteiligten zu 6 als Meistbietendem der Zuschlag erteilt worden ist, hatte das Vollstreckungsgericht das Versteigerungsobjekt unter Angabe der Grundbuchdaten und dem Zusatz "ohne Gewähr" wie folgt bezeichnet: "4-Zi.whg mit Küche, WC, Bad u. Terrasse, 91,36 qm, nebst Kellerr. u. SNR u.a. an Pkw-Stellplatz im Doppelparker Bj. 1999."
3
Auf die Beschwerde des Meistbietenden und der Beteiligten zu 7 und 8 hat das Landgericht den Zuschlag versagt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die beteiligte Gläubigerin zu 1 eine Wiederherstellung des Zuschlagsbeschlusses erreichen. Der Meistbietende beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

4
Das Beschwerdegericht steht auf dem Standpunkt, ein nach § 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 7 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigender Verstoß gegen § 43 Abs. 1 ZVG liege vor, wenn die Terminsbestimmung hinsichtlich der Grundstücks- oder Wohnungsbezeichnung eine Falschangabe enthalte, die zu erheblichen Missverständnissen in Bezug auf den Versteigerungsgegenstand führen könne. Dies gelte auch dann, wenn es nicht um zwingend erforderliche Angaben nach § 37 ZVG gehe. Würden über zwingende Vorgaben hinaus Angaben gemacht, müssten diese richtig sein. Daran fehle es hier, weil auf die erhebliche Diskrepanz zwischen der grundbuchrechtlichen Situation und der baulichen Situation in der Terminsbestimmung nicht deutlich hingewiesen worden sei.

III.

5
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat den erteilten Zuschlag zu Recht aufgehoben (§ 83 Nr. 7 i.V.m. § 43 Abs. 1 ZVG).
6
1. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG ist ein Versteigerungstermin aufzuheben und neu zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht rechtzeitig bekannt gemacht ist. Durch eine nicht den zwingenden Vorgaben des § 37 ZVG genügende Bekanntmachung wird die Frist nicht gewahrt. Ein bereits erteilter Zuschlag ist nach § 83 Nr. 7, § 100 ZVG zu versagen (vgl. nur Hintzen in Dassler /Schiffhauer u.a., ZVG, 13. Aufl., § 37 Rn. 3; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 37 Rn. 1). Dasselbe gilt, wenn zu den Sollangaben nach § 38 ZVG Angaben gemacht werden, die derart fehlerhaft sind, dass von einer Irreführung der Bieterkreise auszugehen ist (vgl. auch Senat, Beschluss vom 19. Juni 2008 - V ZB 129/07, NJW-RR 2008, 1741, 1742; Hintzen, aaO, § 43 Rn. 12).
7
a) Der Senat hat bereits entschieden, dass es sich bei der Sollvorschrift des § 38 ZVG nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung die Terminsbestimmung nur dann in Frage stellt, wenn durch die unrichtige Mitteilung zugleich zwingende Angaben des § 37 ZVG missverständlich oder unklar werden (Beschluss vom 19. Juni 2008 - V ZB 129/07, aaO). Die Veröf- fentlichung der Terminsbestimmung hat unter anderem die Funktion, im Interesse einer bestmöglichen Verwertung des Grundstücks ein möglichst breites Publikum anzusprechen. Bietinteressenten soll eine Orientierungshilfe für die Entscheidung an die Hand gegeben werden, ob sie am Verfahren teilnehmen und bis zu welcher Höhe sie Gebote abgeben wollen (Senat, aaO). Angaben in der Terminsbestimmung bieten für Ersteher auch dann eine maßgebliche Orientierungshilfe , wenn diese nicht zu den Pflichtangaben nach § 37 ZVG gehören. Bedenkt man, dass der Erwerber in der Regel keine Möglichkeit hat, sich über den tatsächlichen Zustand des Objekts vor der Versteigerung Gewissheit zu verschaffen, der Versteigerungsgegenstand gewährleistungsfrei zugeschlagen wird (§ 56 Satz 3 ZVG) und das Gebot nicht der Anfechtung wegen eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (§ 119 Abs. 2 BGB) unterliegt (Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - V ZB 44/07, NJW-RR 2008, 222, 223), kommt den Angaben in der Terminsbestimmung eine hervorgehobene Bedeutung auch dann zu, wenn diese "nur" den von § 38 ZVG vorgegebenen Sollinhalt betreffen. Die durch diese Angaben gegebene Orientierungshilfe darf nicht dadurch in ihr Gegenteil verkehrt werden, dass irreführende, unzutreffende oder nach Aktenlage zumindest erheblichen Zweifeln unterliegende Angaben über das Versteigerungsobjekt gemacht werden, die für die Entschließung eines verständigen Bietinteressenten von wesentlicher Bedeutung sind. Dass hierunter neben erheblichen quantitativen Abweichungen (vgl. dazu auch Senat, Beschuss vom 19. Juni 2008 - V ZB 129/07, aaO; OLG Karlsruhe, Rpfleger 1993, 256, 257; Hintzen, aaO, § 37 Rn. 8 und § 38 Rn. 4) auch Abweichungen fallen, die dem Versteigerungsobjekt qualitativ ein anderes Gepräge geben, liegt auf der Hand. Auch solche Abweichungen führen daher dazu, dass der Zuschlag zu versagen ist. Aus der Senatsentscheidung vom 18. Oktober 2007 (V ZB 44/07, NJW-RR 2008, 222, 223) folgt nichts anderes. Der Aspekt der Terminsbestimmung hat in dem damaligen Rechtsbeschwerdeverfahren keine Rolle gespielt.
8
b) Auf dieser Grundlage hat das Beschwerdegericht den Zuschlag zu Recht versagt. Die Beschreibung als 91,36 qm große 4-Zimmer-Wohnung ist schon deshalb evident unrichtig, weil eine nur 48,2 qm große Wohnung im Rechtsverkehr unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als 4-Zimmer-Wohnung angesehen wird. Eine nur rund 50 qm große Wohnung spricht ganz andere Bieterkreise an als eine Wohnung mit einer Fläche von gut 90 qm. Auch aus der Sicht eines verständigen Erstehers kommt diesem Umstand bietentscheidende Bedeutung zu. Bei dem Erwerb von Wohnungseigentum stehen bei der Willensentschließung die Angaben zur Größe der Wohn- oder Nutzfläche im Vordergrund und nicht der nur als Bruchteil ausgewiesene Miteigentumsanteil an dem Grundstück (OLG Karlsruhe, Rpfleger 1993, 256, 257; vgl. auch Stöber, aaO, § 37 Rn. 2.8). Die Wohn- bzw. Nutzfläche bildet ein maßgebliches Kriterium für den Verkehrswert der Wohnung und damit für die Möglichkeit der Finanzierung sowie für die Prognose über die zukünftige Wertentwicklung und die Höhe des zukünftig erzielbaren Mietertrages (BGH, Urteil vom 7. September 2000 - VII ZR 443/99, BGHZ 145, 121, 129). Nichts anderes gilt für die Beschreibung des Versteigerungsobjekts als 4-Zimmer-Wohnung. Jedenfalls bei irreführenden Informationen über solche zentralen Beschaffenheitsmerkmale ist Bietinteressenten nicht damit geholfen, dass der Miteigentumsanteil zutreffend angegeben wird.
9
Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb angezeigt, weil das Berufungsgericht die Beschreibung des Versteigerungsobjekts durch den Zusatz "ohne Gewähr" relativiert hat. Bedenkt man, dass das Vollstreckungsgericht die Wohnfläche mit einer Genauigkeit von zwei Dezimalstellen hinter dem Komma angegeben hat, ist der Zusatz aus der Sicht verständiger Bietinteressenten lediglich dahin zu verstehen, dass zwar mit Abweichungen insbesondere von der - Exaktheit suggerierenden - Wohnflächenangabe gerechnet werden muss (zur Frage der Wesentlichkeit von Verkehrswertabweichungen vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2008 - V ZB 129/07, NJW-RR 2008, 1741, 1742), nicht aber, dass auch solche Diskrepanzen in Betracht zu ziehen sind, die dem Versteigerungsobjekt die Eigenschaft als 4-Zimmer-Wohnung nehmen und damit ein völlig anders Gepräge geben.
10
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dass die Gläubigerin die Gerichtskosten des von ihr erfolglos betriebenen Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen hat, folgt aus dem Gesetz. Ein Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde und einem sich daran anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahrens in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen. Das steht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. dazu insbesondere Senat, Urteil vom 19. Januar 2007 - V ZR 26/06, BGHZ 170, 378, 381 mwN). Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Roth
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 25.06.2008 - 2 K 162/06 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 04.09.2009 - 10 T 330/08 -

Die Terminsbestimmung muß enthalten:

1.
die Bezeichnung des Grundstücks;
2.
Zeit und Ort des Versteigerungstermins;
3.
die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;
4.
die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden;
5.
die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde.

6
1. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass die Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG, wonach die Terminsbestimmung sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht sein muss, verletzt ist, wenn die Bekanntmachung inhaltlich nicht den zwingenden Vorgaben des § 37 ZVG genügt (Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 160/09, WM 2010, 2365). Hierzu zählt auch die Bezeichnung des Grundstücks (§ 37 Nr. 1 ZVG).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 138/06
vom
22. März 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundstücke durch das
Vollstreckungsgericht ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine
Verbindung der Verfahren nach § 18 ZVG nicht vorliegen. Diese Verfahrensweise
widerspricht im Regelfall auch nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot einer fairen
Verfahrensgestaltung.
BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - V ZB 138/06 - LG Ansbach
AGAnsbach
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke, Dr. SchmidtRäntsch
, Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 8. August 2006, AZ: 4 T 453/06, wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 145.000 €.

Gründe:


I.

1
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einer zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld an einer Teileigentumseinheit (1/10 Miteigentumsanteil an dem Grundstück L. straße in A. verbunden mit dem Sondereigentum an dem Planungsbüro). In einem weiteren Verfahren betreibt die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung gegen die Ehefrau des Schuldners – ihrerseits Schuldnerin (Parallelsache V ZB 139/06) – aus einer Grundschuld an der Wohnungseigentumseinheit (9/10 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung). Das 6.477 m² große Grundstück ist bebaut und wird als Planungsbüro, zu Wohnzwecken und zur Haltung von Raubtieren genutzt.
2
Das Amtsgericht ordnete in beiden Verfahren die Zwangsversteigerung an. Es setzte den Verkehrswert nach eingeholten Gutachten sowohl für das Teileigentum als auch für das Wohnungseigentum auf jeweils 230.000 € fest und bestimmte in beiden Verfahren Termin auf den 24. März 2006, 8:30 Uhr. Das Teileigentum wurde in der veröffentlichten Terminsbestimmung – wie folgt - beschrieben: „ … im Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts A. , von B. , Band , Blatt , eingetragene 1/10 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. 1 L. str. ; Wohnhaus,Nebengebäude, Hofraum, Gebäude- und Freifläche, Waldfläche zu 0,6477 ha verbunden mit dem Sondereigentum an dem Planungsbüro. Im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 1 (lt. Schätzgutachten: ‚beide Büroflügel und Teile im Untergeschoss des Wohnhauses etc.’). Sondernutzungsrechtewurdenbestellt…“
3
Beide Verfahren wurden am Terminstag zeitgleich von demselben Rechtspfleger aufgerufen. Als Vertreter der Gläubigerin und der B. erschien A. L. unter Vorlage einer Vollmacht. Die Bietzeit begann jeweils um 8:54 Uhr und endete jeweils um 9:36 Uhr. In beiden Verfahren war der Ersteher einziger Bieter mit dem Gebot von jeweils 145.000 €. A. L. beantragte, die Gebote nur gegen Sicherheitsleistung zuzulassen. Das Vollstreckungsgericht entschied antragsgemäß, woraufhin der Ersteher jeweils eine Sicherheit in Höhe von 23.000 € durch Übergabe von Bargeld leistete. In beiden Verfahren erhielt er den Zuschlag.
4
Das Landgericht hat die Zuschlagsbeschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung des Zuschlags erreichen möchte.

II.

5
Das Beschwerdegericht meint, dem Ersteher sei zu Recht der Zuschlag erteilt worden. Ein Zuschlagsversagungsgrund ergebe sich nicht aus der Fassung der Terminsbestimmung, da das zu versteigernde Teileigentum hinreichend beschrieben worden sei. Die Mindestbietzeit sei nach dem Protokoll nicht unterschritten worden. Die zeitgleiche Versteigerung des Teileigentums und des Wohnungseigentums habe keine Unterbrechung der Bietzeit zur Folge gehabt. Ein Zuschlagsversagungsgrund folge auch nicht daraus, dass zeitgleich Versteigerungstermine in zwei Verfahren abgehalten wurden. Es bestehe ein enger tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang des Teileigentums und des Wohnungseigentums, wobei das Gesamtobjekt hinsichtlich seiner Raumaufteilung und der Leitungsnetze besonders stark ineinander greife. Ein möglichst hoher Versteigerungserlös habe am ehesten durch gleichzeitige Versteigerungstermine erreicht werden können. Ein Zuschlagsversagungsgrund sei schließlich nicht im Zusammenhang mit der Bevollmächtigung des Terminsvertreters der Gläubigerin festzustellen, dessen Vollmacht nicht der notariellen Form bedurft habe.

III.

6
Die gemäß § 96 ZVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
7
1. Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass ein Rechtspfleger zur gleichen Zeit mehrere Versteigerungen durchführen kann und sich allein daraus kein Grund zur Versagung des Zuschlags nach § 83 Nr. 6 ZVG ergibt.
8
a) Die Zulässigkeit einer zeitgleichen Durchführung mehrerer Zwangsversteigerungen , die nicht nach § 18 ZVG zu einem Verfahren verbunden sind, ist allerdings in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.
9
aa) Einige Gerichte (OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1023; LG Hildesheim Rpfleger 1986, 311; LG Bremen Rpfleger 1988, 373) und ein Teil des Schrifttums (Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 73 Rdn. 1; Steiner/Riedel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 8. Aufl., § 73 ZVG Rdn. 2; Mohrbutter /Drischler, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 6. Aufl., Anm. 4 zu 99; Drischler, KTS 1985, 31; Bischoff, Rpfleger 1988, 374) erachten zeitgleich durchgeführte Versteigerungen für zulässig, über deren Zweckmäßigkeit der Rechtspfleger im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens zu entscheiden habe. Ein Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG wegen dieser Verfahrensweise wird nur in Ausnahmefällen bejaht, wenn die Vielzahl der in einem Termin durchgeführten Versteigerungen bei den Beteiligten oder den Bietinteressenten zu einer Verwirrung führt, die sie daran hindert, ihre Rechte und Interessen im Termin sachgerecht wahrzunehmen.
10
bb) Nach anderer Auffassung ist eine gleichzeitige Durchführung mehrerer Versteigerungen nur ausnahmsweise für örtlich und wirtschaftlich zusammenhängende Grundstücke oder Grundstücksbruchteile im Interesse der Erzielung eines besseren Versteigerungsergebnisses zulässig, wenn eine Verbindung der Verfahren gemäß § 18 ZVG nicht möglich ist (LG Osnabrück Rpfleger 1987, 471; Zeller/Stöber, ZVG, 11. Aufl., § 73 Rdn. 2.7; Storz in Stei- ner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung , 9. Aufl., § 73 Rdn. 14; Gerhardt in Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 73 Rdn. 3; Hintzen in Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Rdn. 11.652; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 66 Rdn. 11; Hagemann, Rpfleger 1984, 256, 258; Schiffhauer, Rpfleger 1986, 311, 312; Meyer-Stolte, Rpfleger 1987, 169; Büchmann, ZIP 1988, 825).
11
cc) Dem steht schließlich die Auffassung gegenüber, nach der die Versteigerung von mehreren Objekten durch den Rechtspfleger zur selben Zeit mit dem Zwangsversteigerungsgesetz unvereinbar ist, wenn die Verfahren nicht nach § 18 ZVG verbunden sind (so OLG Oldenburg NJW-RR 1988, 1468; OLG Köln NJW-RR 1987, 636 [die Zulässigkeit bei zusammengehörigen Objekten allerdings offen lassend]; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht , 2. Aufl., S. 164; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 66 Rdn. 10 (1); Schneider, EWiR § 83 ZVG 1/87, 307; ders. EWiR § 83 ZVG 2/87, 1147).
12
b) Zwischen den beiden erst genannten Rechtsauffassungen bedarf es hier keiner Entscheidung. Die zeitgleiche Versteigerung war nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluss auch dann statthaft, wenn man dieses Verfahren nur für örtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitz für zulässig erachtet. Das Beschwerdegericht hat eine solche örtliche und wirtschaftliche Verbindung zwischen der Teileigentumseinheit des Schuldners und der zeitgleich versteigerten Wohnungseigentumseinheit seiner Ehefrau festgestellt, die beide funktionell verbunden sind und zusammen ein Grundstück in Anspruch nehmen. Soweit die Rechtsbeschwerde gegen diese Feststellungen eine Verfahrensrüge unter Hinweis auf die unterschiedliche Nutzung erhebt, ist diese schon deshalb unbegründet, weil sie nicht vom Beschwerde- gericht übergangenen Vortrag aufzeigt, sondern allein die tatrichterliche Würdigung der tatsächlichen Umstände durch ihre eigene ersetzen möchte.
13
c) Der Auffassung, auf die sich die Rechtsbeschwerde vor allem stützt, nach der die Versteigerung mehrerer Grundstücke in einem Termin, sofern diese nicht in demselben Verfahren nach § 18 ZVG erfolgt, ausnahmslos unzulässig sein soll, tritt der Senat dagegen nicht bei.
14
aa) Das Zwangsversteigerungsgesetz untersagt die zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundstücke nicht. Die einschlägigen Vorschriften zur Bestimmung des Versteigerungstermins (§§ 35 bis 43 ZVG) und zu dessen Ablauf (§§ 66 bis 78 ZVG) knüpfen zwar an den Grundsatz an, dass jeweils ein Grundstück Gegenstand der Versteigerung ist. Die Anforderungen, die das Gesetz an eine ordnungsgemäße Terminierung, die Bekanntmachungen vor dem Beginn der Bietzeit, die Durchführung der Versteigerung und die Verhandlung über den Zuschlag stellt, sind indes allesamt auch dann zu erfüllen, wenn der zuständige Rechtspfleger zeitgleich mehrere Versteigerungen durchführt. Das gilt auch für die Einhaltung der Mindestbietzeit von 30 Minuten nach § 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG (dazu unten unter 2).
15
bb) Ein Verbot zeitgleicher Versteigerung in mehreren Verfahren lässt sich auch nicht mit § 18 ZVG begründen. § 18 ZVG ist keine geeignete Grundlage für den Umkehrschluss, dass die zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundstücke ausschließlich in den nach § 18 ZVG verbundenen Verfahren zulässig ist (so aber OLG Köln NJW-RR 1987, 636; OLG Oldenburg NJW-RR 1988, 1468). Die Vorschrift hat eine andere Frage zum Gegenstand als die der Zulässigkeit gleichzeitig durchgeführter Versteigerungen verschiedener Grundstücke in im Übrigen selbständigen Verfahren.
16
(1) § 18 ZVG benennt die Voraussetzungen für die Verbindung oder die Trennung von Zwangsversteigerungsverfahren, über die das Vollstreckungsgericht sodann nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 1991, IX ARZ 7/91, in juris veröffentlicht; OLG Hamm WM 1990, 118). Gesetze, welche die Voraussetzungen für eine Verbindung von Verfahren regeln, bestimmen indes nicht, wie zu terminieren ist (zutreffend Büchmann, ZIP 1988, 825, 827). So steht auch im Erkenntnisverfahren die Vorschrift über die Prozessverbindung (§ 147 ZPO) einer Terminierung und zeitgleichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 30. Oktober 1956, I ZR 82/55, NJW 1957, 183, 184).
17
(2) Die zeitgleichen Versteigerungen mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren oder in nicht verbundenen Verfahren führen auch zu ganz unterschiedlichen Rechtsfolgen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1023, 1024). Nur bei einer Verfahrensverbindung nach § 18 ZVG sind Gesamt- und Gruppenausgebote nach § 63 ZVG möglich. Außerdem führt dann die Deckung des Anspruchs aus einem Einzelausgebot nach § 76 ZVG zu einer Verfahrenseinstellung für die übrigen Grundstücke (dazu Muth, Rpfleger 1993, 268, 269). Bei einem Zuschlag auf das Gesamtausgebot wird der Erlös nach § 112 ZVG grundsätzlich nach den Werten der versteigerten Grundstücke verteilt. Bei der nur zeitgleichen Versteigerung bleibt es dagegen bei den Grundsätzen der Einzelversteigerung. Die Rechtsfolgen sind bei einer gleichzeitigen Versteigerung keine anderen als bei einer Versteigerung in zwei nacheinander folgenden Terminen.
18
cc) Die zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundstücke widerspricht – jedenfalls im Regelfall - auch nicht den Anforderungen an eine faire Verfahrensgestaltung , die sich aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG für das Verfahrensrecht ergeben (BVerfGE 46, 325, 334 f.; 51, 150, 156). Das Vollstreckungsgericht muss bei der Anwendung des Verfahrensrechts zwar darauf bedacht sein, unverhältnismäßige und durch das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers nicht gerechtfertigte Eingriffe in das Grundeigentum des Schuldners sowie in Rechte Dritter zu vermeiden (Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 2/06, WM 2006, 2316, 2318). Ein solcher Eingriff ergibt sich jedoch nicht schon daraus, dass mehrere Grundstücke zur selben Bietzeit versteigert werden.
19
Die Oberlandesgerichte Köln (NJW-RR 1987, 636) und Oldenburg (NJWRR 1988, 1468, 1469) stehen allerdings auf dem Standpunkt, dass gleichzeitig durchgeführte Versteigerungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine faire Verfahrensgestaltung grundsätzlich nicht mehr genügten und zu einem Verstoß gegen das Grundrecht der Beteiligten auf rechtliches Gehör führten. Der Rechtspfleger könne bei gleichzeitig durchgeführten Versteigerungen, wenn in einem der Verfahren unvorhersehbare Schwierigkeiten aufträten, seine Aufmerksamkeit deswegen nicht mehr auf die anderen Verfahren richten. Für die Beteiligten wie für die Bietinteressenten sei bei zeitgleicher Versteigerung oft ebenfalls nicht mehr zu erkennen, welche Hinweise des Gerichts dann gerade das sie interessierende Grundstück beträfen.
20
Das mag in Einzelfällen zutreffen und den Rechtspfleger dann dazu verpflichten , mehrere kompliziert werdende Sachen nicht zur selben Zeit durchzuführen oder – wenn solche Schwierigkeiten in einem Termin auftreten – einzelne Verfahren zu unterbrechen und die Versteigerungen dann nacheinander zu erledigen. Gegen ein allgemeines Verbot gleichzeitig durchgeführter Versteigerungen spricht indes schon die Erwägung, dass die Anforderungen in Bezug auf eine faire Verfahrensgestaltung und an das den Beteiligten zu gewährende rechtliche Gehör hier nicht höher, sondern niedriger sind als bei der nach §§ 18, 63 ZVG zulässigen Mehrfachversteigerung in demselben Verfahren (OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1023; Hagemann, Rpfleger 1984, 256, 258; Büchmann, ZIP 1988, 825, 827). In einem nach § 18 ZVG verbundenen Verfahren können die Grundstücke gleichzeitig einzeln, insgesamt und auch in Gruppen ausgeboten werden, was auch die übliche Verfahrenspraxis ist (Stöber, aaO, § 63 Rdn. 5.1; Schiffhauer in Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, aaO, § 63 Rdn. 25). Das führt indes zu einer erheblichen Komplizierung des Ablaufs der Versteigerung, weil dann die Erhöhung des geringsten Gebotes nach § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG durch die auf die Einzelausgebote abgegebenen Gebote, das Verhältnis zwischen dem Gesamtmeistgebot und den Einzelgeboten nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG sowie das Erfordernis einer Einstellung des Verfahrens nach einer Deckung aus einem Einzelausgebot nach § 76 ZVG von dem Vollstreckungsgericht, den Beteiligten und den Bietinteressenten im Auge zu behalten sind. Der Gesetzgeber hat jedoch solche Nachteile im Hinblick darauf hingenommen, dass durch die gemeinsame Versteigerung und einen dabei eher möglichen Erhalt der wirtschaftlichen Einheit des Objekts ein besseres Versteigerungsergebnis erstrebt werden kann (Denkschrift zum Gesetzentwurf des ZVG, abgedruckt in Hahn/Mugdan, Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 5 [1897], S. 49 f.).
21
Die gleichzeitige Terminierung und Versteigerung führt in der Regel zu geringeren Komplikationen als ein gemeinsames Verfahren, kann jedoch bei den örtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken die Aussicht auf ein annehmbares Versteigerungsergebnis verbessern, weil sie an den Grundstücken insgesamt interessierte Bieter anlockt, die sonst der Versteigerung fern geblieben wären (Bischoff, Rpfleger 1988, 374). Ein solches Verfahren trägt damit tendenziell eher dazu bei, unverhältnismäßige, auch durch das Gläubigerinteresse nicht mehr gedeckte Eingriffe durch zu geringe Versteigerungserlöse zu vermeiden (dazu: Hagemann, Rpfleger 1984, 256, 258; Schiffhauer, Rpfleger 1986, 311; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens , 9. Aufl., S. 373). Auch der Einwand der Rechtsbeschwerde, solche Bieter hielten sich wegen der Gefahr, den Zuschlag nur auf ein, insbesondere das nicht gewünschte Grundstück zu erhalten, bei der Gebotsabgabe eher zurück, spricht nicht gegen die Zulässigkeit gleichzeitiger Versteigerungen, da eine solche Zurückhaltung bei der Abgabe von Geboten in der Selbständigkeit der Ausgebote, nicht in deren zeitlicher Abfolge (ob gleichzeitig oder nacheinander ) begründet wäre.
22
Dafür, dass die Gleichzeitigkeit der Versteigerungen der Teileigentumseinheit des Schuldners und der Wohnungseigentumseinheit seiner Ehefrau hier die Beteiligten überfordert hätte, ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.
23
2. Das Beschwerdegericht hat auch zu Recht einen Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 7 ZVG wegen Nichteinhaltung der in § 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG bestimmten Mindestbietzeit von 30 Minuten verneint.
24
a) Die Auswertung des Terminsprotokolls in dieser Sache ergibt, dass das Vollstreckungsgericht um 8:54 Uhr zur Abgabe von Geboten aufgefordert und um 9:36 Uhr den Schluss der Versteigerung bekannt gegeben hat. Eine Unterbrechung ist im Protokoll nicht ausgewiesen. Danach ist die Mindestbietzeit eingehalten worden.
25
b) Die Berücksichtigung in diesem Verfahren nicht protokollierter Vorgänge durch das in einem anderen Verfahren durchgeführte Bietgeschäft, auf die sich die Rechtsbeschwerde stützt, wird für die Entscheidung über eine Zuschlagbeschwerde durch § 80 ZVG ausgeschlossen. Maßgebend für die Zuschlagserteilung oder -versagung ist allein das protokollierte, und nicht das tatsächliche Geschehen in dem Versteigerungstermin (vgl. Böttcher, aaO, § 80 Rdn. 1; RGZ 142, 383, 387).
26
Aber selbst wenn man dies anders sähe, wäre die Entscheidung des Beschwerdegerichts jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
27
aa) Die Mindestbietzeit nach § 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG verlängert sich nicht schon, wenn mehrere Grundstücke in verschiedenen Verfahren zeitgleich zur Versteigerung ausgeboten werden. Sie muss allerdings in jedem Verfahren gewahrt sein.
28
Die gesetzliche Mindestbietzeit ist eingehalten, wenn zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten nach § 66 Abs. 2 ZVG und der Verkündung des Schlusses der Versteigerung ein Zeitraum von wenigstens 30 Minuten liegt, in dem auf jedes der ausgebotenen Grundstücke geboten werden kann. Dafür ist es erforderlich, dass der die Versteigerung durchführende Rechtspfleger während der Mindestbietzeit in dem Raum, in dem die Versteigerung stattfindet, zugegen und zur Entgegennahme von Geboten auf jedes der Grundstücke bereit ist (RGZ 142, 383, 385; 154, 397, 399), was hier nach den Protokollen in beiden Verfahren für mehr als 30 Minuten der Fall war.
29
bb) Die Versteigerung wurde nicht dadurch unterbrochen, dass auch in dem zeitgleich durchgeführten Versteigerungsverfahren über das Wohnungseigentum der Ehefrau ein Gebot abgegeben und für dieses ebenfalls auf Verlangen Sicherheit geleistet wurde.
30
Nach der überwiegenden Auffassung im Schrifttum führt allerdings jedes Bietgeschäft in dem anderen zeitgleich durchgeführten Verfahren zu einer Unterbrechung der Bietzeit, weil der Rechtspfleger in dieser Zeit durch das andere Verfahren in Anspruch genommen ist (Gerhardt in Dassler/Schiffhauer/Ger- hardt/Muth, aaO, § 73 Rdn. 3; Hagemann, Rpfleger 1984, 256, 257; Hintzen aaO, Rdn. 11.652). Die von dem Beschwerdegericht vertretene gegenteilige Auffassung, dass die Entgegennahme und die Verhandlung über Gebote in einer anderen Sache die Bereitschaft und Fähigkeit des Rechtspflegers zum Empfang von Geboten nicht ausschließt und eine Unterbrechung der Bietzeit gegebenenfalls von den Beteiligten beantragt werden muss, was hier nicht geschehen ist, wird nur vereinzelt vertreten (vgl. LG Hildesheim Rpfleger 1986, 311; AG Düsseldorf Rpfleger 1989, 420).
31
Wem zu folgen ist, kann hier offen bleiben. Im vorliegenden Fall ist eine Unterbrechung der Bietzeit durch das in dem anderen Verfahren abgegebene Gebot schon deshalb nicht eingetreten, weil in den beiden zeitgleich durchgeführten Versteigerungen nur zwei inhaltsgleiche Gebote von dem Ersteher abgegeben wurden und daher beide Versteigerungen durch diese Gebote in gleicher Weise betroffen waren. Eine Zuordnung der auf die Entgegennahmen der Gebote und ein etwaiges Verhandeln über die Sicherheitsleistung entfallenen Zeit zu dem einen oder dem anderen Verfahren ist nicht möglich, was die Annahme ausschließt, dass die Bietzeit durch das auf den anderen Versteigerungsgegenstand abgegebene Gebot unterbrochen wurde.
32
3. Die angefochtene Entscheidung hält auch den weiteren Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
33
a) Ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 7 i.V.m. § 43 Abs. 1 ZVG besteht nicht. Das zu versteigernde Teileigentum ist in der Terminsbestimmung gem. § 37 Nr. 1 ZVG bezeichnet worden.
34
Diese Norm bestimmt allein, dass das Grundstück zu bezeichnen ist, legt die Einzelheiten jedoch nicht fest. Die dabei einzuhaltenden Anforderungen ergeben sich aus den beiden Zwecken der Terminsbestimmung: denjenigen, deren Rechte durch die Zwangsversteigerung betroffen werden können, die Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren zu ermöglichen und etwaige Bietinteressenten auf die Zwangsversteigerung aufmerksam zu machen (Denkschrift zum Gesetzentwurf des ZVG, aaO, S. 43; OLG Hamm Rpfleger 1991, 71, 72; OLG Düsseldorf Rpfleger 1997, 225; OLG Nürnberg Rpfleger 2006, 215).
35
aa) Die Terminsbestimmung muss danach das zu versteigernde Grundstück so bezeichnen, dass für die Beteiligten wie für einen Dritten eindeutig erkennbar ist, auf welches Grundstück sich die Bekanntmachung der Versteigerung bezieht (RGZ 57, 200, 203; OLG Hamm Rpfleger 1991, 71, 72; OLG Düsseldorf Rpfleger 1997, 225). Dem ist hier genügt worden, da die Bezeichnung in der Terminsbestimmung die sichere Identifizierung des Versteigerungsgegenstandes ermöglicht. Dafür bedarf es weiterer Angaben etwa zur näheren Beschaffenheit des Objektes und zur Größe des Sondereigentums entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht, da solche Informationen nicht für die Identifizierung der zu versteigernden Immobilie, sondern allenfalls für die Beurteilung ihres Wertes erforderlich sind.
36
bb) Nach ganz überwiegend vertretener Ansicht ist bei der Bezeichnung eines gewerblich oder gemischt genutzten Grundstücks auch ein Hinweis auf die Nutzungsart aufzunehmen. Das wird mit dem Zweck der Terminsbestimmung begründet, bei einem möglichst großen Kreis ein Bietinteresse zu wecken (OLG Hamm in std. Rspr: Rpfleger 1991, 71, 72; 1992, 122; 1997, 226; 2000, 172; OLG Köln InVo 1996, 24; OLG Koblenz Rpfleger 2000, 342; OLG Nürnberg Rpfleger 2006. 215; Böttcher, aaO, §§ 37 f. Rdn. 2; Stöber, aaO, § 37 Rdn. 2.1; Hintzen, aaO, Rdn. 11.478; Schiffhauer, Rpfleger 1980, 75, 76; Demharter , Rpfleger 1997, 227; Muth, EWiR § 37 ZVG 1/97, 287; Storz/Kiderlen, Rpfleger 2006, 615 f.; a.A. OLG Oldenburg Rpfleger 1980, 75; LG Ellwangen Rpfleger 1996, 361).
37
Die Frage bedarf hier keiner Entscheidung. Eine kurze schlagwortartige Angabe der Nutzung, hier des Sondereigentums als Bürofläche, genügt jedenfalls diesen Anforderungen; exposéartige Beschreibungen in den für die Bekanntmachung bestimmten Blättern sind nicht vorgeschrieben. Durch den Hinweis auf die Nutzungsart war gewährleistet, dass auch die Bietinteressenten , die Büroflächen erwerben wollten, auf die Zwangsversteigerung aufmerksam wurden. Nähere Informationen, etwa zur Größe der Nutzfläche, zur Nutzung der übrigen Gebäudeteile oder zu bestellten Sondernutzungsrechten, müssen die Interessenten sich selbst beschaffen (vgl. Stöber, aaO, § 37 Rdn. 2.8).
38
b) Der Zuschlag ist schließlich auch nicht nach § 83 Nr. 6 ZVG wegen eines von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Fehlers des Vollstreckungsgerichts bei der Entscheidung über die Sicherheitsleistung nach § 70 Abs. 1 ZVG zu versagen. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen , dass nach Leistung der Sicherheit durch den Bieter eine Versteigerung fortgesetzt und der Zuschlag unabhängig davon erteilt werden kann, ob das Vollstreckungsgericht die Sicherheitsleistung zu Recht oder zu Unrecht gem. § 70 Abs. 2 Satz 1 ZVG für erforderlich erklärt hat. Rechte der anderen Beteiligten , insbesondere des die Beschwerde führenden Schuldners, werden durch einen etwaigen Fehler bei der der Sicherheitsleistung vorangegangenen Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht berührt.
39
Das folgt aus dem Grundsatz, dass die Verfahrensfehler des Vollstreckungsgerichts, die ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG sein können, nicht in dem Sinne absolut wirken, dass sie auch dann zur Versagung des Zuschlags führen müssen, wenn eine Beeinträchtigung von Rechten eines Beteiligten nicht festgestellt werden kann (BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367). Hat sich der geltend gemachte Fehler auf die Rechte des Beschwerdeführers nicht ausgewirkt, führt er auch nicht zur Versagung des Zuschlags (BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, aaO; Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, Rpfleger 2006, 665).
40
So ist es auch hier. Das Erbringen der Sicherheitsleistung durch den Bieter erledigt für das Zuschlagsbeschwerdeverfahren die Frage nach der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung. Diese Wirkungen zeigen sich daran, dass ein Bieter einer möglichen Anfechtung der Zuschlagsentscheidung dadurch zuvorkommen kann, dass er die Sicherheit leistet, selbst wenn das Vollstreckungsgericht sie nicht für erforderlich hält, der die Sicherheit verlangende Beteiligte jedoch nach § 70 Abs. 3 ZVG widersprochen hat (Gerhardt in Dassler/Schiffhauer /Gerhardt/Muth, aaO, § 70 Rdn. 5).
41
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde lässt sich eine Beeinträchtigung des Schuldners auch nicht damit begründen, dass die der Sicherheitsleistung vorausgehende fehlerhafte Erklärung des Vollstreckungsgerichts über deren Erforderlichkeit nach § 70 Abs. 2 Satz 1 ZVG einen auf eine Sicherheitsleistung nicht vorbereiteten Bietinteressenten von der Abgabe eines höheren Gebotes abgehalten haben könnte. Spekulationen darüber, welche Gebote in dem Versteigerungstermin abgegeben worden wären, wenn von den Beteiligten Sicherheiten nicht verlangt oder Anträge auf Sicherheitsleistung durch das Vollstreckungsgericht zurückgewiesen worden wären, rechtfertigen eine Versagung des Zuschlags nicht. Die Aussicht auf höhere Gebote eines nicht auf eine Sicherheitsleistung eingerichteten Bietinteressenten ist keine im Zuschlagsverfahren einzuwendende Rechtsposition, weil ein Bieter sich darauf einrichten muss, dass im Termin ein Beteiligter von seinem Recht aus § 67 Abs. 1 ZVG Gebrauch macht, Sicherheitsleistung zu verlangen.

IV.

42
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gebühren (Nr. 2243 KV-GKG) hat der Rechtsbeschwerdeführer nach § 26 Abs. 3 GKG zu tragen. Eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO kommt hier nicht in Betracht, da die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde sich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86; Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, Rdn. 7 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Ansbach, Entscheidung vom 24.03.2006 - K 156/02 -
LG Ansbach, Entscheidung vom 08.08.2006 - 4 T 453/06 -

Die Terminsbestimmung muß enthalten:

1.
die Bezeichnung des Grundstücks;
2.
Zeit und Ort des Versteigerungstermins;
3.
die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;
4.
die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden;
5.
die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde.

(1) Die Terminsbestimmung muß durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekanntgemacht werden.

(2) Hat das Grundstück nur einen geringen Wert, so kann das Gericht anordnen, daß die Einrückung oder Veröffentlichung nach Absatz 1 unterbleibt; in diesem Fall muß die Bekanntmachung dadurch erfolgen, daß die Terminsbestimmung in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle angeheftet wird.

Die Terminsbestimmung muß enthalten:

1.
die Bezeichnung des Grundstücks;
2.
Zeit und Ort des Versteigerungstermins;
3.
die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;
4.
die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden;
5.
die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

27
(1) Die öffentliche Bekanntmachung soll im Interesse einer bestmöglichen Verwertung des Grundstücks ein möglichst breites Publikum ansprechen, diejenigen, deren Rechte von der Versteigerung berührt werden, zur Wahrung ihrer Rechte veranlassen und Bietinteressenten eine Orientierungshilfe für die Entscheidung an die Hand geben, ob sie am Verfahren teilnehmen und bis zu welcher Höhe sie Gebote abgeben wollen (Senat, Beschl. v. 19. Juni 2008, V ZB 129/07, WM 2008, 1833, 1834). Sie ist damit eine der auch unter Berücksichtigung des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) notwendigen (Senat, Beschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 142/05, NJW-RR 2006, 1389, 1390 f.) verfahrensmäßigen Vorkehrungen, die eine - auch im Interesse der Gläubiger liegende - angemessene Verwertung des beschlagnahmten Grundstücks fördern und seiner Verschleuderung entgegenwirken.

(1) Die Terminsbestimmung muß durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekanntgemacht werden.

(2) Hat das Grundstück nur einen geringen Wert, so kann das Gericht anordnen, daß die Einrückung oder Veröffentlichung nach Absatz 1 unterbleibt; in diesem Fall muß die Bekanntmachung dadurch erfolgen, daß die Terminsbestimmung in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle angeheftet wird.

27
(1) Die öffentliche Bekanntmachung soll im Interesse einer bestmöglichen Verwertung des Grundstücks ein möglichst breites Publikum ansprechen, diejenigen, deren Rechte von der Versteigerung berührt werden, zur Wahrung ihrer Rechte veranlassen und Bietinteressenten eine Orientierungshilfe für die Entscheidung an die Hand geben, ob sie am Verfahren teilnehmen und bis zu welcher Höhe sie Gebote abgeben wollen (Senat, Beschl. v. 19. Juni 2008, V ZB 129/07, WM 2008, 1833, 1834). Sie ist damit eine der auch unter Berücksichtigung des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) notwendigen (Senat, Beschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 142/05, NJW-RR 2006, 1389, 1390 f.) verfahrensmäßigen Vorkehrungen, die eine - auch im Interesse der Gläubiger liegende - angemessene Verwertung des beschlagnahmten Grundstücks fördern und seiner Verschleuderung entgegenwirken.
7
Eine Einschränkung ergibt sich allerdings daraus, dass die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO ein kontradiktorisches Verfahren voraussetzen (vgl. Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., Vor § 91 Rdn. 2 sowie Stein/Jonas/Münzberg, aaO). Daran kann es im Zwangsversteigerungsverfahren fehlen, wenn nicht das Vollstreckungsrechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im Vordergrund steht, wie bei einem Streit um die Anordnung, Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens regelmäßig anzunehmen ist, sondern Entscheidungen angefochten werden, die auch andere Verfahrensbeteiligte betreffen oder bei denen Gläubiger und Schuldner nicht zwangsläufig widerstreitende Interessen verfolgen. Hiervon geht der Senat für den Regelfall bei der Verkehrswertbeschwerde (Senat, Beschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730; ebenso Stöber , ZVG, 18. Aufl., § 74a Anm. 9.5.; LG München II Rpfleger 1984, 108) und bei der Zuschlagsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, Rpfleger 2006, 665; Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86; ebenso Stöber, aaO, § 99 Anm. 2.5.; OLG Oldenburg JurBüro 1989, 1176, 1177) aus.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.

(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.

(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.

(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.

In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Absatz 1, § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind;
2.
bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend;
3.
bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung.