vorgehend
Amtsgericht Luckenwalde, 17 K 3/07, 02.09.2008
Landgericht Potsdam, 5 T 721/08, 04.12.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 12/09
vom
7. Mai 2009
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Grundstücksversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft ist
das Einzelausgebot der Miteigentumsanteile unzulässig.
BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - V ZB 12/09 - LG Potsdam
AG Luckenwalde
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2009 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Der Beteiligten zu 1 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 4. Dezember 2008 gewährt.
Diese Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 22.700 €.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten sind zu je ½ Miteigentümer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. Sie betreiben das Versteigerungsverfahren zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft.
2
In dem Versteigerungstermin am 26. August 2008 beantragte die Beteiligte zu 1 das Einzelausgebot beider Miteigentumsanteile. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 2. September 2008 hat es dem Beteiligten zu 2 den Zuschlag erteilt. Dagegen haben die früheren Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens kündigte die Beteiligte zu 1 das Mandatsverhältnis.
3
Die das Rechtsmittel zurückweisende Entscheidung des Beschwerdegerichts wurde den früheren Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 am 10. Dezember 2008 zugestellt. Mit am 2. Februar 2009 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat die Beteiligte zu 1 Rechtsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass ihre früheren Verfahrensbevollmächtigten ihr den angefochtenen Beschluss lediglich zur Kenntnisnahme und zum Verbleib ohne Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels und ohne Belehrung über die Rechtsmittelfrist übersandt hätten. Erst am 19. Januar 2009 habe sie erfahren, dass sie ein Rechtsmittel einlegen könne. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2009, der an demselben Tag bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist, hat die Beteiligte zu 1 die Rechtsbeschwerde begründet.

II.


4
Das zulässigerweise auf die Zurückweisung des Antrags auf Einzelausgebot der Miteigentumsanteile beschränkte Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO); es ist auch zulässig, obwohl es nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt und begründet worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Denn der Be- teiligten zu 1 ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
5
1. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist der Beteiligten zu 1 am 10. Dezember 2008 wirksam zugestellt worden.
6
a) Die Zustellung erfolgte an ihre früheren Verfahrensbevollmächtigten, die für sie am 18. September 2008 die sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss eingelegt hatten. Diese Zustellung war trotz der Kündigung des Mandatsverhältnisses durch die Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 wirksam. Abweichend von § 168 Abs. 1 BGB hatte nämlich die Kündigung nach § 87 Abs. 1 Alt. 1 ZPO nicht das Erlöschen der Vollmacht zur Folge, weil es dem Beschwerdegericht nicht angezeigt worden war (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Juli 1985, IVb ZB 102/84, VersR 1985, 1185, 1186). Nach § 172 Abs. 1 ZPO musste die Zustellung deshalb an die früheren Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 erfolgen; diese Notwendigkeit endete erst mit der Anzeige der Mandatsbeendigung dem Gericht gegenüber (BGH, Beschl. v. 19. September 2007, VIII ZB 44/07, NJW 2008, 234), an der es hier fehlt.
7
b) Die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde liefen somit am 12. Januar 2009 (Montag) ab. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde am 2. Februar 2009 und ihre Begründung am 10. Februar 2009 waren verspätet.
8
2. Dies hat jedoch nicht die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nach § 577 Abs. 1 ZPO zur Folge. Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nämlich begründet; sie war ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert.
9
a) Die Beteiligte zu 1 hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass ihr die Entscheidung des Beschwerdegerichts am 10. Januar 2009 über ihre früheren Verfahrensbevollmächtigten ohne Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels und eventuell laufende Fristen zugegangen sei, und dass sie erst am 19. Januar 2009 erfahren habe, ein Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen zu können; dies sei ihr zuvor nicht bekannt gewesen.
10
b) Das Vorbringen reicht aus, ein Verschulden der Beteiligten zu 1 an der Fristversäumung zu verneinen. Dies folgt schon daraus, dass der angefochtene Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthält.
11
aa) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 26. März 2009 (V ZB 174/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden, dass sich für die gemäß §§ 869, 793 ZPO befristeten Rechtsmittel in Zwangsversteigerungsverfahren unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung ergibt und fehlendes Verschulden des Rechtsmittelführers unwiderleglich zu vermuten ist, wenn der Belehrungsmangel für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich ist.
12
bb) Nichts anderes gilt für das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde. Denn seine Erfordernisse sind ebenso kompliziert und schwer zu erfassen wie diejenigen der sofortigen Beschwerde nach §§ 869, 793 ZPO: Zwar ist die Rechtsbeschwerde in Zwangsversteigerungssachen nur bei Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO); da die Zulassung in der Entscheidung des Beschwerdegerichts ausgesprochen werden muss, bestehen über die Statthaftigkeit keine Unklarheiten. Aber die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beträgt, anders als bei der sofortigen Beschwerde (§ 569 Abs. 1 ZPO), nicht zwei Wochen, sondern einen Monat (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO); auch muss die Rechtsbeschwerde - wiederum anders als die sofortige Beschwerde (§ 571 Abs. 1 ZPO) - binnen einer Frist von einem Monat begründet werden, damit sie zulässig ist (§§ 575 Abs. 3, 577 Abs. 1 ZPO); schließlich findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof und nicht zu dem dem Beschwerdegericht übergeordneten Oberlandesgericht statt mit der Folge, dass sich die Partei durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen muss (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies alles steht der Erwartung entgegen, der zur Einlegung der Rechtsbeschwerde Befugte werde sich in zumutbarer Weise über die Voraussetzungen des Rechtsmittels rechtzeitig Aufklärung verschaffen können, und führt zu dem sich aus der Verfassung ergebenden Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung (vgl. BVerfGE 93, 99, 107).
13
cc) Da es hieran fehlt, trifft die Beteiligte zu 1 an der Fristversäumung aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 26. März 2009 (V ZB 174/08), auf die zur Vermeidung bloßer Wiederholungen verwiesen wird, kein Verschulden.
14
c) Die Beteiligte zu 1 hat nach den Angaben in ihrer eidesstattlichen Versicherung am 19. Januar 2009 von den Voraussetzungen des Rechtsmittels Kenntnis erlangt. Damit begann die in § 234 Abs. 1 ZPO bestimmte Frist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist zu beantragen. Die Frist ist durch den am 2. Februar 2009 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Antrag, mit dem die Einlegung der Rechtsbe- schwerde verbunden war, gewahrt. Die beantragte Wiedereinsetzung ist der Beteiligten zu 1 somit zu gewähren. Da auch die ebenfalls mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Rechtsbeschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingegangen ist, ist der Beteiligten zu 1 auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist zu gewähren.

III.

15
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts kommt das Einzelausgebot von Miteigentumsanteilen bei der Versteigerung eines Grundstücks zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft (§§ 180 ff. ZVG, Teilungsversteigerung) nicht in Betracht. Dies ergebe sich aus dem Sinn des Verfahrens, weil anderenfalls die Gemeinschaft nicht auseinandergesetzt würde.
16
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
17
1. Entsprechend § 63 Abs. 1 Satz 1 ZVG sind bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks, an dem Bruchteilseigentum besteht, die Eigentumsanteile einzeln auszubieten; das nach § 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG zulässige Gesamtausgebot verdrängt das Einzelausgebot nicht, sondern dieses unterbleibt nur dann, wenn die in § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG genannten Beteiligten hierauf verzichten (Senat, Beschl. v. 30. Oktober 2008, V ZB 41/08, NJW-RR 2009, 158).
18
2. Dagegen wird das Einzelausgebot der Miteigentumsanteile bei der Teilungsversteigerung im Schrifttum für unzulässig gehalten (Hintzen in: Dass- ler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 180 Rdn. 122; Böttcher, ZVG, 4. Aufl. § 180 Rdn. 94; Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 180 ZVG Rdn. 162; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 180 Anm. 7.11c; Drischler, JurBüro 1981, 1765, 1767; Schiffhauer, ZIP 1982, 660, 664). Dies wird damit begründet, dass das Einzelausgebot dem Zweck des Verfahrens , die Auseinandersetzung der Gemeinschaft herbeizuführen, widerspreche.
19
3. In der Rechtsprechung ist - soweit ersichtlich - bisher nicht darüber befunden worden, ob auch bei der Teilungsversteigerung die Miteigentumsanteile einzeln auszubieten sind. Insbesondere haben sich weder das Thüringische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 10. Juli 2000 (Rpfleger 2000, 509) noch der Senat in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2008 (V ZB 41/08, aaO) hierzu geäußert. Falls das Beschwerdegericht dies anders gesehen hat, wie seine Ausführungen auf Seite 3 unten/4 oben des angefochtenen Beschlusses es als möglich erscheinen lassen, ist das nicht richtig.
20
4. Der Senat entscheidet die Frage nunmehr dahin, dass die im Schrifttum vertretene Ansicht zutrifft.
21
a) Die Teilungsversteigerung nach § 180 ff. ZVG findet statt, wenn die Teilung eines mehreren gehörenden Grundstücks in Natur nicht möglich ist (§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Verfahren dient der Ersetzung eines unteilbaren durch einen teilbaren Gegenstand, d.h. der Schaffung eines unter den Miteigentümern verteilungsfähigen Erlöses in Geld. Es bereitet mithin eine anderweitig gesetzlich oder vertraglich geregelte vermögensrechtliche Auseinandersetzung unter den Eigentümern lediglich vor und hat nicht die Funktion, diese Auseinandersetzung zu ersetzen oder vorwegzunehmen (BVerfGE 42, 64, 75). Das Verfahren ist auf die vollständige und endgültige Aufhebung der Gemeinschaft und nicht nur auf das Ausscheiden einzelner Miteigentümer unter Fortbestand der Gemeinschaft in anderer personeller Zusammensetzung gerichtet.
22
b) Mit diesem Verfahrenszweck ist das Einzelausgebot der Miteigentumsanteile nicht zu vereinbaren. Denn es kann zu dem Ergebnis führen, dass nicht auf sämtliche Anteile geboten wird. In diesem Fall wird die Gemeinschaft nicht aufgehoben. Ihre Aufhebung kann auchnicht auf andere Weise, wie durch den Verzicht auf den Miteigentumsanteil, herbeigeführt werden; denn ein solcher Verzicht ist unzulässig (Senat, BGHZ 172, 209, 214 ff.). Deshalb ist - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - mit dem Einzelausgebot weder dem Verfahrenszweck noch den Interessen der das Verfahren betreibenden Miteigentümer, aus der Gemeinschaft auszuscheiden, Genüge getan. Der auf den Senatsbeschluss vom 28. September 2006 (V ZB 55/06, NJW-RR 2007, 1139) gestützte Einwand der Rechtsbeschwerde, dass das auf ein Gesamtausgebot abgegebene Meistgebot erfahrungsgemäß geringer sei als das Gesamtergebnis der auf Einzelausgebote abgegebenen Meistgebote und deshalb die Interessen der Miteigentümer an einem möglichst günstigen Ergebnis der Versteigerung nur bei dem Einzelausgebot der Miteigentumsanteile gewahrt würden , ist nicht tragfähig. Denn jedem Antrag auf Teilungsversteigerung liegt zwar die Erwartung zugrunde, dass ein vernünftiger Erlös erzielt werden kann; dieser muss aber nicht der denkbar günstigste sein (BVerfGE aaO). Zudem gilt der Erfahrungssatz des geringeren Meistgebots auf ein Gesamtausgebot nur bei der Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke, nicht aber bei der Teilungsversteigerung eines einzigen Grundstücks. Der in der Rechtsbeschwerdebegründung enthaltene Hinweis auf § 63 Abs. 2 Satz 1 ZVG, wonach jeder Betei- ligte ein Gesamtausgebot verlangen kann, gibt für die Zulässigkeit des Einzelausgebots jedes Miteigentumsanteils bei der Teilungsversteigerung nichts her.
23
5. Die Zurückweisung des Antrags der Beteiligten zu 1 auf das Einzelausgebot der beiden Miteigentumsanteile erfolgte somit zu Recht. Sie steht der Erteilung des Zuschlags an den Beteiligten zu 2 nicht entgegen.

IV.


24
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwar scheidet im Zuschlagsbeschwerdeverfahren ein Ausspruch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aus, weil sich die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. Etwas anderes gilt aber in Verfahren der Teilungsversteigerung , wenn sich - wie hier - Miteigentümer mit entgegengesetzten Interessen streiten (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143).
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, Entscheidung vom 02.09.2008 - 17 K 3/07 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 04.12.2008 - 5 T 721/08 -

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(1) Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln auszubieten. Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, können auch gemeinsam ausgeboten werden.

(2) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten verlangen, daß neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke zusammen ausgeboten werden (Gesamtausgebot). Sofern einige Grundstücke mit einem und demselben Recht belastet sind, kann jeder Beteiligte auch verlangen, daß diese Grundstücke gemeinsam ausgeboten werden (Gruppenausgebot). Auf Antrag kann das Gericht auch in anderen Fällen das Gesamtausgebot einiger der Grundstücke anordnen (Gruppenausgebot).

(3) Wird bei dem Einzelausgebot auf eines der Grundstücke ein Meistgebot abgegeben, das mehr beträgt als das geringste Gebot für dieses Grundstück, so erhöht sich bei dem Gesamtausgebot das geringste Gebot um den Mehrbetrag. Der Zuschlag wird auf Grund des Gesamtausgebots nur erteilt, wenn das Meistgebot höher ist als das Gesamtergebnis der Einzelausgebote.

(4) Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind, hierauf verzichtet haben. Dieser Verzicht ist bis spätestens vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten zu erklären.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 44/07
vom
19. September 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Nach der Anzeige der Mandatsniederlegung müssen Zustellungen im Parteiprozess
nicht mehr gemäß § 172 ZPO an den (bisherigen) Prozessbevollmächtigten
bewirkt werden. Dieser ist aber im Rahmen des § 87 Abs. 2 ZPO weiterhin berechtigt
, Zustellungen für die Partei entgegenzunehmen. Macht er hiervon
Gebrauch ist die an ihn erfolgte Zustellung wirksam (im Anschluss an BGH, Beschluss
vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 105/90, NJW 1991, 295 zu § 176 ZPO
aF).

b) Ein Versäumnis ihres früheren Prozessbevollmächtigten ist der Partei nicht zuzurechnen
(Bestätigung von BGHZ 47, 320, 322; BGH, Urteil vom 14. Dezember
1979 - V ZR 146/78, NJW 1980, 999; Beschluss vom 10. Juli 1985 - IVb ZB
102/84, VersR 1985, 1185, unter II 2).
BGH, Beschluss vom 19. September 2007 - VIII ZB 44/07 - LG Berlin
AG Wedding
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns
und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 15. März 2007 aufgehoben. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 13. Dezember 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Beschwerdewert: 2.000,19 €.

Gründe:


I.

1
Die Klägerin begehrt Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem gegen sie ergangenen Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 9. September 2004, hilfsweise Herausgabe des vollstreckbaren Titels sowie Rückzahlung eines darauf bereits gezahlten Betrages von 50 €. Im Wege der Widerklage begehrt der Beklagte Zahlung eines Betrages von 1.398,61 € nebst Zinsen.
2
Die Klägerin ist im Verfahren vor dem Amtsgericht zunächst von Rechtanwalt L. vertreten worden. Mit einem am 12. Dezember 2006 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben hat die Klägerin persönlich mitgeteilt, dass Rechtsanwalt L. das Mandat niedergelegt habe. Mit Urteil vom 13. Dezember 2006 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Urteil ist Rechtsanwalt L. am 18. Dezember 2006 zugestellt worden, der die Entgegennahme der Zustellung am gleichen Tag bestätigt und außerdem mitgeteilt hat, dass er das Mandat niedergelegt habe. Das Amtsgericht hat das Urteil daraufhin der Klägerin persönlich am 21. Dezember 2006 zugestellt.
3
Die Berufungsschrift des neuen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist am 22. Januar 2007 (Montag) beim Berufungsgericht eingegangen. Auf den am 5. März 2007 erfolgten Hinweis des Berufungsgerichts, dass der Klägerin das angefochtene Urteil bereits am 18. Dezember 2006 über ihren bisherigen Prozessbevollmächtigten zugestellt worden sei, hat die Klägerin am 6. März 2007 Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt und eidesstattlich versichert, dass ihr früherer Anwalt sie zu keinem Zeitpunkt von der an ihn erfolgten Zustellung des Urteils in Kenntnis gesetzt habe.
4
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die erbetene Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist eingelegt worden sei. Das Urteil sei der Klägerin am 18. Dezember 2006 mit der Zustellung an ihren früheren Prozessbevollmächtigten wirksam zugestellt worden. Zwar sei das Erlöschen der Vollmacht gemäß § 87 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO durch die Anzeige der Mandatsniederlegung am 12. Dezember 2006 wirksam geworden. Gemäß § 87 Abs. 2 ZPO sei Rechtsanwalt L. jedoch durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert gewesen, so lange für die Klägerin zu handeln, bis diese selbst anderweit für die Wahrnehmung ihrer Rechte gesorgt hätte. Hieraus folge die Befugnis des Rechtsanwalts zur Entgegennahme der Zustellung, die deshalb auch wirksam sei.
5
Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei unbegründet. Auch wenn die Klägerin mangels Information durch Rechtsanwalt L. von der an ihn erfolgten Zustellung keine Kenntnis gehabt habe, sei sie nicht ohne ihr Verschulden bzw. ohne Verschulden ihres Rechtsanwalts verhindert gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten. Denn Rechtsanwalt L. sei anwaltlich verpflichtet gewesen, die Klägerin über die ungeachtet der Mandatsniederlegung noch entgegengenommene Zustellung zu unterrichten. Die Verletzung dieser Pflicht bedeute ein der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
7
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt hat, denn das angefochtene Urteil ist der Klägerin wirksam bereits am 18. Dezember 2006 zugestellt worden, so dass die am 22. Januar 2007 eingegangene Berufung verspätet war.
8
a) Die an den (früheren) Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgte Zustellung war trotz der dem Gericht gegenüber zuvor mitgeteilten Mandatsniederlegung wirksam, weil der Anwalt die Zustellung entgegen genommen hat und hierzu gemäß § 87 Abs. 2 ZPO auch befugt war.
9
§ 87 Abs. 2 ZPO berechtigt den Rechtsanwalt im dort vorgesehenen Umfang zur Vertretung der Partei trotz der Niederlegung des Mandats; die von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen Prozesshandlungen wirken deshalb für und gegen seine Partei (BGHZ 43, 135,137; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 87 Rdnr. 17). Eine Einschränkung des § 87 Abs. 2 ZPO dahin, dass dies nur für der Partei günstige Handlungen, nicht aber für die Entgegennahme von Zustellungen gelte, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen (Zöller/ Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 87 Rdnr. 6; Musielak/Weth, ZPO, 5. Aufl., § 87 Rdnr. 10; Stein/Jonas/Bork, aaO; OLG Bremen NJW-RR 1986, 358, 359; vgl. auch Schmellenkamp, AnwBl. 1985, 14, 16; aA OLG Hamm NJW 1982, 1887; OLG Köln Rpfleger 1992, 242).
10
b) Aus § 172 Abs. 1 ZPO folgt nichts Anderes. Nach dieser Bestimmung sind Zustellungen vom Gericht in einem anhängigen Verfahren - ausschließlich - an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten vorzunehmen ; damit soll gewährleistet werden, dass der Rechtsanwalt, in dessen Verantwortung die Prozessführung gelegt ist, im gesamten Verfahren Kenntnis von zuzustellenden Schriftstücken erhält (Zöller/Stöber, aaO, § 172 Rdnr. 1).
11
Diese Notwendigkeit endet im Parteiprozess mit der Anzeige der Beendigung des Mandats dem Gericht gegenüber; Zustellungen müssen deshalb von diesem Zeitpunkt an nicht mehr nach § 172 ZPO an den (bisherigen) Prozessbevollmächtigten bewirkt werden (Zöller/Stöber, aaO, § 172 Rdnr. 11). Daraus folgt aber - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht, dass ab diesem Zeitpunkt Zustellungen ausschließlich an die Partei persönlich vorgenommen werden dürften und eine an den empfangsbereiten und gemäß § 87 Abs. 2 ZPO vertretungsberechtigten Anwalt vorgenommene Zustellung aus diesem Grund unwirksam wäre. Diese Frage ist auch in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 1990 (XII ZB 105/90, NJW 1991, 295 zu § 176 ZPO aF), der die Wirksamkeit einer nach Mandatsniederlegung an die Partei selbst ausgeführten Zustellung betraf, nicht entschieden worden.
12
2. Der Klägerin ist jedoch Wiedereinsetzung in der vorigen Stand zu gewähren , denn sie war ohne ihr Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert. Die Klägerin hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass Rechtsanwalt L. sie nicht über die Zustellung vom 18. Dezember 2006 informiert hat, so dass sie davon ausgehen durfte, dass die Berufungsfrist erst mit der Zustellung des Urteils an sie persönlich am 21. Dezember 2006 begann und mithin erst am 22. Januar 2007 (Montag) ablief. Ein Versäumnis ihres früheren Prozessbevollmächtigten muss sich die Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht im Rahmen des § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Die Haftung der Partei für das Verschulden ihres Anwalts beruht auf dem nach Beendigung des Mandats nicht mehr tragfähigen Gedanken, dass sie für die Person ihres Vertrauens einzustehen hat (BGHZ 47, 320, 322; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1979 - V ZR 146/78, NJW 1980, 999; Beschluss vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 102/84, VersR 1985, 1185, unter II 2). Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Koch
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 13.12.2006 - 3 C 324/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 15.03.2007 - 67 S 32/07 -

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 174/08
vom
26. März 2009
in der Zwangsversteigerungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Für die gemäß §§ 869, 793 ZPO befristeten Rechtsmittel in Zwangsversteigerungsverfahren
ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer
Rechtsmittelbelehrung.

b) Unterbleibt die Rechtsmittelbelehrung, steht dies weder der Wirksamkeit der gerichtlichen
Entscheidung noch dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entgegen.

c) Ist der Belehrungsmangel für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich, ist
bei der Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlendes Verschulden
des Rechtsmittelführers unwiderleglich zu vermuten.
BGH, Beschluss vom 26. März 2009 - V ZB 174/08 - LG Augsburg
AG Augsburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2009 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 6. August 2008 aufgehoben. Dem Beteiligten zu 1 wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 11. Juni 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 315.350 €.

Gründe:


I.

1
Der Schuldner und seine Ehefrau waren je zur Hälfte Miteigentümer des im Eingang des Beschlusses bezeichneten Grundstücks. Auf Antrag der Betei- ligten zu 3 wurde die Zwangsversteigerung des Grundstücks wegen einer dinglichen Forderung angeordnet. Die Beteiligte zu 4 trat dem Verfahren wegen einer persönlichen Forderung bei, die Beteiligte zu 5, eine Bank, wegen einer vorrangigen dinglichen Forderung.
2
Der Verkehrswert des Grundstücks wurde auf 900.000 € festgesetzt. Termin zur Versteigerung wurde auf den 7. Februar 2008 bestimmt. In dem Termin bot C. S. 320.000 €. Weitere Gebote erfolgten nicht. Der Zuschlag wurde gemäß § 85a Abs. 1 ZVG versagt.
3
Neuer Termin zur Versteigerung wurde auf den 4. Juni 2008 bestimmt. Der Schuldner nahm an dem Termin teil. Es erfolgte wiederum nur ein Gebot, nämlich das der Beteiligten zu 6, die 315.000 € bot. Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag wurde auf den 11. Juni 2008 bestimmt.
4
Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2008 beantragte der Schuldner die "Zurückversetzung des Verfahrens in den Stand vom 7. Februar 2008" und die "Wiedereinrichtung der Bietgrenzen". Zur Begründung machte er geltend, C. S. sei Mitarbeiterin der Beteiligten zu 5. Sie habe im Termin vom 7. Februar 2008 nur deshalb ein Gebot abgegeben, um die in § 85a Abs. 1 ZVG bestimmte Grenze zu Fall zu bringen.
5
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11. Juni 2008 das Grundstück der Beteiligten zu 6 zugeschlagen. Es hat ausgeführt, das Gebot von Frau S. sei zu Recht zugelassen worden, weil diese nicht als Vertreterin der Beteiligten zu 5 an dem Termin vom 7. Februar 2008 teilgenommen habe. Der Beschluss ist dem Schuldner am 14. Juni 2008 zugestellt worden.
6
Mit am 26. Juni 2008 eingegangenem Schriftsatz hat der Schuldner gegen den Beschluss vom 11. Juni 2008 sofortige Beschwerde erhoben. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat den Schuldner mit Verfügung vom 10. Juli 2008 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig sei, weil die Beschwerdefrist nicht eingehalten sei. Am 14. Juli 2008 hat der Schuldner daraufhin Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gestellt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, § 98 ZVG habe er nicht gekannt. Ein Migräneanfall habe ihn daran gehindert, die fertig gestellte Beschwerde noch am 25. Juni 2008 per Fax zu versenden. Auf den Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist hingewiesen , hat der Schuldner am 29. Juli 2008 Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist beantragt.
7
Das Landgericht hat die Anträge auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Beschwerde verworfen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung des Zuschlags und dessen Versagung.

II.

8
Das Beschwerdegericht meint, die sofortige Beschwerde sei verspätet, eine Wiedereinsetzung scheide aus. Weil der Schuldner an dem Versteigerungstermin vom 11. Juni 2008 teilgenommen habe, habe die Beschwerdefrist ihm gegenüber gemäß § 98 Satz 2 ZVG mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses am 11. Juni 2008 zu laufen begonnen. Soweit der Schuldner durch den Migräneanfall vom 25. Juni 2008 an der Übermittlung der Beschwerdeschrift an diesem Tag gehindert gewesen sei, sei das Hindernis am Folgetag entfallen. Die damit begonnene Frist, Wiedereinsetzung zu beantragen, habe der Schuldner versäumt. Der auch insoweit beantragten Wiedereinsetzung ste- he entgegen, dass dem Schuldner die Unkenntnis der Wirkungen von § 98 ZVG vorzuwerfen sei.

III.

9
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10
Die Beschwerdefrist ist versäumt. Gegen das Fristversäumnis ist dem Schuldner entgegen der Meinung des Beschwerdegerichts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
11
1. Weil der Schuldner an dem Versteigerungstermin vom 4. Juni 2008 teilgenommen hat, begann die Beschwerdefrist ihm gegenüber gemäß § 98 Satz 2 ZVG mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses am 11. Juni 2008. Die Frist endete gemäß § 96 ZVG, §§ 569 Abs. 1, 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des 25. Juni 2008. Die am 26. Juni 2008 bei dem Amtsgericht eingegangene Beschwerde ist daher verspätet. Daran ändert es nichts, dass der Schuldner über Form und Frist des gegen den Zuschlagsbeschluss eröffneten Rechtsmittels nicht belehrt worden ist (vgl. schon Senat, Beschluss vom 28. Februar 2008, V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084, 1085).
12
2. Das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrung hat aber zur Folge, dass dem Schuldner Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung zu gewähren ist, wenn das Fehlen der Belehrung für die Versäumung ursächlich war.
13
a) Allerdings sehen weder das Zwangsversteigerungsgesetz noch die auf die Verfahren nach diesem Gesetz gemäß § 869 ZPO anzuwendende Zivilprozessordnung eine Rechtsmittelbelehrung vor. Ob sie trotzdem geboten ist und bei ihrem Fehlen der Weg für die Wiedereinsetzung eröffnet ist, hat der Senat im Beschluss vom 28. Februar 2008, V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084, 1085, offen gelassen. Die Frage ist zu bejahen. Das ergibt sich aus der Verfassung.
14
aa) Das Grundgesetz gewährleistet durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, den Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Die Rechtschutzgewährung durch die Gerichte bedarf dabei einer normativen Ausgestaltung. In dieser kann der Gesetzgeber Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren, insbesondere auch für Rechtsmittel, besondere formelle Voraussetzungen vorsehen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken (BVerfGE 93, 99, 107). Hierzu gehören Form- und Fristerfordernisse, durch die einer unangemessenen Dauer des Verfahrens entgegen gewirkt wird. Die insoweit notwendigen Regelungen müssen jedoch, was ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, die betroffenen Belange angemessen gewichten und in Bezug auf ihre Auswirkung auf den einzelnen Rechtsuchenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Hierzu gehört eine Rechtsmittelbelehrung, wenn diese erforderlich ist, um unzumutbare Schwierigkeiten auszugleichen, die die Ausgestaltung eines Rechtsmittels andernfalls mit sich brächte. So verhält es sich, wenn die Erfordernisse eines Rechtsmittels so kompliziert und schwer zu erfassen sind, dass nicht erwartet werden kann, der Rechtsmittelsuchende werde sich in zumutbarer Weise hierüber rechtzeitig Aufklärung verschaffen können. Das gilt namentlich für Verfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht (BVerfGE, aaO, 108).
15
bb) Das ist bei den Entscheidungen nach dem Zwangsversteigerungsgesetz , insbesondere bei der Entscheidung über den Zuschlag, der Fall.
16
Gegen die Entscheidungen in Zwangsversteigerungsverfahren findet die sofortige Beschwerde statt, §§ 869, 793 ZPO. Die Beschwerde kann sowohl bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, als auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. Sie unterliegt nicht dem Anwaltszwang. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen; sie beginnt grundsätzlich mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung, § 569 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO.
17
Hiervon weicht das ZVG für die Entscheidung über den Zuschlag ab. Soweit ein Beteiligter an dem Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag teilgenommen hat, braucht ihm die Entscheidung nicht zugestellt zu werden, § 88 ZVG. Unabhängig von der Frage der Teilnahme an dem Versteigerungstermin oder dem Verkündungstermin oder auch der Zustellung der Entscheidung beginnt die Frist für die Anfechtung einer Entscheidung, durch die der Zuschlag versagt wird, mit deren Verkündung, § 98 Satz 1 ZVG. Nach § 98 Satz 2 ZVG gilt "das Gleiche.... im Falle der Erteilung des Zuschlags für die Beteiligten, welche im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienen waren“. Soweit es sich so verhält, bedarf es der Zustellung des Zuschlagsbeschlusses daher nicht; die Beschwerdefrist beginnt unabhängig von dessen Zustellung mit der Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag. Das gilt auch dann, wenn ein Beteiligter zwar nicht an dem Verkündungstermin, wohl jedoch an dem Versteigerungstermin, aufgrund dessen über den Zuschlag zu entscheiden ist, teilgenommen hat und die Entscheidung über den Zuschlag nicht kennt.
18
Die Regelung dient der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens (Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 98 Rdn. 1). Einem juristischen Laien erschließt sich weder der Inhalt der Regelung, noch erschließt sich das mit dieser verfolgte Ziel. Ohne eine Belehrung seitens des Gerichts ist die gesetzliche Regelung mit dem heutigen Verständnis des verfassungsrechtlich gesicherten Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz (BVerfGE 93, 99, 108) nicht zu vereinbaren. Das zeigt insbesondere die Entscheidung über den Zuschlag, um die es im vor- liegenden Fall geht. Durch den Zuschlag verliert der Schuldner das Eigentum an seinem Grundstück. Die Entscheidung bildet den Kern des Zwangsversteigerungsverfahrens. Dass der Beginn der Frist zur Anfechtung dieser Entscheidung für den Schuldner davon abhängt, dass er in dem dem Verkündungstermin vorausgehenden Versteigerungstermin zugegen war, liegt in solchem Maße fern, dass der Schuldner ohne eine Belehrung seitens des Gerichts hiermit nicht rechnen kann.
19
Das Zwangsversteigerungsverfahren gehört auch nicht zu den Verfahren , von denen angenommen werden kann, dass sie allgemein vertraut sind. Weil das für die Entscheidungen nach dem Zwangsversteigerungsgesetz eröffnete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht dem Anwaltszwang unterliegt , kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten an einem solchen Verfahren wegen der Anfechtung einer Entscheidung den Rat eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen (vgl. BVerfGE 93, 99, 108).
20
cc) Dementsprechend hat der Senat für das auf Wohnungseigentumssachen früher anzuwendende Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, FGG, unmittelbar aus der Verfassung das Gebot hergeleitet, über Form und Frist der gegen die Entscheidungen in diesem Verfahren gegebenen Rechtsmittel zu belehren (Senat, BGHZ 150, 390, 393 ff., weitergehend OLG Hamm, OLGR 2003, 302 ff., für die Verfahren nach dem FGG im Allgemeinen; Demharter, GBO, 26. Aufl., § 1 Rdn. 53 für das Verfahren nach der GBO).
21
b) Unterbleibt die von Verfassungs wegen gebotene Rechtsmittelbelehrung , kommt dem Betroffenen - entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 44 Satz 2 StPO - die unwiderlegliche Vermutung zugute, dass ihn an der Versäumung der Rechtsmittelfrist kein Verschulden trifft, sofern der Belehrungsmangel für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden ist (Senat, Beschl. v. 28. Februar 2008, V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084, 1085; ferner BGHZ 150, 390, 397 ff. zu § 43 WEG a.F.). Für die Ursächlichkeit spricht bei einem nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten eine tatsächliche Vermutung.
22
3. Eine Belehrung des Schuldners über den Beginn der Frist zur sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ist nicht erfolgt. Damit ist nach dem Vorstehenden unwiderleglich zu vermuten, dass die Versäumung der Frist von dem Schuldner nicht verschuldet ist. Da er nicht anwaltlich beraten war, ist ferner zu vermuten, dass die Fristversäumung auf dem Fehlen der Belehrung beruht. Dass er die Beschwerdefrist versäumt hat, hat er erst durch den Hinweis des Beschwerdegerichts vom 10. Juli 2008 erfahren. Damit begann die in § 234 ZPO bestimmte Frist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu beantragen. Die Frist ist durch den Antrag vom 14. Juli 2008 gewahrt. Die beantragte Wiedereinsetzung ist dem Schuldner zu gewähren.

III.

23
In der Sache besteht Anlass zu dem Hinweis, dass es für die Entscheidung , ob der von § 85a ZVG gewährte Schutz durch ein nicht zuschlagsfähiges Gebot im ersten Termin unterlaufen wird, nicht darauf ankommt, ob ein solches Gebot von einem Vertreter des Gläubigers abgegeben wurde (Senat, Beschl. v. 17. Juli 2008, V ZB 1/08, WM 2008, 299 f.).
Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 11.06.2008 - K 15/06 -
LG Augsburg, Entscheidung vom 06.08.2008 - 4 T 2273/08 -

Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 174/08
vom
26. März 2009
in der Zwangsversteigerungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Für die gemäß §§ 869, 793 ZPO befristeten Rechtsmittel in Zwangsversteigerungsverfahren
ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer
Rechtsmittelbelehrung.

b) Unterbleibt die Rechtsmittelbelehrung, steht dies weder der Wirksamkeit der gerichtlichen
Entscheidung noch dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entgegen.

c) Ist der Belehrungsmangel für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich, ist
bei der Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlendes Verschulden
des Rechtsmittelführers unwiderleglich zu vermuten.
BGH, Beschluss vom 26. März 2009 - V ZB 174/08 - LG Augsburg
AG Augsburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2009 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 6. August 2008 aufgehoben. Dem Beteiligten zu 1 wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 11. Juni 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 315.350 €.

Gründe:


I.

1
Der Schuldner und seine Ehefrau waren je zur Hälfte Miteigentümer des im Eingang des Beschlusses bezeichneten Grundstücks. Auf Antrag der Betei- ligten zu 3 wurde die Zwangsversteigerung des Grundstücks wegen einer dinglichen Forderung angeordnet. Die Beteiligte zu 4 trat dem Verfahren wegen einer persönlichen Forderung bei, die Beteiligte zu 5, eine Bank, wegen einer vorrangigen dinglichen Forderung.
2
Der Verkehrswert des Grundstücks wurde auf 900.000 € festgesetzt. Termin zur Versteigerung wurde auf den 7. Februar 2008 bestimmt. In dem Termin bot C. S. 320.000 €. Weitere Gebote erfolgten nicht. Der Zuschlag wurde gemäß § 85a Abs. 1 ZVG versagt.
3
Neuer Termin zur Versteigerung wurde auf den 4. Juni 2008 bestimmt. Der Schuldner nahm an dem Termin teil. Es erfolgte wiederum nur ein Gebot, nämlich das der Beteiligten zu 6, die 315.000 € bot. Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag wurde auf den 11. Juni 2008 bestimmt.
4
Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2008 beantragte der Schuldner die "Zurückversetzung des Verfahrens in den Stand vom 7. Februar 2008" und die "Wiedereinrichtung der Bietgrenzen". Zur Begründung machte er geltend, C. S. sei Mitarbeiterin der Beteiligten zu 5. Sie habe im Termin vom 7. Februar 2008 nur deshalb ein Gebot abgegeben, um die in § 85a Abs. 1 ZVG bestimmte Grenze zu Fall zu bringen.
5
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11. Juni 2008 das Grundstück der Beteiligten zu 6 zugeschlagen. Es hat ausgeführt, das Gebot von Frau S. sei zu Recht zugelassen worden, weil diese nicht als Vertreterin der Beteiligten zu 5 an dem Termin vom 7. Februar 2008 teilgenommen habe. Der Beschluss ist dem Schuldner am 14. Juni 2008 zugestellt worden.
6
Mit am 26. Juni 2008 eingegangenem Schriftsatz hat der Schuldner gegen den Beschluss vom 11. Juni 2008 sofortige Beschwerde erhoben. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat den Schuldner mit Verfügung vom 10. Juli 2008 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig sei, weil die Beschwerdefrist nicht eingehalten sei. Am 14. Juli 2008 hat der Schuldner daraufhin Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gestellt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, § 98 ZVG habe er nicht gekannt. Ein Migräneanfall habe ihn daran gehindert, die fertig gestellte Beschwerde noch am 25. Juni 2008 per Fax zu versenden. Auf den Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist hingewiesen , hat der Schuldner am 29. Juli 2008 Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist beantragt.
7
Das Landgericht hat die Anträge auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Beschwerde verworfen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung des Zuschlags und dessen Versagung.

II.

8
Das Beschwerdegericht meint, die sofortige Beschwerde sei verspätet, eine Wiedereinsetzung scheide aus. Weil der Schuldner an dem Versteigerungstermin vom 11. Juni 2008 teilgenommen habe, habe die Beschwerdefrist ihm gegenüber gemäß § 98 Satz 2 ZVG mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses am 11. Juni 2008 zu laufen begonnen. Soweit der Schuldner durch den Migräneanfall vom 25. Juni 2008 an der Übermittlung der Beschwerdeschrift an diesem Tag gehindert gewesen sei, sei das Hindernis am Folgetag entfallen. Die damit begonnene Frist, Wiedereinsetzung zu beantragen, habe der Schuldner versäumt. Der auch insoweit beantragten Wiedereinsetzung ste- he entgegen, dass dem Schuldner die Unkenntnis der Wirkungen von § 98 ZVG vorzuwerfen sei.

III.

9
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10
Die Beschwerdefrist ist versäumt. Gegen das Fristversäumnis ist dem Schuldner entgegen der Meinung des Beschwerdegerichts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
11
1. Weil der Schuldner an dem Versteigerungstermin vom 4. Juni 2008 teilgenommen hat, begann die Beschwerdefrist ihm gegenüber gemäß § 98 Satz 2 ZVG mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses am 11. Juni 2008. Die Frist endete gemäß § 96 ZVG, §§ 569 Abs. 1, 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des 25. Juni 2008. Die am 26. Juni 2008 bei dem Amtsgericht eingegangene Beschwerde ist daher verspätet. Daran ändert es nichts, dass der Schuldner über Form und Frist des gegen den Zuschlagsbeschluss eröffneten Rechtsmittels nicht belehrt worden ist (vgl. schon Senat, Beschluss vom 28. Februar 2008, V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084, 1085).
12
2. Das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrung hat aber zur Folge, dass dem Schuldner Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung zu gewähren ist, wenn das Fehlen der Belehrung für die Versäumung ursächlich war.
13
a) Allerdings sehen weder das Zwangsversteigerungsgesetz noch die auf die Verfahren nach diesem Gesetz gemäß § 869 ZPO anzuwendende Zivilprozessordnung eine Rechtsmittelbelehrung vor. Ob sie trotzdem geboten ist und bei ihrem Fehlen der Weg für die Wiedereinsetzung eröffnet ist, hat der Senat im Beschluss vom 28. Februar 2008, V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084, 1085, offen gelassen. Die Frage ist zu bejahen. Das ergibt sich aus der Verfassung.
14
aa) Das Grundgesetz gewährleistet durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, den Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Die Rechtschutzgewährung durch die Gerichte bedarf dabei einer normativen Ausgestaltung. In dieser kann der Gesetzgeber Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren, insbesondere auch für Rechtsmittel, besondere formelle Voraussetzungen vorsehen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken (BVerfGE 93, 99, 107). Hierzu gehören Form- und Fristerfordernisse, durch die einer unangemessenen Dauer des Verfahrens entgegen gewirkt wird. Die insoweit notwendigen Regelungen müssen jedoch, was ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, die betroffenen Belange angemessen gewichten und in Bezug auf ihre Auswirkung auf den einzelnen Rechtsuchenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Hierzu gehört eine Rechtsmittelbelehrung, wenn diese erforderlich ist, um unzumutbare Schwierigkeiten auszugleichen, die die Ausgestaltung eines Rechtsmittels andernfalls mit sich brächte. So verhält es sich, wenn die Erfordernisse eines Rechtsmittels so kompliziert und schwer zu erfassen sind, dass nicht erwartet werden kann, der Rechtsmittelsuchende werde sich in zumutbarer Weise hierüber rechtzeitig Aufklärung verschaffen können. Das gilt namentlich für Verfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht (BVerfGE, aaO, 108).
15
bb) Das ist bei den Entscheidungen nach dem Zwangsversteigerungsgesetz , insbesondere bei der Entscheidung über den Zuschlag, der Fall.
16
Gegen die Entscheidungen in Zwangsversteigerungsverfahren findet die sofortige Beschwerde statt, §§ 869, 793 ZPO. Die Beschwerde kann sowohl bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, als auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. Sie unterliegt nicht dem Anwaltszwang. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen; sie beginnt grundsätzlich mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung, § 569 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO.
17
Hiervon weicht das ZVG für die Entscheidung über den Zuschlag ab. Soweit ein Beteiligter an dem Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag teilgenommen hat, braucht ihm die Entscheidung nicht zugestellt zu werden, § 88 ZVG. Unabhängig von der Frage der Teilnahme an dem Versteigerungstermin oder dem Verkündungstermin oder auch der Zustellung der Entscheidung beginnt die Frist für die Anfechtung einer Entscheidung, durch die der Zuschlag versagt wird, mit deren Verkündung, § 98 Satz 1 ZVG. Nach § 98 Satz 2 ZVG gilt "das Gleiche.... im Falle der Erteilung des Zuschlags für die Beteiligten, welche im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienen waren“. Soweit es sich so verhält, bedarf es der Zustellung des Zuschlagsbeschlusses daher nicht; die Beschwerdefrist beginnt unabhängig von dessen Zustellung mit der Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag. Das gilt auch dann, wenn ein Beteiligter zwar nicht an dem Verkündungstermin, wohl jedoch an dem Versteigerungstermin, aufgrund dessen über den Zuschlag zu entscheiden ist, teilgenommen hat und die Entscheidung über den Zuschlag nicht kennt.
18
Die Regelung dient der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens (Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 98 Rdn. 1). Einem juristischen Laien erschließt sich weder der Inhalt der Regelung, noch erschließt sich das mit dieser verfolgte Ziel. Ohne eine Belehrung seitens des Gerichts ist die gesetzliche Regelung mit dem heutigen Verständnis des verfassungsrechtlich gesicherten Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz (BVerfGE 93, 99, 108) nicht zu vereinbaren. Das zeigt insbesondere die Entscheidung über den Zuschlag, um die es im vor- liegenden Fall geht. Durch den Zuschlag verliert der Schuldner das Eigentum an seinem Grundstück. Die Entscheidung bildet den Kern des Zwangsversteigerungsverfahrens. Dass der Beginn der Frist zur Anfechtung dieser Entscheidung für den Schuldner davon abhängt, dass er in dem dem Verkündungstermin vorausgehenden Versteigerungstermin zugegen war, liegt in solchem Maße fern, dass der Schuldner ohne eine Belehrung seitens des Gerichts hiermit nicht rechnen kann.
19
Das Zwangsversteigerungsverfahren gehört auch nicht zu den Verfahren , von denen angenommen werden kann, dass sie allgemein vertraut sind. Weil das für die Entscheidungen nach dem Zwangsversteigerungsgesetz eröffnete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht dem Anwaltszwang unterliegt , kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten an einem solchen Verfahren wegen der Anfechtung einer Entscheidung den Rat eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen (vgl. BVerfGE 93, 99, 108).
20
cc) Dementsprechend hat der Senat für das auf Wohnungseigentumssachen früher anzuwendende Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, FGG, unmittelbar aus der Verfassung das Gebot hergeleitet, über Form und Frist der gegen die Entscheidungen in diesem Verfahren gegebenen Rechtsmittel zu belehren (Senat, BGHZ 150, 390, 393 ff., weitergehend OLG Hamm, OLGR 2003, 302 ff., für die Verfahren nach dem FGG im Allgemeinen; Demharter, GBO, 26. Aufl., § 1 Rdn. 53 für das Verfahren nach der GBO).
21
b) Unterbleibt die von Verfassungs wegen gebotene Rechtsmittelbelehrung , kommt dem Betroffenen - entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 44 Satz 2 StPO - die unwiderlegliche Vermutung zugute, dass ihn an der Versäumung der Rechtsmittelfrist kein Verschulden trifft, sofern der Belehrungsmangel für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden ist (Senat, Beschl. v. 28. Februar 2008, V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084, 1085; ferner BGHZ 150, 390, 397 ff. zu § 43 WEG a.F.). Für die Ursächlichkeit spricht bei einem nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten eine tatsächliche Vermutung.
22
3. Eine Belehrung des Schuldners über den Beginn der Frist zur sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ist nicht erfolgt. Damit ist nach dem Vorstehenden unwiderleglich zu vermuten, dass die Versäumung der Frist von dem Schuldner nicht verschuldet ist. Da er nicht anwaltlich beraten war, ist ferner zu vermuten, dass die Fristversäumung auf dem Fehlen der Belehrung beruht. Dass er die Beschwerdefrist versäumt hat, hat er erst durch den Hinweis des Beschwerdegerichts vom 10. Juli 2008 erfahren. Damit begann die in § 234 ZPO bestimmte Frist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu beantragen. Die Frist ist durch den Antrag vom 14. Juli 2008 gewahrt. Die beantragte Wiedereinsetzung ist dem Schuldner zu gewähren.

III.

23
In der Sache besteht Anlass zu dem Hinweis, dass es für die Entscheidung , ob der von § 85a ZVG gewährte Schutz durch ein nicht zuschlagsfähiges Gebot im ersten Termin unterlaufen wird, nicht darauf ankommt, ob ein solches Gebot von einem Vertreter des Gläubigers abgegeben wurde (Senat, Beschl. v. 17. Juli 2008, V ZB 1/08, WM 2008, 299 f.).
Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 11.06.2008 - K 15/06 -
LG Augsburg, Entscheidung vom 06.08.2008 - 4 T 2273/08 -

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln auszubieten. Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, können auch gemeinsam ausgeboten werden.

(2) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten verlangen, daß neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke zusammen ausgeboten werden (Gesamtausgebot). Sofern einige Grundstücke mit einem und demselben Recht belastet sind, kann jeder Beteiligte auch verlangen, daß diese Grundstücke gemeinsam ausgeboten werden (Gruppenausgebot). Auf Antrag kann das Gericht auch in anderen Fällen das Gesamtausgebot einiger der Grundstücke anordnen (Gruppenausgebot).

(3) Wird bei dem Einzelausgebot auf eines der Grundstücke ein Meistgebot abgegeben, das mehr beträgt als das geringste Gebot für dieses Grundstück, so erhöht sich bei dem Gesamtausgebot das geringste Gebot um den Mehrbetrag. Der Zuschlag wird auf Grund des Gesamtausgebots nur erteilt, wenn das Meistgebot höher ist als das Gesamtergebnis der Einzelausgebote.

(4) Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind, hierauf verzichtet haben. Dieser Verzicht ist bis spätestens vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten zu erklären.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 41/08
vom
30. Oktober 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
1. Von einem Einzelausgebot kann nur abgesehen werden, wenn die in § 63 Abs. 4
Satz 1 ZVG genannten Beteiligten hierauf verzichten; das gilt auch im Falle des §
63 Abs. 1 Satz 2 ZVG.
2. Der Verzicht auf eine Einzelausbietung setzt nach § 63 Abs. 4 Satz 2 ZVG ein
positives Tun mit eindeutigem Erklärungsgehalt voraus; der Verzicht ist stets zu
protokollieren (§§ 78, 80 ZVG).
BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - V ZB 41/08 - LG Wiesbaden
AG Bad Schwalbach
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtbeschwerde der Schuldner werden die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Februar 2008 und des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 11. Oktober 2007 aufgehoben. Dem Meistbietenden wird der Zuschlag versagt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 126.000 €.

Gründe:


I.


1
Die Beteiligten zu 2 und 3 (Schuldner) sind Eigentümer des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks, dessen Zwangsversteigerung angeordnet worden ist. In dem Versteigerungstermin vom 10. August 2007 sind die Schuldner nicht zugegen gewesen; jedoch hat sich die Schuldnerin vertreten lassen. In dem Versteigerungsprotokoll heißt es wörtlich: „Nunmehr wurden die Beteiligten zu dem geringsten Gebot und den Versteigerungsbedingungen gehört. beantragte, beide Bruchteile nur als Gesamtausgebot zuzulassen unter Verzicht auf Einzelausgebot. Anträge zu den Versteigerungsbedingungen und/oder Erklärungen zu dem geringsten Gebot wurden nicht abgegeben. … Versteigerungsbedingungen, die von den gesetzlichen Vorschriften abweichen, wurden wie folgt festgestellt: Es erfolgt Gesamtausgebot beider Bruchteile unter Verzicht auf Einzelgebot.“
2
Meistbietender ist der Beteiligte zu 4 geblieben. Ihm hat das Vollstreckungsgericht den Zuschlag erteilt. Die sofortige Beschwerde der Schuldner ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchten sie die Versagung des Zuschlags erreichen.

II.


3
Das Beschwerdegericht steht auf dem Standpunkt, Einzelausgebote seien entbehrlich, wenn das Vollstreckungsgericht von der Möglichkeit des § 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG Gebrauch mache, die Versteigerungsobjekte gemeinsam auszubieten (Gesamtausgebot). Die Vorschrift bezwecke eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens. Dieser Zweck könne nur erreicht werden, wenn auf die Vornahme von Einzelausgeboten verzichtet werde. Davon abgesehen sei das Verhalten der in dem Versteigerungstermin anwesenden Schuldnerin als Verzicht auf die Ausbringung von Einzelausgeboten zu würdigen (§ 63 Abs. 4 ZVG). Zwar liege keine ausdrückliche Erklärung vor. Das Protokoll sei jedoch auslegungsfähig. Da in diesem als Versteigerungsbedingung der Verzicht auf Einzelausgebote enthalten sei, müsse davon ausgegangen werden, dass vorher entsprechende Erklärungen der Beteiligten abgegeben worden seien. Widerspruch sei jedenfalls nicht erhoben worden.

III.


4
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Versagung des Zuschlags (§ 100 i.V.m. § 83 Nr. 2 ZVG).
5
1. Das Absehen von dem Einzelausgebot hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
6
a) Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 ZVG sind mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke einzeln auszubieten. Entsprechendes gilt nach allgemeiner Auffassung bei der Versteigerung von Bruchteilseigentum (vgl. nur OLG Jena, Rpfleger 2000, 509; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 63 Rdn 3.4), weil dieses vollstreckungsrechtlich wie ein Grundstück zu behandeln ist (vgl. § 864 Abs. 2 ZPO). Vor diesem Hintergrund hat das Vollstreckungsgericht zwar zu Recht von der Möglichkeit des § 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG Gebrauch gemacht, wonach Objekte, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, auch gemeinsam ausgeboten werden können. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Vollstreckungsgericht von Einzelausgeboten hätte Abstand nehmen dürfen.
7
Dass das Gesamtausgebot das Einzelausgebot nicht verdrängt, sondern diesem nur als zusätzliche Versteigerungsmodalität zur Seite tritt (so die ganz h.M., vgl. etwa OLG Jena, aaO; Hintzen, in: Dassler u.a., ZVG, 13. Aufl., § 63 Rdn. 12; Hornung, NJW 1999, 460, 464; Stöber, aaO, Rdn. 3.1; a.A. Fisch, Rpfleger 2002, 637), legt schon der Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG (… können „auch“ gemeinsam ausgeboten werden …) nahe. Es ist zwar richtig, dass mit der Einführung dieser Bestimmung eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens bezweckt wurde (BT-Drucks. 13/9438 S. 9). Dieser Zweck wird jedoch schon dadurch erreicht, dass der Rechtspfleger das Gesamtausgebot - anders als nach altem Recht - nunmehr von Amts wegen anordnen kann. Vor allem aber gilt es zu bedenken, dass das vorrangige Anliegen aller Versteigerungsmodalitäten darin besteht, ein möglichst hohes Meistgebot zu erreichen (BGH, Beschl. v. 9. Mai 2003, IXa ZB 25/03, NJW-RR 2003, 1077,1078; Hintzen, aaO, Rdn. 11). Dabei räumt das Zwangsversteigerungsgesetz der Einzelausbietung insoweit einen Vorrang ein, als es davon ausgeht, bei dieser Art der Versteigerung werde in der Regel das höchste Gebot erzielt (BGH, Beschl. v. 9. Mai 2003, aaO; vgl. auch Senat, Beschl. v. 28. September 2006, NJW-RR 1007, 1139). Zwar wird bei einem Gesamtausgebot wirtschaftlich zusammengehörender Einheiten das Bietinteresse zunehmen. Das ändert jedoch nichts daran, dass bei der der Regelung zugrunde liegenden typisierenden Betrachtung ein bestmöglicher Verwertungserlös regelmäßig nur unter Beibehaltung auch des Einzelausgebots zu erwarten ist. Folgerichtig tritt das Gesamtausgebot auch nach § 63 Abs. 2 Satz 1 ZVG neben das Einzelausgebot, und folgerichtig unterbleibt das Einzelausgebot in allen Fällen nur dann, wenn die in § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG genannten Beteiligten hierauf verzichten.
8
b) Von einem solchen Verzicht geht das Beschwerdegericht zwar in einer Hilfserwägung aus. Die Schuldner rügen indessen zu Recht, dass diese Annahme keinen Bestand haben kann.
9
aa) Nach § 80 ZVG sind bei der Entscheidung über den Zuschlag nur solche Vorgänge zu berücksichtigten, die aus dem Protokoll ersichtlich sind. Dass die in dem Termin vertretene Schuldnerin den Verzicht auf das Einzelausgebot erklärt hätte, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen. Zwar kann sich ein nicht ausdrücklich vermerkter Vorgang gleichwohl aus dem Zusammenhang des im Übrigen Protokollierten ergeben, wenn der protokollierte Vor- gang ohne den nicht protokollierten schlechterdings nicht denkbar ist - so kann etwa aus der protokollierten Rückgabe einer Sicherheit geschlossen werden, dass diese zuvor geleistet worden ist (vgl. Stöber, aaO, § 80 Rdn. 2.4). Vergleichbar liegt es hier jedoch nicht. Aus dem Umstand, dass die Bruchteile nach den Versteigerungsbedingungen nicht auch einzeln ausgeboten werden sollten, folgt alles andere als zwingend, dass zuvor Verzichtserklärungen im Sinne § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG abgegeben worden sind. Das Protokoll begründet keine Vermutung dahin, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer protokollierten gerichtlichen Entscheidung vorgelegen haben. Es kommt daher gar nicht mehr darauf an, dass unstreitig sein dürfte, dass der in dem Versteigerungstermin anwesende Vertreter der Schuldnerin eine Erklärung zur Einzelausbietung nicht abgegeben hat.
10
bb) Dass der Schuldnervertreter keinen Widerspruch erhoben hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Verzicht auf Einzelausgebote ist nach § 63 Abs. 4 Satz 2 ZVG spätestens bis zur Abgabe von Geboten „zu erklären“. Gefordert ist damit ein positives Tun mit eindeutigem Erklärungsgehalt, das zudem stets zu protokollieren ist (§§ 78, 80 ZVG); Schweigen steht dem nicht gleich (vgl. auch Hintzen, aaO, § 63 Rdn. 7 u. 9; Stöber, aaO, § 63 ZVG Rdn. 2.1. u. 3.4).
11
cc) Ob in Ausnahmefällen das Einzelausgebot auch ohne den Verzicht anwesender Beteiligter unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchs unterbleiben kann (so etwa Hintzen, aaO, Rdn. 12 m.w.N.; offen gelassen von OLG Jena, Rpfleger 2000, 509), braucht hier nicht entschieden zu werden. Besondere Umstände, die das Verhalten des Terminsvertreters der Schuldnerin als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
12
2. Da nicht auszuschließen ist, dass bei einem Einzelausgebot ein höherer Versteigerungserlös erzielt worden wäre, ist der Zuschlag auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 84 ZVG zu versagen.

IV.


13
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Anwendung der §§ 91 ff. ZPO steht grundsätzlich entgegen (vgl. dazu insbesondere Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.), dass sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde und in einem sich daran anschließenden Rechtsbeschwerdeverfah- ren in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen.
Krüger Klein Stresemann
Roth Czub
Vorinstanzen:
AG Bad Schwalbach, Entscheidung vom 11.10.2007 - 2 K 58/06 -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 14.02.2008 - 4 T 589/07 -

(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.

(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 55/06
vom
28. September 2006
in der Zwangsversteigerungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Werden mehrere Grundstücke in einem Termin versteigert, so kann das auf
das Gesamtausgebot abgegebene Meistgebot (Gesamtmeistgebot) auch
dann gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG höher sein als das Gesamtergebnis der
Einzelausgebote, wenn die Beteiligten im Termin nach § 63 Abs. 4 Satz 1
ZVG für einige Grundstücke auf Einzelausgebote verzichtet haben.

b) Der Zuschlag auf das Gesamtmeistgebot ist nach § 83 Nr. 1 ZVG zu
versagen, wenn es das gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG nach den
Meistgeboten auf die Einzelausgebote erhöhte geringste Gebot nicht
erreicht.
BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - V ZB 55/06 - LG Duisburg
AG Duisburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 6. März 2006 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 69.822,67 €.

Gründe:


I.

1
Das Vollstreckungsgericht hat dem Rechtsbeschwerdeführer den Zuschlag auf die von ihm im Termin auf Einzelausgebote abgegebenen Gebote erteilt. Der Rechtsbeschwerdeführer möchte erreichen, dass ihm der Zuschlag auf sein Gebot auf das Gesamtausgebot erteilt wird.
2
Versteigerungsgegenstand ist der aus mehreren Grundstücken und Miteigentumsanteilen bestehende Grundbesitz des Schuldners, der auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt gebucht ist. Betrieben wird das Verfahren von verschiedenen Gläubigern, auch aus der erstrangigen Grundschuld, mit der die unter A bis C im Beschluss bezeichneten (= Nummern 1 bis 3 im Bestands- verzeichnis des Grundbuchblatts) zwei Grundstücke und ein Anteil an einem Grundstück belastet sind.
3
In dem vor Beginn der Aufforderung zur Abgabe von Geboten vom Vollstreckungsgericht festgestellten geringsten Gebot auf das Gesamtausgebot sind bestehen bleibende Rechte im Wert von 187.822,97 € und ein Mindestbargebot von 177.362,08 € ausgewiesen. In dem Termin sind alle auf dem Grundbuchblatt gebuchten Grundstücke (Gesamtausgebot), die Grundstücke und der Miteigentumsanteil A bis C selbständig (Einzelausgebote) und die Grundstücke A bis C zusammen (Gruppenausgebot) zur Versteigerung gebracht worden. Gemäß dem von den anwesenden Beteiligten im Termin erklärten Verzicht sind die anderen, auf dem Grundbuchblatt gebuchten Grundstücke und Miteigentumsanteile nicht einzeln ausgeboten worden.
4
Im Termin sind allein vom Rechtsbeschwerdeführer Gebote in Höhe von 300.000 € auf das Gesamtausgebot, von 290.500 €, von 77.600 € und von 70.000 € auf die Einzelausgebote und von der Beteiligten zu 3 ein Gebot von 292.000 € auf das Gruppenausgebot abgegeben worden.
5
In dem Zuschlagsbeschluss hat das Vollstreckungsgericht dem Rechtsbeschwerdeführer den Zuschlag auf die Einzelausgebote für den im Beschluss unter A bis C bezeichneten Grundbesitz erteilt und bezüglich der anderen Grundstücke und Miteigentumsanteile mangels Abgabe von Geboten das Verfahren einstweilen eingestellt.
6
Die Zuschlagsbeschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Rechtsbeschwerdeführer seinen Antrag weiter, ihm den Zuschlag auf sein auf das Gesamtausgebot abgegebenes Gebot zu erteilen.

II.

7
Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe den Zuschlag auf das Gesamtgebot zu Recht versagt, weil dieses unter dem nach mehreren Einzelausgeboten nach § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG zu ermittelnden erhöhten geringsten Gebot gelegen habe.
8
Das Meistgebot auf das Gesamtausgebot könne auch nicht als das nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG höheres Versteigerungsergebnis im Vergleich zu den Ergebnissen der Einzelausgebote angesehen werden. Das Gesamtausgebot und die Summe der Einzelausgebote seien hier nicht miteinander vergleichbar, weil die Einzelausgebote nur einen Teil des gesamten zur Versteigerung stehenden Grundbesitzes umfasst hätten. Derzeit stehe noch nicht fest, welcher Erlös nach einer Versteigerung des gesamten Grundbesitzes zur Verfügung stehen werde.

III.

9
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO auf Grund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft.
10
2. Die frist- und formgerecht erhobene Rechtsbeschwerde ist indes nicht begründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Der Rechtsbeschwerdeführer ist nicht dadurch in seinen Rechten als Bieter verletzt worden, dass ihm auf sein Gebot von 300.000 € auf das Gesamtausgebot der Zuschlag nicht erteilt wurde.
11
a) Zu Recht weist der Rechtsbeschwerdeführer allerdings darauf hin, dass das von ihm auf das Gesamtausgebot abgegebene Gebot das Meistgebot nach § 81 Abs. 1 ZVG war, weil es das Gesamtergebnis der auf die Einzelausgebote und das Gruppenausgebot abgegebenen Gebote übertraf. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdegerichts ist der nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG vorgeschriebene Vergleich auch dann vorzunehmen, wenn entweder für einige der versteigerten Grundstücke auf Einzelausgebote keine Gebote abgegeben wurden oder wenn - wie hier - diese Grundstücke auf Grund eines Verzichts der Beteiligten nach § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG nicht einzeln ausgeboten worden sind.
12
aa) Im Ausgangspunkt richtig ist zwar die Erwägung des Beschwerdegerichts , dass wegen des gesetzlichen Vorrangs des Einzelausgebots als der regelmäßigen Versteigerungsart ein Zuschlag auf ein auf das Gesamtausgebot abgegebenes Meistgebot nur erfolgen darf, wenn dieses das Gesamtergebnis der Einzelausgebote übersteigt (vgl. RGZ 66, 391, 392; OLG Hamm, Rpfleger 1959, 57, 58; OLG Frankfurt, Rpfleger 1995, 512, 513). Das Recht der Beteiligten in § 63 Abs. 2 Satz 1 ZVG, neben den Einzelausgeboten auch ein Gesamtausgebot der in demselben Verfahren zu versteigernden Grundstücke zu verlangen, ist nur zugelassen, um ein möglichst günstiges Ergebnis der Versteigerung zu gewährleisten (dazu: Motive zum Entwurf der ersten Kommission eines Gesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen , 1889, S. 189; Denkschrift zum Gesetzentwurf der zweiten Kommission, abgedruckt in Hahn/Mugdan, Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 5, 1897, S. 50).
13
Rechtsfehlerhaft ist es jedoch, ein Meistgebot auf das Gesamtausgebot nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG mit der Begründung nicht festzustellen, dass bei möglichen weiteren Einzelausgeboten sich noch ein höherer Erlös ergeben könnte. Dieser Gebotsvergleich dient dem Interesse derjenigen, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und daher aus dem Erlös zu befriedigen sind. Er ist indes nur soweit durchzuführen, als nach den Versteigerungsbedingungen die Grundstücke einzeln auszubieten waren. Soweit die betroffenen Beteiligten jedoch - wie hier - im Termin nach § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG auf Einzelausgebote verzichtet haben, fehlt es schon an der Grundlage für den nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG vorgeschriebenen Vergleich (vgl. Motive, aaO, S. 189; Denkschrift, aaO, S. 50). Übersteigt danach das auf das Gesamtausgebot abgegebene höchste Gebot (Gesamtmeistgebot) die Summe der Einzelgebote, so ist es auch als Meistgebot festzustellen.
14
bb) Da die Beteiligten im Versteigerungstermin nach dem Protokoll nicht vollständig auf Einzelausgebote verzichtet, sondern auf bestimmten Einzelausgeboten und auf einem Gruppenausgebot bestanden haben, ist der nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG vorgeschriebene Vergleich - wie im Zuschlagsbeschluss zutreffend ausgeführt - nur zwischen den Geboten auf diese Ausgebote durchzuführen. Auch ein solch beschränkter Verzicht auf Einzelausgebote ist zulässig, was für kleinere Grundstücke mit einem geringen Wert zweckmäßig sein kann. Die Beteiligten können durch einen solchen Verzicht nach § 63 Abs. 4 ZVG vorab dieselben Rechtsfolgen herbeiführen, die dann eintreten, wenn auf Einzelausgebote keine Gebote abgegeben werden, was einem Zuschlag auf das Gesamtausgebot abgegebene Meistgebot nicht entgegensteht (vgl. dazu OLG Hamm, Rpfleger 1959, 57, 58; OLG Frankfurt, Rpfleger 1995, 512).
15
Der Rechtsbeschwerdeführer hat danach das Meistgebot auf das Gesamtausgebot abgegeben. Zwar blieb sein Bargebot von 300.000 € auf das Gesamtausgebot hinter den nach den Einzelausgeboten bar zu zahlenden Betrag von insgesamt 438.100 € zurück. Für den Vergleich der Meistgebote sind indes nicht nur die Barbeträge zu rechnen (so aber Wilhelmi/Vogel, ZVG, 5. Aufl., § 63 Anm. 4), sondern auch die bei jedem Meistgebot bestehen bleibenden Rechte (vgl. OLG Koblenz, Rpfleger 1963, 53, 54 sowie die h.M. im Schrifttum: Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 63, Rdn. 14; Drischler, JurBüro 1964, 320, 322; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 306; Hock/Mayer, Immobiliarvollstreckung, 2. Aufl. Rdn. 938; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 63 Rdn. 7.1).
16
Die Einbeziehung der jeweils bestehen bleibenden Rechte in den Ergebnisvergleich ist unverzichtbar, wenn nicht nach § 64 Abs. 1 ZVG verteilte Gesamtbelastungen berücksichtigt werden müssen, die bei den Einzelausgeboten jedes belasteten Grundstücks voll und bei dem Gesamtausgebot nur einfach in Ansatz zu bringen sind (OLG Koblenz, aaO; Eickmann, aaO; Stöber, aaO). Im Übrigen entspricht der Vergleich der Meistgebote unter Einbeziehung der jeweils bestehen bleibenden Rechte dem Grundsatz, dass beim Zuschlag das Gebot zum Zuge kommen soll, das das für alle Beteiligten günstigste Ergebnis der Versteigerung herbeiführt (vgl. Motive, aaO S. 189; OLG Hamm, Rpfleger 1959, 57, 58; OLG Frankfurt, Rpfleger 1995, 512, 513).
17
Danach war das Gebot des Rechtsbeschwerdeführers von 487.822,97 €, das sich aus dem im Termin abgegebenen Gebot von 300.000 € und einem Gesamtbetrag von 187.822,97 € für die bei einem Zuschlag auf das Gesamtausgebot bestehen bleibenden Grundpfandrechte zusammensetzte, höher als die Summe der Einzelgebote von insgesamt 438.100 € und das im Gruppenausgebot abgegebene Gebot von 292.000 €, bei denen im Falle der Erteilung des Zuschlags keine Grundpfandrechte zu übernehmen waren.
18
b) Die Rechtsbeschwerde hat dennoch keinen Erfolg. Der Erteilung des Zuschlags auf das Gesamtmeistgebot des Rechtsbeschwerdeführers steht nämlich nach dem Ergebnis der Versteigerung ein Versagungsgrund gemäß § 83 Nr. 1 ZVG entgegen. Das Gesamtmeistgebot erreichte nicht das nach § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG um den Mehrbetrag erhöhte geringste Gebot. Das ist jedoch Voraussetzung für die Erteilung des Zuschlags auf das Gesamtmeistgebot.
19
aa) Die Erhöhung des geringsten Gebotes nach § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG dient vor allem dem Schutze der Beteiligten, die nur an den einzelnen Grundstücken berechtigt sind. Die Deckung, die sie durch das Einzelausgebot gefunden haben, soll ihnen auch für das Gesamtausgebot gesichert werden (Motive, aaO, S. 189; Denkschrift, aaO, 50). Die ganz überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Frankfurt, Rpfleger 1995, 512, 513; LG Bielefeld, Rpfleger 1988, 32, 33; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 63, Rdn. 17; Dassler/Schiffhauer, ZVG, 12. Aufl., § 63, Rdn. 32; Eickmann, Zwangsversteigerungs - und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 306; Hagemann, Rpfleger 1988, 22, 34; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 63 Anm. 7.4) geht daher davon aus, dass der Zweck der Norm nur dann gewahrt wird, wenn die Einhaltung der Bestimmung des § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG als eine Versteigerungsbedingung für die Erteilung des Zuschlages auf das auf ein Gesamtausgebot abgegebenes Meistgebot verstanden wird. Die gegenteilige Auffassung in der Literatur legt § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG demgegenüber dahin aus, dass die Norm den Zuschlag auf ein zuvor auf das Gesamtausgebot abgegebenes Meistgebot nicht hindere und die Erhöhung des geringsten Gebotes nach § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG durch nachfolgende Gebote auf Einzelausgebote nur noch bei der Verteilung des Erlöses nach § 112 Abs. 3 ZVG Bedeutung habe (Bachmann, aaO, S. 4; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 534; wohl auch: Hock/Mayer, aaO, Rdn. 945 mit Hinweis darauf, dass dem Schuldner der höchstmögliche Ersatz für den Verlust seines Grundstücks zu gewähren sei).
20
bb) Der Senat vermag sich der letztgenannten Auffassung, auf die sich auch die Rechtsbeschwerde stützt, nicht anzuschließen. Schon der Zusammenhang der beiden Sätze in § 63 Abs. 3 ZVG legt die Auslegung nahe, dass § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG das Verhältnis zwischen Gesamtmeistgebot und den Geboten auf Einzelausgebote nicht abschließend regelt, sondern für den Zuschlag auf ein Gesamtmeistgebot als weitere Voraussetzung bestimmt, dass dieses die Summe der Einzelgebote übersteigen muss (vgl. OLG Frankfurt, Rpfleger 1995, 512, 513).
21
Ein Zuschlag auf ein Gesamtmeistgebot, welches das nach § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG bestimmte geringste Gebot nach den Einzelausgeboten nicht deckt, wäre mit dem Normzweck unvereinbar und führte zudem zu zufälligen Ergebnissen je nach Reihenfolge der im Versteigerungstermin abgegebenen Gebote auf die Einzelausgebote oder auf das Gesamtausgebot.
22
Der Zweck der Erhöhung des geringsten Gebotes nach § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG besteht darin, die in § 112 Abs. 3 ZVG für die Verteilung des Erlöses angeordnete Mindestdeckung durch das bei dem Einzelausgebot für das Grundstück erzielten Meistgebot sicherzustellen (LG Bielefeld, aaO). Dieses Verständnis des Zwecks der Vorschrift wird durch die Gesetzesmaterialien gestützt. Die genannten Regelungen sind mit dieser Zielsetzung zusammen in den Entwurf für ein Gesetz zur Zwangsversteigerung in das unbewegliche Vermögen aufgenommen worden (Protokolle der ersten Kommission, S. 14469 ff. und 14476; abgedruckt in Jakobs/Schubert, Die Beratung des BGB, Sachenrecht, Bd. IV., S. 576, 579). Dass zur Sicherung der Deckung auf ein Einzelausgebot ggf. auch der Zuschlag auf ein zulässiges Gesamtausgebot versagt werden muss, entsprach auch den Vorstellungen während der Beratungen in der zweiten Kommission. In der Zusammenstellung der Beschlüsse der Kommission durch das Reichsjustizamt ist zu der Vorschrift folgendes ausgeführt (abgedruckt in Jakobs/Schubert, aaO, S. 937 f.):
23
„... Das geringste Gebot für das Gesamtausgebot kann also, auch wenn das Verlangen auf ein Gesamtausgebot schon bei Beginn der Versteigerung gestellt ist, endgültig erst festgesetzt werden, nachdem die Versteigerung auf Grund des Einzelausgebots durchgeführt worden ist, da sich erst alsdann übersehen lässt, ob auf das Einzelausgebot überhaupt ein Gebot erfolgt, und ob, wenn dies der Fall war, in Folge des hierbei erzielten Meistgebots eine Erhöhung des für das Gesamtausgebot festzusetzenden geringsten Gebots eintritt. Eine solche Erhöhung ist erforderlich, weil andernfalls durch den Zuschlag auf Grund eines Meistgebots, welches lediglich den für die einzelnen Grundstücke festgesetzten geringsten Gebots erreicht hat, die nur an einem der einzelnen Grundstücke bestehenden Rechte insoweit verletzt werden würden, als sie zwar nicht in dem geringsten Gebote für das betreffende Grundstück, wohl aber in dem Betrage, um welchen das abgegebene Meistgebot dieses geringste Gebot überstiegen hat, ihre Deckung gefunden hätten. Denn derjenige, welchem ein solches Einzel-Recht zusteht, kann vermöge desselben verlangen, dass das Gesamtausgebot nicht zu seinem Nachteil ausschlägt, dass namentlich, wenn bei dem Gesamtausgebot für das ihm haftende Grundstück ein bestimmter Betrag geboten ist, dieser Betrag durch den Zuschlag auf Grund des Gesamtausgebots nicht verkürzt wird ...“
24
Die Sicherung der Deckung der Berechtigten aus einem Einzelgebot durch Erhöhnung des geringsten Gebots für das Gesamtausgebot wird mithin nur erreicht, wenn bei der Erteilung des Zuschlags auf das Gesamtmeistgebot geprüft wird, ob diese Versteigerungsbedingung eingehalten worden ist, und wenn das nicht der Fall ist, darauf der Zuschlag gem. § 83 Nr. 1 ZVG versagt wird. Diese Auslegung vermeidet vor allem das ansonsten - insbesondere im Hinblick auf die nach § 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG verkürzte Bietzeit - nicht hinnehmbare, mehr zufällige Ergebnis, dass die Schnelligkeit und die Reihenfolge der Abgabe der Gebote darüber entscheidet, ob auf das Gesamtausgebot zugeschlagen werden kann (so aber Storz, aaO, S. 534; dagegen zutreffend Stöber, aaO, Anm. 7.4).
25
dd) Der Zuschlag konnte daher nicht auf das Gesamtmeistgebot erteilt werden. Das geringste Gebot für das Gesamtausgebot hat sich im Verlauf des Termins gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG durch die nach dem Gebot auf das Gesamtausgebot abgegebenen Meistgebote auf die Einzelausgebote und auf das Gruppenausgebot auf 438.058,22 € im Barteil und auf 606.158,22 € unter Berücksichtung der bestehen bleibenden Rechte erhöht, da diese Gebote insoweit das jeweilige geringste Gebot überstiegen. Das auf das Gesamtaus- gebot abgegebene Gebot von 300.000 € (Barteil) und auf 487.822,97 € (unter Berücksichtigung der bestehen bleibenden Rechte) erreichte das nach § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG bestimmte geringste Gebot nicht.
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Die Erteilung des Zuschlags auf die Einzelgebote des Rechtsbeschwerdeführers ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
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3. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die Berechnung des Wertes einer Zuschlagbeschwerde erfolgt nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 26.10.2005 - 46 K 75/03 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 06.03.2006 - 11 T 299/05 -

(1) Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln auszubieten. Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, können auch gemeinsam ausgeboten werden.

(2) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten verlangen, daß neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke zusammen ausgeboten werden (Gesamtausgebot). Sofern einige Grundstücke mit einem und demselben Recht belastet sind, kann jeder Beteiligte auch verlangen, daß diese Grundstücke gemeinsam ausgeboten werden (Gruppenausgebot). Auf Antrag kann das Gericht auch in anderen Fällen das Gesamtausgebot einiger der Grundstücke anordnen (Gruppenausgebot).

(3) Wird bei dem Einzelausgebot auf eines der Grundstücke ein Meistgebot abgegeben, das mehr beträgt als das geringste Gebot für dieses Grundstück, so erhöht sich bei dem Gesamtausgebot das geringste Gebot um den Mehrbetrag. Der Zuschlag wird auf Grund des Gesamtausgebots nur erteilt, wenn das Meistgebot höher ist als das Gesamtergebnis der Einzelausgebote.

(4) Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind, hierauf verzichtet haben. Dieser Verzicht ist bis spätestens vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten zu erklären.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 168/05
vom
5. Oktober 2006
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
zurAufhebungderGemeinschaft
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
Dr. Czub

beschlossen:
Die mit Schreiben vom 4. September 2006 gestellten Anträge des Beteiligten zu 2 werden zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Antrag des Beteiligten zu 2, die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 20. Juli 2006 zu ändern, ist nicht statthaft. Ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss ist - von der hier nicht beabsichtigten , im Übrigen auch fristgebundenen und dem Anwaltszwang unterliegenden Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO abgesehen - im Gesetz nicht vorgesehen. Eine Gegenvorstellung ist ebenfalls nicht statthaft, da der Senat seine Entscheidung nachträglich nicht abändern kann (vgl. § 318 ZPO sowie Musielak /Ball, ZPO, 4. Aufl., § 567 Rdn. 27 a.E.). Das schließt die Kostenentscheidung ein (§ 99 Abs. 1 ZPO).
2
Hinsichtlich der Wertfestsetzung, gegen die ein Rechtsmittel ebenfalls nicht gegeben ist, kann das Schreiben des Beteiligten zu 2 zwar als Gegenvorstellung angesehen werden, da das Gericht die Wertfestsetzung von Amts wegen ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) und ein Beteiligter dies anregen kann. Das Schreiben des Beteiligten zu 2 gibt jedoch keinen Anlass, den Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5.000 € herabzusetzen. Der Gegenstands- wert einer Zuschlagsbeschwerde ist nach dem Wert des Zuschlagbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG zu bemessen (Senat, Beschluss v. 12. Januar 2006, V ZB 147/05, WM 2006, 782, 785). Dieser beträgt hier 404.387,56 € (Bargebot zuzüglich bestehen bleibender Rechte). Da der Beteiligte zu 2 hälftiger Miteigentümer des Grundbesitzes war, beläuft sich der Gegenstandswert vorliegend auf 50 % dieses Werts, also auf 202.193,78 €.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.08.2005 - 61 K 101/03 -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.10.2005 - 4 T 550/05 -