Landgericht Bonn Beschluss, 03. Sept. 2014 - 6 T 218/14

ECLI:ECLI:DE:LGBN:2014:0903.6T218.14.00
bei uns veröffentlicht am03.09.2014

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 24.06.2014 – 23 K 208/12 – aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht Bonn zur Fortführung des Verfahrens zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen hinsichtlich folgender Frage:

Ergibt sich aus § 180 Abs. 1 ZVG i.V.m. §§ 22, 23 ZVG ein Veräußerungsverbot bei einer Teilungsversteigerung hinsichtlich eines Grundbesitzes, das im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht (sofern Grundlage der Vollstreckung die Pfändung des Gesellschaftsanteils und des Auseinandersetzungsanspruchs eines Gesellschafter ist und die Gesellschaft vom Gläubiger gekündigt wurde)?


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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2007 - V ZB 26/07

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Tenor Das Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaftdes Wohnungsgrundbuchs Grundbuchbezeichnung: Grundbuch von Q Blatt ##### 920/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück: Gemarkung Q, Flur #, Flurstück ##### Gebäude-

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Tenor

Das Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaftdes Wohnungsgrundbuchs

Grundbuchbezeichnung:

Grundbuch von Q Blatt #####

920/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück:

Gemarkung Q, Flur #, Flurstück ##### Gebäude- und Freifläche, B-Str.##, groß: 5,64 a

verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 7 gekennzeichneten Wohnung, bestehend aus allen Räumlichkeiten im 2.Obergeschoss hinten

Eigentümer: N L H T in Gesellschaft bürgerlichen Rechts

wird aufgehoben, da inzwischen ein Verfahrenshindernis gemäß § 28 ZVG vorliegt.

Der Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam.

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Die Beschwerde kann beim Amtsgericht Bonn oder beim Beschwerdegericht, dem Landgericht Bonn, eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden.


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(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet ist, dem Schuldner zugestellt wird. Sie wird auch wirksam mit dem Zeitpunkt, in welchem das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerks dem Grundbuchamt zugeht, sofern auf das Ersuchen die Eintragung demnächst erfolgt.

(2) Erstreckt sich die Beschlagnahme auf eine Forderung, so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Die Beschlagnahme wird dem Drittschuldner gegenüber erst mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm bekannt oder das Zahlungsverbot ihm zugestellt wird. Die Vorschriften des § 845 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.

(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, kann die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 26/07
vom
29. November 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft ist nach § 180 Abs. 2
i.V.m. § 28 Abs. 1 ZVG nur dann einstweilen einzustellen oder aufzuheben, wenn
außer dem Wechsel der an der aufzuhebenden Gemeinschaft Beteiligten auch der
Zeitpunkt aus dem Grundbuch ersichtlich ist, zu dem der Beteiligtenwechsel wirksam
geworden ist. Fehlt es daran, kann ein Wechsel der Beteiligten nur im Wege der
Drittwiderspruchsklage geltend gemacht werden.
BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - V ZB 26/07 - LG Potsdam
AG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. November 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 14. Februar 2007 wir auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 119.400 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Eigentümerin des eingangs bezeichneten Grundbesitzes ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ursprünglich aus dem Beteiligten zu 1 und R. S. bestand. Als Gläubiger von R. S. erwirkte U. G. am 31. Januar 2005 bei dem Amtsgericht Potsdam einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den dessen Anteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts einschließlich seines Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurden. Am 9. August 2005 kündigte er die Gesellschaft und beantragte die Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft an dem Grundbesitz. Diese ordnete das Amtsgericht am 17. Oktober 2005 an.
2
Am 19. Dezember 2005 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 180 ZVG mit der Begründung , R. S. habe seinen hälftigen Anteil an der Gesellschaft zum 1. Januar 2002 in Höhe von 49 % und zum 1. Januar 2003 in Höhe von 1 % auf die Beteiligte zu 2 übertragen; Drittwiderspruchsklage sei erhoben. Dieser Antrag blieb ohne Erfolg. Am 16. August 2006 beantragte die Beteiligte zu 2 erneut die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 180 ZVG, diesmal mit der Begründung, R. S. habe am 23. September 2005 die Berichtigung des Grundbuchs mit dem Ziel der Eintragung der Beteiligten zu 2 bewilligt. Auch dieser Antrag blieb ohne Erfolg.
3
Aufgrund dieser Bewilligung wurde die Beteiligte zu 2 am 19. September 2006 anstelle von R. S. als Eigentümerin in Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Beteiligten zu 1 in die Grundbücher des Grundstücks und der Wohnungs- und Teileigentumsrechte eingetragen. Am 20. Oktober 2006 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 die Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 28 ZVG.
4
Das Amtsgericht hat die Zwangsversteigerung nunmehr einstweilen eingestellt und U. G. aufgegeben, binnen drei Monaten die Erhebung einer Klage nachzuweisen, mit dem Antrag festzustellen, dass der Gesellschaftsanteil von R. S. nicht auf die Beteiligte zu 2 übergegangen ist. Auf die Beschwerde von U. G. hat das Landgericht den Beschluss aufgehoben. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist über das Vermögen des ursprünglichen Antragstellers das Insolvenz- verfahren eröffnet worden. Die Beteiligte zu 3 hat als Treuhänderin in diesem Verfahren die Fortsetzung der Zwangsversteigerung beantragt.

II.

5
Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
6
1. Das Beschwerdegericht meint, die Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung einer Gemeinschaft sei zwar nach §§ 180 Abs. 2, 28 ZVG einzustellen , wenn das entgegenstehende Recht des Dritten durch seine Eintragung aus dem Grundbuch ersichtlich werde. Das sei hier aber nicht der Fall. In der Vorbemerkung der Berichtigungsbewilligung heiße es, der Beteiligte zu 1 und R. S. "seien" Eigentümer der hier zur Versteigerung stehenden Grundstücke. Demgegenüber werde über die Beteiligte zu 2 ausgeführt, sie "werde" Rechtsnachfolger von R. S. . Das stelle keinen ausreichenden Beleg dafür dar, dass die Übertragung des Gesellschaftsanteils vor der Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgt sei und dieser jetzt entgegenstehe.
7
2. Das hält rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.
8
a) Die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft ist nach §§ 180 Abs. 1, 28 Abs. 1 ZVG sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen, wenn dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt wird, das der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht. Eine Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung einer Gemeinschaft, um die es hier geht, ist danach unter Berücksichtigung von § 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist zur Erhebung einer Klage einstweilen einzustellen, wenn der Antragsteller oder derjenige, dessen Rechte der Antragsteller als Pfändungsgläubiger geltend macht, bei Anordnung der Zwangsversteigerung nicht als Eigentümer (hier: in Gesellschaft bürgerlichen Rechts) eingetragen war oder sein Anteil an der Gesellschaft nach Anordnung der Zwangsversteigerung wirksam von einem Dritten erworben wurde und dies aus dem Grundbuch ersichtlich ist. Diese Voraussetzungen hat das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht verneint.
9
b) Das ergibt sich allerdings, das ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, nicht schon aus der von dem Beschwerdegericht angesprochenen Formulierung in der Berichtigungsbewilligung. Auf diese durfte das Beschwerdegericht jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zurückgreifen. Es ist nämlich an die Eintragung im Grundbuch gebunden (Steiner/Eickmann, ZVG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 12). Sein genauer Inhalt mag sich zwar im Einzelfall erst aus einer in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ergeben. Das kann dazu führen, dass sich erst unter deren Berücksichtigung feststellen lässt, ob das der Zwangsversteigerung oder ihrer Fortsetzung entgegenstehende Recht aus dem Grundbuch ersichtlich ist. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Das Grundbuchamt hat zwar auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen, den Gesellschafterwechsel aber selbst ermittelt und in die Änderungsspalte des Grundbuchs als Änderungsgrund eingetragen. Das entsprach der Bewilligung, weil die an ihrer Errichtung Beteiligten mit der von dem Beschwerdegericht hervorgehobenen Formulierung ersichtlich nur den Gesellschafterwechsel beschreiben wollten.
10
c) Eine Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach §§ 180 Abs. 1, 28 Abs. 1 ZVG kommt aber nur in Betracht , wenn sich aus dem Grundbuch nicht nur das Recht als solches, sondern auch ergibt, dass es der Zwangsversteigerung oder ihrer Fortsetzung entgegensteht. In der Zwangsversteigerung zur Verwertung des Grundstück ist um- stritten, ob diese Voraussetzung überhaupt aus dem Grundbuch ersichtlich sein kann (dafür: Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 26 Rdn. 5; dagegen: Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 28 Anm. 4.5; Steiner/Eickmann, aaO, § 28 Rdn. 20, Jursnik, MittBayNot 1999, 125, 127). Welcher Ansicht zu folgen ist und ob das Ergebnis auf die Teilungsversteigerung zu übertragen ist, bedarf hier keiner Entscheidung.
11
Der in den Grundbüchern eingetragene Gesellschafterwechsel steht der angeordneten Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft und ihrer Fortsetzung nur entgegen, wenn er entweder vor der Pfändung des Gesellschaftsanteils von R. S. am 31. Januar 2005 erfolgte oder der Beteiligten zu 2 bei einem späteren Erwerb die Pfändung des Anteils weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war (§§ 136, 135 Abs. 2 BGB). Andernfalls ist ein etwaiger Erwerb des Anteils von R. S. durch die Beteiligte zu 2 der Beteiligten zu 3 gegenüber unwirksam und steht einer Fortsetzung des Verfahrens nicht entgegen. Der Zeitpunkt des Anteilserwerbs und ein etwa erforderlicher guter Glaube der Beteiligten zu 2 ergeben sich aber weder aus dem Grundbuch noch aus der der Eintragung zugrunde liegenden Bewilligung. Beides lässt sich mit den Mitteln des Zwangsversteigerungsverfahrens auch nicht aufklären. Damit aber scheidet eine Aufhebung oder Einstellung nach §§ 180 Abs. 1, 28 Abs. 1 ZVG aus. Ein der Beteiligten zu 3 gegenüber wirksamer Anteilserwerb kann deshalb nur mit einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend gemacht werden.

III.

12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, der im Zwangsversteigerungsverfahren anwendbar ist, wenn sich die Beteiligten wie im kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, NJW 2007, 2993 f., vorgesehen für BGHZ 170, 378). Das ist bei einer Entscheidung über die Einstellung der Teilungsversteigerung der Fall (Senat, Beschl. v. 22. März 2007, V ZB 152/06, FamRZ 2007, 1010, 1012; vgl. auch Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143). Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 08.12.2006 - 2 K 532-1/05 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 14.02.2007 - 5 T 77/07 -

(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.

(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 12/09
vom
7. Mai 2009
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Grundstücksversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft ist
das Einzelausgebot der Miteigentumsanteile unzulässig.
BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - V ZB 12/09 - LG Potsdam
AG Luckenwalde
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2009 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Der Beteiligten zu 1 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 4. Dezember 2008 gewährt.
Diese Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 22.700 €.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten sind zu je ½ Miteigentümer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. Sie betreiben das Versteigerungsverfahren zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft.
2
In dem Versteigerungstermin am 26. August 2008 beantragte die Beteiligte zu 1 das Einzelausgebot beider Miteigentumsanteile. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 2. September 2008 hat es dem Beteiligten zu 2 den Zuschlag erteilt. Dagegen haben die früheren Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens kündigte die Beteiligte zu 1 das Mandatsverhältnis.
3
Die das Rechtsmittel zurückweisende Entscheidung des Beschwerdegerichts wurde den früheren Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 am 10. Dezember 2008 zugestellt. Mit am 2. Februar 2009 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat die Beteiligte zu 1 Rechtsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass ihre früheren Verfahrensbevollmächtigten ihr den angefochtenen Beschluss lediglich zur Kenntnisnahme und zum Verbleib ohne Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels und ohne Belehrung über die Rechtsmittelfrist übersandt hätten. Erst am 19. Januar 2009 habe sie erfahren, dass sie ein Rechtsmittel einlegen könne. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2009, der an demselben Tag bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist, hat die Beteiligte zu 1 die Rechtsbeschwerde begründet.

II.


4
Das zulässigerweise auf die Zurückweisung des Antrags auf Einzelausgebot der Miteigentumsanteile beschränkte Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO); es ist auch zulässig, obwohl es nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt und begründet worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Denn der Be- teiligten zu 1 ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
5
1. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist der Beteiligten zu 1 am 10. Dezember 2008 wirksam zugestellt worden.
6
a) Die Zustellung erfolgte an ihre früheren Verfahrensbevollmächtigten, die für sie am 18. September 2008 die sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss eingelegt hatten. Diese Zustellung war trotz der Kündigung des Mandatsverhältnisses durch die Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 wirksam. Abweichend von § 168 Abs. 1 BGB hatte nämlich die Kündigung nach § 87 Abs. 1 Alt. 1 ZPO nicht das Erlöschen der Vollmacht zur Folge, weil es dem Beschwerdegericht nicht angezeigt worden war (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Juli 1985, IVb ZB 102/84, VersR 1985, 1185, 1186). Nach § 172 Abs. 1 ZPO musste die Zustellung deshalb an die früheren Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 erfolgen; diese Notwendigkeit endete erst mit der Anzeige der Mandatsbeendigung dem Gericht gegenüber (BGH, Beschl. v. 19. September 2007, VIII ZB 44/07, NJW 2008, 234), an der es hier fehlt.
7
b) Die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde liefen somit am 12. Januar 2009 (Montag) ab. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde am 2. Februar 2009 und ihre Begründung am 10. Februar 2009 waren verspätet.
8
2. Dies hat jedoch nicht die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nach § 577 Abs. 1 ZPO zur Folge. Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nämlich begründet; sie war ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert.
9
a) Die Beteiligte zu 1 hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass ihr die Entscheidung des Beschwerdegerichts am 10. Januar 2009 über ihre früheren Verfahrensbevollmächtigten ohne Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels und eventuell laufende Fristen zugegangen sei, und dass sie erst am 19. Januar 2009 erfahren habe, ein Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen zu können; dies sei ihr zuvor nicht bekannt gewesen.
10
b) Das Vorbringen reicht aus, ein Verschulden der Beteiligten zu 1 an der Fristversäumung zu verneinen. Dies folgt schon daraus, dass der angefochtene Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthält.
11
aa) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 26. März 2009 (V ZB 174/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden, dass sich für die gemäß §§ 869, 793 ZPO befristeten Rechtsmittel in Zwangsversteigerungsverfahren unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung ergibt und fehlendes Verschulden des Rechtsmittelführers unwiderleglich zu vermuten ist, wenn der Belehrungsmangel für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich ist.
12
bb) Nichts anderes gilt für das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde. Denn seine Erfordernisse sind ebenso kompliziert und schwer zu erfassen wie diejenigen der sofortigen Beschwerde nach §§ 869, 793 ZPO: Zwar ist die Rechtsbeschwerde in Zwangsversteigerungssachen nur bei Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO); da die Zulassung in der Entscheidung des Beschwerdegerichts ausgesprochen werden muss, bestehen über die Statthaftigkeit keine Unklarheiten. Aber die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beträgt, anders als bei der sofortigen Beschwerde (§ 569 Abs. 1 ZPO), nicht zwei Wochen, sondern einen Monat (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO); auch muss die Rechtsbeschwerde - wiederum anders als die sofortige Beschwerde (§ 571 Abs. 1 ZPO) - binnen einer Frist von einem Monat begründet werden, damit sie zulässig ist (§§ 575 Abs. 3, 577 Abs. 1 ZPO); schließlich findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof und nicht zu dem dem Beschwerdegericht übergeordneten Oberlandesgericht statt mit der Folge, dass sich die Partei durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen muss (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies alles steht der Erwartung entgegen, der zur Einlegung der Rechtsbeschwerde Befugte werde sich in zumutbarer Weise über die Voraussetzungen des Rechtsmittels rechtzeitig Aufklärung verschaffen können, und führt zu dem sich aus der Verfassung ergebenden Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung (vgl. BVerfGE 93, 99, 107).
13
cc) Da es hieran fehlt, trifft die Beteiligte zu 1 an der Fristversäumung aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 26. März 2009 (V ZB 174/08), auf die zur Vermeidung bloßer Wiederholungen verwiesen wird, kein Verschulden.
14
c) Die Beteiligte zu 1 hat nach den Angaben in ihrer eidesstattlichen Versicherung am 19. Januar 2009 von den Voraussetzungen des Rechtsmittels Kenntnis erlangt. Damit begann die in § 234 Abs. 1 ZPO bestimmte Frist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist zu beantragen. Die Frist ist durch den am 2. Februar 2009 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Antrag, mit dem die Einlegung der Rechtsbe- schwerde verbunden war, gewahrt. Die beantragte Wiedereinsetzung ist der Beteiligten zu 1 somit zu gewähren. Da auch die ebenfalls mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Rechtsbeschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingegangen ist, ist der Beteiligten zu 1 auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist zu gewähren.

III.

15
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts kommt das Einzelausgebot von Miteigentumsanteilen bei der Versteigerung eines Grundstücks zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft (§§ 180 ff. ZVG, Teilungsversteigerung) nicht in Betracht. Dies ergebe sich aus dem Sinn des Verfahrens, weil anderenfalls die Gemeinschaft nicht auseinandergesetzt würde.
16
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
17
1. Entsprechend § 63 Abs. 1 Satz 1 ZVG sind bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks, an dem Bruchteilseigentum besteht, die Eigentumsanteile einzeln auszubieten; das nach § 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG zulässige Gesamtausgebot verdrängt das Einzelausgebot nicht, sondern dieses unterbleibt nur dann, wenn die in § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG genannten Beteiligten hierauf verzichten (Senat, Beschl. v. 30. Oktober 2008, V ZB 41/08, NJW-RR 2009, 158).
18
2. Dagegen wird das Einzelausgebot der Miteigentumsanteile bei der Teilungsversteigerung im Schrifttum für unzulässig gehalten (Hintzen in: Dass- ler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 180 Rdn. 122; Böttcher, ZVG, 4. Aufl. § 180 Rdn. 94; Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 180 ZVG Rdn. 162; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 180 Anm. 7.11c; Drischler, JurBüro 1981, 1765, 1767; Schiffhauer, ZIP 1982, 660, 664). Dies wird damit begründet, dass das Einzelausgebot dem Zweck des Verfahrens , die Auseinandersetzung der Gemeinschaft herbeizuführen, widerspreche.
19
3. In der Rechtsprechung ist - soweit ersichtlich - bisher nicht darüber befunden worden, ob auch bei der Teilungsversteigerung die Miteigentumsanteile einzeln auszubieten sind. Insbesondere haben sich weder das Thüringische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 10. Juli 2000 (Rpfleger 2000, 509) noch der Senat in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2008 (V ZB 41/08, aaO) hierzu geäußert. Falls das Beschwerdegericht dies anders gesehen hat, wie seine Ausführungen auf Seite 3 unten/4 oben des angefochtenen Beschlusses es als möglich erscheinen lassen, ist das nicht richtig.
20
4. Der Senat entscheidet die Frage nunmehr dahin, dass die im Schrifttum vertretene Ansicht zutrifft.
21
a) Die Teilungsversteigerung nach § 180 ff. ZVG findet statt, wenn die Teilung eines mehreren gehörenden Grundstücks in Natur nicht möglich ist (§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Verfahren dient der Ersetzung eines unteilbaren durch einen teilbaren Gegenstand, d.h. der Schaffung eines unter den Miteigentümern verteilungsfähigen Erlöses in Geld. Es bereitet mithin eine anderweitig gesetzlich oder vertraglich geregelte vermögensrechtliche Auseinandersetzung unter den Eigentümern lediglich vor und hat nicht die Funktion, diese Auseinandersetzung zu ersetzen oder vorwegzunehmen (BVerfGE 42, 64, 75). Das Verfahren ist auf die vollständige und endgültige Aufhebung der Gemeinschaft und nicht nur auf das Ausscheiden einzelner Miteigentümer unter Fortbestand der Gemeinschaft in anderer personeller Zusammensetzung gerichtet.
22
b) Mit diesem Verfahrenszweck ist das Einzelausgebot der Miteigentumsanteile nicht zu vereinbaren. Denn es kann zu dem Ergebnis führen, dass nicht auf sämtliche Anteile geboten wird. In diesem Fall wird die Gemeinschaft nicht aufgehoben. Ihre Aufhebung kann auchnicht auf andere Weise, wie durch den Verzicht auf den Miteigentumsanteil, herbeigeführt werden; denn ein solcher Verzicht ist unzulässig (Senat, BGHZ 172, 209, 214 ff.). Deshalb ist - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - mit dem Einzelausgebot weder dem Verfahrenszweck noch den Interessen der das Verfahren betreibenden Miteigentümer, aus der Gemeinschaft auszuscheiden, Genüge getan. Der auf den Senatsbeschluss vom 28. September 2006 (V ZB 55/06, NJW-RR 2007, 1139) gestützte Einwand der Rechtsbeschwerde, dass das auf ein Gesamtausgebot abgegebene Meistgebot erfahrungsgemäß geringer sei als das Gesamtergebnis der auf Einzelausgebote abgegebenen Meistgebote und deshalb die Interessen der Miteigentümer an einem möglichst günstigen Ergebnis der Versteigerung nur bei dem Einzelausgebot der Miteigentumsanteile gewahrt würden , ist nicht tragfähig. Denn jedem Antrag auf Teilungsversteigerung liegt zwar die Erwartung zugrunde, dass ein vernünftiger Erlös erzielt werden kann; dieser muss aber nicht der denkbar günstigste sein (BVerfGE aaO). Zudem gilt der Erfahrungssatz des geringeren Meistgebots auf ein Gesamtausgebot nur bei der Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke, nicht aber bei der Teilungsversteigerung eines einzigen Grundstücks. Der in der Rechtsbeschwerdebegründung enthaltene Hinweis auf § 63 Abs. 2 Satz 1 ZVG, wonach jeder Betei- ligte ein Gesamtausgebot verlangen kann, gibt für die Zulässigkeit des Einzelausgebots jedes Miteigentumsanteils bei der Teilungsversteigerung nichts her.
23
5. Die Zurückweisung des Antrags der Beteiligten zu 1 auf das Einzelausgebot der beiden Miteigentumsanteile erfolgte somit zu Recht. Sie steht der Erteilung des Zuschlags an den Beteiligten zu 2 nicht entgegen.

IV.


24
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwar scheidet im Zuschlagsbeschwerdeverfahren ein Ausspruch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aus, weil sich die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. Etwas anderes gilt aber in Verfahren der Teilungsversteigerung , wenn sich - wie hier - Miteigentümer mit entgegengesetzten Interessen streiten (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143).
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, Entscheidung vom 02.09.2008 - 17 K 3/07 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 04.12.2008 - 5 T 721/08 -

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

Ist die Zwangsversteigerung wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Recht angeordnet, so hat eine nach der Beschlagnahme bewirkte Veräußerung des Grundstücks auf den Fortgang des Verfahrens gegen den Schuldner keinen Einfluß.

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können.

(2) Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks, einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

(1) Der Anteil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.

(2) Die gleichen Vorschriften gelten für den Anteil eines Miterben an dem Nachlass und an den einzelnen Nachlassgegenständen.

(1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.

(2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnanteil, nicht geltend machen.

(1) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem Gesellschafter die übrigen Gesellschafter als Schuldner haften. Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.

(2) Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten. Für Einlagen, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Für Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann nicht Ersatz verlangt werden.

(3) Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen ist das Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

(1) Der Anteil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.

(2) Die gleichen Vorschriften gelten für den Anteil eines Miterben an dem Nachlass und an den einzelnen Nachlassgegenständen.

(1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.

(2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnanteil, nicht geltend machen.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.

(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.

(1) Der Anteil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.

(2) Die gleichen Vorschriften gelten für den Anteil eines Miterben an dem Nachlass und an den einzelnen Nachlassgegenständen.

(1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.

(2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnanteil, nicht geltend machen.

(1) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem Gesellschafter die übrigen Gesellschafter als Schuldner haften. Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.

(2) Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten. Für Einlagen, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Für Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann nicht Ersatz verlangt werden.

(3) Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen ist das Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet ist, dem Schuldner zugestellt wird. Sie wird auch wirksam mit dem Zeitpunkt, in welchem das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerks dem Grundbuchamt zugeht, sofern auf das Ersuchen die Eintragung demnächst erfolgt.

(2) Erstreckt sich die Beschlagnahme auf eine Forderung, so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Die Beschlagnahme wird dem Drittschuldner gegenüber erst mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm bekannt oder das Zahlungsverbot ihm zugestellt wird. Die Vorschriften des § 845 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet ist, dem Schuldner zugestellt wird. Sie wird auch wirksam mit dem Zeitpunkt, in welchem das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerks dem Grundbuchamt zugeht, sofern auf das Ersuchen die Eintragung demnächst erfolgt.

(2) Erstreckt sich die Beschlagnahme auf eine Forderung, so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Die Beschlagnahme wird dem Drittschuldner gegenüber erst mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm bekannt oder das Zahlungsverbot ihm zugestellt wird. Die Vorschriften des § 845 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Anteil des Antragstellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Grundstück sowie alle Rechte zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen.

(2) Ist hiernach bei einem Anteil ein größerer Betrag zu berücksichtigen als bei einem anderen Anteil, so erhöht sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung unter den Miteigentümern erforderlichen Betrag.

(3) (weggefallen)

(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.

(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.

(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.

(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 26/07
vom
29. November 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft ist nach § 180 Abs. 2
i.V.m. § 28 Abs. 1 ZVG nur dann einstweilen einzustellen oder aufzuheben, wenn
außer dem Wechsel der an der aufzuhebenden Gemeinschaft Beteiligten auch der
Zeitpunkt aus dem Grundbuch ersichtlich ist, zu dem der Beteiligtenwechsel wirksam
geworden ist. Fehlt es daran, kann ein Wechsel der Beteiligten nur im Wege der
Drittwiderspruchsklage geltend gemacht werden.
BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - V ZB 26/07 - LG Potsdam
AG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. November 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 14. Februar 2007 wir auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 119.400 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Eigentümerin des eingangs bezeichneten Grundbesitzes ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ursprünglich aus dem Beteiligten zu 1 und R. S. bestand. Als Gläubiger von R. S. erwirkte U. G. am 31. Januar 2005 bei dem Amtsgericht Potsdam einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den dessen Anteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts einschließlich seines Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurden. Am 9. August 2005 kündigte er die Gesellschaft und beantragte die Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft an dem Grundbesitz. Diese ordnete das Amtsgericht am 17. Oktober 2005 an.
2
Am 19. Dezember 2005 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 180 ZVG mit der Begründung , R. S. habe seinen hälftigen Anteil an der Gesellschaft zum 1. Januar 2002 in Höhe von 49 % und zum 1. Januar 2003 in Höhe von 1 % auf die Beteiligte zu 2 übertragen; Drittwiderspruchsklage sei erhoben. Dieser Antrag blieb ohne Erfolg. Am 16. August 2006 beantragte die Beteiligte zu 2 erneut die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 180 ZVG, diesmal mit der Begründung, R. S. habe am 23. September 2005 die Berichtigung des Grundbuchs mit dem Ziel der Eintragung der Beteiligten zu 2 bewilligt. Auch dieser Antrag blieb ohne Erfolg.
3
Aufgrund dieser Bewilligung wurde die Beteiligte zu 2 am 19. September 2006 anstelle von R. S. als Eigentümerin in Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Beteiligten zu 1 in die Grundbücher des Grundstücks und der Wohnungs- und Teileigentumsrechte eingetragen. Am 20. Oktober 2006 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 die Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 28 ZVG.
4
Das Amtsgericht hat die Zwangsversteigerung nunmehr einstweilen eingestellt und U. G. aufgegeben, binnen drei Monaten die Erhebung einer Klage nachzuweisen, mit dem Antrag festzustellen, dass der Gesellschaftsanteil von R. S. nicht auf die Beteiligte zu 2 übergegangen ist. Auf die Beschwerde von U. G. hat das Landgericht den Beschluss aufgehoben. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist über das Vermögen des ursprünglichen Antragstellers das Insolvenz- verfahren eröffnet worden. Die Beteiligte zu 3 hat als Treuhänderin in diesem Verfahren die Fortsetzung der Zwangsversteigerung beantragt.

II.

5
Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
6
1. Das Beschwerdegericht meint, die Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung einer Gemeinschaft sei zwar nach §§ 180 Abs. 2, 28 ZVG einzustellen , wenn das entgegenstehende Recht des Dritten durch seine Eintragung aus dem Grundbuch ersichtlich werde. Das sei hier aber nicht der Fall. In der Vorbemerkung der Berichtigungsbewilligung heiße es, der Beteiligte zu 1 und R. S. "seien" Eigentümer der hier zur Versteigerung stehenden Grundstücke. Demgegenüber werde über die Beteiligte zu 2 ausgeführt, sie "werde" Rechtsnachfolger von R. S. . Das stelle keinen ausreichenden Beleg dafür dar, dass die Übertragung des Gesellschaftsanteils vor der Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgt sei und dieser jetzt entgegenstehe.
7
2. Das hält rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.
8
a) Die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft ist nach §§ 180 Abs. 1, 28 Abs. 1 ZVG sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen, wenn dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt wird, das der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht. Eine Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung einer Gemeinschaft, um die es hier geht, ist danach unter Berücksichtigung von § 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist zur Erhebung einer Klage einstweilen einzustellen, wenn der Antragsteller oder derjenige, dessen Rechte der Antragsteller als Pfändungsgläubiger geltend macht, bei Anordnung der Zwangsversteigerung nicht als Eigentümer (hier: in Gesellschaft bürgerlichen Rechts) eingetragen war oder sein Anteil an der Gesellschaft nach Anordnung der Zwangsversteigerung wirksam von einem Dritten erworben wurde und dies aus dem Grundbuch ersichtlich ist. Diese Voraussetzungen hat das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht verneint.
9
b) Das ergibt sich allerdings, das ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, nicht schon aus der von dem Beschwerdegericht angesprochenen Formulierung in der Berichtigungsbewilligung. Auf diese durfte das Beschwerdegericht jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zurückgreifen. Es ist nämlich an die Eintragung im Grundbuch gebunden (Steiner/Eickmann, ZVG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 12). Sein genauer Inhalt mag sich zwar im Einzelfall erst aus einer in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ergeben. Das kann dazu führen, dass sich erst unter deren Berücksichtigung feststellen lässt, ob das der Zwangsversteigerung oder ihrer Fortsetzung entgegenstehende Recht aus dem Grundbuch ersichtlich ist. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Das Grundbuchamt hat zwar auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen, den Gesellschafterwechsel aber selbst ermittelt und in die Änderungsspalte des Grundbuchs als Änderungsgrund eingetragen. Das entsprach der Bewilligung, weil die an ihrer Errichtung Beteiligten mit der von dem Beschwerdegericht hervorgehobenen Formulierung ersichtlich nur den Gesellschafterwechsel beschreiben wollten.
10
c) Eine Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach §§ 180 Abs. 1, 28 Abs. 1 ZVG kommt aber nur in Betracht , wenn sich aus dem Grundbuch nicht nur das Recht als solches, sondern auch ergibt, dass es der Zwangsversteigerung oder ihrer Fortsetzung entgegensteht. In der Zwangsversteigerung zur Verwertung des Grundstück ist um- stritten, ob diese Voraussetzung überhaupt aus dem Grundbuch ersichtlich sein kann (dafür: Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 26 Rdn. 5; dagegen: Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 28 Anm. 4.5; Steiner/Eickmann, aaO, § 28 Rdn. 20, Jursnik, MittBayNot 1999, 125, 127). Welcher Ansicht zu folgen ist und ob das Ergebnis auf die Teilungsversteigerung zu übertragen ist, bedarf hier keiner Entscheidung.
11
Der in den Grundbüchern eingetragene Gesellschafterwechsel steht der angeordneten Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft und ihrer Fortsetzung nur entgegen, wenn er entweder vor der Pfändung des Gesellschaftsanteils von R. S. am 31. Januar 2005 erfolgte oder der Beteiligten zu 2 bei einem späteren Erwerb die Pfändung des Anteils weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war (§§ 136, 135 Abs. 2 BGB). Andernfalls ist ein etwaiger Erwerb des Anteils von R. S. durch die Beteiligte zu 2 der Beteiligten zu 3 gegenüber unwirksam und steht einer Fortsetzung des Verfahrens nicht entgegen. Der Zeitpunkt des Anteilserwerbs und ein etwa erforderlicher guter Glaube der Beteiligten zu 2 ergeben sich aber weder aus dem Grundbuch noch aus der der Eintragung zugrunde liegenden Bewilligung. Beides lässt sich mit den Mitteln des Zwangsversteigerungsverfahrens auch nicht aufklären. Damit aber scheidet eine Aufhebung oder Einstellung nach §§ 180 Abs. 1, 28 Abs. 1 ZVG aus. Ein der Beteiligten zu 3 gegenüber wirksamer Anteilserwerb kann deshalb nur mit einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend gemacht werden.

III.

12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, der im Zwangsversteigerungsverfahren anwendbar ist, wenn sich die Beteiligten wie im kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, NJW 2007, 2993 f., vorgesehen für BGHZ 170, 378). Das ist bei einer Entscheidung über die Einstellung der Teilungsversteigerung der Fall (Senat, Beschl. v. 22. März 2007, V ZB 152/06, FamRZ 2007, 1010, 1012; vgl. auch Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143). Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 08.12.2006 - 2 K 532-1/05 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 14.02.2007 - 5 T 77/07 -

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.

(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.

(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.