Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2017 - IX ZB 80/16
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 27. April 2017
beschlossen:
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest- gesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen An-trag - verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung - am 23. März 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der weitere Beteiligte zu 1 wurde zum Treuhänder bestellt. Der weitere Beteiligte zu 2 (künftig: Gläubiger) meldete Steuerforderungen in Höhe von rund 580.000 € an, die zur Tabelle festgestellt wurden. Am 10. Juni 2015 wurde der Schlusstermin durchgeführt, bei dem sich der in Haft befindliche Schuldner durch seinen Anwalt vertreten ließ.
- 2
- Im Schlusstermin hat der Gläubiger unter Bezugnahme auf Berichte des Treuhänders beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Schuldner in seinen Erklärungen bei Antragstellung und auch auf Nachfrage des Treuhänders eine Motoryacht und einen Pkw Mercedes Benz CLK verschwiegen habe. Der Anwalt des Schuldners hat die Vorwürfe vorläufig bestritten, Abweisung des Versagungsantrags beantragt und weitere Ausführungen nach Akteneinsicht und Rücksprache mit dem inhaftierten Schuldner angekündigt und hierfür beantragt, ihm eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren. Im Anschluss sind dem Schuldner der schriftliche Versagungsantrag und die Niederschrift vom Schlusstermin zugestellt und ist ihm eine Frist gesetzt worden, zu dem Versagungsantrag Stellung zu nehmen. Weiter hat er in die Insolvenzakten Einsicht nehmen können. Nach Eingang der Stellungnahme des Schuldners hat das Insolvenzgericht am 17. Mai 2016 die Restschuldbefreiung versagt. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel des Schuldners zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II.
- 3
- Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO aF) und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
- 4
- 1. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 103h EGInsO). Der Insolvenzantrag ist vor dem 1. Juli 2014, nämlich am 18. März 2010, beim Insolvenzgericht eingegangen.
- 5
- 2. Das Beschwerdegericht hat den Versagungsantrag für zulässig und begründet erachtet. Dem Schuldner sei nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er zumindest bedingt vorsätzlich unterlassen habe, sowohl in seinen Vermögensverzeichnissen als auch anlässlich einer Besprechung mit dem Treuhänder am 1. April 2010 offensichtlich anfechtungsrelevante Umstände im Zusammenhang mit der Übertragung einer Motoryacht im Wert von mindestens 19.000 € und der Übertragung eines Pkw Mercedes Benz CLK im Wert von mindestens 7.500 €, geschehen jeweils kurz vor Insolvenzantragstellung , anzugeben. Er habe den Tatsachenvortrag des Gläubigers nicht rechtzeitig substantiiert bestritten. Er sei über den Schlusstermin und darüber ordnungsgemäß belehrt worden, im Schlusstermin könne ein Versagungsantrag gestellt werden, dem der Schuldner nur im Termin entgegentreten könne. Dass der Schuldner sich zum Zeitpunkt des Schlusstermins in Haft befunden habe, stehe dem nicht entgegen, weil er sich zum Schlusstermin habe vorführen lassen können. Wenn er lediglich einen Vertreter in den Termin entsandt habe, der nur zu pauschalem Bestreiten in der Lage gewesen sei, gehe dies zu seinen Lasten. Es entlaste den Schuldner auch nicht, dass ihm und seinem Vertreter im Termin die im Versagungsantrag in Bezug genommenen Berichte des Treuhänders nicht zur Verfügung gestanden hätten. Denn es hätte ihm oder seinem Vertreter oblegen, den Antrag im Termin und die Akte vor dem Termin einzusehen. Nach alledem habe das Insolvenzgericht den Sachvortrag des Gläubigers mit Recht als unbestritten angesehen. An diesem Ergebnis könne sich nicht dadurch etwas ändern, dass dem Schuldner durch das Amtsgericht eine Frist gewährt worden sei, zum Versagungsantrag Stellung zu nehmen. Dies führe nicht dazu, dass ein Bestreiten des Tatsachenvortrags nachträglich möglich geworden wäre.
- 6
- 3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
- 7
- a) Das Beschwerdegericht ist mit Recht von einem schlüssigen Versagungsantrag des Gläubigers ausgegangen. Ein Versagungsantrag kann nämlich durch Bezugnahme insbesondere auf Berichte des Treuhänders schlüssig gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZVI 2009, 168 Rn. 6; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 94/09, ZInsO 2011, 1412 Rn. 2). Der Gläubiger hat seinen Antrag auch hinreichend glaubhaft gemacht (§ 290 Abs. 2 InsO). Denn die Glaubhaftmachung kann ebenfalls durch Vorlage der schriftlichen Erklärung eines Insolvenzverwalters oder Treuhänders erfolgen (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009, aaO; vom 19. Mai 2011, aaO). Aus den vom Gläubiger ausreichend in Bezug genommenen Berichten des Treuhänders vom 1. Februar 2011 und vom 3. März 2015 ergibt sich die Verwirklichung des Versagungstatbestandes nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
- 8
- aa) Der Schuldner ist den ihn im Insolvenzverfahren treffenden Auskunfts - und Mitwirkungspflichten aus §§ 20, 97 InsO objektiv nicht nachgekommen , als er den Erwerb und die Veräußerung der Motoryacht wenige Monate und die Schenkung des Fahrzeugs der Marke Mercedes an seine Frau gut ein Jahr vor Stellung des Insolvenzantrags im Insolvenzantrag und gegenüber dem Treuhänder verschwiegen hat. Zu den Umständen, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InsO), zählen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 ff InsO begründen können, weil diese zur Mehrung der Insolvenzmasse führen kann. Die Pflicht zur Auskunft - und zwar ohne besondere Nachfrage von sich aus - setzt in einem solchen Fall nicht voraus, dass die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung tatsächlich vorliegen. Bereits konkrete Anhaltspunkte, die eine Anfechtbarkeit möglich erscheinen lassen, begründen die Pflicht des Schuldners, den Sachverhalt zu offenbaren (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08, ZVI 2010, 281 Rn. 6; vom 8. März 2012 - IX ZB 70/10, ZInsO 2012, 751 Rn. 13 f). Somit hätte der Schuldner vorliegend von sich aus auf die Übertragung des Eigentums an der Yacht auf N. und die Übertragung des Eigentums an dem Fahrzeug auf seine Frau wenige Monate vor Stellung des Insolvenzantrags hinweisen müssen, weil die Hingabe der Vermögensgegenstände möglicherweise der insolvenzrechtlichen Rückabwicklung unterlagen. Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes des Versagungsgrundes wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt. Tatsächlich hatten die späteren Anfechtungsklagen des Treuhänders auch Erfolg; N. wurde zur Zahlung von 19.000 € an die Masse verurteilt, die Ehefrau hat sich mit dem Treuhänder verglichen , an die Masse 7.500 € zu zahlen, wobei dieser ihr einen Teil der Forderung erlässt, wenn sie ihrer Ratenzahlungsverpflichtung pünktlich nachkommt.
- 9
- bb) Der Gläubiger hat hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass der Schuldner diese Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat. Die vom Schuldner nur zwei Monate und gut ein Jahr vor dem Insolvenzantrag ohne eine allen seinen Gläubigern zugutekommende Gegenleistung weggegebenen Gegenstände - die Yacht und der Mercedes - hatten einen Wert von insgesamt über 25.000 €. Am 1. April 2010 wurde er vom Treuhänder in einer persönlichen Besprechung auf etwaige bislang nicht genannte Vermögensgegenstände angesprochen. Aus diesen vorgetragenen äußeren Tatsachen kann und muss auf den Vorsatz des Schuldners als innere Tatsache geschlossen werden, so dass Vortrag und Glaubhaftmachung auch den Schuldvorwurf umfassten. Denn es kann ausgeschlossen werden, dass der Schuldner die Weggabe der wertvollen Vermögensgegenstände wenige Monate und ein Jahr vor Insolvenzantragstellung vergessen hat, zumal er in den von ihm auszufüllenden Formularen zum Insolvenzantrag ausdrücklich zu Schenkungen befragt worden ist. Dass sich der Treuhänder für diese Geschäfte interessieren würde, lag auch für den Schuldner auf der Hand. Gerade die Übertragung des Eigentums an der Motoryacht auf einen Dritten im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Insolvenzantragstellung erklärt sich danach nur damit, dass die Yacht bewusst aus dem Insolvenzverfahren heraus gehalten werden sollte. Auf einen relevanten Rechtsirrtum hat sich der Schuldner zudem nicht berufen.
- 10
- b) Allerdings hätte das Beschwerdegericht das Bestreiten des Schuldners im Schlusstermin und seinen nach dem Schlusstermin gehaltenen Vortrag nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Denn sein Bestreiten im Schlusstermin war - zumindest bezogen auf die Motoryacht - nicht unsubstantiiert, weil der schuldnerische Verfahrensbevollmächtigte konkludent auf seinen Schriftsatz vom 2. März 2011 Bezug genommen hat. Ebenso wenig durfte das Beschwerdegericht den Vortrag, den der Schuldner in der vom Insolvenzgericht gewährten Stellungnahmefrist gehalten hat, als verspätet zurückweisen. Dadurch handelte es den Grundsätzen eines fairen Verfahrens zuwider und verletzte den Schuldner in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Insolvenzgericht hat in dem Anwalt des Schuldners das Vertrauen geweckt, es werde dem Schuldner Gelegenheit geben, sich zu den Versagungsanträgen nachträglich zu äußern. Denn es ist den Anträgen des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners auf Akteneinsicht und auf Schriftsatznachlass, um mit dem inhaftierten Schuldner Rücksprache zu nehmen, nicht entgegengetreten. Dadurch hat es verhindert, dass dieser im Schlusstermin zu den Versagungsanträgen ergänzend vortrug und selbst auf seine Stellungnahmen im Insolvenzverfahren Bezug nahm (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - I ZB 40/09, GRUR 2010, 1034 Rn. 11; vom 7. März 2013 - I ZR 43/12, TranspR 2013, 461 Rn. 11; vom 16. September 2014 - VI ZR 118/13, VersR 2015, 338 Rn. 6; vom 11. Februar 2016 - I ZB 87/14, GRUR 2016, 500 Rn. 24; BVerfGE 84, 188, 190; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Februar 2017 - 2 BvR 395/16, nv Rn. 6 mwN).
- 11
- c) Doch hat das Beschwerdegericht die Restschuldbefreiung mit Recht versagt, auch wenn das Bestreiten des Schuldners als erheblich angesehen und sein Vortrag in dem Schriftsatz vom 2. März 2011 und im nachgelassenen Schriftsatz berücksichtigt wird.
- 12
- aa) Zwar hat der Schuldner im Verfahren durch Schriftsatz seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 2. März 2011 vortragen lassen - wenigstens lässt sich dieser Schriftsatz so verstehen -, er sei nie Eigentümer der Sportyacht geworden, sondern habe das Boot mit Mitteln des und für N. erworben. Dieser Vortrag trifft jedoch nicht zu, wie sich aus den vom Treuhänder ermittelten Umständen ergibt. Am 15. Dezember 2009 stellte der Schuldner einen Antrag auf Ausstellung eines Flaggenzertifikats, am 11. Januar 2010 versicherte er das Sportboot für 25.000 €, seit 12. Januar 2010 ist er Mitglied einer Sportbootvereinigung, am 22. Februar 2010 bat er die Sportbootvereinigung um Überlassung von Unterlagen bezüglich einer von ihm mit seinem Boot geplanten größeren Tour in 2010. Er selbst hat vorgetragen, das Boot am 25. Januar 2010 durch einen Standardkaufvertrag an Herrn N. verkauft zu haben. Mithin war der Schuldner vom 7. November 2009 bis zur Veräußerung des Boots am 25. Januar 2010 Eigentümer des Sportbootes. Aufgrund der eigenen Einlassung des Schuldners steht weiter fest, dass N. aufgrund des Kaufvertrages vom 25. Januar 2010 einen Kaufpreis an den Schuldner nicht gezahlt hat. Selbst wenn der Vortrag des Schuldners unterstellt wird, das Boot sei ursprünglich mit Mitteln des N. erworben worden, hätte dieser Sachverhalt dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitgeteilt werden müssen.
- 13
- Dass der Schuldner den Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen NU-GG 64 am 26. November 2008 gekauft hat und dieses Auto stets auf seine Ehefrau zugelassen war, die es am 28. Februar 2011 für 10.000 € an einen Dritten verkauft hat, ergibt sich aus den Ermittlungen des Treuhänders, deren Ergebnis in dem Schlussbericht und seinem Schreiben an das Insolvenzgericht vom 8. April 2013 nebst Anlagen festgehalten ist. Daraus ist zu folgern, dass der Schuldner entweder die ganze Zeit Eigentümer des Fahrzeugs war und dieses Eigentum weder im Insolvenzantrag noch sonst angegeben hat oder aber dass er - was wahrscheinlicher ist - das Fahrzeug seiner Frau in der Zeit bis zur Stellung des Insolvenzantrags geschenkt hat. Zu diesem Sachvortrag hat sich der Schuldner nicht geäußert. Ob insoweit das einfache Bestreiten im Schlusstermin ausreichte, kann dahin stehen. Jedenfalls wäre es aufgrund des Berichts des Treuhänders widerlegt.
- 14
- bb) In seinem nachgelassenen Schriftsatz macht der Schuldner keine tatsächlichen Ausführungen zu den ihm vorgeworfenen Versagungstatbeständen. Vielmehr beschränkt er sich auf rechtliche Ausführungen, indem er darauf verweist, dem Gläubigerantrag sei auch unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen Berichte des Treuhänders nicht zu entnehmen, dass er den Tatbestand des Versagungsgrundes verwirklicht habe. Die Bezugnahme auf den Bericht des Treuhänders vom 2. Februar 2011 sei unzulässig, weil nicht konkret genug, weiter ergäben sich aus dem Vortrag des Gläubigers keine Anhaltspunkte für ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Schuldners. Diese rechtlichen Einwendungen greifen nicht durch und stellen die Versagung der Restschuldbefreiung nicht in Frage, wie sich aus den obigen Ausführungen unter 3a ergibt.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Neu-Ulm, Entscheidung vom 17.05.2016 - IK 130/10 -
LG Memmingen, Entscheidung vom 12.09.2016 - 44 T 935/16 -
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(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn
- 1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, - 2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, - 3.
(weggefallen) - 4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat, - 5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, - 6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, - 7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.
(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Auf Insolvenzverfahren nach den §§ 304 bis 314 der Insolvenzordnung in der vor dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung, die vor diesem Datum beantragt worden sind, sind auch die §§ 217 bis 269 der Insolvenzordnung anzuwenden. § 63 Absatz 3 und § 65 der Insolvenzordnung in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind auf Insolvenzverfahren, die ab dem 19. Juli 2013 beantragt worden sind, anzuwenden.
(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn
- 1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, - 2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, - 3.
(weggefallen) - 4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat, - 5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, - 6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, - 7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.
(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn
- 1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, - 2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, - 3.
(weggefallen) - 4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat, - 5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, - 6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, - 7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.
(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
- 1
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.) ist.
- 2
-
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht deswegen unzulässig, weil die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs keine Gehörsrüge erhoben hat. Auch ohne Erhebung einer Gehörsrüge ist der Rechtsweg vorliegend erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Wird im fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht und bestätigt das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung, so muss die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts - sofern kein eigenständiger neuer Gehörsverstoß durch das Rechtsmittelgericht geltend gemacht wird - nicht mit der Anhörungsrüge angegriffen werden, um dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu genügen (vgl. BVerfGE 133, 143 <156 Rn. 33>).
- 3
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2. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG liegt jedoch nicht vor.
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a) Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen Stellung zu nehmen den Beteiligten Gelegenheit gegeben war (vgl. BVerfGE 6, 12 <14>; 7, 239 <240>, 275 <278>, 340 <341>; 8, 184 <185>; 9, 261 <267>, 303 <304 f.>; 10, 177 <182>, 274 <281>; 13, 132 <144 f.>; 15, 214 <218>; 16, 283 <285>; 17, 86 <95>, 139 <143>, 194 <196>; 18, 147 <150>, 399 <404>; 19, 142 <144>, 198 <200 f.>; 20, 280 <282>; 24, 56 <61>; 25, 40 <43>; 26, 37 <40>; 29, 340 <344>, 345 <347>; 32, 195 <197>; 57, 250 <274>; 64, 135 <143 f.>; 89, 381 <392>, stRspr). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet ferner, dass das entscheidende Gericht durch die mit dem Verfahren befassten Richter die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (vgl. BVerfGE 18, 380 <383>; 21, 102 <103 f.>; 22, 267 <273>; 24, 203 <213>; 25, 137 <140>; 27, 248 <251>; 28, 378 <384>; 29, 166 <173>; 34, 344 <347>; 36, 92 <97>, 298 <301>; 42, 364 <367 f.>; 46, 315 <319>; 47, 182 <187>; 49, 212 <215>; 50, 32 <35>; 51, 188 <191>; 53, 205 <206>, 219 <222>; 54, 43 <45>, 86 <91>, 94 <97>, 117 <123>; 59, 330 <333>; 60, 1 <5>, 247 <249>; 62, 249 <254>, 347 <352>; 65, 293 <295 f.>, 305 <307>; 66, 260 <263>; 67, 39 <41>; 69, 145 <148>, 233 <246>, 248 <253>; 70, 288 <293>; 75, 369 <381>; 79, 51 <61>; 83, 24 <35>; 86, 133 <145>, stRspr).
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist allerdings nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung in Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist (vgl. BVerfGE 22, 267 <273 f.>; 28, 378 <384>). Auch die bloße Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das Gericht habe es versäumt, Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (vgl. BVerfGE 11, 343 <349>; 18, 85 <92>; 22, 267 <273>, 25, 137 <140>; 28, 378 <384>).
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Art. 103 Abs. 1 GG gewährt außerdem keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191 <194>; 22, 267 <273>; 27, 248 <251>; 28, 378 <384>; 30, 173 <187>; 36, 92 <97>; 40, 101 <105>; 46, 315 <319>; 50, 32 <35>; 51, 188 <191>; 54, 117 <123>; 60, 1 <5>; 62, 249 <253 f.>; 63, 80 <85>; 66, 260 <263>; 69, 145 <148>, 248 <253>; 70, 288 <294>; 79, 51 <62>; 82, 209 <235>; 83, 182 <200>; 84, 34 <58>; 85, 386 <404>, stRspr). Zwar kann es in besonderen Fällen geboten sein, den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will; allerdings ist dabei zu beachten, dass das Gericht grundsätzlich nicht zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 66, 116 <147>; 74, 1 <5>; 86, 133 <145>). Erst recht ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>; 80, 269 <286>; 87, 1 <33>). Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann anzunehmen, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>; 96, 189 <204>; 108, 341 <345 f.>). Dies kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen (vgl. BVerfGE 98, 218 <263>).
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b) In Ansehung dieser Maßstäbe ist eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht erkennbar.
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aa) Allein der Umstand, dass der Sohn der Beschwerdeführerin in einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht zur Begründung der von ihm erhobenen Abänderungsklage nach § 323 ZPO eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse behauptet hat, macht die behaupteten Umstände nicht zu einer Tatsache, die das Oberlandesgericht zugunsten der Beschwerdeführerin hätte berücksichtigen müssen. Es war aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht daran gehindert, aufgrund des Vortrags der Verfahrensbeteiligten davon auszugehen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Sohnes der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verschlechtert hätten. Dies gilt umso mehr, als das vom Sohn der Beschwerdeführerin initiierte Verfahren vor dem Landgericht ausgesetzt ist und der Vortrag der Verfahrensbeteiligten in diesem Verfahren noch keine abschließende rechtliche Würdigung in einem Urteil erfahren hat. Selbst wenn sich in diesem Verfahren abzeichnen sollte, dass sich - etwa aufgrund von durch Zeitablauf geänderten Umständen - die Vermögensverhältnisse des Sohnes der Beschwerdeführerin wesentlich verschlechtert hätten und demzufolge ein Abänderungsgrund vorläge, bliebe der Beschwerdeführerin grundsätzlich die Möglichkeit einer Eventualwiderklage (§ 33 ZPO) mit dem Ziel der Rückübertragung des Hofes. Ein Verbleib des Hofes beim Sohn der Beschwerdeführerin bei gleichzeitiger Reduzierung ihrer monatlichen Unterhaltszahlung auf Null war insoweit nicht zu besorgen.
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bb) Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, das Oberlandesgericht habe hinsichtlich der Vermögensverhältnisse ihres Sohnes unrichtige Schlüsse gezogen, sind damit ebenfalls keine Tatsachen angesprochen, deren fehlende Berücksichtigung oder Würdigung eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG zu begründen geeignet wäre.
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cc) Darüber hinaus trifft das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Oberlandesgericht habe im Laufe des Verfahrens seine Rechtsauffassung hinsichtlich des Vorliegens einer gemischten Schenkung in einem wesentlichen Punkt geändert, ohne sie hierauf hinzuweisen, so nicht zu. Aus Nr. 7 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2012 geht vielmehr hervor, dass das Oberlandesgericht darauf hingewiesen hat, dass für die Annahme einer Schenkung neben der objektiven Unentgeltlichkeit einer Zuwendung auch ein entsprechender Parteiwille erforderlich sei; sodann führt es aus: "Im konkreten Vertrag findet sich als Anhaltspunkt für einen Schenkungswillen bezüglich eines Teils der Zuwendung lediglich Ziffer 12." Die Verwendung des Wortes "lediglich" deutet klar darauf hin, dass aus Sicht des Oberlandesgerichts die Argumente gegen die Annahme einer gemischten Schenkung deutlich überwogen. Aus dem in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2015 gegebenen Hinweis, dass die Rechtsauffassung des Senats auch infolge veränderter Besetzung fortbestehe, konnte die Beschwerdeführerin daher vernünftigerweise nicht den Schluss ziehen, dass das Oberlandesgericht ihrer Argumentation folge. Auch wenn das Oberlandesgericht in seinem Urteil seine Auffassung zur Auslegung von § 2 Nr. 12 des Vertrages geändert und die Bestimmung als Beleg für das Nichtvorhandensein eines Schenkungswillens interpretiert hat, betraf dies doch lediglich die Auslegung einer einzelnen Vertragsbestimmung, was nicht zu einer insgesamt veränderten rechtlichen Bewertung geführt, sondern die Verneinung eines Schenkungswillens bestätigt hat. Hiermit musste die Beschwerdeführerin rechnen.
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c) Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Urteil des Oberlandesgerichts rechtsstaatswidrig, willkürlich oder in sonstiger Weise grundrechtsverletzend wäre.
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II.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.