I.
Mit Beschluss vom 23.03.2010 (Bl. 57/58 d.A.) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der weitere Beteiligte Rechtsanwalt ... zum Treuhänder bestellt. Mit Schriftsatz vom 16.12.2010 (Bl. 86 d.A.) teilte der Treuhänder dem Insolvenzgericht mit, dass hinsichtlich einer Motoryacht ein Sachverhalt ermittelt worden sei der nach den anfechtungsrechtlichen Bestimmungen der Insolvenzordnung von Relevanz sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 01.02.2011 (Bl. 89/95 d.A.) teilte der Insolvenzverwalter unter Ziffer 5, insbesondere Ziffer 5.1 und 5.2, mit, dass anfechtbare Vermögensübertragungen in Bezug auf eine Motoryacht und Kraftfahrzeuge vorlägen. Mit Beschluss der Gläubigerversammlung vom 02.02.2011 (Bl. 96 d.A.) wurde der Treuhänder mit der Anfechtung bezüglich des Sachverhalts „Motoryacht“ beauftragt. Unter dem 03.09.2012 (Bl. 113/114 d.A.) teilte der Treuhänder mit, dass der Anfechtungsgegner bezüglich des Sachverhalts „Motoryacht“ zur Zahlung von 19.000,00 Euro zugunsten der Insolvenzmasse verurteilt worden sei.
Mit Beschluss der Gläubigerversammlung vom 18.09.2013 (Bl. 125 d.A.) wurde der Treuhänder mit sämtlichen anfechtungsrelevanten Sachverhalten beauftragt. Unter dem 18.06.2014 (Bl. 133/147 d.A.) teilte der Treuhänder mit, dass er bezüglich zweier Fahrzeuge, nämlich eines Chrysler Grand Cherokee, amtl. Kennz. ..., und eines Mercedes Benz CLK 230, amtl. Kennz. ..., Rückzahlungsansprüche gerichtlich geltend gemacht habe.
Unter dem 03.03.2015 (Bl. 151/162 d.A.) erstattete der Treuhänder den Schlussbericht und führte dort unter Ziffer 3.3., insbesondere 3.3.1 Motoryacht und 3.3.2 Kraftfahrzeuge, aus, dass die Anfechtung hinsichtlich der Motoryacht zu der oben dargelegten Verurteilung zur Zahlung geführt habe und dass auch hinsichtlich des Pkw Mercedes Benz CLK amtl. Kennz. ..., ein Vergleich dahingehend geschlossen wurde, dass die Anfechtungsgegnerin 7.500,00 Euro bezahle.
Mit Terminsbestimmung vom 31.03.2015 (Bl. 224/229 d.A.) setzte das Amtsgericht Neu-Ulm Schlusstermin gemäß § 197 InsO und Termin zur Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Treuhänders zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung u.a. auf 10.06.2015 fest. Diese Terminsbestimmung wurde dem Schuldner mit einem Anschreiben übersandt mit dem Hinweis, dass ein mögliches Bestreiten nur in diesem Termin erfolgen könne, sofern in diesem Termin ein Versagungsantrag gestellt werden sollte. Anderenfalls sei bereits wegen des Nichtbestreitens in diesem Termin mit der Versagung der Restschuldbefreiung zu rechnen. Im Schlusstermin vom 10.06.2015 (Niederschrift Bl. 244/245 d.A.) beantragte der antragstellende Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten und wegen unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben zu Vermögensverhältnissen. Zur Glaubhaftmachung übergab der Vertreter des antragstellenden Gläubigers einen schriftlichen Antrag vom selben Tage nebst Anlagen (Bl. 235/243 d.A.). Der anwesende anwaltliche Vertreter des nicht persönlich erschienenen Schuldners „bestritt vorläufig die erhobenen Vorwürfe und deren Glaubhaftmachung“, beantragte die Abweisung des Versagungsantrages und kündigte genaue Erklärungen nach Akteneinsicht und Rücksprache mit dem Schuldner an. Mit Verfügung vom 23.06.2015 (Bl. 246 d.A.) wurden der schriftliche Versagungsantrag des antragstellenden Gläubigers nebst Anlagen und die Niederschrift über den Schlusstermin an den Schuldner zugestellt mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen. Mit Schriftsatz vom 23.06.2015 (Bl. 247 d.A.) beantragte der anwaltliche Vertreter des Schuldners Akteneinsicht und Fristverlängerung zur Stellungnahme zum Versagungsantrag bis mindestens 31.07.2015. Dies wurde mit Verfügung vom 25.06.2015 (Bl. 247 d.A.) genehmigt. Mit Schriftsatz vom 21.07.2015 (Bl. 248/249 d.A.) beantragte der anwaltliche Vertreter des Schuldners erneut Akteneinsicht und Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Versagungsantrag auf vier Wochen nach Gewährung der Akteneinsicht. Der Treuhänder nahm unter dem 30.07.2015 (Bl. 283/284 d.A.) zu dem Versagungsantrag Stellung. Diese Stellungnahme wurde dem anwaltlichen Vertreter des Schuldners mit Verfügung vom 13.08.2015 (Bl. 285 d.A.) mit dem Hinweis zugeleitet, dass Akteneinsicht vor Ort zu nehmen sei. Daraufhin beantragte der anwaltliche Vertreter des Schuldners unter dem 19.08.2015 (Bl. 286/287 d.A.) die Übersendung der Akte in seine Kanzlei. Dies wurde mit Verfügung vom 24.08.2015 (Bl. 286 d.A.) genehmigt. Mit Schriftsatz vom 22.09.2015 (Bl. 290/294 d.A.) nahm der anwaltliche Vertreter des Schuldners zu dem Versagungsantrag Stellung und beantragte, diesen zurückzuweisen.
Das Amtsgericht Neu-Ulm entschied mit Beschluss vom 17.05.2016 (Bl. 311/315 d.A.), die Erteilung der Restschuldbefreiung zu versagen. Zur Begründung führte das Amtsgericht Neu-Ulm aus, dass der Schuldner zumindest bedingt vorsätzlich im Vermögensverzeichnis Umstände hinsichtlich der Übertragung einer Motoryacht und eines Pkw Mercedes Benz CLK verschwiegen habe. Gegen diesen Beschluss, der dem anwaltlichen Vertreter des Schuldners ausweislich des bei der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 31.05.2016 zugestellt worden war, legte der anwaltliche Vertreter des Schuldners mit Schriftsatz vom 14.06.2016, beim Amtsgericht Neu-Ulm per Telefax eingegangen am selben Tage (Bl. 317/324 d.A.), Beschwerde ein und verwies darauf, dass die behaupteten Versagungsgründe nicht ausreichend glaubhaft gemacht seien, weshalb auch die Amtsermittlungspflicht nicht zum tragen komme.
Das Amtsgericht Neu-Ulm entschied mit Beschluss vom 14.06.2016 (Bl. 326 d.A.), der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen und legte die Akten dem Landgericht Memmingen zur Entscheidung vor.
Das Beschwerdegericht ließ den Beteiligten mit Verfügung vom 28.06.2016 (Bl. 329 d.A.) nach, zu dem Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm Stellung zu nehmen. Die Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers äußerten sich mit Schriftsatz vom 23.06.2016, beim Landgericht Memmingen nach Weiterleitung durch das Amtsgericht Neu-Ulm eingegangen am 29.06.2016 (Bl. 330 d.A.), zu dem Nichtabhilfebeschluss. Mit Verfügung vom 27.07.2016 (Bl. 332 d.A.) wies das Beschwerdegericht darauf hin, dass der Schuldner entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf die Notwendigkeit des Bestreitens nach etwaigem Versagungsantrag im Termin hingewiesen worden sein dürfte. Die Schuldnervertreter nahmen hierzu unter dem 11.08.2016 (Bl. 333/335 d.A.) dahingehend Stellung, dass die Behauptung einer mangelhaften Belehrung nicht aufrechterhalten werde; an der Beschwerde werde gleichwohl festgehalten. Das Beschwerdegericht bat den Treuhänder mit Verfügung vom 19.08.2016 (Bl. 333 d.A.) um Stellungnahme binnen zwei Wochen; eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.
Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 09.09.2016 der Beschwerdekammer zur Entscheidung übertragen.
II.
Die statthafte (§§ 6 Abs. 1, 290 Abs. 3 S. 1 InsO) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zur Begründung wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst Bezug genommen auf die zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Erwägungen des Amtsgerichts Neu-Ulm aus dem angegriffenen Beschluss vom 17.05.2016 sowie aus der zugehörigen Nichtabhilfeentscheidung vom 14.06.2016, welche sich das Beschwerdegericht vollumfänglich zu Eigen macht.
Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
Das Amtsgericht legt dem Schuldner in der angegriffenen Entscheidung im Wesentlichen zur Last, über seine Vermögensverhältnisse zumindest bedingt vorsätzlich unvollständige Angaben gemacht zu haben, da er anfechtungsrelevante Umstände im Zusammenhang mit der Übertragung einer Motoryacht sowie eines Pkw Mercedes Benz CLK verschwiegen hat. Das Ausgangsgericht führt aus, dass die Übertragungen in zeitlicher Nähe zur Insolvenzantragstellung und hinsichtlich des Pkw Mercedes Benz zusätzlich an eine nahe Angehörige Umstände sind, die offensichtlich Anfechtungen begründen können. Weiterhin verweist das Amtsgericht in dem angegriffenen Beschluss darauf, dass die Anfechtungen der Übertragungen der vorgenannten Gegenstände erfolgreich waren. Diese Umstände wurden durch den antragstellenden Gläubiger in dem Termin durch Bezugnahme auf den Schlussbericht, dort Ziffer 3.3, glaubhaft gemacht. Soweit sich die Schuldnervertreter darauf berufen, dass diese Bezugnahme zu unkonkret gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der Gläubiger nimmt durch die Benennung von Ziffer 3.3 Bezug auf vier Seiten des Berichts. Zwar ist dem Schuldner darin zuzustimmen, dass dort von mehreren Vermögensgegenständen, nämlich einer Motoryacht und vier Fahrzeugen die Rede ist, aber der Gläubiger stellt seinen Antrag bezüglich der Motoryacht und zweier durch Kfz-Kennzeichen konkret bezeichneter Fahrzeuge. Weiter nimmt der Gläubiger auf Ziffer 3 des Schlussberichts Bezug. Dort ist ausgeführt, dass der Schuldner diese Vermögensgegenstände weder in dem Vermögensverzeichnis zu dem Insolvenzantrag, noch in einer persönlichen Besprechung am 01.04.2010 angegeben hat, obwohl der Schuldner in der Besprechung auf etwaige, bislang nicht genannte Vermögensgegenstände angesprochen wurde. Diese Kenntnisse habe der Insolvenzverwalter erst im Laufe des Verfahrens von dritter Seite erlangt. Die Passage unter Ziffer 3 des Schlussberichts umfasst lediglich elf Zeilen, sodass auch diese Bezugnahme konkret ist.
Durch die Wiedergabe der und die Bezugnahme auf die letztgenannte Passage ist auch die subjektive Seite des Versagungstatbestandes vorgetragen und glaubhaft gemacht. Der Schuldner hat trotz konkreter Nachfrage keine Auskunft erteilt, obwohl die Übertragungen der Vermögensgegenstände in gewissem zeitlichem Zusammenhang zur Insolvenzantragstellung erfolgt waren. Damit wurde in rechtlicher Hinsicht mit anderen Worten vorgetragen, dass der Schuldner die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt hat, indem offenkundig zumindest ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte (vgl. Stephan, in: Münchener Kommentar InsO, 3. Aufl. 2014, § 290 Rn. 76). Somit wurde vorgetragen, dass der Schuldner grob fahrlässig gehandelt hat und eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt (a.a.O.). Somit hat der Gläubiger einen ordnungsgemäßen Versagungsantrag gestellt.
In der Konsequenz gehen die Ausführungen der Schuldnervertreter zu dem Nichteinsetzen der Amtsermittlungspflicht ins Leere.
Schließlich hat das Amtsgericht Neu-Ulm zutreffend und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass der Schuldner den Tatsachenvortrag der Gläubigerin in dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht rechtzeitig substantiiert bestritten hatte. Der Schuldner war über die Obliegenheit des Bestreitens in dem Schlusstermin ordnungsgemäß belehrt worden, was mittlerweile auch von Schuldnerseite eingeräumt wird. Soweit der Schuldner darauf hinweist, dass er sich zu dem Terminszeitpunkt in Haft befunden hat, hätte es ihm oblegen, seine Vorführung zur Teilnahme an dem Termin zu beantragen. Wenn der Schuldner stattdessen lediglich einen Vertreter zu dem Termin entsendet, der lediglich zu pauschalem Bestreiten in der Lage ist, geht dies zu seinen Lasten. Soweit sich der Schuldner darauf beruft, den im Termin eingereichten schriftlichen Antrag und die darin in Bezug genommenen Aktenbestandteile, insbesondere die Berichte des Treuhänders, erst nach dem Schlusstermin erhalten zu haben, mag dies inhaltlich zutreffend sein. Angesichts der Obliegenheit des Bestreitens im Termin, über die ordnungsgemäß belehrt worden war, hätte es allerdings dem Schuldner bzw. dem Vertreter oblegen, den Antrag noch im Termin und die übrige Akte ggf. vorher im Wege der Akteneinsicht einzusehen. Nach alledem hat das Amtsgericht den Sachvortrag des antragstellenden Gläubigers zu Recht als unbestritten angesehen und im Rahmen der Amtsermittlung anhand der Treuhänderberichte verifiziert.
An diesem Ergebnis kann sich nichts dadurch ändern, dass dem Schuldner durch das Amtsgericht eine Frist zur Stellungnahme zu dem Versagungsantrag gewährt und verlängert wurde. Dies führt nicht dazu, dass ein Bestreiten des Tatsachenvortrags nachträglich möglich geworden wäre. Vielmehr hatte der Schuldner so die Gelegenheit, beispielsweise auf die Unzulässigkeit des Antrags hinzuweisen, wie es hinsichtlich des weiteren auf § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützten Antrages der Fall war.
Der sofortigen Beschwerde war nach alledem der Erfolg zu versagen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 4 InsO, 574 ZPO) liegen vor. Die Frage, ob die Gewährung einer Stellungnahmefrist zu einem Versagungsantrag dazu führen würde, dass ein substantiiertes Bestreiten des Tatsachenvortrags auch noch nach Ende des Schlusstermins erfolgen könnte, ist – soweit ersichtlich – bislang nicht höchstrichterlich geklärt und kann für eine unbestimmte Vielzahl von Verfahren Bedeutung erlangen.
Die Festsetzung des Streitwerts war auf einen Regelstreitwert vorzunehmen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 04.02.2002, 2 W 5/02).