Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2011 - IX ZB 128/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 ⏠festgesetzt.
GrĂŒnde:
I.
- 1
- Am 1. Februar 2010 eröffnete das Insolvenzgericht auf Eigenantrag der Schuldnerin das Insolvenzverfahren und lud die Verfahrensbeteiligten zum "Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung ĂŒber die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, ĂŒber die Einsetzung eines GlĂ€ubigerausschusses sowie "ĂŒber die in den §§ 66, 100, 149, 157, 160, 162, 233 InsO bezeichneten Angelegenheiten". Die Versammlung fand am 10. MĂ€rz 2010 statt. Neben dem Insolvenzverwalter, der Schuldnerin und den GlĂ€ubigern mit unbestrittenen Forderungen (die weiteren Beteiligten zu 5 und 6) nahmen an ihr die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 teil, deren Forderungen durch den Insolvenzverwalter unter Hinweis auf § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO bestritten waren. Der Insolvenzverwalter erstrebte VorratsbeschlĂŒsse zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen sowie zur BetriebsverĂ€uĂerung (§§ 160, 162 InsO). Eine Einigung ĂŒber die Stimmrechte der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 kam nicht zustande. Der Rechtspfleger setzte sie auf 0 ⏠fest. Die stimmberechtigten GlĂ€ubiger erteilten dem Insolvenzverwalter die erbetenen Zustimmungen.
- 2
- Am 23. MĂ€rz 2010 haben die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 die Feststellung beantragt, dass der Beschluss der GlĂ€ubigerversammlung vom 10. MĂ€rz 2010 betreffend die nach §§ 160, 162 InsO zustimmungsbedĂŒrftigen GeschĂ€fte nichtig und die Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers unwirksam sei. Der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts hat die AntrĂ€ge abgelehnt und die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 auf die Feststellungsklage sowie auf § 18 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RPflG verwiesen. Gegen diesen Beschluss haben diese sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht als unbegrĂŒndet zurĂŒckgewiesen hat. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 weiterhin die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses der GlĂ€ubigerversammlung und der Unwirksamkeit der Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers begehren.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 ist gemÀà § 4 InsO, § 577 Abs. 1, § 575 Abs. 1 ZPO unzulĂ€ssig, weil sie verspĂ€tet eingelegt worden ist. Ihrem VerfahrensbevollmĂ€chtigten wurde der angefochtene Beschluss am 18. Juni 2010 zugestellt, die Rechtsbeschwerde hĂ€tte mithin beim Bundesgerichtshof bis zum 19. Juli 2010 (einem Montag) eingehen mĂŒssen. TatsĂ€chlich ging innerhalb dieser Frist nur eine Rechtsbeschwerdeschrift des weiteren Beteiligten zu 1 ein. Erst in dessen RechtsbeschwerdebegrĂŒndung, die am 21. September 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, haben sich die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 der Rechtsbeschwerde angeschlossen.
III.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 ist insoweit unstatthaft , als er mit ihr die Feststellung der Unwirksamkeit der Stimmrechtsentscheidung erreichen möchte. Denn insoweit ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Der weitere Beteiligte hĂ€tte nur nach MaĂgabe des § 18 Abs. 3 RPflG Rechtspflegererinnerung einlegen können.
IV.
- 5
- Auch soweit der weitere Beteiligte zu 1 gestĂŒtzt auf den Einladungsmangel (vgl. BGH, Beschluss vom 20. MĂ€rz 2008 - IX ZB 140/07, NZI 2008, 430 Rn. 3) die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses der GlĂ€ubigerversammlung vom 10. MĂ€rz 2010 erreichen möchte, ist die Rechtsbeschwerde gemÀà § 574 Abs. 1 ZPO unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus , dass bereits die Erstbeschwerde statthaft war. War die sofortige Beschwerde unstatthaft, fehlt es fĂŒr das Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht an einer Grundlage. Ein fĂŒr den BeschwerdefĂŒhrer vom Gesetz nicht vorgesehener Rechtsmittelzug kann auch durch eine Fehlentscheidung des ersten Rechtsmittelgerichts nicht eröffnet werden. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prĂŒfen (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 Rn. 5, 7; vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, NZI 2004, 166; vom 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, NZI 2004, 447; vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, NZI 2007, 166 Rn. 6; vom 20. Mai 2010 - IX ZB 223/07, NZI 2010, 648 Rn. 5). An der Statthaftigkeit der Erstbeschwerde fehlt es.
- 6
- 1. In der Insolvenzordnung finden sich keine Regelungen zur Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der GlĂ€ubigerversammlung und zur Beschwerdemöglichkeit bei Ablehnung dieser Feststellung. Die Norm des § 78 InsO findet, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausfĂŒhrt, unmittelbar keine Anwendung, weil sie die Wirksamkeit des Beschlusses der GlĂ€ubigerversammlung voraussetzt, der aufgehoben werden soll. Nichtige BeschlĂŒsse bedĂŒrfen keiner besonderen Aufhebungsentscheidung, sondern sie sind ipso iure unwirksam (Jaeger/Gerhardt, InsO, § 78 Rn. 3; KĂŒbler in KĂŒbler/PrĂŒtting/Bork, InsO, 2006, § 78 Rn. 5; MĂŒnchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 78 Rn. 10; Nerlich /Römermann/Delhaes, InsO, 2008, § 78 Rn. 3; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 78 Rn. 8; FK-InsO/Schmitt, 6. Aufl., § 78 Rn. 10; HmbKomm-InsO/PreĂ, 3. Aufl., § 78 Rn. 6).
- 7
- Die beanstandeten BeschlĂŒsse der GlĂ€ubigerversammlung vom 10. MĂ€rz 2010 zu Punkt 4 der Tagesordnung (Zustimmung zu den Rechtshandlungen nach §§ 160, 162 InsO) sind nichtig, weil die Tagesordnung nicht ordnungsgemÀà bekannt gemacht worden ist. In dem AnkĂŒndigungsbeschluss hat das Insolvenzgericht nĂ€mlich nur die maĂgeblichen Paragraphen aufgezĂ€hlt. Zu einer ordnungsgemĂ€Ăen Bekanntmachung der Tagesordnung gehört jedoch, wie der Senat bereits entschieden hat, eine wenigstens schlagwortartige Bezeichnung der Tagesordnungspunkte. Die in der Bekanntmachung mitgeteilte Paragra- phenkette genĂŒgt diesen Anforderungen nicht. Wegen dieser formellen MĂ€ngel der Tagesordnung hĂ€tte der Beschluss zu den §§ 160, 162 InsO durch die GlĂ€ubigerversammlung nicht gefasst werden dĂŒrfen und ist deswegen nichtig (vgl. BGH, Beschluss vom 20. MĂ€rz 2008 - IX ZB 104/07, NZI 2008, 430 Rn. 3).
- 8
- 2. Eine analoge Anwendung des § 78 InsO auf nichtige BeschlĂŒsse kommt nicht Betracht.
- 9
- a) Allerdings wird in Literatur und Rechtsprechung die Auffassung vertreten , das Insolvenzgericht könne die Nichtigkeit eines Beschlusses der GlĂ€ubigerversammlung analog § 78 InsO feststellen. Dies wird damit begrĂŒndet, dass die Grenze zwischen unwirksamen BeschlĂŒssen und wirksamen, deren Aufhebung im Verfahren nach § 78 begehrt werde, bisweilen flieĂend sei (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO, § 78 Rn. 3; MĂŒnchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 78 Rn. 10; Uhlenbruck InsO, 13. Aufl., § 78 Rn. 8). Auch wenn nichtige BeschlĂŒsse der GlĂ€ubigerversammlung ipso iure keine Rechtswirkungen entfalteten und deshalb keiner Aufhebung bedĂŒrften, sei ein Aufhebungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsbeschluss zur Klarstellung der Rechtslage nicht nur als zulĂ€ssig, sondern als wĂŒnschenswert anzusehen (LG Cottbus, Beschluss vom 16. MĂ€rz 2007, 7 T 484/06, juris Rn. 20, 35; AG Duisburg, NZI 2010, 303 f; KĂŒbler in KĂŒbler/PrĂŒtting/Bork, InsO, 2006, § 78 Rn. 14; MĂŒnchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 78 Rn. 10; wohl auch Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO, 2008, § 78 Rn. 4). Daraus wird auf das Recht zur Beschwerde analog § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO geschlossen (vgl. Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 78 Rn. 8; KĂŒbler in KĂŒbler/PrĂŒtting/Bork, InsO, 2006, § 78 Rn. 14; LG Cottbus, Beschluss vom 16. MĂ€rz 2007 - 7 T 484/06, juris Rn. 20, 35).
- 10
- Andere Stimmen halten Insolvenz- und Beschwerdegericht nicht fĂŒr befugt , die Nichtigkeit eines Beschlusses der GlĂ€ubigerversammlung festzustellen. Das Insolvenzgericht sei funktional nicht zu einer Sachentscheidung berufen. Die Sachargumente fĂŒr oder gegen die Nichtigkeit brauche und dĂŒrfe es nicht zur Kenntnis nehmen. Eine weiter reichende Entscheidungsbefugnis habe auch das Beschwerdegericht nicht (Kirchhof, ZInsO 2007, 1196, 1197; Blank, EWiR 2008, 373, 374; Pape, ZInsO 2000, 469, 474). Ist § 78 InsO nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar, ist sowohl gegen die feststellende wie auch gegen eine die Feststellung ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers keine Beschwerde nach § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO gegeben. Wegen der Sperrwirkung des § 6 Abs. 1 InsO gelangt diese Auffassung deshalb dazu, dass der Richter des Insolvenzgerichts abschlieĂend ĂŒber den Rechtsbehelf zu entscheiden hat (vgl. § 11 Abs. 2 RPflG).
- 11
- b) Der Bundesgerichtshof hat die Frage noch nicht entschieden. In seinem Beschluss vom 20. MĂ€rz 2008 (IX ZB 104/07, NZI 2008, 430) hat der Senat sich zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht geĂ€uĂert. Er hat die Rechtsbeschwerde als unzulĂ€ssig nach § 574 Abs. 2 InsO verworfen und dabei ausgefĂŒhrt, auf den Fall eines nichtigen Beschlusses der GlĂ€ubigerversammlung finde § 78 InsO unmittelbar keine Anwendung. In dem umgekehrten Fall, in dem das Insolvenzgericht die Nichtigkeit eines in der GlĂ€ubigerversammlung gefassten Beschlusses festgestellt hatte, hat der Senat ausgefĂŒhrt, diese Entscheidung unterliege gemÀà § 6 Abs. 1 InsO keiner Beschwerde, ohne sich allerdings mit der Frage der analogen Anwendung des § 78 InsO auseinanderzusetzen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 223/07, NZI 2010, 648 Rn. 6).
- 12
- Der Senat sieht keinen Raum fĂŒr eine entsprechende Anwendung des § 78 InsO. Nach § 6 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den FĂ€llen dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, in denen das Gesetz dies ausdrĂŒcklich vorsieht. Zweck dieser Regelung ist es, den zĂŒgigen Ablauf des Insolvenzverfahrens als Vollstreckungsverfahren zu gewĂ€hrleisten (vgl. Uhlenbruck/Pape, InsO, 13. Aufl. § 6 Rn. 2). Das spricht dagegen, durch Analogien die Beschwerdemöglichkeiten nach der Insolvenzordnung zu erweitern. FĂŒr eine analoge Anwendung des § 78 Abs. 2 Satz 3 InsO besteht schon kein dringender Bedarf. Nichtige BeschlĂŒsse sind unbeachtlich. Die Unwirksamkeit kann jeder Zeit und in jedem Zusammenhang von jedermann geltend gemacht werden (Jaeger/Gerhardt, InsO, § 78 Rn. 3; KĂŒbler inKĂŒbler/PrĂŒtting/ Bork, InsO, 2006, § 78 InsO Rn. 14). Daher wird in das Recht des Rechtsbe- schwerdefĂŒhrers auf effektiven Rechtsschutz nicht erheblich eingegriffen, wenn ihm die Möglichkeit versagt wird, die Nichtigkeit eines Beschlusses der GlĂ€ubigerversammlung im Insolvenzverfahren feststellen zu lassen.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Neu-Ulm, Entscheidung vom 20.04.2010 - IN 483/09 -
LG Memmingen, Entscheidung vom 14.06.2010 - 42 T 722/10 -
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Annotations
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den FĂ€llen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der VerkĂŒndung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkĂŒndet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung ĂŒber die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
(1) Widerspricht ein Beschluà der GlÀubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der InsolvenzglÀubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluà aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter GlÀubiger, ein nicht nachrangiger InsolvenzglÀubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der GlÀubigerversammlung beantragt.
(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten GlÀubiger und jedem nicht nachrangigen InsolvenzglÀubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer GlÀubigerversammlung Rechnung zu legen.
(2) Vor der GlĂ€ubigerversammlung prĂŒft das Insolvenzgericht die SchluĂrechnung des Verwalters. Es legt die SchluĂrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk ĂŒber die PrĂŒfung und, wenn ein GlĂ€ubigerausschuĂ bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem GlĂ€ubigerausschuĂ fĂŒr dessen Stellungnahme eine Frist setzen. Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der GlĂ€ubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.
(3) Die GlÀubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten wÀhrend des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Die AbsÀtze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen.
(1) Die GlĂ€ubigerversammlung beschlieĂt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewĂ€hrt werden soll.
(2) Bis zur Entscheidung der GlĂ€ubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des GlĂ€ubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, dem Schuldner den notwendigen Unterhalt gewĂ€hren. In gleicher Weise kann den minderjĂ€hrigen unverheirateten Kindern des Schuldners, seinem Ehegatten, seinem frĂŒheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, seinem frĂŒheren Lebenspartner und dem anderen Elternteil seines Kindes hinsichtlich des Anspruchs nach den §§ 1615l, 1615n des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt gewĂ€hrt werden.
(1) Der GlĂ€ubigerausschuĂ kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. Ist kein GlĂ€ubigerausschuĂ bestellt oder hat der GlĂ€ubigerausschuĂ noch keinen BeschluĂ gefaĂt, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen.
(2) Die GlĂ€ubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschlieĂen.
Die GlĂ€ubigerversammlung beschlieĂt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorlĂ€ufig fortgefĂŒhrt werden soll. Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidungen in spĂ€teren Terminen Ă€ndern.
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des GlĂ€ubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die fĂŒr das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein GlĂ€ubigerausschuĂ nicht bestellt, so ist die Zustimmung der GlĂ€ubigerversammlung einzuholen. Ist die einberufene GlĂ€ubigerversammlung beschlussunfĂ€hig, gilt die Zustimmung als erteilt; auf diese Folgen sind die GlĂ€ubiger bei der Einladung zur GlĂ€ubigerversammlung hinzuweisen.
(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 ist insbesondere erforderlich,
- 1.
wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender EinkĂŒnfte verĂ€uĂert werden soll; - 2.
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten wĂŒrde; - 3.
wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhÀngig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll.
(1) Die VerĂ€uĂerung des Unternehmens oder eines Betriebs ist nur mit Zustimmung der GlĂ€ubigerversammlung zulĂ€ssig, wenn der Erwerber oder eine Person, die an seinem Kapital zu mindestens einem FĂŒnftel beteiligt ist,
- 1.
zu den Personen gehört, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), - 2.
ein absonderungsberechtigter GlĂ€ubiger oder ein nicht nachrangiger InsolvenzglĂ€ubiger ist, dessen Absonderungsrechte und Forderungen nach der SchĂ€tzung des Insolvenzgerichts zusammen ein FĂŒnftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den ForderungsbetrĂ€gen aller nicht nachrangigen InsolvenzglĂ€ubiger ergibt.
(2) Eine Person ist auch insoweit im Sinne des Absatzes 1 am Erwerber beteiligt, als ein von der Person abhĂ€ngiges Unternehmen oder ein Dritter fĂŒr Rechnung der Person oder des abhĂ€ngigen Unternehmens am Erwerber beteiligt ist.
Soweit die DurchfĂŒhrung eines vorgelegten Insolvenzplans durch die Fortsetzung der Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse gefĂ€hrdet wĂŒrde, ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners oder des Insolvenzverwalters die Aussetzung der Verwertung und Verteilung an. Das Gericht sieht von der Aussetzung ab oder hebt sie auf, soweit mit ihr die Gefahr erheblicher Nachteile fĂŒr die Masse verbunden ist oder soweit der Verwalter mit Zustimmung des GlĂ€ubigerausschusses oder der GlĂ€ubigerversammlung die Fortsetzung der Verwertung und Verteilung beantragt.
(1) Im Rang nach den ĂŒbrigen Forderungen der InsolvenzglĂ€ubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem VerhĂ€ltnis ihrer BetrĂ€ge, berichtigt:
- 1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und SÀumniszuschlÀge auf Forderungen der InsolvenzglÀubiger; - 2.
die Kosten, die den einzelnen InsolvenzglÀubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen; - 3.
Geldstrafen, GeldbuĂen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten; - 4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners; - 5.
nach MaĂgabe der AbsĂ€tze 4 und 5 Forderungen auf RĂŒckgewĂ€hr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Forderungen, fĂŒr die zwischen GlĂ€ubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.
(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger InsolvenzglÀubiger und die Kosten, die diesen GlÀubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser GlÀubiger.
(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt fĂŒr Gesellschaften, die weder eine natĂŒrliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natĂŒrliche Person ist. Erwirbt ein GlĂ€ubiger bei drohender oder eingetretener ZahlungsunfĂ€higkeit der Gesellschaft oder bei Ăberschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, fĂŒhrt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewĂ€hrten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht fĂŒr den nicht geschĂ€ftsfĂŒhrenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des GlĂ€ubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die fĂŒr das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein GlĂ€ubigerausschuĂ nicht bestellt, so ist die Zustimmung der GlĂ€ubigerversammlung einzuholen. Ist die einberufene GlĂ€ubigerversammlung beschlussunfĂ€hig, gilt die Zustimmung als erteilt; auf diese Folgen sind die GlĂ€ubiger bei der Einladung zur GlĂ€ubigerversammlung hinzuweisen.
(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 ist insbesondere erforderlich,
- 1.
wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender EinkĂŒnfte verĂ€uĂert werden soll; - 2.
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten wĂŒrde; - 3.
wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhÀngig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll.
(1) Die VerĂ€uĂerung des Unternehmens oder eines Betriebs ist nur mit Zustimmung der GlĂ€ubigerversammlung zulĂ€ssig, wenn der Erwerber oder eine Person, die an seinem Kapital zu mindestens einem FĂŒnftel beteiligt ist,
- 1.
zu den Personen gehört, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), - 2.
ein absonderungsberechtigter GlĂ€ubiger oder ein nicht nachrangiger InsolvenzglĂ€ubiger ist, dessen Absonderungsrechte und Forderungen nach der SchĂ€tzung des Insolvenzgerichts zusammen ein FĂŒnftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den ForderungsbetrĂ€gen aller nicht nachrangigen InsolvenzglĂ€ubiger ergibt.
(2) Eine Person ist auch insoweit im Sinne des Absatzes 1 am Erwerber beteiligt, als ein von der Person abhĂ€ngiges Unternehmen oder ein Dritter fĂŒr Rechnung der Person oder des abhĂ€ngigen Unternehmens am Erwerber beteiligt ist.
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des GlĂ€ubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die fĂŒr das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein GlĂ€ubigerausschuĂ nicht bestellt, so ist die Zustimmung der GlĂ€ubigerversammlung einzuholen. Ist die einberufene GlĂ€ubigerversammlung beschlussunfĂ€hig, gilt die Zustimmung als erteilt; auf diese Folgen sind die GlĂ€ubiger bei der Einladung zur GlĂ€ubigerversammlung hinzuweisen.
(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 ist insbesondere erforderlich,
- 1.
wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender EinkĂŒnfte verĂ€uĂert werden soll; - 2.
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten wĂŒrde; - 3.
wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhÀngig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll.
(1) Die VerĂ€uĂerung des Unternehmens oder eines Betriebs ist nur mit Zustimmung der GlĂ€ubigerversammlung zulĂ€ssig, wenn der Erwerber oder eine Person, die an seinem Kapital zu mindestens einem FĂŒnftel beteiligt ist,
- 1.
zu den Personen gehört, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), - 2.
ein absonderungsberechtigter GlĂ€ubiger oder ein nicht nachrangiger InsolvenzglĂ€ubiger ist, dessen Absonderungsrechte und Forderungen nach der SchĂ€tzung des Insolvenzgerichts zusammen ein FĂŒnftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den ForderungsbetrĂ€gen aller nicht nachrangigen InsolvenzglĂ€ubiger ergibt.
(2) Eine Person ist auch insoweit im Sinne des Absatzes 1 am Erwerber beteiligt, als ein von der Person abhĂ€ngiges Unternehmen oder ein Dritter fĂŒr Rechnung der Person oder des abhĂ€ngigen Unternehmens am Erwerber beteiligt ist.
FĂŒr das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der ZivilprozeĂordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der MaĂgabe, dass bei GlĂ€ubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete MaĂnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und BildĂŒbertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prĂŒfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begrĂŒndet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulĂ€ssig zu verwerfen.
(2) Der PrĂŒfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten AntrĂ€ge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten RechtsbeschwerdegrĂŒnde nicht gebunden. Auf VerfahrensmĂ€ngel, die nicht von Amts wegen zu berĂŒcksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprĂŒft werden, wenn die MĂ€ngel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerĂŒgt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die BegrĂŒndung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen GrĂŒnden sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurĂŒckzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde fĂŒr begrĂŒndet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurĂŒckzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die ZurĂŒckverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurĂŒckverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte SachverhÀltnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung ĂŒber die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Ăbrigen kann von einer BegrĂŒndung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wĂ€re, zur KlĂ€rung von Rechtsfragen grundsĂ€tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die ErklÀrung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine BegrĂŒndung enthĂ€lt, binnen einer Frist von einem Monat zu begrĂŒnden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die BegrĂŒndung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die ErklÀrung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (RechtsbeschwerdeantrÀge), - 2.
in den FÀllen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den ZulÀssigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der RechtsbeschwerdegrĂŒnde, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der UmstÀnde, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestĂŒtzt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften ĂŒber die vorbereitenden SchriftsĂ€tze sind auch auf die Beschwerde- und die BegrĂŒndungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die BegrĂŒndungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
(1) In Verfahren nach der Insolvenzordnung bleiben dem Richter vorbehalten:
- 1.
das Verfahren bis zur Entscheidung ĂŒber den Eröffnungsantrag unter Einschluss dieser Entscheidung und der Ernennung des Insolvenzverwalters sowie des Verfahrens ĂŒber einen Schuldenbereinigungsplan nach den §§ 305 bis 310 der Insolvenzordnung, - 2.
das Verfahren ĂŒber einen Insolvenzplan nach den §§ 217 bis 256 und den §§ 258 bis 269 der Insolvenzordnung, - 3.
die Entscheidung ĂŒber die BegrĂŒndung des Gruppen-Gerichtsstands nach § 3a Absatz 1 der Insolvenzordnung, die Entscheidung ĂŒber den Antrag auf Verweisung an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands nach § 3d Absatz 1 der Insolvenzordnung sowie das Koordinationsverfahren nach den §§ 269d bis 269i der Insolvenzordnung, - 4.
bei einem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung die Entscheidungen nach den §§ 287a, 290, 296 bis 297a und 300 der Insolvenzordnung, wenn ein InsolvenzglĂ€ubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, sowie die Entscheidung ĂŒber den Widerruf der Restschuldbefreiung nach § 303 der Insolvenzordnung, - 5.
Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 der Insolvenzordnung.
(2) Der Richter kann sich das Insolvenzverfahren ganz oder teilweise vorbehalten, wenn er dies fĂŒr geboten erachtet. HĂ€lt er den Vorbehalt nicht mehr fĂŒr erforderlich, kann er das Verfahren dem Rechtspfleger ĂŒbertragen. Auch nach der Ăbertragung kann er das Verfahren wieder an sich ziehen, wenn und solange er dies fĂŒr erforderlich hĂ€lt.
(3) Hat sich die Entscheidung des Rechtspflegers ĂŒber die GewĂ€hrung des Stimmrechts nach § 77 der Insolvenzordnung auf das Ergebnis einer Abstimmung ausgewirkt, so kann der Richter auf Antrag eines GlĂ€ubigers oder des Insolvenzverwalters das Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Abstimmung anordnen; der Antrag kann nur bis zum Schluss des Termins gestellt werden, in dem die Abstimmung stattfindet.
(4) Ein Beamter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung GeschĂ€fte des Rechtspflegers in Insolvenzsachen nicht wahrnehmen. Rechtspfleger in Insolvenzsachen sollen ĂŒber belegbare Kenntnisse des Insolvenzrechts und Grundkenntnisse des Handels- und Gesellschaftsrechts und der fĂŒr das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfĂŒgen. Einem Rechtspfleger, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dĂŒrfen die Aufgaben eines Rechtspflegers in Insolvenzsachen nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrĂŒcklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den FÀllen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulÀssig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsÀtzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der BegrĂŒndungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschlieĂen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begrĂŒnden. Die AnschlieĂung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurĂŒckgenommen oder als unzulĂ€ssig verworfen wird.
(1) Widerspricht ein Beschluà der GlÀubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der InsolvenzglÀubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluà aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter GlÀubiger, ein nicht nachrangiger InsolvenzglÀubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der GlÀubigerversammlung beantragt.
(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten GlÀubiger und jedem nicht nachrangigen InsolvenzglÀubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des GlĂ€ubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die fĂŒr das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein GlĂ€ubigerausschuĂ nicht bestellt, so ist die Zustimmung der GlĂ€ubigerversammlung einzuholen. Ist die einberufene GlĂ€ubigerversammlung beschlussunfĂ€hig, gilt die Zustimmung als erteilt; auf diese Folgen sind die GlĂ€ubiger bei der Einladung zur GlĂ€ubigerversammlung hinzuweisen.
(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 ist insbesondere erforderlich,
- 1.
wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender EinkĂŒnfte verĂ€uĂert werden soll; - 2.
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten wĂŒrde; - 3.
wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhÀngig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll.
(1) Die VerĂ€uĂerung des Unternehmens oder eines Betriebs ist nur mit Zustimmung der GlĂ€ubigerversammlung zulĂ€ssig, wenn der Erwerber oder eine Person, die an seinem Kapital zu mindestens einem FĂŒnftel beteiligt ist,
- 1.
zu den Personen gehört, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), - 2.
ein absonderungsberechtigter GlĂ€ubiger oder ein nicht nachrangiger InsolvenzglĂ€ubiger ist, dessen Absonderungsrechte und Forderungen nach der SchĂ€tzung des Insolvenzgerichts zusammen ein FĂŒnftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den ForderungsbetrĂ€gen aller nicht nachrangigen InsolvenzglĂ€ubiger ergibt.
(2) Eine Person ist auch insoweit im Sinne des Absatzes 1 am Erwerber beteiligt, als ein von der Person abhĂ€ngiges Unternehmen oder ein Dritter fĂŒr Rechnung der Person oder des abhĂ€ngigen Unternehmens am Erwerber beteiligt ist.
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Zustimmung des GlĂ€ubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die fĂŒr das Insolvenzverfahren von besonderer Bedeutung sind. Ist ein GlĂ€ubigerausschuĂ nicht bestellt, so ist die Zustimmung der GlĂ€ubigerversammlung einzuholen. Ist die einberufene GlĂ€ubigerversammlung beschlussunfĂ€hig, gilt die Zustimmung als erteilt; auf diese Folgen sind die GlĂ€ubiger bei der Einladung zur GlĂ€ubigerversammlung hinzuweisen.
(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 ist insbesondere erforderlich,
- 1.
wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender EinkĂŒnfte verĂ€uĂert werden soll; - 2.
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten wĂŒrde; - 3.
wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhÀngig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll.
(1) Die VerĂ€uĂerung des Unternehmens oder eines Betriebs ist nur mit Zustimmung der GlĂ€ubigerversammlung zulĂ€ssig, wenn der Erwerber oder eine Person, die an seinem Kapital zu mindestens einem FĂŒnftel beteiligt ist,
- 1.
zu den Personen gehört, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), - 2.
ein absonderungsberechtigter GlĂ€ubiger oder ein nicht nachrangiger InsolvenzglĂ€ubiger ist, dessen Absonderungsrechte und Forderungen nach der SchĂ€tzung des Insolvenzgerichts zusammen ein FĂŒnftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den ForderungsbetrĂ€gen aller nicht nachrangigen InsolvenzglĂ€ubiger ergibt.
(2) Eine Person ist auch insoweit im Sinne des Absatzes 1 am Erwerber beteiligt, als ein von der Person abhĂ€ngiges Unternehmen oder ein Dritter fĂŒr Rechnung der Person oder des abhĂ€ngigen Unternehmens am Erwerber beteiligt ist.
(1) Widerspricht ein Beschluà der GlÀubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der InsolvenzglÀubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluà aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter GlÀubiger, ein nicht nachrangiger InsolvenzglÀubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der GlÀubigerversammlung beantragt.
(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten GlÀubiger und jedem nicht nachrangigen InsolvenzglÀubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den FĂ€llen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der VerkĂŒndung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkĂŒndet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung ĂŒber die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulÀssig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der ErinnerungsfĂŒhrer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewĂ€hren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begrĂŒnden, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versĂ€umten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Ăbrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung ĂŒber die sofortige Beschwerde sinngemÀà anzuwenden.
(3) Gerichtliche VerfĂŒgungen, BeschlĂŒsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes ĂŒber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geĂ€ndert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den FĂ€llen der §§ 694, 700 der ZivilprozeĂordnung und gegen die Entscheidungen ĂŒber die GewĂ€hrung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebĂŒhrenfrei.
(1) Widerspricht ein Beschluà der GlÀubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der InsolvenzglÀubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluà aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter GlÀubiger, ein nicht nachrangiger InsolvenzglÀubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der GlÀubigerversammlung beantragt.
(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten GlÀubiger und jedem nicht nachrangigen InsolvenzglÀubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den FĂ€llen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der VerkĂŒndung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkĂŒndet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung ĂŒber die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
(1) Widerspricht ein Beschluà der GlÀubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der InsolvenzglÀubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluà aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter GlÀubiger, ein nicht nachrangiger InsolvenzglÀubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der GlÀubigerversammlung beantragt.
(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten GlÀubiger und jedem nicht nachrangigen InsolvenzglÀubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den FĂ€llen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der VerkĂŒndung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkĂŒndet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung ĂŒber die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
(1) Widerspricht ein Beschluà der GlÀubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der InsolvenzglÀubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluà aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter GlÀubiger, ein nicht nachrangiger InsolvenzglÀubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der GlÀubigerversammlung beantragt.
(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten GlÀubiger und jedem nicht nachrangigen InsolvenzglÀubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
