Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2010 - IX ZB 223/07

published on 20/05/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2010 - IX ZB 223/07
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Amtsgericht Würzburg, 3 IK 781/06, 16/08/2007
Landgericht Würzburg, 3 T 2396/07, 19/10/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 223/07
vom
20. Mai 2010
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und
Grupp
am 20. Mai 2010

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 19. Oktober 2007 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 21.345,65 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Im Prüfungstermin des vereinfachten Insolvenzverfahrens stellte der beschwerdeführende Gläubiger den Antrag, von der Gläubigerversammlung mit der Anfechtung bestimmter Rechtshandlungen des Schuldners beauftragt zu werden. Dem Antrag wurde mit seiner eigenen Stimme gegen die Stimme des Gläubigers zu 5 stattgegeben, welcher nur eine geringere Forderungshöhe vertrat. Weitere Anträge wurden dazu in der Gläubigerversammlung nicht gestellt. Nach Schluss derselben beantragte der überstimmte Gläubiger, dass der gefasste Beschluss wegen Stimmverbots gegen den antragstellenden Gäubiger aus dem Protokoll gestrichen werde. Hilfsweise hat sich der überstimmte Gläubiger auf einen Widerspruch gegen die gemeinsamen Interessen der Gläubiger berufen, weil die Anfechtung der bezeichneten Rechtshandlungen nicht aussichtsreich sei. Diesen Anträgen trat der antragstellende Gläubiger entgegen.
2
Das Amtsgericht stellte die Nichtigkeit des von der Gläubigerversammlung beschlossenen Anfechtungsauftrags fest. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des beauftragten Gläubigers wies das Landgericht zurück. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der antragstellende Gläubiger sein Ziel weiter, den amtsgerichtlichen Feststellungsbeschluss zu beseitigen.

II.


3
Das Landgericht hat die Erstbeschwerde in entsprechender Anwendung von § 78 Abs. 2 Satz 2 InsO für zulässig erachtet und ein Stimmverbot gegen den Gläubiger bejaht, der selbst den Auftrag der Gläubigerversammlung zur Anfechtung gemäß § 313 Abs. 2 Satz 3 InsO erstrebe.
4
Rechtsbeschwerde Die ist demgegenüber der Ansicht, die Erstbeschwerde sei bereits in unmittelbarer Anwendung von § 78 Abs. 2 Satz 2 InsO statthaft, weil die Missachtung eines Stimmverbots in der Gläubigerversammlung kein Nichtigkeits-, sondern allenfalls ein Beschlussaufhebungsgrund sein könne. Folge man dem nicht, so handele es sich um eine gesetzesfremde Entscheidung des Insolvenzgerichts, gegen welche nach den Grundsätzen des Beschlusses vom 4. März 2004 (BGHZ 158, 212) die außerordentliche Beschwerde eröffnet sein müsse. Die Stimmberechtigung in der Gläubigerver- sammlung sei in dieser vom Insolvenzgericht festzustellen, wogegen nur nach § 18 Abs. 3 Satz 2 RpflG der Richter angerufen werden könne.

III.


5
Rechtsbeschwerde Die ist unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die Erstbeschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82 ff; BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZR 235/06, ZIP 2008, 2428 f Rn. 5; v. 31. März 2009 - IX ZB 77/09 - ZInsO 2009, 1221 Rn. 5). Daran fehlt es.
6
1. Die angefochtene Feststellung des Insolvenzgerichts über die Nichtigkeit des in der Gläubigerversammlung gefassten Beschlusses unterliegt gemäß § 6 Abs. 1 InsO keiner Beschwerde.
7
Entgegen dem von der Rechtsbeschwerde vertretenen Standpunkt hat das Insolvenzgericht keine Beschlussaufhebung nach § 78 InsO ausgesprochen. Dem steht sowohl seine Beschlussformel entgegen, welche nur die Nichtigkeit des von der Gläubigerversammlung beschlossenen Auftrags an den antragstellenden Gläubiger feststellt, als auch der in den Gründen hervorgehobene ausschließlich deklaratorische Charakter des Ausspruchs. Dieser entspricht sachlich dem Antrag des überstimmten Gläubigers, welcher von der Nichtigkeit des gefassten Beschlusses ausgeht.
8
Die Rechtsbeschwerde wird ferner nicht dadurch statthaft, dass, wie sie annimmt, die behauptete Verletzung des Stimmverbots durch den antragstellenden Gläubiger allenfalls ein Aufhebungsgrund sein könne. Denn damit eröff- net sich keine Beschwerde nach § 78 Abs. 2 InsO. Die Rechtsmittelfähigkeit einer Entscheidung richtet sich nach ihrem tatsächlichen und nicht nach einem gedachten Inhalt, der im Einklang mit der jeweiligen Verfahrensordnung steht.
9
Durch § 78 Abs. 1 InsO ist die Beschlussaufhebung zudem nur für den bezeichneten Inhaltsmangel vorgesehen. Die Vorschrift und die bei einem hiernach aufgehobenen Beschluss der Gläubigerversammlung gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2 InsO eröffneten Rechtsmittel beziehen sich deshalb nicht auf Mängel des Beschlussverfahrens, wie sie hier geltend gemacht werden.
10
Über die Hilfsbegründung des überstimmten Gläubigers, welche sich auf die erkennbare Aussichtslosigkeit der vom antragstellenden Gläubiger beabsichtigten Insolvenzanfechtungen stützt, woraus sich ein Widerspruch des erteilten Auftrags zu den gemeinsamen Interessen der Insolvenzgläubiger (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 12. Juni 2008 - IX ZB 220/07, ZIP 2008, 1384, 1385 Rn. 9) und damit ein Aufhebungsgrund gemäß § 78 Abs. 1 InsO ergeben kann, hat das Insolvenzgericht nicht entschieden und hatte dazu nach seinem rechtlichen Ausgangspunkt auch keinen Anlass. Eine Zurückverweisung der Sache zur Entscheidung über den Hilfsantrag kommt nicht in Betracht, schon weil der überstimmte Gläubiger in der Versammlung den nach § 78 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Antrag nicht gestellt hat und er demzufolge mit einem etwaigen Aufhebungsanspruch ausgeschlossen ist.
11
2. Die Statthaftigkeit der hier eingelegten Rechtsmittel lässt sich schließlich nicht mit der Rechtsbeschwerde daraus herleiten, dass bei gesetzesfremden Entscheidungen des Insolvenzgerichts, die schwerwiegende Grundrechtseingriffe bewirken oder gestatten, nach den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 4. März 2004 (BGHZ 158, 212) eine außerordentliche Be- schwerde in Betracht kommt, die durch das Enumerationsprinzip des § 6 Abs. 1 InsO nicht gehindert wird.
12
Hier hätte der überstimmte Gläubiger gegen die Zulassung des antragstellenden Gläubigers zur Abstimmung, die ihn beschwerte, vor Beendigung der Versammlung richterliche Entscheidung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 RpflG beantragen können (vgl. auch BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 235/06, ZIP 2008, 2428, 2429 Rn. 8). Das hat er versäumt. Nachträglich hätte der überstimmte Gläubiger allenfalls im Wege des Rechtsstreits gegen den antragstellenden Gläubiger vorgehen können, dessen Beauftragung mit eigener Stimme er die Wirkung absprechen wollte (vgl. Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. § 77 Rn. 11). Indem statt dessen die Rechtspflegerin des Insolvenzgerichts antragsgemäß im Nachhinein die Nichtigkeit des Auftrags der Gläubigerversammlung zur Insolvenzanfechtung festgestellt hat, ist in einem gesetzesfremden Verfahren die Entscheidung eines Rechtsstreits durch ein nach Art. 97 GG absolut unzuständiges Rechtspflegeorgan ergangen. Diese Entscheidung ist nichtig.
13
Gleichwohl bedarf es keiner außerordentlichen Beschwerde, um nach den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 4. März 2004 (aaO) dem beauftragten Gläubiger effektiven Rechtsschutz gegen einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff zu gewähren. Ein solcher Eingriff liegt nicht vor. Neben der hier versäumten Rechtspflegererinnerung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 RpflG konnte der Rechtsbeschwerdeführer jederzeit seine Rechte aus § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO als gesetzlicher Prozessstandschafter verfolgen. Wollte er später einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 313 Abs. 2 Satz 4 InsO gegen die Masse geltend machen, war gegenüber dem Treuhänder die Wirksamkeit des Anfechtungsauftrags der Gläubigerversammlung neu zu beurteilen. Bei bestehendem Feststellungsinteresse konnte er die Wirksamkeit des ihm mit eigener Stimme erteilten Anfechtungsauftrags gegenüber dem Treuhänder und dem widersprechenden Gläubiger im Streitverfahren auch selbständig gerichtlich klären lassen.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Grupp

Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 16.08.2007 - 3 IK 781/06 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 19.10.2007 - 3 T 2396/07 -
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(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. (2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Ge

(1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder
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Annotations

(1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der Gläubigerversammlung beantragt.

(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(1) In Verfahren nach der Insolvenzordnung bleiben dem Richter vorbehalten:

1.
das Verfahren bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag unter Einschluss dieser Entscheidung und der Ernennung des Insolvenzverwalters sowie des Verfahrens über einen Schuldenbereinigungsplan nach den §§ 305 bis 310 der Insolvenzordnung,
2.
das Verfahren über einen Insolvenzplan nach den §§ 217 bis 256 und den §§ 258 bis 269 der Insolvenzordnung,
3.
die Entscheidung über die Begründung des Gruppen-Gerichtsstands nach § 3a Absatz 1 der Insolvenzordnung, die Entscheidung über den Antrag auf Verweisung an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands nach § 3d Absatz 1 der Insolvenzordnung sowie das Koordinationsverfahren nach den §§ 269d bis 269i der Insolvenzordnung,
4.
bei einem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung die Entscheidungen nach den §§ 287a, 290, 296 bis 297a und 300 der Insolvenzordnung, wenn ein Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, sowie die Entscheidung über den Widerruf der Restschuldbefreiung nach § 303 der Insolvenzordnung,
5.
Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 der Insolvenzordnung.

(2) Der Richter kann sich das Insolvenzverfahren ganz oder teilweise vorbehalten, wenn er dies für geboten erachtet. Hält er den Vorbehalt nicht mehr für erforderlich, kann er das Verfahren dem Rechtspfleger übertragen. Auch nach der Übertragung kann er das Verfahren wieder an sich ziehen, wenn und solange er dies für erforderlich hält.

(3) Hat sich die Entscheidung des Rechtspflegers über die Gewährung des Stimmrechts nach § 77 der Insolvenzordnung auf das Ergebnis einer Abstimmung ausgewirkt, so kann der Richter auf Antrag eines Gläubigers oder des Insolvenzverwalters das Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Abstimmung anordnen; der Antrag kann nur bis zum Schluss des Termins gestellt werden, in dem die Abstimmung stattfindet.

(4) Ein Beamter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Rechtspflegers in Insolvenzsachen nicht wahrnehmen. Rechtspfleger in Insolvenzsachen sollen über belegbare Kenntnisse des Insolvenzrechts und Grundkenntnisse des Handels- und Gesellschaftsrechts und der für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem Rechtspfleger, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Rechtspflegers in Insolvenzsachen nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies in der Gläubigerversammlung beantragt.

(2) Die Aufhebung des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Aufhebung steht jedem absonderungsberechtigten Gläubiger und jedem nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) In Verfahren nach der Insolvenzordnung bleiben dem Richter vorbehalten:

1.
das Verfahren bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag unter Einschluss dieser Entscheidung und der Ernennung des Insolvenzverwalters sowie des Verfahrens über einen Schuldenbereinigungsplan nach den §§ 305 bis 310 der Insolvenzordnung,
2.
das Verfahren über einen Insolvenzplan nach den §§ 217 bis 256 und den §§ 258 bis 269 der Insolvenzordnung,
3.
die Entscheidung über die Begründung des Gruppen-Gerichtsstands nach § 3a Absatz 1 der Insolvenzordnung, die Entscheidung über den Antrag auf Verweisung an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands nach § 3d Absatz 1 der Insolvenzordnung sowie das Koordinationsverfahren nach den §§ 269d bis 269i der Insolvenzordnung,
4.
bei einem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung die Entscheidungen nach den §§ 287a, 290, 296 bis 297a und 300 der Insolvenzordnung, wenn ein Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, sowie die Entscheidung über den Widerruf der Restschuldbefreiung nach § 303 der Insolvenzordnung,
5.
Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 der Insolvenzordnung.

(2) Der Richter kann sich das Insolvenzverfahren ganz oder teilweise vorbehalten, wenn er dies für geboten erachtet. Hält er den Vorbehalt nicht mehr für erforderlich, kann er das Verfahren dem Rechtspfleger übertragen. Auch nach der Übertragung kann er das Verfahren wieder an sich ziehen, wenn und solange er dies für erforderlich hält.

(3) Hat sich die Entscheidung des Rechtspflegers über die Gewährung des Stimmrechts nach § 77 der Insolvenzordnung auf das Ergebnis einer Abstimmung ausgewirkt, so kann der Richter auf Antrag eines Gläubigers oder des Insolvenzverwalters das Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Abstimmung anordnen; der Antrag kann nur bis zum Schluss des Termins gestellt werden, in dem die Abstimmung stattfindet.

(4) Ein Beamter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Rechtspflegers in Insolvenzsachen nicht wahrnehmen. Rechtspfleger in Insolvenzsachen sollen über belegbare Kenntnisse des Insolvenzrechts und Grundkenntnisse des Handels- und Gesellschaftsrechts und der für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem Rechtspfleger, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Rechtspflegers in Insolvenzsachen nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist.

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(1) In Verfahren nach der Insolvenzordnung bleiben dem Richter vorbehalten:

1.
das Verfahren bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag unter Einschluss dieser Entscheidung und der Ernennung des Insolvenzverwalters sowie des Verfahrens über einen Schuldenbereinigungsplan nach den §§ 305 bis 310 der Insolvenzordnung,
2.
das Verfahren über einen Insolvenzplan nach den §§ 217 bis 256 und den §§ 258 bis 269 der Insolvenzordnung,
3.
die Entscheidung über die Begründung des Gruppen-Gerichtsstands nach § 3a Absatz 1 der Insolvenzordnung, die Entscheidung über den Antrag auf Verweisung an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands nach § 3d Absatz 1 der Insolvenzordnung sowie das Koordinationsverfahren nach den §§ 269d bis 269i der Insolvenzordnung,
4.
bei einem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung die Entscheidungen nach den §§ 287a, 290, 296 bis 297a und 300 der Insolvenzordnung, wenn ein Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, sowie die Entscheidung über den Widerruf der Restschuldbefreiung nach § 303 der Insolvenzordnung,
5.
Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 der Insolvenzordnung.

(2) Der Richter kann sich das Insolvenzverfahren ganz oder teilweise vorbehalten, wenn er dies für geboten erachtet. Hält er den Vorbehalt nicht mehr für erforderlich, kann er das Verfahren dem Rechtspfleger übertragen. Auch nach der Übertragung kann er das Verfahren wieder an sich ziehen, wenn und solange er dies für erforderlich hält.

(3) Hat sich die Entscheidung des Rechtspflegers über die Gewährung des Stimmrechts nach § 77 der Insolvenzordnung auf das Ergebnis einer Abstimmung ausgewirkt, so kann der Richter auf Antrag eines Gläubigers oder des Insolvenzverwalters das Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Abstimmung anordnen; der Antrag kann nur bis zum Schluss des Termins gestellt werden, in dem die Abstimmung stattfindet.

(4) Ein Beamter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Rechtspflegers in Insolvenzsachen nicht wahrnehmen. Rechtspfleger in Insolvenzsachen sollen über belegbare Kenntnisse des Insolvenzrechts und Grundkenntnisse des Handels- und Gesellschaftsrechts und der für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem Rechtspfleger, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Rechtspflegers in Insolvenzsachen nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist.