Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 369/16
vom
7. November 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:071118BIVZR369.16.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 7. November 2018
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteildes Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 17. November 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.

Gründe:

1
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind mittlerweile nicht mehr gegeben.
2
Der Senat hat mit Urteil vom 17. Oktober 2018 (IV ZR 106/17, juris ), dem ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden , dass bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell der Versicherungsnehmer mit der Belehrung, dass er "innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages" zurücktreten könne, über das für den Beginn der Rücktrittsfrist maßgebliche Ereignis hinreichend informiert wurde.
3
Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO in einem solchen Falle nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 9. September 2014 - IV ZR 99/12, VersR 2015, 126 Rn. 7 m.w.N.).
4
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
5
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 346 Abs. 1 BGB nicht zu, weil er den Rücktritt nicht fristgerecht erklärt hat. Zur Zeit der Rücktrittserklärung im September 2013 war die Rücktrittsfrist von vierzehn Tagen nach Abschluss des Vertrages (§ 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F.) längst abgelaufen. Die Frist begann mit Übersendung des Versicherungsscheins vom 24. Februar 1997, weil der Kläger über sein Rücktrittsrecht ordnungsgemäß belehrt worden war und die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hatte (§ 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F.).
6
Die in dem Antragsformular enthaltene Belehrung über das Rücktrittsrecht ist aus den in dem vorgenannten Urteil im Einzelnen dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitfall übertragen lassen, inhaltlich nicht zu beanstanden.
7
Auch in formaler Hinsicht hat das Berufungsgericht die Belehrung ohne Rechtsfehler als ordnungsgemäß gewertet. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats musste die Belehrung über das Rücktrittsrecht zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein. Das erforderte eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trug und darauf angelegt war, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - IV ZR 501/15, juris Rn. 10 m.w.N.). An diesen Maßstäben hat sich das Berufungsgericht orientiert. Es hat die aus seiner Sicht maßgeblichen Umstände, aus denen sich die ordnungsgemäße Belehrung und deren Bestätigung durch den Kläger ergeben, im Einzelnen dargelegt. Diese tatrichterliche Würdigung lässt auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 04.03.2016 - 22 O 539/15 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 17.11.2016- 1 U 48/16 -

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung


(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2017 - IV ZR 501/15

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 501/15 vom 17. Mai 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:170517BIVZR501.15.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, dieRichterin Harsdorf-Gebhardt, den Ric

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2018 - IV ZR 106/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 106/17 Verkündet am: 17. Oktober 2018 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 8

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Sept. 2014 - IV ZR 99/12

bei uns veröffentlicht am 09.09.2014

Tenor Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 14. Februar 2012 als unzulässig zu verwerfen, soweit der Anspruch auf den na

Referenzen

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 106/17 Verkündet am:
17. Oktober 2018
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VVG § 8 Abs. 5 Satz 1 und 3 F.: 21. Juli 1994
Bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell wurde der Versicherungsnehmer mit
der Belehrung, dass er "innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages"
zurücktreten könne, über das für den Beginn der Rücktrittsfrist maßgebliche
Ereignis hinreichend informiert.
BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - IV ZR 106/17 - LG Köln
AG Köln
ECLI:DE:BGH:2018:171018UIVZR106.17.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Verfahren , bei dem Schriftsätze bis zum 20. September 2018 eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. März 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4.056,25 € festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt von dem beklagten Versicherer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung.
2
Diese wurde nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts aufgrund eines Antrags des Klägers mit Versicherungsbeginn zum 1. März 2002 im Wege des so genannten Antragsmodells des § 8 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung vom 21. Juli 1994 (im Folgenden: § 8 VVG a.F.) abgeschlossen.

3
Der Versicherungsantrag enthielt unmittelbar über der Unterschriftenzeile folgende fettgedruckte Belehrung mit der seitlichen fettgedruckten Überschrift "Rücktrittsrecht": "Sofern mir alle gesetzlichen Verbraucherinformationen und alle für diesen Antrag geltenden Versicherungsbedingungen bei Antragstellung ausgehändigt wurden, steht mir folgendes Rücktrittsrecht vom Vertrag zu: Ich kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung an den Versicherer. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. …"
4
Mit Schreiben vom 21. August 2015 erklärte der Kläger den "Widerspruch /Rücktritt/Widerruf" und hilfsweise die Kündigung. Die Beklagte akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus.
5
Mit der Klage verlangt der Kläger - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 4.056,25 €.
6
Nach Auffassung des Klägers ist er wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten. Er habe auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. den Rücktritt erklären können, weil er nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt worden sei. Der Beginn der Rücktrittsfrist sei durch die Formulierung "nach Abschluss des Vertrages" nicht hinreichend klar be- zeichnet worden. Außerdem fehle es an einer gesonderten Bestätigung der Belehrung durch Unterschrift.
7
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im dargelegten Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision hat keinen Erfolg.
9
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger von dem im Wege des Antragsmodells abgeschlossenen Versicherungsvertrag nicht fristgerecht zurückgetreten. Er sei ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt worden. Die Belehrung im Antragsformular werde den formalen Anforderungen gerecht. Der Fristbeginn sei durch die Formulierung "nach Abschluss des Vertrages" hinreichend bestimmt. Die Belehrung gebe den Gesetzestext wieder, der durch den Versicherer nicht weiter erläutert werden müsse. Zudem habe der Kläger die Belehrung gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. durch Unterschrift bestätigt. Dem Gesetzeswortlaut sei nicht zu entnehmen, dass die Rücktrittsbelehrung durch eine gesonderte Unterschrift zu bestätigen sei. Vielmehr genüge die Unterschrift unter dem Antrag, in dem die Belehrung enthalten sei.
10
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen - mit der Revision allein weiterverfolgten - Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 346 Abs. 1 BGB zu Recht versagt, weil der Kläger das Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. nicht wirksam ausgeübt hat.
11
1. Nach dieser Vorschrift konnte der Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Die Frist begann gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hatte.
12
2. Als der Kläger im August 2015 den Rücktritt erklärte, war die vierzehntägige Rücktrittsfrist längst abgelaufen. Sie begann mit Übersendung des Versicherungsscheins vom 5. Februar 2002. Durch die damit seitens der Beklagten erklärte Annahme des Versicherungsantrags des Klägers wurde der Vertrag abgeschlossen.
13
a) Entgegen der Rüge der Revision hat die Beklagte den Kläger ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt.
14
aa) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die im Antragsformular enthaltene Rücktrittsbelehrung den formalen Anforderungen entspricht, wird von der Revision nicht angegriffen.
15
bb) Die Belehrung ist auch in inhaltlicher Hinsicht ordnungsgemäß. Insbesondere ist der Kläger mit der von der Revision beanstandeten Formulierung, dass der Versicherungsnehmer "innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages" zurücktreten könne, über das für den Beginn der Rücktrittsfrist maßgebliche Ereignis hinreichend informiert worden. Der Versicherer musste den Versicherungsnehmer darüber belehren, dass er innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten konnte. Auch wenn § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. nur allgemein eine Belehrung über das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers verlangte, musste dieser über den Beginn und das Ende der Frist aufgeklärt werden (vgl. Römer in Römer/ Langheid, VVG 2. Aufl. § 8 Rn. 61). Eine von der Revision vermisste Erläuterung , dass der Vertrag in dem Zeitpunkt abgeschlossen war, in dem der Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer zuging, war allerdings nicht erforderlich (a.A. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 3 U 51/15, juris Rn. 8). Der Versicherer war nicht gehalten , dem Versicherungsnehmer die Anforderungen an das Rücktrittsrecht über den Gesetzeswortlaut hinaus zu erklären (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2016 - I-4 U 99/13, juris Rn. 35). So musste er, wie der Senat bereits entschieden hat, den Versicherungsnehmer nicht über eine etwaige Form der Rücktrittserklärung belehren, weil von ihm nicht verlangt werden konnte, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. auszulegen (Senatsurteil vom 29. Juni 2016 - IV ZR 24/14, r+s 2016, 556 Rn. 15 m.w.N.). In Belehrungen über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. war der aus dieser Vorschrift entlehnte Begriff der "Textform" nicht erläuterungsbedürftig (Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 11). Ebenso wenig konnte vom Versicherer eine Erläuterung der dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. entsprechenden Formulierung "nach Abschluss des Vertrages" gefordert werden.
16
Dies gilt umso mehr, als die Annahmeerklärung des Versicherers nicht zwangsläufig erst in der Übersendung des Versicherungsscheins liegen oder mit dieser verbunden sein musste. Ferner hätte eine umfassende Erläuterung auch den Fall einer verspäteten Annahmeerklärung (§ 150 Abs. 1 BGB) sowie die Möglichkeit einer Annahme unter Erweiterungen , Einschränkungen oder sonstigen Änderungen (§ 150 Abs. 2 BGB) umfassen und dabei die Billigungsklausel des § 5 VVG a.F. einbeziehen müssen. Eine Belehrung, die all diese Eventualitäten des Vertragsschlusses abdeckte, hätte keine weitere Verdeutlichung der Voraussetzungen des Rücktrittsrechts bewirkt. Im Übrigen konnte der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennen, dass jedenfalls in der zeitnahen Übersendung des seinem Antrag entsprechenden Versicherungsscheins die Annahme seines Angebots lag und damit der Vertrag zustande gekommen und die Rücktrittsfrist in Gang gesetzt worden war.
17
b) Ohne Erfolg rügt die Revision weiterhin, die Rücktrittsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil der Kläger den Erhalt der Belehrung nicht durch Unterschrift bestätigt habe. Für eine solche Bestätigung hat das Berufungsgericht die Unterschrift des Klägers auf dem Antragsformular, in dem die Belehrung unmittelbar oberhalb der Unterschriftszeile enthalten war, als ausreichend angesehen. Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
18
Unerheblich ist es entgegen der Auffassung der Revision, dass sich die Unterschrift auch noch auf den Erhalt bestimmter - hier in dem Feld über der Rücktrittsbelehrung bezeichneter - Unterlagen beziehen konnte (a.A. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 3 U 51/15, juris Rn. 9 unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 30. September 1992 - VIII ZR 196/91, BGHZ 119, 283, 295 ff. [juris Rn. 47 ff.] zu § 1b Abs. 2 Satz 3 AbzG a.F.). Entscheidend ist, dass sich die Unterschrift jedenfalls auch auf die Belehrung über das Rücktrittsrecht bezog. Eine gesonderte Bestätigung der Rücktrittsbelehrung war nach dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. nicht erforderlich.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 02.06.2016- 140 C 43/16 -
LG Köln, Entscheidung vom 15.03.2017- 26 S 16/16 -

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 14. Februar 2012 als unzulässig zu verwerfen, soweit der Anspruch auf den nach § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist.

Soweit die Revision zugelassen worden ist, beabsichtigt der Senat, sie gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Der Streitwert wird auf 613,63 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrags.

2

Nachdem er ab Vertragsbeginn 1. Dezember 2004 die monatlich vereinbarten Versicherungsprämien gezahlt hatte, kündigte er den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 6. November 2006. Mit Anwaltsschreiben vom 7. Oktober 2009 erklärte er den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Außerdem stützt er sich auf einen Rückabwicklungsanspruch nach § 495 Abs. 1, § 355 BGB a.F. Die Beklagte wickelte den Vertrag auf der Grundlage einer Kündigung ab und zahlte den Rückkaufswert aus.

3

Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung aller von ihm geleisteten Beiträge abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufwerts. Er bestreitet, dass ihm bei Vertragsschluss die maßgeblichen Versicherungsbedingungen vollständig überlassen worden sind. Jedenfalls sei der Vertrag aufgrund des Widerrufs unwirksam.

4

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

5

Diese ist, soweit sie auf einen Widerspruch nach § 5a VVG a.F. gestützt wird, nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 ZPO). Sie ist vom Berufungsgericht nur im Hinblick auf den gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB a.F. erklärten Widerruf zugelassen worden (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Insoweit ist sie aber nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

6

1. Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO wegen der Senatsentscheidung vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150) nicht mehr vor und die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die Frage ist nunmehr im Sinne des Berufungsurteils geklärt und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen.

7

Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1).

8

2. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision im Tenor und den Gründen ausdrücklich auf die grundsätzliche Frage beschränkt, ob ein Versicherungsvertrag, der die Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlungen mit Ratenzahlungszuschlag enthält, bei unterbliebener Belehrung über ein Widerrufsrecht nach verbraucherkreditrechtlichen Vorschriften widerrufen werden kann. Diese Beschränkung ist entgegen der Ansicht der Revision wirksam. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - XI ZR 356/12, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 17. September 2008 - IV ZR 191/05, VersR 2008, 1524 Rn. 7 m.w.N.).

9

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Ein Widerruf nach §§ 495, 355 BGB a.F. und ein Widerspruch nach § 5a VVG a.F. sind zwei rechtlich selbständige und abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs. Auch der Kläger hätte seine Revision auf eine der beiden Widerrufsmöglichkeiten beschränken können. Die Gefahr eines Widerspruchs besteht nicht.

Mayen                           Wendt                            Felsch

                Lehmann                      Brockmöller

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

10
1. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen, "da eine höchstrichterliche Überprüfung der hier konkret zur Bewertung anstehenden Rücktrittsbelehrung bisher …noch nicht erfolgt ist". Diese Frage ist nicht allgemein zur Fortbildung des Rechts oder zum Zwecke der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung klärungsfähig. Zu den Anforderungen an eine Belehrung über das Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. hat der Senat bereits klargestellt, dass zwar eine drucktechnische Hervorhebung der Belehrung vom Wortlaut dieser Vorschrift nicht ausdrücklich vorausgesetzt war, aber auch eine solche Belehrung zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein musste. Das erforderte eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trug und darauf angelegt war, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (Senatsurteile vom 25. Januar 2017 - IV ZR 173/15, r+s 2017, 126 Rn. 18; vom 29. Juni 2016 - IV ZR 24/14, juris Rn. 14; vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, VersR 2015, 224 Rn. 16).