Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juli 2014 - IV ZR 204/13

published on 23/07/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juli 2014 - IV ZR 204/13
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Amtsgericht Köln, 126 C 205/12, 17/10/2012
Landgericht Köln, 26 S 43/12, 08/05/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR204/13
vom
23. Juli 2014
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 23. Juli 2014

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. Mai 2013 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.

Gründe:

1
I. Die Ehefrau des Klägers war versicherte Person einer bei der Beklagten abgeschlossenen Kapitallebensversicherung mit einer vertraglichen Laufzeit vom 1. Mai 1998 bis zum 1. Mai 2012 und einer Versicherungssumme von 53.483 DM.
2
Im Versicherungsschein heißt es unter anderem: "Die Versicherungsleistung aus der Lebensversicherung wird fällig bei Tod des Versicherten, spätestens bei Ablauf der Versicherung. Bei Eintritt des Versicherungsfalls ausstehende Raten des laufenden Jahresbeitrags werden an der Leistung der G. gekürzt."
3
In den dem Vertrag zugrunde liegenden "Allgemeine(n) Versicherungsbedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung" der Beklagten (im Folgenden: AVB) heißt es in § 4 (3): "Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir alle noch nicht gezahlten Raten des laufenden Versicherungsjahres und etwaige Beitragsrückstände verrechnen."
4
Nach dem Tode der Versicherten am 11. Juni 2010 rechnete die Beklagte den Vertrag ab und zahlte an den Kläger, dem ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt war, einen Betrag von 27.246,64 € aus; bei der Ermittlung dieses Betrages brachte sie die offene Versicherungsprämie für das laufende Versicherungsjahr vom 1. Mai 2010 bis 30. April 2011 in Höhe von 1.742,48 € in Abzug.
5
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte gemäß § 39 VVG lediglich eine anteilige Jahresprämie für den Zeitraum vom 1. Mai bis 11. Juni 2010 in Höhe von 198,45 € verlangen könne, und macht den Differenzbetrag von 1.544,03 € mit der Klage geltend.
6
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Beklagte gemäß § 35 VVG in Verbindung mit der Verrechnungsklausel im Versicherungsschein und in § 4 (3) AVB zur Verrechnung der rückständigen vollen Jahresprämie mit der Versicherungsleistung berechtigt gewesen sei. Dem stehe weder § 80 Abs. 2 VVG, der nur für die Schadenversicherung anwendbar sei, noch § 39 VVG entgegen. Der hier vorliegende Fall eines Vertragsendes durch Eintritt des Versicherungsfalles werde von dieser Norm nicht erfasst.
7
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision, mit der er seinen Zahlungsantrag weiterverfolgt.
8
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
9
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist nur der Fall, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a). Daran fehlt es. Die vom Berufungsgericht für grundsätzlich erachtete Frage, ob der Eintritt des Versicherungsfalles dem Anwendungsbereich des § 39 VVG unterfällt, ist in Rechtsprechung und Schrifttum nicht umstritten.
10
Weder im Schrifttum noch in der Rechtsprechung ist bislang vertreten worden, dass auch der Eintritt des Versicherungsfalles, der in der Lebensversicherung stets zum Ende des Versicherungsvertrages führt, weil sich kein weiterer Versicherungsfall mehr ereignen kann, unter die Vorschrift des § 39 VVG fällt.
11
Die Kommentarliteratur geht nahezu einhellig davon aus, dass die Vorschrift das Schicksal des Prämienanspruchs für den Fall regelt, dass es zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung vor Ablauf der Versicherungsperiode gekommen ist, weil entweder der Versicherer vom Vertrag Abstand genommen oder der Versicherungsnehmer ein ihm zustehendes besonderes Lösungsrecht vom Vertrag ausgeübt hat (MünchKomm-VVG/ Staudinger, § 39 Rn. 4; Stagl in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 39 Rn. 1; Schneider in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts -Handbuch, 2. Aufl. § 1a Rn. 27; HK-VVG/Karczewski, 2. Aufl. § 39 Rn. 2), oder beschränkt ihren Anwendungsbereich sogar auf den Fall einer vorhergehenden Kündigung gemäß § 38 Abs. 3 VVG (FAKomm-VersR/Thessinga, § 39 VVG Rn. 3; wohl auch Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 39 Rn. 2). Lediglich Rixecker führt aus, die Vorschrift erfasse "alle Fälle" der vor Ablauf der Versicherungsperiode erfolgenden Beendigung des Versicherungsverhältnisses (in Römer/ Langheid, VVG 4. Aufl. § 39 Rn. 2), nennt aber als Anwendungsfälle ebenfalls nur Vertragsaufhebung und Kündigung. Es ist nicht ersichtlich, dass er auch den Eintritt des Versicherungsfalles in der Lebensversicherung als Beendigung i.S. von § 39 VVG verstehen will.
12
Gerichtsentscheidungen, die anders als die Vorinstanzen bei Eintritt des Todesfalles in der Lebensversicherung § 39 VVG für anwendbar halten, werden ebenfalls weder im angefochtenen Urteil noch von der Revision aufgezeigt.

13
2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
14
Die Beklagte war gemäß § 4 (3) AVB zur Verrechnung der Versicherungsleistung mit der ausstehenden Prämie in voller Höhe berechtigt. Die gemäß § 42 VVG halbzwingende Regelung des § 39 VVG steht dem nicht entgegen. Die Beendigung eines Lebensversicherungsvertrages infolge des Eintritts des Versicherungsfalles durch den Tod der versicherten Person wird von § 39 VVG nicht erfasst. Dabei kann dahinstehen, ob auch dieser Fall bei einer rein wörtlichen Auslegung unter den Begriff der "Beendigung des Versicherungsverhältnisses", die nach der Paragrafenüberschrift des Gesetzes eine "vorzeitige" sein muss, subsumiert werden kann. Es folgt zumindest aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
15
Mit der Neuregelung in § 39 VVG hat der Gesetzgeber das bis dahin geltende Prinzip der Unteilbarkeit der Prämie aufgegeben. Motiv hierfür war, dass er in diesem Prinzip eine unangemessene Begünstigung des Versicherers zu Lasten des Versicherungsnehmers gesehen hat. Dabei hat der Gesetzgeber, wie der einleitende Satz der Gesetzesbegründung zu § 39 VVG deutlich macht, ebenfalls nur ein außerplanmäßiges Ende des Versicherungsvertrages während der Versicherungsperiode , zum Beispiel durch Kündigung oder Rücktritt, im Auge gehabt. Durch § 39 Abs. 1 Satz 1 VVG sollte klargestellt werden, dass dem Versicherer in diesem Fall nur der Teil der vereinbarten Prämie zusteht, der dem von ihm zeitanteilig getragenen Risiko entspricht (RegE, Begründung zu § 39 VVG, BT-Drucks. 16/3945 S. 72 li. Sp.).

16
Die Beendigung des Lebensversicherungsvertrages durch den Eintritt des Todesfalles stellt bereits kein außerplanmäßiges Ende des Vertrages dar, weil dieser ausnahmslos mit Eintritt des Versicherungsfalles endet, mithin bereits bei Abschluss des Vertrages feststeht, dass er in diesem Fall sein sofortiges Ende findet.
17
Die Höhe der Jahresprämie beruht deshalb auf einer Kalkulation des Versicherers, wie hoch das Risiko anzunehmen ist, dass während des Versicherungsjahres der Versicherungsfall eintritt. Dabei macht es keinen Unterschied, zu welchem Zeitpunkt während der Versicherungsperiode die versicherte Person gegebenenfalls verstirbt. Die kalkulierte Prämie deckt das Risiko, das sich nur einmal verwirklichen kann, von vornherein für die Dauer des gesamten Jahres ab. Anders als in Fällen der Vertragsbeendigung vor Ablauf der Versicherungsperiode durch Kündigung oder Rücktritt entfällt also nicht ein Teil des vom Versicherer übernommenen Risikos, das in die Prämienkalkulation für das gesamte Jahr eingeflossen ist. Vielmehr hat der Versicherer das Todesfallrisiko nicht nur zeitanteilig, sondern für das gesamte Jahr getragen. Der Eintritt des Todes ändert daran nichts. Der für die Regelung des § 39 VVG tragende Gedanke, dass dem Versicherer nur der Teil der vereinbarten Prämie zustehen soll, der einem auch nur zeitanteilig getragenen Risiko entspricht, greift nicht ein, wenn sich das für das gesamte Jahr übernommene Risiko in vollem Umfang verwirklicht hat.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Hinweis: Das Revisionsverfahren wurde durch Rücknahme der Revision beendet.
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 17.10.2012- 126 C 205/12 -
LG Köln, Entscheidung vom 08.05.2013- 26 S 43/12 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rücks
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published on 10/12/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 319/02 vom 10. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1; BauwesenVers. von Unternehmerleistungen (ABU)/Klausel 65 zu den ABU Grundsätzlich
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1 zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

(2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.

Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertrag zustehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus der Versicherung auch dann aufrechnen, wenn diese Forderung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten zusteht.

(1) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht; dies gilt auch, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.

(3) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1 zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

(2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1 zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

(2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.

(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.

(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.

(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1 zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

(2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.

Von § 33 Abs. 2 und den §§ 37 bis 41 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1 zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

(2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.