Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 80 Fehlendes versichertes Interesse

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Gesetz über den Versicherungsvertrag Inhaltsverzeichnis

(1) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht; dies gilt auch, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.

(3) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

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17/10/2013 11:17

Eine Klausel einer Arbeitsunfähigkeitsversicherung, die zum Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitsunfähigkeitsleistung führt, verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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Von den §§ 74, 78 Absatz 4, den §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1 Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
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published on 11/09/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 303/12 Verkündet am: 11. September 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
published on 23/07/2015 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 01. Oktober 2014, Az.: 23 O 373/12, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ebenso wie jetzt auch das angefo
published on 13/05/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des  jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1Tatbestand: 2Die Parteien str
published on 23/07/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR204/13 vom 23. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und
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