Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 42 Abweichende Vereinbarungen
Von § 33 Abs. 2 und den §§ 37 bis 41 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
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(1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
(2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden...