Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2005 - III ZR 416/04

published on 28/07/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2005 - III ZR 416/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 416/04
vom
28. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BeurkG § 54a Abs. 4; BGB §§ 125, 126

a) Auf Verwahrungsanweisungen, die nach § 54a Abs. 4 BeurkG der Schriftform
bedürfen, sind die §§ 125, 126 BGB nicht anwendbar.

b) Im Haftpflichtprozeß hat der Notar die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens
bei der Abwicklung eines Verwahrungsgeschäfts nachzuweisen, wenn er
sich nicht auf eine schriftliche Weisung des maßgebenden Beteiligten
stützen kann und geltend macht, er habe dessen anderweit geäußerten
Willen beachtet.
BGH, Beschluß vom 28. Juli 2005 - III ZR 416/04 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2005 durch den Vorsitzenden
Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 4. Zivilsenat - vom 13. Oktober 2004 - 4 U 60/04 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Beschwerdewert: 208.607,08 €

Gründe:


Die Klägerin - vertreten durch den Sohn ihrer Schwieg ertochter - verkaufte mit einem am 25. Februar 1999 durch den beklagten Notar beurkundeten Kaufvertrag ein Grundstück mit Einfamilienhaus zu einem Kaufpreis von 480.000 DM. In § 17 des Kaufvertrags vereinbarten die Beteiligten die Hinterlegung des Kaufpreises beim Notar und erteilten ihm die Weisung, aus dem zu hinterlegenden Kaufpreis zunächst Treuhandaufträge zu erfüllen und mögliche Forderungen der Gläubiger aus den im Vertrag genannten Belastungen Zug
um Zug gegen Erteilung der Löschungsbewilligungen abzulösen und den verbleibenden Restkaufpreis an den Verkäufer auszuzahlen. Nachdem es auf Anweisung des von der Klägerin Bevollmächtigten zu einer Auszahlung von 50.000 DM an diesen gekommen war, ging dem Beklagten am 5. August 1999 ein nicht unterzeichnetes Telefax mit der Anschrift der Klägerin aus der Dominikanischen Republik zu, mit dem unter Bezugnahme auf ein Telefongespräch die beglaubigte Rücknahme der dem Sohn der Schwiegertochter erteilten Generalvollmacht sowie eine Generalvollmacht für die Schwiegertochter übermittelt wurde. In dem Telefax wurde der Beklagte angewiesen, den Verkaufserlös auf das bei einer Bank in Florida geführte Konto eines Michael L. zu überweisen. Daraufhin überwies der Beklagte einen Betrag von 408.000 DM (= 208.607,09 €) auf dieses Konto. Die Klägerin hat nach ihrer Behauptung diesen Betrag nicht erhalten. Ihre auf Schadensersatz in dieser Höhe gerichtete Klage, in der eine entsprechende Weisung geleugnet wird, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine Amtspflichtverletzung des Beklagten verneint, weil er die Auszahlung auf der Grundlage einer wirksamen Anweisung der - generalbevollmächtigten - Schwiegertochter der Klägerin vorgenommen habe. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision.

II.


Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 54 3 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Mit der Beschwerde werden keine Fragen angesprochen , die in einem Revisionsverfahren geklärt werden müßten. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage seiner Feststellungen, gegen die von der Be-
schwerde keine Rügen erhoben werden, eine Ersatzpflicht des Beklagten zu Recht verneint.
1. Nach § 54a Abs. 4 BeurkG bedürfen die Verwahrungsanweisung sowie deren Änderung, Ergänzung oder Widerruf der Schriftfo rm. Daß dem Beklagten eine mit einer Unterschrift der Klägerin oder ihrer Generalbevollmächtigten versehene Weisung vorgelegen hätte, ist nicht festgestellt. Die Beschwerde hält es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob auf das Schriftformerfordernis des § 54a Abs. 4 BeurkG die §§ 126, 125 BGB mit der Folge Anwendung finden, daß deren Mißachtung zur unheilbaren Nichtigkeit der entsprechenden Anweisung führt.
Der Beschwerde kann zwar zugegeben werden, daß zu dieser Frage in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Während wohl überwiegend darauf abgestellt wird, es handele sich bei § 54a Abs. 4 BeurkG um eine Formvorschrift des Verfahrensrechts (vgl. Renner, in: Huhn/v. Schuckmann , BeurkG, 4. Aufl., § 54a Rz. 78 f; Hertel, in: Eylmann/Vaasen, 2. Aufl., § 54a BeurkG Rn. 34 f; ders., in: Ganter/Zugehör/Hertel, Handbuch der Notarhaftung , Rn. 1614, 1616; Weimer, DNotI-Rep. 1998, 222; Heinemann, ZNotP 2002, 104), halten andere § 126 BGB jedenfalls für entsprechend anwendbar (Mihm, DNotI-Rep. 1998, 223; Winkler, BeurkG, 15. Aufl., § 54a Rn. 51; aus der Rechtsprechung vgl. LG Schwerin, ZNotP 2002, 114). Auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die durch die Novellierung in den §§ 54a ff. BeurkG insoweit nicht berührt worden ist, sind die §§ 125, 126 BGB auf das Schriftformerfordernis in § 54a BeurkG nicht anzuwenden.
Vor der Einfügung der §§ 54a bis 54e in das Beurkundu ngsgesetz (Art. 2 Nr. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotaror dnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 – BGBl. I S. 2585), das weitgehend Vorschriften zum notariellen Verfahrensrecht enthält, war das notarielle Verwahrungsverfahren - abgesehen von der Zuständigkeitsbestimmung des § 23 BNotO - nicht gesetzlich, sondern lediglich teilweise durch Verwaltungsvorschriften (§§ 11 bis 13 DONot a.F.) geregelt. Der Gesetzgeber hielt es für unzureichend, daß dem Notar ein für diesen Bereich seiner hoheitlichen Tätigkeit maßgebliches Verfahrensrecht und wesentliche Berufspflichten nur durch Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben wurden (vgl. Regierungsentwurf BT-Drucks. 13/4184 S. 37). Die Einordnung dieser Bestimmungen in das Beurkundungsgesetz verdeutlicht den sachlichen Zusammenhang mit dem notariellen Verfahrensrecht. Schon dies sowie die öffentlich-rechtliche Natur des Verwahrungsgeschäfts und der hierauf bezogenen Anweisungen sprechen gegen die Anwendung des auf privatrechtliche Vertragsverhältnisse zugeschnittenen § 126 BGB; in jedem Fall reicht die Wahrung der "prozeßrechtlichen Schriftform" aus (etwa die Übermittlung per Telefax; vgl. Hertel, in: Eylmann/Vaasen aaO Rn. 34 und § 130 Nr. 6 ZPO).
Das in § 54a Abs. 4 BeurkG geregelte Schriftformerford ernis galt bereits nach der Verwaltungsvorschrift in § 11 Abs. 2 Satz 1 DONot a.F. Der Gesetzgeber , der insoweit von einer inhaltlichen Entsprechung ausgegangen ist, hat zur Schriftform des Widerrufs einer Anweisung nach § 54c BeurkG Erwägungen der Rechtssicherheit angeführt (BT-Drucks. 13/4184 S. 38). Auch wenn das Erfordernis der Schriftlichkeit objektiv zugleich einem Beweisinteresse dient und die Prüfung der Authentizität einer Anweisung erleichtert, soweit hierfür ein Anlaß bestehen mag, bedeutet dies jedoch nicht, daß der Notar eine
mündliche Anweisung nicht befolgen dürfte. Allerdings trifft den Notar die Beweislast für die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens, wenn er sich nicht auf eine schriftlich erteilte Weisung beziehen kann. So hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 15. November 1984 - IX ZR 31/84 - DNotZ 1985, 234, 236) entschieden , daß ein Notar nachzuweisen habe, wenn er unter Berufung auf den wirklichen Willen eines Beteiligten einer schriftlichen Treuhandauflage nicht entsprochen habe. Es besteht kein Anlaß, dem Notar unter der Geltung des § 54a Abs. 4 BeurkG den Nachweis abzuschneiden, er habe sich dem Willen des maßgebenden Beteiligten entsprechend verhalten.
2. Auch die weiteren Beschwerdeangriffe sind unbegründet. Insoweit sieht der Senat von einer näheren Begründung ab (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
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published on 09/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 25/07 Verkündet am: 9. November 2007 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 24/07/2017 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats für Notarsachen des OLG Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2016 wird abgelehnt.
published on 19/06/2012 00:00

Gründe A. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Regelung der Dienstordnung für Notarinnen un
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Annotations

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Einzelne Prozesshandlungen, zu denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine besondere Ermächtigung erforderlich ist, sind ohne sie gültig, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung im Allgemeinen erteilt oder die Prozessführung auch ohne eine solche Ermächtigung im Allgemeinen statthaft ist.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.