Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2017 - NotSt (Brfg) 1/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:240717BNOTST.BRFG.1.17.0
24.07.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats für Notarsachen des OLG Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2016 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der am 5. April 1954 in Frankfurt am Main geborene Kläger wurde 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 18. Dezember 1992 ist er als Notar für den Bezirk des OLG Frankfurt am Main mit dem Amtssitz in Birkenau bestellt.

2

Am 14. Juli 2011 beurkundete der mit dem Kläger soziierte Notar U.    zur Urkundennummer 349/11 einen Kaufvertrag hinsichtlich eines 50 %igen Miteigentumsanteils zwischen der Veräußerin J.     M.    T.       und dem Erwerber G.      J.     G.      , wobei in Bezug auf diesen Anteil ein Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen war. Die Veräußerin war befreite Vorerbin im Sinne von § 2136 BGB. Der Kaufpreis betrug 170.000 €; davon waren 100.000 € an die Veräußerin zu zahlen, im Übrigen sollte mit Darlehensrückzahlungsansprüchen des Erwerbers verrechnet werden. Aufgrund von Hindernissen beim Vollzug dieses Kaufvertrags beurkundete der Kläger mit den vorgenannten Beteiligten am 29. August 2012 einen neuen Kaufvertrag unter der Urkundenummer 91/12. Nunmehr veräußerte die Verkäuferin den hälftigen Grundstücksanteil an den Erwerber zum Preis von 185.000 €, wovon 100.000 € als bereits gezahlt galten, 50.000 € durch Verrechnung von Darlehensrückzahlungsansprüchen des Erwerbers gegen die Verkäuferin beglichen werden sollten, und ein weiterer Betrag von 35.000 € über ein Notaranderkonto zu zahlen war. Der Kläger legte ein Anderkonto an, auf das der Erwerber zunächst 35.000 € einzahlte. Bezüglich der Verrechnung des Kaufpreisanspruchs mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch verlangte das Grundbuchamt im Zuge der Abwicklung des Kaufvertrags den Nachweis der Auszahlung der Darlehensvaluta durch den Erwerber. Dieser zahlte am 21. Dezember 2012 weitere 10.000 € auf das vom Kläger geführten Anderkonto ein, die dieser laut Verwahrbuch dort mit dem Vermerk "Einzahlung Darlehensrate" führte und am 5. Februar 2013 auf mündliche Anweisung des Erwerbers an die Verkäuferin auskehrte.

3

Aufgrund des richterlichen Berichts über eine am 23. Juli 2014 durchgeführte Sonderprüfung der vom Kläger durchgeführten Verwahrgeschäfte leitete der Präsident des LG Darmstadt mit Verfügung vom 9. März 2015 ein disziplinarrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein. Mit Disziplinarverfügung vom 2. Dezember 2015 verhängte der Präsident des Landgerichts gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 1.000 €. Er stellte einen schuldhaften Verstoß gegen die Amtspflichten des Klägers als Notar fest, weil dieser entgegen § 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG Fremdgelder auf Notarkonten verwahrt habe, ohne dass das erforderliche Sicherungsbedürfnis bestanden habe. Ferner habe er eine Verwahrung vorgenommen, ohne auf die Einhaltung der Verfahrensvorschrift des § 54a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 BeurkG zu achten. Die Verwahrung sei durchgeführt und beendet worden, ohne dass es überhaupt eine Verwahranweisung gegeben habe, anstatt den Betrag dem Erwerber umgehend zurückzuerstatten.

4

Nach Zustellung der Disziplinarverfügung erhob der Kläger Widerspruch beim Präsidenten des Landgerichts Darmstadt, der diesem nicht abhalf. Mit Bescheid vom 29. April 2016 half der Präsident des Oberlandesgerichts dem Widerspruch teilweise ab. Er änderte die Disziplinarverfügung ab, hob die Anordnung einer Geldbuße auf und sprach stattdessen einen Verweis aus. Die (teilweise) Zurückweisung des Widerspruchs stützte er darauf, dass der Kläger seine Amtspflichten schuldhaft verletzt habe. Nach § 54a Abs. 4 BeurkG sei eine schriftliche Anweisung erforderlich gewesen, die aber nicht vorgelegen habe. Deshalb habe der Kläger unaufgefordert das auf dem Notaranderkonto eingegangene Geld zurücküberweisen müssen. Er habe den konkludenten Verwahrantrag des Käufers konkludent angenommen, jedoch ohne Vorliegen einer schriftlichen Verwahranweisung eine Verwahrung vorgenommen. Eine Pflichtverletzung läge aber auch vor, wenn davon auszugehen wäre, dass der Kläger einen Treuhandauftrag bzw. eine Verwahranweisung hätte ablehnen wollen oder abgelehnt habe. Denn auch dann hätte er den Betrag sogleich an den Einzahler zurücküberweisen müssen.

5

Die dagegen erhobene Anfechtungsklage vor dem Oberlandesgericht ist erfolglos geblieben. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung, um seinen Klageantrag auf Aufhebung der Disziplinarverfügung in der Gestalt des Widerspruchbescheids und auf Einstellung des Disziplinarverfahrens weiterzuverfolgen.

6

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

7

1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass nach dem eigenen Vorbringen des Klägers die Einzahlungen des weiteren Teilbetrags von 10.000 € auf das eingerichtete Anderkonto des Klägers im Dezember 2012 ohne seinen Willen und sein Zutun geschehen sei. Der Kläger habe keinen Willen gehabt, einen etwa in der zusätzlichen Einzahlung konkludent zu sehenden Verwahrantrag anzunehmen. Deshalb habe es keinen Verwahrantrag und auch keine Annahme dessen gegeben. Dementsprechend habe es auch keine schriftliche Verwahranweisung und ebenso diesbezüglich keine schriftliche Annahme durch den Kläger als Notar gegeben. Gleichwohl habe der Kläger in der Folgezeit nach der Einzahlung der 10.000 € das Geschäft so abgewickelt, als seien die Voraussetzungen des § 54a BeurkG eingehalten gewesen. Er habe insoweit auch gegenüber Dritten im Außenverhältnis mit seinem Schreiben vom 2. Januar 2013 an das Grundbuchamt den Eindruck erweckt, es läge eine formell ordnungsgemäße Verwahrung des Betrages vor. Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn der Erwerber den Kläger ermächtigt hätte, den ihm zustehenden Rückzahlungsanspruch wegen der ohne Rechtsgrund eingezahlten 10.000 € dadurch zu erfüllen, dass er den Betrag an den Veräußerer weiterleitete. Im Hinblick auf die Darlegungen des Klägers gegenüber dem Grundbuchamt gebe es jedoch keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für eine solche Vorgehensweise.

8

Die Verhängung eines Verweises sei angemessen.

9

2. Der Zulassungsgrund aus § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG und § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils - ist nur gegeben, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (Senatsbeschluss vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, NJW-RR 2016, 754 Rn. 5 mwN).

10

An diesen Grundsätzen gemessen bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger seine Amtspflichten dadurch verletzt hat, dass er nach außen den Eindruck erweckt hat, es liege wegen des auf das Notaranderkonto zusätzlich eingezahlten Betrags von 10.000 € ein Verwahrungsgeschäft vor. Er hat faktisch ein Verwahrungsgeschäft durchgeführt, ohne zuvor die Voraussetzungen des § 54a Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 4, 5 BeurkG zu wahren.

11

a) Ein Verwahrungsantrag lag vor. Nach der Darstellung des Klägers, an der zu zweifeln kein Anlass besteht, hat der Käufer 10.000 € ohne vorherige Absprache auf das Notaranderkonto gezahlt. Des Weiteren hat er am 21. Dezember 2012 dem Sozius des Klägers gegenüber telefonisch erklärt, dass er den Betrag auf das Notaranderkonto gezahlt habe und damit dem Grundbuchamt gegenüber die Auszahlung des Darlehens nachgewiesen sei. Er habe den Ärger satt, der Kläger solle dem Grundbuchamt die Belege vorlegen und mitteilen, dass die weiteren 10.000 € an die Darlehensgegnerin zusammen mit den 35.000 € ausbezahlt würden. Darin liegt der konkludente Antrag, die 10.000 € auf dem Notaranderkonto zu hinterlegen und entsprechend den Auszahlungsvoraussetzungen mit den übrigen bereits eingezahlten 35.000 € auszuzahlen. Der Verwahrungsantrag nach § 54a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BeurkG bedarf nicht der Schriftform, da § 54a Abs. 4 BeurkG dies nur für die Verwahrungsanweisung vorsieht (Renner in Armbruster/Preuß/Renner, BeurkG/DONot, 7. Aufl., § 54a BeurkG Rn. 37; Winkler, BeurkG, 18. Aufl., § 54a Rn. 45).

12

b) Wenn der Kläger sich in seinem Berufungszulassungsantrag darauf beruft, es habe keinen Verwahrungsantrag gegeben, sondern er habe lediglich die Rückzahlung des dem Erwerber zustehenden Betrags entsprechend seiner Anweisung an den Veräußerer ausgekehrt und das Oberlandesgericht hätte die Beweisaufnahme über diesen Sachverhalt nicht unterlassen dürfen, bleibt dies ohne Erfolg. Angesichts des eigenen Vortrags und der übrigen objektiv festgestellten und von ihm nicht in Zweifel gezogenen Umstände ist diese Einlassung als unbeachtlich anzusehen, ohne dass es einer Beweisaufnahme bedurfte. Vielmehr stellt sich dieser Vortrag als Schutzbehauptung des Klägers dar, mit dem er erreichen will, dass das notarielle Verfahrensrecht bei der Abwicklung der Hinterlegung für ihn nicht gelte und er sich deshalb dem Disziplinarvorwurf entziehen könnte. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Erwerber die 10.000 € auf das Notaranderkonto einzahlt, wenn er von Anfang an vorhatte, diese Summe ohne Abwicklung über das Notaranderkonto und der Einhaltung der entsprechenden Auszahlungsvoraussetzungen direkt dem Veräußerer zukommen zu lassen. Es ist gleichfalls nicht nachvollziehbar, warum der Erwerber dem Sozius des Klägers telefonisch erklärt, das Geld solle zusammen mit den bereits hinterlegten 35.000 € an den Veräußerer ausgezahlt werden, wenn er mit seinem Anruf einen ihm zustehenden Rückzahlungsanspruch hätte geltend machen wollen. Da ihm eine Rückzahlung des hinterlegten Betrags nach den Bekundungen des Klägers nicht angeboten oder angekündigt worden ist, ist auch nicht erkennbar, warum der Käufer davon habe ausgehen sollen oder können, dass ihm ein Anspruch auf Rückzahlung der 10.000 € zustehe, er diesen Geldbetrag nicht zum Gegenstand der Hinterlegung mache und er lediglich eine Zahlstelle für die Erfüllung eines ihm zustehenden Rückzahlungsanspruchs habe angeben wollen. Gegen ein solches Vorgehen spricht auch das Schreiben des Klägers an das Grundbuchamt vom 2. Januar 2013, in dem er erklärt, dass die Gesamtsumme von 45.000 € bei ihm hinterlegt sei. Damit hat der Kläger deutlich gemacht, dass auch er nicht davon ausging, dass er mit der Auszahlung der 10.000 € an den Veräußerer einen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Käufer erfüllt. Zudem hat der Kläger mit der Auszahlung des Betrags von 10.000 € abgewartet, bis die Auszahlungsvoraussetzungen im notariellen Vertrag gegeben waren. Die Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs hätte jedoch keinen weiteren Aufschub erfordert oder geduldet. Ebenso spricht gegen die Annahme der Erfüllung eines Bereicherungsanspruchs des Käufers durch den Kläger, dass er die unaufgefordert eingezahlten 10.000 € im Masse- und Verwahrungsbuch regulär eingetragen hat und auch damit deutlich gemacht hat, dass er von einer Hinterlegung ausging. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass der Kläger sich anderenfalls einen Verstoß gegen § 54b Abs. 2 Satz 3 BeurkG vorhalten lassen müsste. Danach ist für jede Verwahrungsmasse ein gesondertes Anderkonto zu führen; Sammelanderkonten sind nicht zulässig. Daraus ergibt sich das Verbot der Vermischung verschiedener Verwahrungsmassen (Hertel in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., § 54b BeurkG Rn. 13; Winkler, BeurkG, 18. Aufl., § 54b Rn. 4; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. Februar 1971 - NotSt(Brfg) 1/70, DNotZ 1972, 551, 554). Die auf dem Notaranderkonto eingegangenen 10.000 €, auf dem bereits 35.000 € verwahrt wurden, hätten nicht auf diesem Notaranderkonto bleiben können. Sie hätten auf ein anderes Geschäftskonto des Klägers umgebucht werden müssen.

13

c) Der Kläger hat den Verwahrungsantrag des Erwerbers nach eigenem Bekunden weder ausdrücklich noch konkludent mit der tatsächlichen Durchführung einer Verwahrung angenommen. Nimmt ein Notar den Treuhandantrag eines Einzahlenden nicht an, so kommt kein Verwahrungsverhältnis zustande (Winkler aaO Rn. 62).

14

Eine entgegen der Einlassung des Klägers anzunehmende Auslegung seiner Verfahrensweise als konkludente Annahmeerklärung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Kläger hätte nach § 54a Abs. 3 BNotO den Verwahrungsantrag nur annehmen dürfen, wenn die Verwahrungsanweisung den Bedürfnissen einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung und eines ordnungsgemäßen Vollzugs der Verwahrung sowie dem Sicherungsinteresse aller am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen genügt hätte. Hiervon kann bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil dem Kläger keine schriftliche Verwahrungsanweisung vorlag, in der die Mindestanforderungen nach § 54a Abs. 2 Nr. 2 BeurkG enthalten sind. Die Einhaltung der Schriftform für die Verwahrungsanweisung - deren Verletzung zwar nicht nach § 125 Abs. 1 i.V.m. § 126 BGB zur Nichtigkeit führt (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 416/04, DNotZ 2006, 56) -, gehört zu den Dienstpflichten eines Notars, deren Verletzung selbst auch disziplinarrechtlich relevant sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2014 - NotSt(Brfg) 6/14, DNotZ 2015, 224 Rn. 13). Im konkreten Fall hätte der Kläger deshalb auf eine die Mindestanforderungen enthaltene schriftliche Verwahrungsanweisung durch den Erwerber hinwirken und (im Falle der Ablehnung) sonst die bereits eingezahlten Gelder zurückzahlen müssen (Weingärtner, Das notarielle Verwahrungsgeschäft, 2. Aufl., Rn. 97; Hertel in Eymann/Vaasen aaO Rn. 52, 62; vgl. auch Renner in Ambrüster/ Preuss/Renner aaO, § 54a Rn. 99; Pelikan, notar 2015, 153, 158; OLG Celle, MittRhNot 1999, 355; Blaeschke, Praxishandbuch Notarprüfung, 2. Aufl., Rn. 1680 ff.). Es kommt hier nicht darauf an, ob in den mündlichen Erklärungen des Erwerbers gegenüber dem Sozius des Klägers eine mündliche Verwahrungsanweisung gesehen werden könnte.

15

d) Da eine Annahme des Treuhandantrags ohne Vorliegen einer schriftlichen Verwahrungsanweisung mit dem erforderlichen Mindestinhalt nicht ohne Verstoß gegen notarielle Amtspflichten möglich war, kommt auch eine Auslegung der Erklärung des Klägers gegenüber dem Grundbuchamt im Schreiben vom 2. Januar 2013 dahingehend, dass er damit konkludent den Verwahrungsantrag angenommen hat, nicht in Betracht, zumal er selbst erklärt hat, damit auch eine entsprechende Annahmeerklärung nicht habe abgeben zu wollen.

16

e) Das Berufungsgericht hat dem Kläger auch mit Recht vorgeworfen, dass er gegenüber dem Grundbuchamt erklärt hat, auch die nachträglich eingezahlten 10.000 € auf sein Notaranderkonto seien dort hinterlegt und es würden dafür die Auszahlungsvoraussetzungen nach dem Kaufvertrag gelten. Damit hat er den Anschein einer formgerechten notariellen Verwahrung hervorgerufen, obwohl er nach eigenem Bekunden den Verwahrantrag nicht angenommen hatte.

17

2. Die Sache weist auch entgegen der Auffassung des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn es im konkreten Fall auf eine Tatsachen- oder Rechtsfrage ankommt, die über den von der ersten Instanz entschiedenen Fall hinausgeht und eine Erklärung daher im Interesse der Einhaltung oder Fortbildung des Rechts auch für vergleichbare Fälle ein Interesse besteht (Senatsbeschluss vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, NJW-RR 2016, 754 m.w.N.). Der von dem Kläger darzulegende Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt aber auch voraus, dass es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einhaltung oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint (BVerfG, NVwZ-RR 2011, 963, 964; BVerwG NVwZ-RR 1991, 488). Der Kläger macht insoweit geltend, die gesamte Literatur gebe über die Frage des Umgangs mit unverlangt auf Notaranderkonto eingegangenen Geldern nichts her. Dies greift nicht durch. Vielmehr ist die Literatur einig darin - jedenfalls soweit sie sich damit befasst - dass im Falle der Ablehnung des Verwahrungsantrages keine Verwahrung zustande kommt und die eingezahlten Gelder zurückzuzahlen sind (Winkler, BeurkG, 18. Aufl., § 54a Rn. 52; Weingärtner, Das notarielle Verwahrungsgeschäft, 2. Aufl., Rn. 97; vgl. auch Renner in Armbrüster/Preuss/Renner, BeurkG/DONot, 7. Aufl., § 54a Rn. 105; vgl. Blaeschke, Praxishandbuch Notarprüfung, 2. Aufl., Rn. 17, 140). Die hier im Verfahren anstehenden Rechtsfragen gebieten nicht zur Einhaltung der Rechtseinheitlichkeit eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

18

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 78 BDG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Galke     

      

Wöstmann     

      

von Pentz

      

Müller-Eising     

      

Frank     

      

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnun

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten


(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. (2) Wird eine Diszip

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 78 Gerichtskosten


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(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2136 Befreiung des Vorerben


Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.

Bundesnotarordnung - BNotO | § 96 Anwendung der Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes; Verordnungsermächtigung


(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes entsprechend anzuwenden. Die in diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nehmen die Aufsichtsbehö

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2005 - III ZR 416/04

bei uns veröffentlicht am 28.07.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 416/04 vom 28. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BeurkG § 54a Abs. 4; BGB §§ 125, 126 a) Auf Verwahrungsanweisungen, die nach § 54a Abs. 4 BeurkG der Schriftf

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Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes entsprechend anzuwenden. Die in diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nehmen die Aufsichtsbehörden, die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde nimmt die Landesjustizverwaltung wahr.

(2) Mit der Durchführung der Ermittlungen ist eine Person zu beauftragen, die die Befähigung zum Richteramt hat. Zur Durchführung einer gerichtlichen Vernehmung gemäß § 25 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes kann das Gericht das Amtsgericht um Rechtshilfe ersuchen.

(3) Die über § 3 des Bundesdisziplinargesetzes anzuwendenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter finden keine Anwendung. Die Fristen des § 3 des Bundesdisziplinargesetzes in Verbindung mit § 116 Absatz 2 und § 117 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(4) Von der Anwendbarkeit des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes kann durch Landesgesetz abgesehen werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Aufgaben und Befugnisse durch Rechtsverordnung auf den Landesjustizverwaltungen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare regeln, sind nicht anzuwenden.

(6) In Disziplinarverfahren gegen Notare hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden.

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 416/04
vom
28. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BeurkG § 54a Abs. 4; BGB §§ 125, 126

a) Auf Verwahrungsanweisungen, die nach § 54a Abs. 4 BeurkG der Schriftform
bedürfen, sind die §§ 125, 126 BGB nicht anwendbar.

b) Im Haftpflichtprozeß hat der Notar die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens
bei der Abwicklung eines Verwahrungsgeschäfts nachzuweisen, wenn er
sich nicht auf eine schriftliche Weisung des maßgebenden Beteiligten
stützen kann und geltend macht, er habe dessen anderweit geäußerten
Willen beachtet.
BGH, Beschluß vom 28. Juli 2005 - III ZR 416/04 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2005 durch den Vorsitzenden
Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 4. Zivilsenat - vom 13. Oktober 2004 - 4 U 60/04 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Beschwerdewert: 208.607,08 €

Gründe:


Die Klägerin - vertreten durch den Sohn ihrer Schwieg ertochter - verkaufte mit einem am 25. Februar 1999 durch den beklagten Notar beurkundeten Kaufvertrag ein Grundstück mit Einfamilienhaus zu einem Kaufpreis von 480.000 DM. In § 17 des Kaufvertrags vereinbarten die Beteiligten die Hinterlegung des Kaufpreises beim Notar und erteilten ihm die Weisung, aus dem zu hinterlegenden Kaufpreis zunächst Treuhandaufträge zu erfüllen und mögliche Forderungen der Gläubiger aus den im Vertrag genannten Belastungen Zug
um Zug gegen Erteilung der Löschungsbewilligungen abzulösen und den verbleibenden Restkaufpreis an den Verkäufer auszuzahlen. Nachdem es auf Anweisung des von der Klägerin Bevollmächtigten zu einer Auszahlung von 50.000 DM an diesen gekommen war, ging dem Beklagten am 5. August 1999 ein nicht unterzeichnetes Telefax mit der Anschrift der Klägerin aus der Dominikanischen Republik zu, mit dem unter Bezugnahme auf ein Telefongespräch die beglaubigte Rücknahme der dem Sohn der Schwiegertochter erteilten Generalvollmacht sowie eine Generalvollmacht für die Schwiegertochter übermittelt wurde. In dem Telefax wurde der Beklagte angewiesen, den Verkaufserlös auf das bei einer Bank in Florida geführte Konto eines Michael L. zu überweisen. Daraufhin überwies der Beklagte einen Betrag von 408.000 DM (= 208.607,09 €) auf dieses Konto. Die Klägerin hat nach ihrer Behauptung diesen Betrag nicht erhalten. Ihre auf Schadensersatz in dieser Höhe gerichtete Klage, in der eine entsprechende Weisung geleugnet wird, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine Amtspflichtverletzung des Beklagten verneint, weil er die Auszahlung auf der Grundlage einer wirksamen Anweisung der - generalbevollmächtigten - Schwiegertochter der Klägerin vorgenommen habe. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision.

II.


Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 54 3 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Mit der Beschwerde werden keine Fragen angesprochen , die in einem Revisionsverfahren geklärt werden müßten. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage seiner Feststellungen, gegen die von der Be-
schwerde keine Rügen erhoben werden, eine Ersatzpflicht des Beklagten zu Recht verneint.
1. Nach § 54a Abs. 4 BeurkG bedürfen die Verwahrungsanweisung sowie deren Änderung, Ergänzung oder Widerruf der Schriftfo rm. Daß dem Beklagten eine mit einer Unterschrift der Klägerin oder ihrer Generalbevollmächtigten versehene Weisung vorgelegen hätte, ist nicht festgestellt. Die Beschwerde hält es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob auf das Schriftformerfordernis des § 54a Abs. 4 BeurkG die §§ 126, 125 BGB mit der Folge Anwendung finden, daß deren Mißachtung zur unheilbaren Nichtigkeit der entsprechenden Anweisung führt.
Der Beschwerde kann zwar zugegeben werden, daß zu dieser Frage in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Während wohl überwiegend darauf abgestellt wird, es handele sich bei § 54a Abs. 4 BeurkG um eine Formvorschrift des Verfahrensrechts (vgl. Renner, in: Huhn/v. Schuckmann , BeurkG, 4. Aufl., § 54a Rz. 78 f; Hertel, in: Eylmann/Vaasen, 2. Aufl., § 54a BeurkG Rn. 34 f; ders., in: Ganter/Zugehör/Hertel, Handbuch der Notarhaftung , Rn. 1614, 1616; Weimer, DNotI-Rep. 1998, 222; Heinemann, ZNotP 2002, 104), halten andere § 126 BGB jedenfalls für entsprechend anwendbar (Mihm, DNotI-Rep. 1998, 223; Winkler, BeurkG, 15. Aufl., § 54a Rn. 51; aus der Rechtsprechung vgl. LG Schwerin, ZNotP 2002, 114). Auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die durch die Novellierung in den §§ 54a ff. BeurkG insoweit nicht berührt worden ist, sind die §§ 125, 126 BGB auf das Schriftformerfordernis in § 54a BeurkG nicht anzuwenden.
Vor der Einfügung der §§ 54a bis 54e in das Beurkundu ngsgesetz (Art. 2 Nr. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotaror dnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 – BGBl. I S. 2585), das weitgehend Vorschriften zum notariellen Verfahrensrecht enthält, war das notarielle Verwahrungsverfahren - abgesehen von der Zuständigkeitsbestimmung des § 23 BNotO - nicht gesetzlich, sondern lediglich teilweise durch Verwaltungsvorschriften (§§ 11 bis 13 DONot a.F.) geregelt. Der Gesetzgeber hielt es für unzureichend, daß dem Notar ein für diesen Bereich seiner hoheitlichen Tätigkeit maßgebliches Verfahrensrecht und wesentliche Berufspflichten nur durch Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben wurden (vgl. Regierungsentwurf BT-Drucks. 13/4184 S. 37). Die Einordnung dieser Bestimmungen in das Beurkundungsgesetz verdeutlicht den sachlichen Zusammenhang mit dem notariellen Verfahrensrecht. Schon dies sowie die öffentlich-rechtliche Natur des Verwahrungsgeschäfts und der hierauf bezogenen Anweisungen sprechen gegen die Anwendung des auf privatrechtliche Vertragsverhältnisse zugeschnittenen § 126 BGB; in jedem Fall reicht die Wahrung der "prozeßrechtlichen Schriftform" aus (etwa die Übermittlung per Telefax; vgl. Hertel, in: Eylmann/Vaasen aaO Rn. 34 und § 130 Nr. 6 ZPO).
Das in § 54a Abs. 4 BeurkG geregelte Schriftformerford ernis galt bereits nach der Verwaltungsvorschrift in § 11 Abs. 2 Satz 1 DONot a.F. Der Gesetzgeber , der insoweit von einer inhaltlichen Entsprechung ausgegangen ist, hat zur Schriftform des Widerrufs einer Anweisung nach § 54c BeurkG Erwägungen der Rechtssicherheit angeführt (BT-Drucks. 13/4184 S. 38). Auch wenn das Erfordernis der Schriftlichkeit objektiv zugleich einem Beweisinteresse dient und die Prüfung der Authentizität einer Anweisung erleichtert, soweit hierfür ein Anlaß bestehen mag, bedeutet dies jedoch nicht, daß der Notar eine
mündliche Anweisung nicht befolgen dürfte. Allerdings trifft den Notar die Beweislast für die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens, wenn er sich nicht auf eine schriftlich erteilte Weisung beziehen kann. So hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 15. November 1984 - IX ZR 31/84 - DNotZ 1985, 234, 236) entschieden , daß ein Notar nachzuweisen habe, wenn er unter Berufung auf den wirklichen Willen eines Beteiligten einer schriftlichen Treuhandauflage nicht entsprochen habe. Es besteht kein Anlaß, dem Notar unter der Geltung des § 54a Abs. 4 BeurkG den Nachweis abzuschneiden, er habe sich dem Willen des maßgebenden Beteiligten entsprechend verhalten.
2. Auch die weiteren Beschwerdeangriffe sind unbegründet. Insoweit sieht der Senat von einer näheren Begründung ab (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes entsprechend anzuwenden. Die in diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nehmen die Aufsichtsbehörden, die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde nimmt die Landesjustizverwaltung wahr.

(2) Mit der Durchführung der Ermittlungen ist eine Person zu beauftragen, die die Befähigung zum Richteramt hat. Zur Durchführung einer gerichtlichen Vernehmung gemäß § 25 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes kann das Gericht das Amtsgericht um Rechtshilfe ersuchen.

(3) Die über § 3 des Bundesdisziplinargesetzes anzuwendenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter finden keine Anwendung. Die Fristen des § 3 des Bundesdisziplinargesetzes in Verbindung mit § 116 Absatz 2 und § 117 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(4) Von der Anwendbarkeit des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes kann durch Landesgesetz abgesehen werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Aufgaben und Befugnisse durch Rechtsverordnung auf den Landesjustizverwaltungen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare regeln, sind nicht anzuwenden.

(6) In Disziplinarverfahren gegen Notare hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes entsprechend anzuwenden. Die in diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nehmen die Aufsichtsbehörden, die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde nimmt die Landesjustizverwaltung wahr.

(2) Mit der Durchführung der Ermittlungen ist eine Person zu beauftragen, die die Befähigung zum Richteramt hat. Zur Durchführung einer gerichtlichen Vernehmung gemäß § 25 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes kann das Gericht das Amtsgericht um Rechtshilfe ersuchen.

(3) Die über § 3 des Bundesdisziplinargesetzes anzuwendenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter finden keine Anwendung. Die Fristen des § 3 des Bundesdisziplinargesetzes in Verbindung mit § 116 Absatz 2 und § 117 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(4) Von der Anwendbarkeit des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes kann durch Landesgesetz abgesehen werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Aufgaben und Befugnisse durch Rechtsverordnung auf den Landesjustizverwaltungen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare regeln, sind nicht anzuwenden.

(6) In Disziplinarverfahren gegen Notare hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden.

In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.