Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2007 - III ZB 79/06

bei uns veröffentlicht am04.04.2007
vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 10 O 7213/05, 10.05.2006
Oberlandesgericht Nürnberg, 8 W 1282/06, 28.06.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 79/06
vom
4. April 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist es nicht erforderlich, dass sich die für die
Festsetzung der beantragten Gebühren maßgeblichen Tatsachen ohne weitere
Erhebungen aus der Gerichtsakte ergeben oder unstreitig sind.
BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 79/06 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den Vorsitzenden
Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg, 8. Zivilsenat, vom 28. Juni 2006 - 8 W 1282/06 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.532,40 €

Gründe:


I.


1
Die Kläger beanspruchten von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 80.784,11 €. Sie erwirkten am 10. Januar 2005 einen Mahnbescheid, gegen den der Beklagte mit am 14. Januar 2005 beim Mahngericht eingegangenem Schreiben Widerspruch erhob.
2
Am 9. Februar 2005 führten die Rechtsanwälte der Parteien ein Telefongespräch , dessen Verlauf streitig ist.

3
Nach Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Nürnberg-Fürth im Juli 2005 begründeten die Kläger ihren Anspruch. Nachdem der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt hatte, nahmen sie die Klage zurück. Auf Antrag des Beklagten wurden ihnen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
4
Unter dem 24. Februar 2006 hat der Beklagte die Festsetzung der ihm zu erstattenden Kosten beantragt. Hierbei hat er unter anderem eine 1,2-fache Terminsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV-RVG angesetzt. Die Terminsgebühr beansprucht er mit der Begründung, dass die Prozessbevollmächtigten am 9. Februar 2005 eine ausführliche telefonische Besprechung der Sach- und Rechtslage mit dem Ziel einer vergleichsweisen Regelung geführt hätten. Dies haben die Kläger bestritten.
5
Der Rechtspfleger hat den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten hinsichtlich der Terminsgebühr zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.


6
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.
7
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts kann dahingestellt bleiben, ob das Telefonat zwischen den Parteivertretern auf eine Vermeidung oder Erledi- gung des Rechtsstreits gerichtet war. Die Terminsgebühr sei schon deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO nicht zu berücksichtigen, weil die für die Entstehung einer solchen Gebühr maßgeblichen Tatsachen nicht den Akten des gerichtlichen Verfahrens entnommen werden könnten und das einfach zu haltende Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit Ermittlungsaufwand belastet werden dürfe.
8
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts, das sich auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2006 (NJW 2006, 2196) bezogen hat, ist es im Verfahren nach §§ 103 ff ZPO nicht erforderlich, dass sich die für die Festsetzung der beantragten Gebühren maßgeblichen Tatsachen ohne weitere Erhebungen aus der Gerichtsakte ergeben oder unstreitig sind, wie es in der vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss 20. November 2006 entschiedenen Sache der Fall war (II ZB 6/06 - NJW-RR 2007, 286, 287, nachgehend zu OLG Stuttgart aaO). Gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO genügt zur Berücksichtigung eines Ansatzes, dass er glaubhaft gemacht ist. Hierfür ist lediglich erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen (z.B. OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Februar 2005 - 14 W 118/05 - juris Rn. 10; Marx Rpfl 1999, 157 f; vgl. auch BGHZ 156, 139, 142 f m.w.N.). Zur Glaubhaftmachung können gemäß § 294 Abs. 1 ZPO alle Beweismittel unter Einschluss der eidesstattlichen Versicherung verwendet werden. Die in § 294 Abs. 2 ZPO enthaltene Beschränkung auf präsente Nachweismittel gilt nicht in den Fällen, in denen das Gesetz die Glaubhaftmachung nicht erfordert, sondern, wie im Fall des § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO, lediglich genügen lässt (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 294 Rn. 3 a.E.). Weite- re Voraussetzungen für den Nachweis der den Kostenansatz rechtfertigenden tatsächlichen Umstände sind nicht vorgesehen. Die vom Beschwerdegericht für richtig gehaltene Beschränkung des zulässigen Nachweises auf Tatsachen, die sich ohne weitere Ermittlungen bereits aus den Gerichtsakten ergeben, findet damit im Gesetz keine Grundlage. Dem Bedürfnis nach einem zügigen Ausgleich der Verfahrenskosten tragen die Erleichterungen hinreichend Rechnung, die damit verbunden sind, dass die bloße Glaubhaftmachung des Kostenansatzes genügt.
10
Dem vom Oberlandesgericht Stuttgart für seine Auffassung herangezogenen Senatsbeschluss vom 26. September 2002 (III ZB 22/02 - NJW 2002, 3713) lässt sich Gegenteiliges nicht entnehmen. Die Sache betraf einen Sonderfall. Der Senat hat das Kostenfestsetzungsverfahren für ungeeignet gehalten , die nicht immer einfach zu beantwortende Frage zu klären, ob die teilweise Rücknahme der Klage unter gleichzeitiger Anerkennung der restlichen Klageforderung auf einem Konsens beruht, der die Voraussetzungen eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB erfüllt und eine Vergleichsgebühr auslöst. Für den Senat war dabei die weitere Überlegung maßgebend, dass die Parteien in einer derartigen Situation möglicherweise gerade deshalb von dem - an sich nahe liegenden - Abschluss eines Prozessvergleichs absehen und sich auf diese Art der Konfliktbeilegung verständigen, weil sie darauf vertrauen, von der Berechnung einer Vergleichsgebühr verschont zu bleiben. Dieses Vertrauen hielt der Senat für schützenswert. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor.
11
b) Sollte in dem neuen Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Parteivertreter am 9. Februar 2005 eine auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung abhielten, ist eine Terminsge- bühr gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 3104 VV entstanden. Für den Anfall der Terminsgebühr ist es ohne Bedeutung, dass die Unterredung nur fernmündlich geführt worden und dass es nicht zu einer gütlichen Einigung gekommen ist (BGH, Beschluss vom 20. November 2006 aaO).
Schlick Wurm Streck
Kapsa Herrmann
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 10.05.2006 - 10 O 7213/05 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28.06.2006 - 8 W 1282/06 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2007 - III ZB 79/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2007 - III ZB 79/06

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2007 - III ZB 79/06 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage


(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sach

Zivilprozessordnung - ZPO | § 103 Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag


(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. (2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges an

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2007 - III ZB 79/06 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2007 - III ZB 79/06 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2002 - III ZB 22/02

bei uns veröffentlicht am 26.09.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 22/02 vom 26. September 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 103, 104; BRAGO § 23 Die Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr im Kostenfestsetzungsverfa

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2006 - II ZB 6/06

bei uns veröffentlicht am 20.11.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 6/06 vom 20. November 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 2; RVG VV Nr. 3202, 3104 Eine Partei hat Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgebühr, wenn die tatbestandlich
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2007 - III ZB 79/06.

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2011 - IV ZB 8/11

bei uns veröffentlicht am 13.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 8/11 vom 13. Juli 2011 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt un

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2008 - VIII ZB 98/06

bei uns veröffentlicht am 20.05.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 98/06 vom 20. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel sowie

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2017 - VI ZB 43/16

bei uns veröffentlicht am 07.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 43/16 vom 7. Februar 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 1. Für die Prüfung der Frage, ob die Kostengrundentscheidung und damit

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 10. Apr. 2008 - 1 O 5/08

bei uns veröffentlicht am 10.04.2008

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 13. Dezember 2007 - 3 C 204/06 - über die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vo

Referenzen

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 6/06
vom
20. November 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG § 2; RVG VV Nr. 3202, 3104
Eine Partei hat Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgebühr, wenn die tatbestandlichen
Voraussetzungen des Gebührentatbestandes zwischen den Parteien
unstreitig sind.
BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 6/06 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten werden der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2006 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 3. November 2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 1.533,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. September 2005 festgesetzt.
Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Beschwerdewert: 787,87 €

Gründe:


1
I. Das Landgericht hat die von der Klägerin gegen den Beklagten erhobene Zahlungsklage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten fernmündlich einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den der Beklagte abgelehnt hat. Nach Rücknahme ihrer Berufung hat das Oberlandesgericht der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
2
Der Beklagte hat u. a. die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) in Höhe von 787,87 € beantragt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Festsetzung der Gebühr abgelehnt. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter.
3
II. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Zu Recht begehrt der Beklagte nach § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 3202 VV (Nr. 3104 gilt nur im ersten Rechtszug) die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr in Höhe von 787,87 €.
4
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann dahinstehen, ob überhaupt eine Terminsgebühr angefallen ist. Jedenfalls könne eine solche außergerichtlich entstandene Terminsgebühr nicht festgesetzt werden, weil sich die für die Entstehung dieser Gebühr maßgeblichen Tatsachen nicht, wie der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713) verlange, den Verfahrensakten entnehmen ließen. Müsse der Kostenbeamte im Streitfall Beweis über tatsächliche Vorgänge erheben, werde die Kostenfestsetzung erschwert und verliere ihren Charakter als Mittel zum zügigen Ausgleich von Verfahrenskosten.
5
2. Dieser rechtlichen Würdigung kann nicht gefolgt werden.
6
a) Das Oberlandesgericht hat verkannt, dass die Klägerin die für die Festsetzung der beantragten Terminsgebühr maßgeblichen Tatsachen im We- ge eines Geständnisses (§ 288 ZPO) eingeräumt hat (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 104 Rdn. 3; MünchKommZPO/Belz 2. Aufl. § 104 Rdn. 7). Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat - wie sich auch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts ergibt - ausdrücklich erklärt, mit dem Bevollmächtigten des Beklagten am 5. September 2005 eine fernmündliche Unterredung über eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits geführt zu haben. Bei dieser Sachlage kann, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, die beantragte Terminsgebühr nicht wegen der Beweisbedürftigkeit ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen unberücksichtigt bleiben.
7
b) Da es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht bedarf, kann der Senat in der Sache entscheiden und zugunsten des Beklagten die geltend gemachte 1,2-fache Terminsgebühr in Höhe von 787,87 € festsetzen.
8
Die Terminsgebühr entsteht gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 3202 VV durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Eine solche Besprechung hat stattgefunden, weil die Parteivertreter anlässlich einer - für das Entstehen der Terminsgebühr ausreichenden - fernmündlichen (Sen.Beschl. v. 3. Juli 2006 - II ZB 31/05, Umdruck S. 5, z.V.b.; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG 2. Aufl. Vorbemerkung 3 Rdn. 50; Schons in Hartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl. Vorbemerkung 3 VV Rdn. 27) Unterredung über den Abschluss eines Vergleichs verhandelt haben. Für den Anfall der Terminsgebühr ist es - was im Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts verkannt wird - ohne Bedeutung, dass es tatsächlich nicht zu einer güt- lichen Einigung gekommen ist (Schons aaO Rdn. 34; Keller in Riedel/Sußbauer, RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Rdn. 48).

Goette Kurzwelly Kraemer
Gehrlein Reichart
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 03.11.2005 - 15 O 319/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.01.2006 - 8 W 14/06 -

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 22/02
vom
26. September 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 103, 104; BRAGO § 23
Die Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren
erfordert, daß die Parteien einen als Vollstreckungstitel
tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO haben protokollieren lassen
(§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f ZPO).
BGH, Beschluß vom 26. September 2002 - III ZB 22/02 - AG Augsburg
LG Augsburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke am 26. Septem-
ber 2002

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 19. April 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 107,37

Gründe:


I.


Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 2.894,20 DM nebst Zinsen verlangt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 8. November 2001 einen entsprechenden Antrag gestellt. Die - anwaltlich nicht vertretene - Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte sich die Beklagte bereit, eine Forderung in Höhe von 2.500 DM anzuerkennen. Der Kläger erteilte sein
Einverständnis, wenn die Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits übernehme. Daraufhin erkannte die Beklagte die Klageforderung in Höhe von 2.500 DM nebst gesetzlichen Zinsen seit dem 1. Juli 2002 an. Der Kläger nahm die Klage in Höhe des überschießenden Betrages zurück und beantragte den Erlaß eines Anerkenntnisurteils. Dieses wurde antragsgemäß erlassen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt. Durch Kostenfestsetzungsbeschluß vom 17. Januar 2002 wurden die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 395,07 elehnt wurde die Festsetzung einer vom Kläger angemeldeten Vergleichsgebühr ! " # %$! & (§ 23 BRAGO) in Höhe von 210 DM (= 107,37 ' legte der Kläger sofortige Beschwerde ein. Diese wurde durch den angefochtenen Beschluß des Landgerichts zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger, zu seinen Gunsten weitere von der Be- ( ) * klagten zu erstattende 107,37 '

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Beide Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, daß die von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2001 gewählte Form einvernehmlicher Streitbeilegung (Teilanerkenntnis; Klagerücknahme hinsichtlich der Mehrforderung) keinen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung einer im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigungsfähigen anwaltlichen Vergleichsgebühr (§ 23 BRAGO) begründet hat.
1. Allerdings wird diese Frage in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt.

a) Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg vertritt die Auf- fassung, wenn die Parteien zwar keinen Prozeßvergleich geschlossen, sich aber unter Mitwirkung ihrer Bevollmächtigten dahin geeinigt hätten, daß für den Fall des Anerkenntnisses die Klage teilweise zurückgenommen werde und der Beklagte die vollen Kosten übernehme, so sei die Vergleichsgebühr angefallen (MDR 2000, 908).

b) Unter einschränkenden Voraussetzungen hält auch das Oberlandesgericht München eine Vergleichsgebühr für festsetzungsfähig: Zwar könne sie nicht bereits dann festgesetzt werden, wenn die Parteien im Termin einseitige Prozeßerklärungen abgäben (z.B. teilweise Berufungsrücknahme seitens des Beklagten und teilweise Klagerücknahme); allerdings komme die Festsetzung in Betracht, wenn der Erstattungsberechtigte glaubhaft mache, daß die Parteien sich über ein entsprechendes Vorgehen - im Wege des gegenseitigen Nachgebens - vor Gericht geeinigt hätten (AnwBl. 1996, 476).

c) Das Oberlandesgericht Frankfurt meint, in der teilweisen Klagerücknahme und im anschließenden Anerkenntnis des Restes und nachfolgenden Anerkenntnisurteil könne ein materieller Vergleich liegen, der für den mitwirkenden Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr auslöse. Im Zweifel gehörten diese Kosten aber nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, unterlägen deshalb nicht der Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils und seien deshalb nicht festsetzbar (Rpfleger 1990, 91). In ähnlichem Sinne sieht auch das Oberlandesgericht Schleswig bei Prozeßbeendigung durch teilweise Klagerücknahme und
Anerkenntnis der Restforderung grundsätzlich keinen Raum für eine Festsetzung von Vergleichsgebühren aufgrund der Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil (OLG-Report 2001, 238 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

d) Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg fordert für die Festsetzung einer Vergleichsgebühr allgemein den Abschluß eines Vergleichs: Sie könne im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann festgesetzt werden, wenn ein solcher ausdrücklich protokolliert worden sei (MDR 2002, 354). Insbesondere dieser Entscheidung hat sich das Landgericht angeschlossen; ihr ist zuzustimmen.
2. Die Festsetzung der von der unterlegenen an die obsiegende Partei zu erstattenden Kosten in dem dafür vorgesehenen Verfahren der §§ 103, 104 ZPO erfordert - schon im Interesse der Rechtssicherheit - klare, praktikable Berechnungsgrundlagen. Dies gilt auch und gerade für die zur Festsetzung angemeldeten Anwaltsgebühren. Bei einer Streitbeilegung der hier in Rede stehenden Art, bei der es nicht zur Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs kommt, sondern die durch einseitige Prozeßhandlungen der Parteien erreicht wird, liegt es oftmals nicht klar zutage, ob die gewählte Handlungsform auf einem Konsens beruht, der die Voraussetzungen eines materiellrechtlichen Vergleichs im Sinn des § 779 BGB erfüllt. Dementsprechend müßte - worauf das Oberlandesgericht Nürnberg (MDR 2002, 354) mit Recht hinweist - die Klärung dieser nicht immer einfach zu beantwortenden Rechtsfrage der Interpretation des Kostenbeamten vorbehalten bleiben, was zur Folge hätte , daß das Kostenrisiko von prozeßleitenden Entscheidungen der Parteien, die auf Rechtsgesprächen vor Gericht beruhen, letztlich im Ungewissen läge. Dies würde dem berechtigten und schutzwürdigen Interesse derjenigen Partei,
die sich zur Kostenübernahme bereit erklärt hat, zuwiderlaufen, den Umfang der sie treffenden Last zuverlässig abschätzen zu können. Dementsprechend hat auch im vorliegenden Fall die Beklagte sinngemäß eingewendet, bei ihrer Bereitschaft, die Kosten zu übernehmen, habe sie darauf vertraut, von der Belastung mit einer Vergleichsgebühr verschont zu bleiben. Andererseits geschieht der obsiegenden Partei kein Unrecht: Bei wirklich umfassender Einigung hätte es den Parteien freigestanden, den Rechtsstreit statt durch Klagerücknahme und Anerkenntnisurteil durch einen Prozeßvergleich zu beenden, bei dem Unklarheiten von vornherein ausgeschlossen gewesen wären (OLG Schleswig OLG-Report 2001, 238).
3. Danach ist im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Nürnberg (MDR 2002, 354) festzuhalten, daß die Parteien, um eine Festsetzung der Vergleichsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren zu erreichen, einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich entsprechend § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO protokollieren lassen müssen, der der Form der §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f ZPO entspricht. All dies gilt bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise auch dann, wenn im Einzelfall die Feststellung eines vertraglichen Konsenses der Parteien, der materiell-rechtlich die Begriffsmerkmale eines Vergleichs i.S.d. § 779 BGB erfüllt, ohne Schwierigkeiten möglich sein sollte. Es ist daher für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich, daß im Rechtsstreit beide Parteien die Auffassung vertreten haben, sie hätten hier einen Vergleich geschlossen.
Rinne Wurm Schlick Dörr Galke

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.