Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2008 - VIII ZB 98/06

bei uns veröffentlicht am20.05.2008
vorgehend
Landgericht Stuttgart, 22 O 225/06, 14.08.2006
Oberlandesgericht Stuttgart, 8 W 392/06, 21.09.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 98/06
vom
20. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns
und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden der Beschluss des 8.Zivilsenats des Oberl andesgerichts Stuttgart vom 21. September 2006 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 14. August 2006 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte der Klägerin über die in diesem Beschluss festgesetzten Kosten hinaus weitere 424,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juli 2006 zu erstatten hat. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 424,20 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung des Restkaufpreises für Warenlieferungen in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom 27. Juni 2006 hat der Beklagte persönlich dem Landgericht folgendes mitgeteilt: "… zwischenzeitlich habe ich die Schuld gegenüber der Fa. K. GmbH [= Klägerin] anerkannt und mit dieser eine Teilzah- lungsvereinbarung getroffen, die allerdings vorsieht, dass die Forderung tituliert wird. Da ich die Forderung nicht bestreite, sondern vielmehr anerkenne , bitte ich, aus Kostengründen den Termin vom 03.07.2006 aufzuheben und Anerkenntnis-Urteil im schriftlichen Verfahren zu erlassen."
2
Nach Telefonaten mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem Beklagten hat der Einzelrichter den vorgenannten Termin aufgehoben und verfügt, dass der Haupttermin durch ein schriftliches Vorverfahren vorbereitet werden solle. In einem Vermerk über den Inhalt der Telefonate heißt es unter anderem: "… Beide sind mit diesem Vorgehen und dem Erlass eines VU … einverstanden."
3
Durch Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO hat das Landgericht der Klage in der nach einer ersten Teilzahlung des Beklagten noch geltend gemachten Höhe von 16.611,21 € nebst Zinsen stattgegeben, den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin im Übrigen in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt.
4
Die Klägerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten unter anderem die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) nach einem Streitwert von 16.611,21 € in Höhe von 727,20 € beantragt. Zur Begründung heißt es in dem Antrag, auf Veranlassung des Beklagten habe mit diesem eine telefonische Verhandlung stattgefunden, die dazu geführt habe, dass er die Forderung mit Schreiben vom 27. Juni 2006 anerkannt und die Erledigung des Rechtsstreits durch Versäumnisurteil ermöglicht habe. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten.
5
Die Rechtspflegerin hat lediglich eine 0,5-fache Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG in Höhe von 303 € in Ansatz gebracht. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückge- wiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist auch begründet. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, dass statt der beantragten 1,2-fachen Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 727,20 € lediglich eine 0,5-fache Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG in Höhe von 303 € in Ansatz zu bringen ist.
7
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:
8
Es könne dahinstehen, ob eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG gemäß der 3. Alternative der Vorbemerkung 3.3 angefallen sei. Jedenfalls könne sie nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein. Diese bedürfe praktikabler Berechnungsgrundlagen. Die Tatsachen, die für die Entstehung einer außergerichtlichen Terminsgebühr maßgebend seien, ließen sich nicht den Akten entnehmen. Müsse der Kostenbeamte im Streitfall Beweis über tatsächliche Vorgänge erheben, die sich außerhalb des gerichtlichen Verfahrens ereignet hätten, werde die Kostenfestsetzung erschwert und verliere sie ihren Charakter als Mittel zum zügigen Ausgleich von Verfahrenskosten.
9
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
10
a) Das Beschwerdegericht hat bereits verkannt, dass eine Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) in Ansatz gebracht werden kann, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind. Das ist, wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, nicht nur dann der Fall, wenn der Gegner die maßgeblichen Tatsachen im Wege eines Geständnisses (§ 288 ZPO) eingeräumt hat (Beschluss vom 20. November 2006 – II ZB 6/06, NJW-RR 2007, 286, Tz. 6), sondern auch dann, wenn der Gegner sich zu dem den Gebührentatbestand begründenden, ihm zur Stellungnahme überreichten Vortrag nicht erklärt und dieser daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist (Beschluss vom 14. Dezember 2006 – V ZB 11/06, NJW-RR 2007, 787, Tz. 8).
11
Letzteres trifft hier zu. Die Klägerin hat zur Begründung ihres Antrags auf Festsetzung einer Terminsgebühr vorgetragen, auf Veranlassung des Beklagten habe mit diesem eine telefonische Verhandlung stattgefunden, die dazu geführt habe, dass er die Forderung mit Schreiben vom 27. Juni 2006 anerkannt und die Erledigung des Rechtsstreits durch Versäumnisurteil ermöglicht habe. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Danach ist dieser Vortrag als zugestanden anzusehen, zumal er mit dem Schreiben des Beklagten vom 27. Juni 2006 und dem oben (unter I) zitierten Inhalt des Vermerks des erstinstanzlichen Einzelrichters in Einklang steht.
12
b) Angesichts dessen kommt es hier nicht mehr darauf an, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts eine Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO selbst dann festgesetzt werden kann, wenn sich die dafür maßgeblichen Tatsachen nicht ohne weiteres aus der Gerichtsakte ergeben oder streitig sind (Beschluss vom 27. Februar 2007 – XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858, Tz. 6; Beschluss vom 4. April 2007 – III ZB 79/06, NJW 2007, 2493, Tz. 9; Beschluss vom 10. Mai 2007 – VII ZB 110/06, NJW 2007, 2859, Tz. 8 f.).
13
3. Der angefochtene Beschluss stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Das Beschwerdegericht hat – von sei- nem Standpunkt aus folgerichtig – offen gelassen, ob hier eine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3, Nr. 3104 VV entstanden ist. Das ist indessen zu bejahen.
14
Nach der zitierten Regelung entsteht eine Terminsgebühr, wenn der Rechtsanwalt, auch ohne Beteiligung des Gerichts, an einer Besprechung mitwirkt , die auf die Vermeidung oder Erledigung des gerichtlichen Verfahrens gerichtet ist. Diese Voraussetzungen sind hier nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin durch das Telefongespräch ihres Prozessbevollmächtigten mit dem Beklagten, das zu der Erledigung des Rechtsstreits durch das Versäumnisurteil des Landgerichts geführt hat, erfüllt. Dass die Besprechung telefonisch erfolgt ist, reicht aus (BGH, Beschluss vom 20. November 2006, aaO, Tz. 8 m.w.N.). Das Gespräch war auch gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006, aaO, Tz. 14 m.w.N.), wie sich aus der hierdurch herbeigeführten Erledigung des Rechtsstreits ergibt. Dem Ansatz der Terminsgebühr steht schließlich nicht entgegen, dass der nicht anwaltlich vertretene Beklagte die Sache vor dem Landgericht wegen des dort bestehenden Anwaltszwangs (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht selbst hätte erörtern können, weil der betreffende Gebührentatbestand lediglich auf einer Seite die Mitwirkung eines Anwalts erfordert (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006, aaO, Tz. 12).

III.

15
Nach alledem ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Da es gemäß den vorstehenden Ausführungen weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Rechtspflegerin zugunsten der Kläge- rin die geltend gemachte 1,2-fache Terminsgebühr in voller Höhe in Ansatz bringen. Ball Wiechers Hermanns Dr. Hessel Dr. Achilles
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 14.08.2006 - 22 O 225/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.09.2006 - 8 W 392/06 -

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

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(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

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(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

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(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Zivilprozessordnung - ZPO | § 288 Gerichtliches Geständnis


(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind. (

Zivilprozessordnung - ZPO | § 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten


(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständ

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Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss

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(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 6/06
vom
20. November 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG § 2; RVG VV Nr. 3202, 3104
Eine Partei hat Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgebühr, wenn die tatbestandlichen
Voraussetzungen des Gebührentatbestandes zwischen den Parteien
unstreitig sind.
BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 6/06 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten werden der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2006 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 3. November 2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 1.533,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. September 2005 festgesetzt.
Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Beschwerdewert: 787,87 €

Gründe:


1
I. Das Landgericht hat die von der Klägerin gegen den Beklagten erhobene Zahlungsklage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten fernmündlich einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den der Beklagte abgelehnt hat. Nach Rücknahme ihrer Berufung hat das Oberlandesgericht der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
2
Der Beklagte hat u. a. die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) in Höhe von 787,87 € beantragt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Festsetzung der Gebühr abgelehnt. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter.
3
II. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Zu Recht begehrt der Beklagte nach § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 3202 VV (Nr. 3104 gilt nur im ersten Rechtszug) die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr in Höhe von 787,87 €.
4
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann dahinstehen, ob überhaupt eine Terminsgebühr angefallen ist. Jedenfalls könne eine solche außergerichtlich entstandene Terminsgebühr nicht festgesetzt werden, weil sich die für die Entstehung dieser Gebühr maßgeblichen Tatsachen nicht, wie der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713) verlange, den Verfahrensakten entnehmen ließen. Müsse der Kostenbeamte im Streitfall Beweis über tatsächliche Vorgänge erheben, werde die Kostenfestsetzung erschwert und verliere ihren Charakter als Mittel zum zügigen Ausgleich von Verfahrenskosten.
5
2. Dieser rechtlichen Würdigung kann nicht gefolgt werden.
6
a) Das Oberlandesgericht hat verkannt, dass die Klägerin die für die Festsetzung der beantragten Terminsgebühr maßgeblichen Tatsachen im We- ge eines Geständnisses (§ 288 ZPO) eingeräumt hat (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 104 Rdn. 3; MünchKommZPO/Belz 2. Aufl. § 104 Rdn. 7). Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat - wie sich auch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts ergibt - ausdrücklich erklärt, mit dem Bevollmächtigten des Beklagten am 5. September 2005 eine fernmündliche Unterredung über eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits geführt zu haben. Bei dieser Sachlage kann, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, die beantragte Terminsgebühr nicht wegen der Beweisbedürftigkeit ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen unberücksichtigt bleiben.
7
b) Da es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht bedarf, kann der Senat in der Sache entscheiden und zugunsten des Beklagten die geltend gemachte 1,2-fache Terminsgebühr in Höhe von 787,87 € festsetzen.
8
Die Terminsgebühr entsteht gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 3202 VV durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Eine solche Besprechung hat stattgefunden, weil die Parteivertreter anlässlich einer - für das Entstehen der Terminsgebühr ausreichenden - fernmündlichen (Sen.Beschl. v. 3. Juli 2006 - II ZB 31/05, Umdruck S. 5, z.V.b.; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG 2. Aufl. Vorbemerkung 3 Rdn. 50; Schons in Hartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl. Vorbemerkung 3 VV Rdn. 27) Unterredung über den Abschluss eines Vergleichs verhandelt haben. Für den Anfall der Terminsgebühr ist es - was im Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts verkannt wird - ohne Bedeutung, dass es tatsächlich nicht zu einer güt- lichen Einigung gekommen ist (Schons aaO Rdn. 34; Keller in Riedel/Sußbauer, RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Rdn. 48).

Goette Kurzwelly Kraemer
Gehrlein Reichart
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 03.11.2005 - 15 O 319/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.01.2006 - 8 W 14/06 -

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 11/06
vom
14. Dezember 2006
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Dezember 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 459,59 €.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin hat gegen den Beklagten vor dem Landgericht Klage auf Zahlung rückständiger Renten, auf deren künftige Zahlung sowie auf Lieferung und Übereignung von Brennholz erhoben.
2
In einem am Tage vor dem Verhandlungstermin eingereichten Schriftsatz hat sie mitgeteilt, die Parteien hätten sich dahin geeinigt, dass der Beklagte die Zahlungsanträge anerkenne und die Klägerin den Anspruch auf Lieferung des Brennholzes nicht weiter verfolge. Die Abrede solle so umgesetzt werden, dass die Klägerin den Antrag auf Lieferung des Holzes zurücknehme und wegen der Zahlungsanträge den Erlass eines Versäumnisurteils beantrage.
3
In dem Termin ist die Klägerin entsprechend vorgegangen und hat gegen den nicht erschienenen Beklagten ein Versäumnisurteil erwirkt.
4
In dem Kostenfestsetzungsantrag hat sie u.a. unter Hinweis auf ein durch ihren Rechtsanwalt am Tage vor dem Termin mit dem Beklagten geführtes Telefongespräch eine 1,2 Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 in Ansatz gebracht. Die Rechtspflegerin hat stattdessen eine 0,5 Terminsgebühr nach RVGVV Nr. 3105 als entstanden anerkannt und festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss ist ohne Erfolg geblieben.
5
Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Festsetzung einer Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 weiter.

II.

6
1. Das Beschwerdegericht meint, es könne dahinstehen, ob entsprechend der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses eine Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 angefallen sei. Eine solche Gebühr könne jedenfalls nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein. Das Kostenfestsetzungsverfahren bedürfe praktikabler Berechnungsgrundlagen. Die Tatsachen, die für die Entstehung einer außergerichtlichen Terminsgebühr entscheidend seien, ließen sich den Akten des gerichtlichen Verfahrens jedoch nicht entnehmen. Die Kostenfestsetzung würde durch die Einbeziehung solcher Gebühren erschwert und verlöre ihren Charakter als Mittel zum zügigen Ausgleich von Verfahrenskosten.
7
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8
Der Bundesgerichtshof hat nach der Zulassung der Rechtsbeschwerde entschieden, dass eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden kann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind (BGH, Beschl. v. 20. November 2006, II ZB 6/06, Umdr. S. 4 – zur Veröffentlichung bestimmt). Das gilt dann, wenn der Gegner sich selbst über solche Verhandlungen erklärt und damit die maßgeblichen Tatsachen im Wege eines Geständnisses (§ 288 ZPO) eingeräumt hat (BGH, aaO). Ebenso ist zu entscheiden, wenn – wie hier - der Gegner sich zu dem den Gebührentatbestand begründenden, ihm zur Stellungnahme überreichten Vortrag nicht erklärt und dieser daher gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist.
9
Das Gebot, unstreitiges Parteivorbringen zu berücksichtigen, folgt bereits daraus, dass die Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO den Verfahrensgrundsätzen der Zivilprozessordnung unterliegt (Baronin von König, RPflgStud 2006, 73, 76), was die Anwendung von § 138 Abs. 3 ZPO einschließt (Musielak/ Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 104 Rdn. 18). Die Möglichkeit, die Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz bringen zu können, entspricht zudem der von dem Gesetzgeber mit der Ausweitung der Terminsgebühr auf außergerichtliche Besprechungen verfolgten Absicht , in jeder Phase des Verfahrens anwaltliche Tätigkeiten zu fördern und zu honorieren, die zu einer der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Rechtsstreits beitragen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.2005, III ZB 42/05, NJW 2006, 157, 158). Dem Rechtsanwalt sollte erspart bleiben, allein aus gebührenrechtlichen Interessen einen gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, um eine Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr auszulösen (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn die Erstattung der Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren von einem nur durch die Gerichtsakte zu führenden Nachweis der Voraussetzungen des Gebührentatbestandes abhinge, was in der Regel nur durch die Protokollierung der Erörterung in einem gerichtlichen Termin erreicht werden könnte (Madert/Müller-Rabe, NJW 2006, 1927, 1932).
10
3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Das Beschwerdegericht hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – nicht geprüft, ob die Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses entstanden ist. Das ist indes zu bejahen.
11
Diese Terminsgebühr entsteht für den Anwalt schon durch seine Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, die auf Vermeidung oder Erledigung des Rechtsstreits gerichtet sind (BGH, Beschl. v. 3. Juli 2006, II ZB 31/05, NJW-RR 2006, 1507). Nach dem unstreitigen Vorbringen ist hier am Tage vor dem Gerichtstermin zwischen den Parteien die Erledigung des anhängigen Rechtsstreits erörtert worden. Das Ergebnis der Besprechung ist für das Entstehen der Gebühr ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2006, II ZB 6/06, aaO).
12
Der Ansatz einer 1,2 Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 für eine außergerichtliche Besprechung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der nicht anwaltlich vertretene Beklagte vor dem Landgericht wegen des dort bestehenden Anwaltszwangs (§ 78 Satz 1 ZPO) die Sache nicht selbst hätte vertreten und mit der Klägerin erörtern können. Für das Entstehen der Gebühr für eine außergerichtliche Besprechung ist dies nicht ausschlaggebend, was sich schon daran zeigt, dass die Gebühr auch allein durch die Mitwirkung eines Anwalts an einer unmittelbar zwischen den Parteien geführten Besprechung entsteht (Göttlich/Mümmler/Reberg/Xanke, RVG, Terminsgebühr, Anm. 3.2).
13
4. Der angefochtene Beschuss hat daher keinen Bestand. Die Sache ist indes nicht zur Endentscheidung reif und daher an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
14
Eine Gebühr ist nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur zu erstatten, wenn die den Gebührentatbestand verwirklichende Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Auch die Bestimmung in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts von dem unterlegenen Gegner stets zu erstatten sind, entbindet im Kostenfestsetzungsverfahren nicht von der Prüfung, ob die die Gebühr auslösende Handlung des beauftragten Rechtsanwaltes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder –verteidigung notwendig war (BGH, Beschl. v. 17. Dezember 2002, X ZB 27/02, NJW 2003, 1324; 1325; OLG München JurBüro 1973, 64; OLG Saarbrücken JurBüro 1993, 296; OLG Karlsruhe JurBüro 1995, 88; MünchKommZPO/Belz, 2. Aufl., § 91 Rdn. 24; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 91 Rdn. 11; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 133). Nicht zu erstatten sind die Gebühren für solche Maßnahmen, die nicht der Förderung des Prozesserfolges dienten und nur in Kenntnis der gesetzlichen Erstattungspflicht des in der Hauptsache unterlegenen Prozessgegners vorgenommen wurden (vgl. Stein/Jonas/Bork, aaO, Rdn. 48, 49).
15
Hier liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Besprechung mit dem Beklagten nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Ansprüche der Klägerin gedient haben, sondern allein im Gebühreninteresse des Rechtsanwalts in Erwartung der Erstattungspflicht des Beklagten vorgenommen worden sein könnte. Dafür spricht, dass alle eingeklagten Ansprüche sich aus einer notariellen Urkunde ergaben, in der Klageschrift als einziger Grund für die gerichtliche Geltendmachung vorgetragen worden ist, dass wegen unregelmäßiger und nicht angepasster Rentenzahlungen eine Titulierung aus der Urkunde er- folgen solle und der Beklagte die Ansprüche – jedenfalls nach Aktenlage – auch nicht bestritten hat. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, wie das Telefonat mit dem Beklagten einer Förderung der Interessen der Klägerin hätte dienlich sein können und warum der angesichts der Passivität des Beklagten nahe liegende Weg einer kostengünstigen Titulierung sämtlicher mit der Klage verfolgten Ansprüche durch ein Versäumnisurteil nicht beschritten wurde.
16
Vor einer abschließenden Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr muss den Parteien jedoch noch Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben werden.

III.

17
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 3 ZPO. Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 16.11.2005 - 4 O 254/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.12.2005 - 8 W 586/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 38/05
vom
27. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
RVG § 2; RVG VV Nr. 3202, 3104, Vorbem. 3 Abs. 3
Für die Entstehung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 i.V. mit Vorbemerkung
3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses reicht es aus, wenn bestimmte
Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung in mehreren Parallelverfahren
abgeklärt und/oder unterschiedliche Vorstellungen der Prozessparteien über die
Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht
werden.
BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und den Richter Dr. Grüneberg
am 27. Februar 2007

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 2005 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 4. August 2005 - 9 O 524/03 - dahingehend abgeändert, dass die Beklagte den Klägern über die in diesem Beschluss festgesetzten Kosten hinaus weitere 787,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Mai 2005 zu erstatten hat.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 787,87 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit einer Terminsgebühr.
2
Die Kläger haben für das Berufungsverfahren die Festsetzung einer Terminsgebühr von 787,87 € zuzüglich Zinsen gemäß Nr. 3202 i.V. mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, im Folgenden: RVG VV) beantragt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, vor der Berufungsrücknahme durch die Beklagte habe ihr Prozessbevollmächtigter, der außer ihnen eine größere Anzahl weiterer Fondsgesellschafter vertreten habe, mit einem Mitarbeiter der beklagten Sparkasse telefonisch die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Erledigung sämtlicher Verfahren unter Bildung verschiedener Fallgruppen erörtert. Die Gespräche hätten letztlich zur Rücknahme der Berufung durch die Beklagte geführt.
3
Landgericht Das hat die Festsetzung der Terminsgebühr abgelehnt. Die sofortige Beschwerde der Kläger hatte keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung über die Erledigung des anhängigen Verfahrens sei zwar grundsätzlich nach §§ 103, 104 ZPO festsetzungsfähig. Die restriktiv zu interpretierenden Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr lägen aber nicht vor. Eine gebührenrelevante Besprechung könne nicht schon bei einem beiläufigen und pauschalen Vorgespräch über eine mögliche Verfahrenserledigung bejaht werden, sondern setze eine für die angestrebte Erledigung des konkreten Rechtsstreits (möglicherweise) entscheidende Unterredung voraus. Das von den Klägern angeführte Telefongespräch erfülle diese Voraussetzungen ausgehend von der auszugsweise wiedergegebenen Aktennotiz nicht. Vielmehr habe es sich danach nur um ein allgemeines Sondierungsgespräch zur Vorbereitung späterer eventueller Vergleichsverhandlungen für sämtliche Parallelverfahren ohne hinreichend konkreten Bezug zur Klage der Kläger gehandelt.

II.


4
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Festsetzung weiterer 787,87 € zugunsten der Kläger gemäß Nr. 3202, 7008 i.V. mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG VV.
5
1. Das Beschwerdegericht hat die von den Klägern beanspruchte Terminsgebühr zu Recht nach §§ 103, 104 ZPO als festsetzungsfähig angesehen (siehe BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06, Umdruck S. 4 f. Tz. 8 f. und vom 20. November 2006 - II ZB 6/06, Umdruck S. 4, Tz. 6; Hansens JurBüro 2004, 249, 250; Mayer, in: Mayer/ Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2. Aufl. Vorbem. 3 Rdn. 54). Die in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zum Teil vertretene Gegenmeinung (vgl. OLG Jena AGS 2005, 516 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 2006, 932 und NJW 2006, 2196) überzeugt nicht.
6
aa) Nach §§ 103, 104 ZPO sind grundsätzlich alle von der unterliegenden Partei gemäß § 91 Abs. 1 und 2 ZPO zu tragenden Kosten des Rechtsstreits festsetzungsfähig (vgl. MünchKommZPO/Belz, 2. Aufl. § 103 Rdn. 34; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. § 103 Rdn. 6). Dazu zählt auch die Gebühr für die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des gerichtlichen Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechung, die einen ausreichenden Bezug zu dem jeweiligen Rechtsstreit aufweist. Der Einwand, die Voraussetzungen einer derartigen Gebühr ließen sich in der Praxis häufig nicht zuverlässig feststellen, greift nicht. Dass das formalisierte Kostenfestsetzungsverfahren im Interesse der Rechtssicherheit klarer und praktikabler Berechungsgrundlagen bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2002 - III ZR 22/02, NJW 2002, 3713 und vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523, 1524), bedeutet nicht, dass Kosten, die nicht ohne weiteres anhand der Gerichtsakten oder anderer Urkunden feststellbar sind, nicht festsetzungsfähig sind. Wie sich aus § 104 Abs. 2 ZPO ergibt, reicht für die Berücksichtigung einer prozessbezogenen Kostenposition deren Glaubhaftmachung aus, wobei sich der Rechtspfleger sämtlicher Beweismittel des § 294 Abs. 1 ZPO bedienen kann und muss (vgl. MünchKommZPO/Belz, aaO § 104 Rdn. 11; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 104 Rdn. 3 f.). Folgerichtig werden z.B. durch die Terminswahrnehmung entstandene Reisekosten oder Verdienstausfälle der betroffenen Partei allgemein als festsetzungsfähig angesehen (vgl. MünchKommZPO/Belz, aaO § 91 Rdn. 23; Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 91 Rdn. 13 "Reisekosten", "Zeitversäumnis"

).


7
bb) Zwar hat der Bundesgerichtshof für die gerichtliche Festsetzung einer Vergleichs- oder Einigungsgebühr aus Gründen der Rechtssi- cherheit und Praktikabilität einen gerichtlich protokollierten Vergleich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gefordert (BGH, Beschlüsse vom 26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713 f. und vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523, 1524). Im Unterschied dazu bedarf es für die Feststellung, ob die Voraussetzungen einer Terminsgebühr im konkreten Streitfall vorliegen, aber in aller Regel nicht der Klärung schwieriger materiell-rechtlicher Fragen. Eine Parallele lässt sich daher entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ziehen.
8
cc) Diese Betrachtungsweise entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Mit der Anerkennung der Terminsgebühr soll das ernsthafte Bemühen des Prozessbevollmächtigten um einen Abschluss des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts honoriert und damit zugleich die außergerichtliche Streitbeilegung - auch zur Entlastung der Gerichte - gefördert werden (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 148, 209). Dieser Zielsetzung widerspräche es, wenn der Anwalt dazu veranlasst würde, entweder einen gerichtlichen Termin anzustreben, um damit eine Festsetzung der Terminsgebühr gemäß §§ 103 ff. ZPO sicherzustellen, oder ein eigenes gerichtliches Verfahren über seinen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch durchzuführen.
9
2. Indessen hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft zu hohe Anforderungen an die Voraussetzungen der Terminsgebühr gestellt.
10
a) Zwar wird die Gebühr nicht schon durch ein allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung ausgelöst. Vielmehr muss es sich gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG VV um eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung handeln. Gerade bei komplexen Sachverhalten und/oder mehreren Parallelverfahren kann es aber nach Sinn und Zweck der Vorschrift ausreichen, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung abgeklärt und/oder unterschiedliche Vorstellungen über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden (vgl. OLG Nürnberg OLGReport 2006, 536 f.; OVG Hamburg NJW 2006, 1543 f.; MüllerRabe , in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 17. Aufl. Vorbem. 3 VV Rdn. 97; Hansens RVGReport 2005, 434; Mayer, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2. Aufl. Vorbem. 3 Rdn. 50). Dabei reicht es aus, wenn sich der Gesprächspartner an einer außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits interessiert zeigt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 9/06, Umdruck S. 4 f., juris Tz. 7 f.; OLG Nürnberg OLGReport 2006, 536 f.; Bischof, in: Bischof/Jungbauer/PodlechTrappmann , Kompaktkommentar RVG Teil 3 Nr. 3.3.3 (3) bis (5); MüllerRabe , in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 17. Aufl. Vorbem. 3 VV Rdn. 92; Hergenröder AGS 2006, 106, 108). Dass der Gesetzgeber in erster Linie nur erfolgreiche außergerichtliche Verhandlungen der Parteien honorieren wollte, ist dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. BTDrucks. 15/1971, S. 148, 209) nicht zu entnehmen.
11
b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht - wie die Kläger zu Recht geltend machen - das Entstehen einer Terminsgebühr zu Unrecht verneint. Nach der Aktennotiz des Klägervertreters hat er in dem Telefonat mit dem Mitarbeiter der Beklagten u.a. Möglichkeiten der Beendigung der anhängigen Berufungsverfahren einge- hend erörtert, zu denen auch das Verfahren der Kläger zählte. Hierbei wurde von dem Mitarbeiter der Beklagten die Rücknahme sämtlicher Berufungen sowie - nach Einholung eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses - die Unterbreitung konkreter Vergleichsvorschläge binnen zweier Wochen in Aussicht gestellt. Danach hat sich der Klägervertreter in einer Besprechung mit dem Prozessgegner ernsthaft um eine außergerichtliche Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG VV bemüht.

III.


12
Beschluss Der des Beschwerdegerichts war danach aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbs. ZPO). Da es keiner weiteren Feststellungen bedurfte, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO).
Nobbe Müller Joeres Mayen Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 04.08.2005 - 9 O 524/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.12.2005 - 15 W 55/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 79/06
vom
4. April 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist es nicht erforderlich, dass sich die für die
Festsetzung der beantragten Gebühren maßgeblichen Tatsachen ohne weitere
Erhebungen aus der Gerichtsakte ergeben oder unstreitig sind.
BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 79/06 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den Vorsitzenden
Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg, 8. Zivilsenat, vom 28. Juni 2006 - 8 W 1282/06 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.532,40 €

Gründe:


I.


1
Die Kläger beanspruchten von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 80.784,11 €. Sie erwirkten am 10. Januar 2005 einen Mahnbescheid, gegen den der Beklagte mit am 14. Januar 2005 beim Mahngericht eingegangenem Schreiben Widerspruch erhob.
2
Am 9. Februar 2005 führten die Rechtsanwälte der Parteien ein Telefongespräch , dessen Verlauf streitig ist.

3
Nach Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Nürnberg-Fürth im Juli 2005 begründeten die Kläger ihren Anspruch. Nachdem der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt hatte, nahmen sie die Klage zurück. Auf Antrag des Beklagten wurden ihnen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
4
Unter dem 24. Februar 2006 hat der Beklagte die Festsetzung der ihm zu erstattenden Kosten beantragt. Hierbei hat er unter anderem eine 1,2-fache Terminsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV-RVG angesetzt. Die Terminsgebühr beansprucht er mit der Begründung, dass die Prozessbevollmächtigten am 9. Februar 2005 eine ausführliche telefonische Besprechung der Sach- und Rechtslage mit dem Ziel einer vergleichsweisen Regelung geführt hätten. Dies haben die Kläger bestritten.
5
Der Rechtspfleger hat den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten hinsichtlich der Terminsgebühr zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.


6
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.
7
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts kann dahingestellt bleiben, ob das Telefonat zwischen den Parteivertretern auf eine Vermeidung oder Erledi- gung des Rechtsstreits gerichtet war. Die Terminsgebühr sei schon deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO nicht zu berücksichtigen, weil die für die Entstehung einer solchen Gebühr maßgeblichen Tatsachen nicht den Akten des gerichtlichen Verfahrens entnommen werden könnten und das einfach zu haltende Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit Ermittlungsaufwand belastet werden dürfe.
8
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts, das sich auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2006 (NJW 2006, 2196) bezogen hat, ist es im Verfahren nach §§ 103 ff ZPO nicht erforderlich, dass sich die für die Festsetzung der beantragten Gebühren maßgeblichen Tatsachen ohne weitere Erhebungen aus der Gerichtsakte ergeben oder unstreitig sind, wie es in der vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss 20. November 2006 entschiedenen Sache der Fall war (II ZB 6/06 - NJW-RR 2007, 286, 287, nachgehend zu OLG Stuttgart aaO). Gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO genügt zur Berücksichtigung eines Ansatzes, dass er glaubhaft gemacht ist. Hierfür ist lediglich erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen (z.B. OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Februar 2005 - 14 W 118/05 - juris Rn. 10; Marx Rpfl 1999, 157 f; vgl. auch BGHZ 156, 139, 142 f m.w.N.). Zur Glaubhaftmachung können gemäß § 294 Abs. 1 ZPO alle Beweismittel unter Einschluss der eidesstattlichen Versicherung verwendet werden. Die in § 294 Abs. 2 ZPO enthaltene Beschränkung auf präsente Nachweismittel gilt nicht in den Fällen, in denen das Gesetz die Glaubhaftmachung nicht erfordert, sondern, wie im Fall des § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO, lediglich genügen lässt (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 294 Rn. 3 a.E.). Weite- re Voraussetzungen für den Nachweis der den Kostenansatz rechtfertigenden tatsächlichen Umstände sind nicht vorgesehen. Die vom Beschwerdegericht für richtig gehaltene Beschränkung des zulässigen Nachweises auf Tatsachen, die sich ohne weitere Ermittlungen bereits aus den Gerichtsakten ergeben, findet damit im Gesetz keine Grundlage. Dem Bedürfnis nach einem zügigen Ausgleich der Verfahrenskosten tragen die Erleichterungen hinreichend Rechnung, die damit verbunden sind, dass die bloße Glaubhaftmachung des Kostenansatzes genügt.
10
Dem vom Oberlandesgericht Stuttgart für seine Auffassung herangezogenen Senatsbeschluss vom 26. September 2002 (III ZB 22/02 - NJW 2002, 3713) lässt sich Gegenteiliges nicht entnehmen. Die Sache betraf einen Sonderfall. Der Senat hat das Kostenfestsetzungsverfahren für ungeeignet gehalten , die nicht immer einfach zu beantwortende Frage zu klären, ob die teilweise Rücknahme der Klage unter gleichzeitiger Anerkennung der restlichen Klageforderung auf einem Konsens beruht, der die Voraussetzungen eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB erfüllt und eine Vergleichsgebühr auslöst. Für den Senat war dabei die weitere Überlegung maßgebend, dass die Parteien in einer derartigen Situation möglicherweise gerade deshalb von dem - an sich nahe liegenden - Abschluss eines Prozessvergleichs absehen und sich auf diese Art der Konfliktbeilegung verständigen, weil sie darauf vertrauen, von der Berechnung einer Vergleichsgebühr verschont zu bleiben. Dieses Vertrauen hielt der Senat für schützenswert. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor.
11
b) Sollte in dem neuen Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Parteivertreter am 9. Februar 2005 eine auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung abhielten, ist eine Terminsge- bühr gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 3104 VV entstanden. Für den Anfall der Terminsgebühr ist es ohne Bedeutung, dass die Unterredung nur fernmündlich geführt worden und dass es nicht zu einer gütlichen Einigung gekommen ist (BGH, Beschluss vom 20. November 2006 aaO).
Schlick Wurm Streck
Kapsa Herrmann
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 10.05.2006 - 10 O 7213/05 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28.06.2006 - 8 W 1282/06 -

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.