Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2011 - IV ZB 8/11

bei uns veröffentlicht am13.07.2011
vorgehend
Amtsgericht Köpenick, 4 C 106/10, 29.11.2010
Landgericht Berlin, 82 T 11/11, 04.03.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 8/11
vom
13. Juli 2011
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 13. Juli 2011

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 4. März 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Wert: 559,83 €

Gründe:


1
I. Die Beklagte begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Klägerin unter anderem den Ansatz einer 0,65 Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG, einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG und einer Auslagenpauschale nebst anteiliger Mehrwertsteuer für die Terminvertretung vor dem Amtsgericht durch einen Unterbevollmächtigten. Der Rechtsstreit um eine Krankentagegeldforderung ist in diesem Termin durch Vergleich beendet worden.
2
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat diese lediglich in der Kostennote des Hauptbevollmächtigten eingestellten Kosten mangels Vorlage einer eigenen Kostennote des Unterbevollmächtigten an die Be- klagte abgesetzt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Festsetzungsbegehren weiter.
3
II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft; an ihre Zulassung ist der Senat gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden. Sie ist auch im Übrigen zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.
4
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:
5
Die Beklagte habe nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht , dass ihr diese Anwaltskosten angefallen seien.
6
Die Tätigkeit eines Terminvertreters könne auf unterschiedlichen Vertragsgrundlagen beruhen. Werde er im Namen des Prozessbevollmächtigten tätig, richte sich sein Vergütungsanspruch ohne Bindung an die Gebührenregelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nach der internen Vereinbarung mit dem Prozessbevollmächtigten. Nur wenn er von der Partei selbst beauftragt werde, stehe ihm ein Anspruch auf die gesetzliche Vergütung zu. Der Schriftsatz, mit dem sich der Unterbevollmächtigte gemeldet habe, lasse beide Vertretungsmöglichkeiten zu. Daher bedürfe es der besonderen Darlegung und Glaubhaftmachung in einer den Formerfordernissen des § 10 RVG genügenden Kostenrechnung , dass für seine Tätigkeit die Gebühren nach dem RVG nebst Auslagen tatsächlich angefallen seien. Eine solche Kostenberechnung habe die Beklagte trotz Einforderung der Rechtspflegerin nicht vorgelegt. Dass die Beklagte die ihr von ihrem Prozessbevollmächtigten in Rechnung ge- stellte Gesamtvergütung gezahlt habe, besage nichts darüber, dass die gesetzliche Vergütung eines Terminvertreters überhaupt angefallen sei.
7
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines berücksichtigungsfähigen Kostenansatzes gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht überspannt.
8
a) Zutreffend legt es im Ansatz zugrunde, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG für einen Terminvertreter nur anfallen, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt (BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98, NJW 2001, 753 f. m.N.). Das stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Frage.
9
b) Rechtsfehlerfrei stellt das Beschwerdegericht ferner fest, dass sich der Gebührenanfall nicht aus den Akten ergibt. Der Schriftsatz, mit dem der Terminvertreter seine Untervollmacht angezeigt und die Terminvertretung angekündigt hat, lässt beide Vertretungsmöglichkeiten zu. Seine Vergütung entweder durch die Partei nach dem RVG oder durch den Prozessbevollmächtigten aufgrund interner Vereinbarung mit ihm ist danach unklar. Auch das zieht die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel.
10
c) Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen zur Glaubhaftmachung die Vorlage einer Kostenberechnung allein des Prozessbevollmächtigten mit Einstellung der für den Terminvertreter angesetzten Gebühren und Auslagen nicht haben ausreichen lassen. Für die Glaubhaftmachung eines Kostenansatzes reicht zwar im Interesse eines zügigen Ausgleichs der Verfahrenskosten, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen (BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 79/06, NJW 2007, 2493). Gemäß § 10 RVG kann ein Rechtsanwalt seine Vergütung aber nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern und damit zugleich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte den tatsächlichen Anfall der berechneten gesetzlichen Gebühren und Auslagen glaubhaft machen. Das hätte hier die Abrechnung des Terminvertreters selbst gegenüber der Beklagten erfordert; die Berechnung des Prozessbevollmächtigten, der nicht Gläubiger dieser Forderung ist, reicht dafür nicht.
11
Ohne Erfolg hält die Rechtsbeschwerde dem entgegen, dass einer anwaltlichen Versicherung jedenfalls dann ein gewisser Indizwert beizumessen sei, wenn die Kosten im Verhältnis zum Prozessstoff angemessen erscheinen. Haupt- und Unterbevollmächtigter haben hier eine entsprechende anwaltliche Versicherung nicht vorgelegt. Die Prozessbevollmächtigten haben auf die Verfügung der Rechtspflegerin im Gegenteil die Auffassung vertreten, dass es nicht darum gehe, "ob und gegebenenfalls welche Vereinbarungen zwischen uns und unserer Unterbevollmächtigten bestehen". Es fehlt mithin an jeglichen Angaben, wie das Terminvertretungsverhältnis ausgestaltet worden ist. Der Kostenrechnung des Prozessbevollmächtigten ist daher über die bloße Einstellung von Gebühren und Auslagen für den Unterbevollmächtigten eine auch nur konkludente anwaltliche Versicherung, der Terminvertreter sei durch die Partei und nicht durch den Prozessbevollmächtigten beauftragt worden , mit einer auch nur "gewissen" Indizwirkung nicht zu entnehmen.
12
Die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Rechtsprechung zur anwaltlichen Versicherung nach § 104 Abs. 2 Satz 2 ZPO für nicht als Pauschsatz geltend gemachte Postgebühren (OLG München MDR 1982, 760; VGH Baden-Württemberg JurBüro 1990, 1001) ist nicht einschlägig. Gleiches gilt für die von der Rechtsbeschwerde vermisste Auseinandersetzung mit hilfsweise geltend gemachten Reisekosten.
Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 29.11.2010- 4 C 106/10 -
LG Berlin, Entscheidung vom 04.03.2011 - 82 T 11/11 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 10 Berechnung


(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig. (2) In der Berechnung sin

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Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2007 - III ZB 79/06

bei uns veröffentlicht am 04.04.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 79/06 vom 4. April 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 104 Im Kostenfestsetzungsverfahren ist es nicht erforderlich, dass sich die für die Festsetzung der beantragte

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2000 - I ZR 122/98

bei uns veröffentlicht am 29.06.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 122/98 Verkündet am: 29. Juni 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 122/98 Verkündet am:
29. Juni 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Gebührenvereinbarung
UWG § 1; BRAO § 49b; BRAGO § 53
Erteilt der Prozeßbevollmächtigte einem Terminsvertreter im eigenen Namen den
Auftrag zur Terminswahrnehmung, so ist dieser im Regelfall Erfüllungsgehilfe des
Prozeßbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen. Die Entschädigungspflicht
richtet sich ohne Bindung an die Gebührenregelung des § 53 BRAGO nach
der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozeßbevoll-
mächtigten. Ein Verstoß gegen § 49b BRAO ist nicht gegeben, wenn der Terminsvertreter
weniger als die in § 53 BRAGO vorgesehenen Gebühren erhält.
BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98 - OLG Naumburg
LG Halle
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Raebel

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. April 1998 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist bei dem Amtsgericht Emmerich und dem Landgericht Kleve als Rechtsanwalt zugelassen. Er betreibt zusammen mit einem in Halle/ Saale tätigen Rechtsanwalt eine überörtliche Sozietät. Der Beklagte ist ebenfalls Rechtsanwalt; er ist zugelassen bei dem Amtsgericht Gotha, dem Landgericht Erfurt und dem Oberlandesgericht Thüringen. Anfang 1997 beauftragte der Beklagte den Kläger und seinen Sozius mit der Wahrnehmung eines Termins vor dem Amtsgericht Halle. In dem Auftragsschreiben heißt es u.a.:
"Sehr geehrte Herren Kollegen, in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf das mit Ihnen geführte Telefonat vom 24.01.1997 und bedanken uns für die Bereitschaft, den Termin vor dem Amtsgericht Halle/Saalkreis am 06.02.1997, 10.30 Uhr, Zimmer 203, für uns in Untervollmacht wahrzunehmen. ... Im übrigen gehen wir davon aus, daß nur die tatsächlich festsetzbaren Kosten intern abgerechnet werden. Soweit Unterbevollmächtigten- bzw. Korrespondenzanwaltskosten nicht in voller Höhe bzw. in Höhe evtl. fiktiver Parteiauslagen gegen die Gegenseite festgesetzt werden können, so können diese vereinbarungsgemäß auch nicht gegenüber unserer Mandantschaft in Rechnung gestellt werden. ...”
Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte vereinbare zugunsten seiner Mandanten - wettbewerbswidrig - niedrigere als die nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zwingend vorgesehenen Gebühren. Der Kläger hat beantragt, dem Beklagten zu untersagen, Rechtsanwälte damit zu beauftragen, seine Mandanten vor Gericht in Untervollmachts- und Korrespondenzangelegenheiten unter Aufteilung der Gebühren ohne Einschluß der Gebühren für Unterbevollmächtigte bzw. Korrespondenzanwälte zu vertreten. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat sich darauf berufen, es liege eine zulässige Vereinbarung einer Gebührenteilung vor. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus § 1 UWG verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Annahme eines Sittenverstoßes nach § 1 UWG, weil es in der Anwaltschaft nicht unüblich sei, zu gleichen oder ähnlichen Bedingungen, wie den in dem Auftragsschreiben an den Kläger und seinen Sozius genannten, einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Terminsvertretung zu beauftragen. Dies könne aber offen bleiben, weil die vereinbarte Teilung der Gebühren nicht gegen § 49b BRAO verstoße. Es handele sich um eine sogenannte unechte Gebührenteilung. Davon sei auszugehen, wenn der beauftragte Rechtsanwalt in seinem Interesse die interne Mitarbeit eines anderen Rechtsanwalts honoriere oder der Prozeßbevollmächtigte an der Wahrnehmung eines Termins gehindert sei. Die unechte Gebührenteilung unterfalle nicht dem Verbot des § 49b BRAO.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG zu. 1. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Annahme eines Sittenverstoßes i. S. von § 1 UWG mit der Begründung, in der deutschen Anwaltschaft sei es nicht unüblich, zu gleichen oder ähnlichen Bedingungen, wie vom Beklagten vorgenommen, einen anderen Rechtsanwalt mit der Terminswahrnehmung zu beauftragen, nicht durchgreifen. Zu Recht verweist die Revision darauf, daß allein die Diskussion über derartige Gebührenabsprachen in der Fachliteratur nicht den Schluß zuläßt, sie seien üblich. Zudem sind Übungen des Verkehrs nur beachtlich, wenn sie nicht gesetzeswidrig sind (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1981 - I ZR 198/79, GRUR 1982, 242, 244 = WRP 1982, 270 - Anforderungsscheck für Barauszahlungen; Köhler /Piper, UWG, Vor § 13 UWG Rdn. 87; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche , 7. Aufl., Kap. 19 Rdn. 4). Damit kommt es entscheidend auf die Frage an, ob in dem Verhalten des Beklagten ein Verstoß gegen § 49b BRAO liegt. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , daß die vereinbarte Gebührenteilung mit § 49b BRAO in Einklang steht. Nach dieser Bestimmung ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vorsieht, soweit diese nichts anderes bestimmt (§ 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO). Für die Vermittlung von Aufträgen dürfen - auch im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt - finanzielle Vorteile nicht gewährt werden (§ 49b
Abs. 3 Satz 1 BRAO). Zulässig ist es jedoch, eine über § 52 BRAGO hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren (§ 49b Abs. 3 Satz 2 BRAO) oder, sofern mehrere beauftragte Rechtsanwälte einen Auftrag gemeinsam bearbeiten, die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander zu teilen (§ 49b Abs. 3 Satz 5 BRAO).
a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer nach § 49b Abs. 3 Satz 2 oder Satz 5 BRAO zulässigen Vereinbarung einer Gebührenteilung verneint. Dies greift die Revision als für sie günstig auch nicht an.
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , wonach keine Gebührenunterschreitung nach § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO vorliegt. aa) Aufgrund der Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt, dem die Partei oder mit deren Einverständnis der Prozeßbevollmächtigte nur für die mündliche Verhandlung die Vertretung oder die Ausführung der Parteirechte übertragen hat, neben der Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr eine halbe Prozeßgebühr. Sofern nicht die Partei den Rechtsanwalt selbst beauftragt, muß sie ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden sein, daß der Prozeßbevollmächtigte einen Rechtsanwalt als Vertreter auf ihre Kosten mit der Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung beauftragt. Dabei wird der Fall eines stillschweigenden Einverständnisses der Partei häufig anzunehmen sein, wenn sie in einem Amtsgerichtsprozeß einen an ihrem Wohnsitz ansässigen Rechtsanwalt zum Prozeßbevollmächtigten bestellt, der Rechtsstreit aber bei einem weit entfernten Amtsgericht anhängig ist (vgl.
Gerold/Schmidt/v. Eicken, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 13. Aufl., § 33 Rdn. 35). bb) Erteilt dagegen der Prozeßbevollmächtigte einem Terminsvertreter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so ist dieser im Regelfall Erfüllungsgehilfe des Prozeßbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen (vgl. OLG Hamm, AnwBl. 1978, 182, 183; Riedel/Sußbauer/Keller, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 8. Aufl., § 53 Rdn. 5, § 33 Rdn. 27; Gerold/Schmidt/v. Eicken aaO § 33 Rdn. 36). Zwischen der Partei und dem Terminsvertreter wird kein Vertragsverhältnis begründet. Die Entschädigungspflicht richtet sich vielmehr nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozeßbevollmächtigten (vgl. OLG Hamm AnwBl. 1978, 182, 183; Gerold/Schmidt/v. Eicken aaO § 33 Rdn. 36), der für die Ansprüche des Terminsvertreters in diesem Fall auch einzustehen hat. Bei dieser Art der Beauftragung eines Terminsvertreters, bei der der Prozeßbevollmächtigte die in seinem Interesse liegende Mitarbeit eines weiteren Rechtsanwalts honoriert, ist kein Verstoß gegen § 49b BRAO gegeben (vgl. Kleine-Cosack, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., § 49b Rdn. 13; Henssler/Prütting/Dittmann, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 49b Rdn. 25). Diese Bestimmung ist eingeführt worden, um den Preiswettbewerb um Mandate und die mittelbare Vereinbarung von Erfolgshonoraren in gerichtlichen Verfahren zu verhindern (vgl. Begr. z. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/4993, S. 31). Diese Gefahr besteht bei der Beauftragung eines Terminsvertreters durch den Prozeßbevollmächtigten im eigenen Namen nicht. Der Prozeßbevollmächtigte , der einen anderen Rechtsanwalt als Terminsvertreter einschaltet , erspart gegenüber einer eigenen Terminswahrnehmung für seine Partei nur die Kosten der Geschäftsreise nach § 28 BRAGO. Unter das Verbot der Ge-
bührenunterschreitung fallen zwar auch Auslagen (§ 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO). Eine Gebührenunterschreitung liegt gleichwohl nicht vor, weil der Rechtsanwalt nur tatsächlich angefallene Auslagen in Rechnung stellen kann (vgl. Henssler/ Prütting/Dittmann aaO § 49b Rdn. 10), woran es vorliegend fehlt. Der Ansatz ersparter Reisekosten bis zur Höhe zusätzlicher Gebühren nach § 33 Abs. 3, § 53 BRAGO scheidet ebenfalls aus. Ohne Einverständnis der Partei mit der Vertretung in der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen der § 33 Abs. 3, § 53 BRAGO nicht vor. Auch die mittelbare Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist nicht gegeben. Zur Kostenerstattung kann die obsiegende Prozeßpartei nur die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts anmelden. Weitergehende Gebühren durch die Einschaltung eines zweiten Rechtsanwalts als Terminsvertreter oder ersparte Reisekosten können nicht bei der Kostenerstattung geltend gemacht werden. cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte den Kläger und seinen Sozius ausschließlich im eigenen Interesse und nicht im Interesse der Partei mit der Terminswahrnehmung beauftragt hat. Das Berufungsgericht hat dies aus der Vereinbarung der Parteien vom 24. und 28. Januar 1997 gefolgert. Diese tatrichterliche Würdigung ist im Revisionsrechtszug nur beschränkt daraufhin überprüfbar , ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder sie auf Verfahrensfehlern beruht. Da die Auslegung durch den Tatrichter vertretbar erscheint, ist sie für das Revisionsgericht bindend (vgl. BGH, Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967; Urt. v. 18.9.1997 - I ZR 71/95, GRUR 1998, 471, 472 = WRP 1998, 164 - Modenschau im Sal-
vatorkeller). Der Hinweis der Revision auf möglicherweise nicht festsetzbare Unterbevollmächtigten- bzw. Korrespondenzanwaltskosten in der Vereinbarung der Parteien von Januar 1997 führt nicht zwangsläufig - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - zu einer vom Wortlaut des Auftragsschreibens des Beklagten abweichenden Auslegung. III. Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher Raebel

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 79/06
vom
4. April 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist es nicht erforderlich, dass sich die für die
Festsetzung der beantragten Gebühren maßgeblichen Tatsachen ohne weitere
Erhebungen aus der Gerichtsakte ergeben oder unstreitig sind.
BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 79/06 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den Vorsitzenden
Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg, 8. Zivilsenat, vom 28. Juni 2006 - 8 W 1282/06 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.532,40 €

Gründe:


I.


1
Die Kläger beanspruchten von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 80.784,11 €. Sie erwirkten am 10. Januar 2005 einen Mahnbescheid, gegen den der Beklagte mit am 14. Januar 2005 beim Mahngericht eingegangenem Schreiben Widerspruch erhob.
2
Am 9. Februar 2005 führten die Rechtsanwälte der Parteien ein Telefongespräch , dessen Verlauf streitig ist.

3
Nach Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Nürnberg-Fürth im Juli 2005 begründeten die Kläger ihren Anspruch. Nachdem der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt hatte, nahmen sie die Klage zurück. Auf Antrag des Beklagten wurden ihnen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
4
Unter dem 24. Februar 2006 hat der Beklagte die Festsetzung der ihm zu erstattenden Kosten beantragt. Hierbei hat er unter anderem eine 1,2-fache Terminsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV-RVG angesetzt. Die Terminsgebühr beansprucht er mit der Begründung, dass die Prozessbevollmächtigten am 9. Februar 2005 eine ausführliche telefonische Besprechung der Sach- und Rechtslage mit dem Ziel einer vergleichsweisen Regelung geführt hätten. Dies haben die Kläger bestritten.
5
Der Rechtspfleger hat den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten hinsichtlich der Terminsgebühr zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.


6
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.
7
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts kann dahingestellt bleiben, ob das Telefonat zwischen den Parteivertretern auf eine Vermeidung oder Erledi- gung des Rechtsstreits gerichtet war. Die Terminsgebühr sei schon deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO nicht zu berücksichtigen, weil die für die Entstehung einer solchen Gebühr maßgeblichen Tatsachen nicht den Akten des gerichtlichen Verfahrens entnommen werden könnten und das einfach zu haltende Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit Ermittlungsaufwand belastet werden dürfe.
8
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts, das sich auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2006 (NJW 2006, 2196) bezogen hat, ist es im Verfahren nach §§ 103 ff ZPO nicht erforderlich, dass sich die für die Festsetzung der beantragten Gebühren maßgeblichen Tatsachen ohne weitere Erhebungen aus der Gerichtsakte ergeben oder unstreitig sind, wie es in der vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss 20. November 2006 entschiedenen Sache der Fall war (II ZB 6/06 - NJW-RR 2007, 286, 287, nachgehend zu OLG Stuttgart aaO). Gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO genügt zur Berücksichtigung eines Ansatzes, dass er glaubhaft gemacht ist. Hierfür ist lediglich erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen (z.B. OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Februar 2005 - 14 W 118/05 - juris Rn. 10; Marx Rpfl 1999, 157 f; vgl. auch BGHZ 156, 139, 142 f m.w.N.). Zur Glaubhaftmachung können gemäß § 294 Abs. 1 ZPO alle Beweismittel unter Einschluss der eidesstattlichen Versicherung verwendet werden. Die in § 294 Abs. 2 ZPO enthaltene Beschränkung auf präsente Nachweismittel gilt nicht in den Fällen, in denen das Gesetz die Glaubhaftmachung nicht erfordert, sondern, wie im Fall des § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO, lediglich genügen lässt (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 294 Rn. 3 a.E.). Weite- re Voraussetzungen für den Nachweis der den Kostenansatz rechtfertigenden tatsächlichen Umstände sind nicht vorgesehen. Die vom Beschwerdegericht für richtig gehaltene Beschränkung des zulässigen Nachweises auf Tatsachen, die sich ohne weitere Ermittlungen bereits aus den Gerichtsakten ergeben, findet damit im Gesetz keine Grundlage. Dem Bedürfnis nach einem zügigen Ausgleich der Verfahrenskosten tragen die Erleichterungen hinreichend Rechnung, die damit verbunden sind, dass die bloße Glaubhaftmachung des Kostenansatzes genügt.
10
Dem vom Oberlandesgericht Stuttgart für seine Auffassung herangezogenen Senatsbeschluss vom 26. September 2002 (III ZB 22/02 - NJW 2002, 3713) lässt sich Gegenteiliges nicht entnehmen. Die Sache betraf einen Sonderfall. Der Senat hat das Kostenfestsetzungsverfahren für ungeeignet gehalten , die nicht immer einfach zu beantwortende Frage zu klären, ob die teilweise Rücknahme der Klage unter gleichzeitiger Anerkennung der restlichen Klageforderung auf einem Konsens beruht, der die Voraussetzungen eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB erfüllt und eine Vergleichsgebühr auslöst. Für den Senat war dabei die weitere Überlegung maßgebend, dass die Parteien in einer derartigen Situation möglicherweise gerade deshalb von dem - an sich nahe liegenden - Abschluss eines Prozessvergleichs absehen und sich auf diese Art der Konfliktbeilegung verständigen, weil sie darauf vertrauen, von der Berechnung einer Vergleichsgebühr verschont zu bleiben. Dieses Vertrauen hielt der Senat für schützenswert. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor.
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b) Sollte in dem neuen Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Parteivertreter am 9. Februar 2005 eine auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung abhielten, ist eine Terminsge- bühr gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 3104 VV entstanden. Für den Anfall der Terminsgebühr ist es ohne Bedeutung, dass die Unterredung nur fernmündlich geführt worden und dass es nicht zu einer gütlichen Einigung gekommen ist (BGH, Beschluss vom 20. November 2006 aaO).
Schlick Wurm Streck
Kapsa Herrmann
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 10.05.2006 - 10 O 7213/05 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28.06.2006 - 8 W 1282/06 -

(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.