Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2016 - II ZR 364/13

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:280616BIIZR364.13.0
bei uns veröffentlicht am28.06.2016
vorgehend
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 4 O 1531/12, 15.01.2013
Oberlandesgericht Oldenburg, 11 U 21/13, 20.09.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 364/13
vom
28. Juni 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat der Insolvenzverwalter nach übereinstimmend erklärter Erledigung der Hauptsache
die Kosten eines im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 180 Abs. 2
InsO aufgenommenen Rechtsstreits zu tragen, sind die von ihm zu erstattenden Kosten
des Beschwerdeverfahrens einheitlich als Masseverbindlichkeit zu behandeln
(Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 312/04, ZIP 2006,
2132 Rn. 13 f.; Beschluss vom 20. März 2008 - IX ZB 68/06, juris Rn. 4; Urteil vom
29. Mai 2008 - IX ZR 45/07, ZIP 2008, 1441 Rn. 29; Beschluss vom 2. März 2011
- IV ZR 18/10, juris Rn. 5 f.), während der Kostenerstattungsanspruch des Gegners
für die Vorinstanzen nur als Insolvenzforderung besteht.
BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 - II ZR 364/13 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
ECLI:DE:BGH:2016:280616BIIZR364.13.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:
Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. Hinsichtlich der übrigen Kosten des Rechtsstreits bleibt es bei der Kostenentscheidung im Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. September 2013.

Gründe:

1
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Januar 2016 die Hauptsache für erledigt erklärt und der Beklagte dem nicht innerhalb der gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetzten Frist widersprochen hat, war über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a ZPO). Danach hat der Beklagte die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - als Masseverbindlichkeit - zu tragen. Hinsichtlich der Kosten der Vorinstanzen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts; die daraus folgenden Erstattungsansprüche des Klägers sind Insolvenzforderungen.
2
1. Der Kläger hat das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners und ursprünglichen Beschwerdeführers gemäß § 240 ZPO unterbrochene Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 5. Februar 2015 gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter wirksam aufgenommen , nachdem dieser die vom Berufungsgericht zugesprochene und zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung vorläufig bestritten hatte.
3
Ist in einem Insolvenzverfahren eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es gemäß § 179 Abs. 1 InsO dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. Ein Bestreiten im Sinne von § 179 Abs. 1 InsO liegt auch dann vor, wenn der Insolvenzverwalter die Forderung - wie hier - nur vorläufig bestreitet (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 160/04, ZIP 2006, 576 Rn. 8). War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung gemäß § 180 Abs. 2 InsO durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben. Zwar obliegt es gemäß § 179 Abs. 2 InsO dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen, wenn für eine Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt. Unterlässt er dies - wie im vorliegenden Fall -, ist aber auch der Gläubiger der Forderung zur Aufnahme befugt (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 7 mwN).
4
Die Aufnahme des Rechtsstreits ist auch möglich, wenn der Rechtsstreit bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits in der Revisionsinstanz anhängig war; dies gilt auch im Fall einer in der Revisionsinstanz anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 8; Beschluss vom 6. März 2013 - III ZR 261/12, NZI 2013, 396 Rn. 8; Urteil vom 21. Mai 2015 - III ZR 384/12, ZIP 2015, 1500 Rn. 14).
5
2. Die Erledigung der Hauptsache kann in der Rechtsmittelinstanz, auch noch während des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde, erklärt werden. Da durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien der Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Vorinstanzen, gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands durch Beschluss zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZR 262/08, ZIP 2013, 1691 Rn. 10 mwN).
6
Der Beklagte hat danach die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen , da nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keinen Erfolg gehabt und der Beklagte das mit einer Revision anzustrebende Ziel einer vollständigen Klageabweisung schon deshalb nicht erreicht hätte. Die Beschwerde wäre ohne das erledigende Ereignis zurückzuweisen gewesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
7
Eine andere, dem Beklagten günstige, Kostenentscheidung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte durch das nur vorläufige Bestreiten der Forderung möglicherweise noch keine hinreichende Veranlassung zur Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits gemäß § 180 Abs. 2 InsO gegeben hatte und die Forderung nach der Aufnahme des Rechtsstreits zur Insolvenztabelle festgestellt und damit dem Begehren des Klägers entsprochen hat. Der Grundgedanke des § 93 ZPO kann zwar auch im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO herangezogen werden (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 160/04, ZIP 2006, 576 Rn. 9). Der Insolvenzverwalter kann ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge nach § 93 ZPO jedoch nicht mehr abgeben , wenn der Schuldner diese Möglichkeit zuvor durch sein (für den Insolvenzverwalter nicht anfechtbares) prozessuales Verhalten bereits verloren hatte (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 312/04, ZIP 2006, 2132 Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. März 2009 - VI ZB 14/08, juris Rn. 5; K. Schmidt/Jungmann, InsO, 19. Aufl., § 179 Rn. 7; a.M. Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 180 Rn. 22). So verhält es sich im Streitfall; die (nicht anfechtbare) Prozessführung des Schuldners, der der Klage über mehrere Instanzen entgegengetreten ist, schließt ein sofortiges Anerkenntnis des Beklagten aus.
8
Da die Beschwerde erfolglos geblieben wäre, entsprach es außerdem billigem Ermessen, es für die Kosten der Vorinstanzen bei der in korrekter Anwendung von § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO getroffenen Kostenentscheidung des Berufungsgerichts zu belassen.
9
3. Die danach von dem Beklagten zu tragenden Kosten des Beschwerdeverfahrens stellen sich - worüber in der Kostengrundentscheidung zu befinden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 312/04, ZIP 2006, 2132 Rn. 11) - insgesamt als Masseverbindlichkeit dar.
10
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht im Falle der Fortsetzung eines unterbrochenen Rechtsstreits nach § 180 Abs. 2 InsO bei Unterliegen des Insolvenzverwalters ein einheitlicher Kostenerstattungsan- spruch. Eine Trennung nach Zeitabschnitten erfolgt innerhalb derselben Instanz nicht, so dass der Gläubiger seine Kosten insgesamt als Masseforderung geltend machen kann (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 312/04, ZIP 2006, 2132 Rn. 13 f.; Beschluss vom 20. März 2008 - IX ZB 68/06, juris Rn. 4; Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 45/07, ZIP 2008, 1441 Rn. 29; Beschluss vom 2. März 2011 - IV ZR 18/10, juris Rn. 5 f.; s.a. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 160/04, ZIP 2006, 576 Rn. 15; a.A.MünchKomm InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 85 Rn. 20; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 180 Rn. 43 ff. mwN). Aus § 86 Abs. 2 InsO ergibt sich kein anderes Ergebnis (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 312/04, ZIP 2006, 2132 Rn. 12).
11
Demgegenüber bestehen die Kostenerstattungsansprüche des Klägers für die Vorinstanzen nur als Insolvenzforderung. Die durch den Widerspruch des Beklagten gegen die Feststellung zur Insolvenztabelle veranlasste Aufnahme des Verfahrens hatte auf die Kosten der Vorinstanzen keinen Einfluss. Eine instanzübergreifend einheitliche Behandlung des Kostenerstattungsanspruchs als Masseverbindlichkeit ist jedenfalls im Streitfall, in dem der Rechtstreit erst während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unterbrochen wurde, nicht geboten. Die Kosten der Vorinstanz werden nicht zu Masseverbindlichkeiten aufgewertet, wenn der Insolvenzverwalter den Prozess erst in der Rechtsmittelinstanz fortführt (HK-InsO/Kayser, 8. Aufl., § 85 Rn. 60).
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 15.01.2013 - 4 O 1531/12 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.09.2013 - 11 U 21/13 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2016 - II ZR 364/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2016 - II ZR 364/13

Anwälte

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Urteil erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2016 - II ZR 364/13.

1 Artikel zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2016 - II ZR 364/13.

Insolvenzrecht: Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens als Masseverbindlichkeit

11.08.2016

Hat der Insolvenzverwalter die Kosten eines im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aufgenommenen Rechtsstreits zu tragen, sind die zu Kosten des Beschwerdeverfahrens als Masseverbindlichkeit zu behandeln.
Insolvenzrecht

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2016 - II ZR 364/13 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis


Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Insolvenzordnung - InsO | § 179 Streitige Forderungen


(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. (2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbar

Insolvenzordnung - InsO | § 180 Zuständigkeit für die Feststellung


(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit de

Insolvenzordnung - InsO | § 86 Aufnahme bestimmter Passivprozesse


(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen: 1. die Aussonderung eines Gegenstands aus

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2016 - II ZR 364/13 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2016 - II ZR 364/13 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2012 - III ZR 204/12

bei uns veröffentlicht am 31.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 204/12 vom 31. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 240, 250, 303; InsO §§ 179, 180 a) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Recht

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2009 - VI ZB 14/08

bei uns veröffentlicht am 17.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 14/08 vom 17. März 2009 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und di

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2013 - III ZR 261/12

bei uns veröffentlicht am 06.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 261/12 vom 6. März 2013 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschloss

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2008 - IX ZB 68/06

bei uns veröffentlicht am 20.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 68/06 vom 20. März 2008 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 20. März 2008 bes

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. März 2011 - IV ZR 18/10

bei uns veröffentlicht am 02.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 18/10 vom 2. März 2011 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2006 - IX ZB 312/04

bei uns veröffentlicht am 28.09.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 312/04 vom 28. September 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, §§ 179, 180 Abs. 2; ZPO § 93 Zur Verteilung der Kosten in einem Verfahren auf Festst

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Mai 2015 - III ZR 384/12

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 384/12 Verkündet am: 21. Mai 2015 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 24

Referenzen

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

7
a) Ist - wie hier - in einem Insolvenzverfahren eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es gemäß § 179 Abs. 1 InsO dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung gemäß § 180 Abs. 2 InsO durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben. Zwar obliegt es gemäß § 179 Abs. 2 InsO dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen, wenn für eine Forderung - wie hier - ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt. Es ist aber auch der Gläubiger der Forderung zur Aufnahme befugt, wenn - wie bisher vorliegend - der Bestreitende seinen Widerspruch nicht verfolgt (vgl. zu § 146 KO: BGH, Urteil vom 29. Juni 1998 - II ZR 353/97, NJW 1998, 3121, 3122; zu §§ 179, 180 InsO: MünchKomm InsO/Schumacher, 2. Aufl., § 179 Rn. 43 mwN; Graf-Schlicker in Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl., § 179 Rn. 13; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 240 Rn. 13).
8
b) Die Aufnahme des Rechtsstreits ist auch möglich, wenn der Rechtsstreit zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Revisionsinstanz anhängig war. Dies gilt auch für den Fall einer in der Revisionsinstanz anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde (Senat aaO Rn. 8 mwN).
14
a) Die Aufnahme des Rechtsstreits nach § 180 Abs. 2 InsO durch den Gläubiger der Forderung ist auch möglich, wenn der Rechtsstreit zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Revisionsinstanz anhängig war (Senat , Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 8 mwN; BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - IX ZR 265/03, BGHR InsO § 180 Abs. 2 - Aufnahme 1). Der Umstand, dass das Revisionsgericht in Konstellationen der vorliegenden Art in der Sache nicht abschließend entscheiden kann, sondern das Berufungsurteil aufheben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückverweisen muss, führt - entgegen der Auffassung der Revision - zu keiner anderen Sichtweise. Es handelt sich um einen für das Revisionsverfahren typischen Verfahrensausgang (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO), der zu einer Überprüfung der Anwendung des § 180 Abs. 2 InsO im Revisionsverfahren keine Veranlassung gibt.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

9
bb) Nach zutreffender Auffassung wird der durch die Insolvenzeröffnung unterbrochene Prozess in der Lage aufgenommen, in der sich dieser befindet (vgl. Gerhardt, in Gottwald Insolvenzrechtshandbuch 3. Aufl. § 32 Rn. 26; Lüke, in Kübler/Prütting, InsO § 85 Rn. 57; MünchKomm-InsO/Ott, § 80 Rn. 84; Wittkowski , in Nerlich/Römermann, InsO § 85 Rn. 18, 22). Der Insolvenzverwalter muss deshalb die vorherige Prozessführung des Schuldners, einschließlich eventueller Anerkenntnisse, Verzichte, Geständnisse und Fristversäumnisse gegen sich gelten lassen, sofern er nicht im Einzelfall solche Rechtshandlungen gemäß §§ 129 ff InsO wegen objektiver Gläubigerbenachteiligung anfechten kann. Andererseits steht es dem Insolvenzverwalter frei, sämtliche dem Schuldner bei Eintritt der Unterbrechung noch zustehende Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen (vgl. Gerhardt, in Insolvenzrechtshandbuch aaO; MünchKomm-InsO/Ott, aaO). Daraus ergibt sich, dass der Insolvenzverwalter auch die prozessualen Wirkungen der Klageerwiderungsschrift gegen sich gelten lassen muss, es sei denn, in ihr läge eine anfechtbare Rechtshandlung. Dies ist hier nicht der Fall.
5
2. Zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Beschwerdegerichts in der Sache. Es trifft zwar zu, dass der Insolvenzverwalter, der einen bereits gegen den Schuldner anhängigen Rechtsstreit aufnimmt, grundsätzlich noch mit der Rechtsfolge aus § 93 ZPO anerkennen kann, aber die bisherige Prozessführung des Schuldners gegen sich gelten lassen muss mit der Folge, dass ihm die Wirkung des § 93 ZPO nicht zugute kommt, wenn schon der Schuldner nicht mehr mit den Wirkungen des § 93 ZPO hätte anerkennen können (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 312/04 - NJW-RR 2007, 397 f.). Richtig ist auch, dass Streit darüber besteht, ob ein Anerkenntnis mit der Wirkung des § 93 ZPO noch möglich ist, wenn der Schuldner in einem dem Streitverfahren vorangehenden Mahnverfahren unbeschränkt Widerspruch eingelegt hat. Dies wird teilweise bejaht (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 93 Rn. 9; Zöller/Vollkommer, 27. Aufl., § 91a Rn. 58 "Mahnverfahren" und § 694 Rn. 1; Fischer, MDR 2001, 1336, jeweils m.w.N.), während zunehmend die Auffassung vertreten wird, eine Anwendung des § 93 ZPO komme nur in Betracht, wenn der Widerspruch auf die Kosten beschränkt wurde (OLG Schleswig, MDR 2006, 228 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 67. Aufl., § 93 Rn. 46; MünchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 93 Rn. 29; Musielak/Wolst, 6. Aufl., § 93 Rn. 23; Sonnentag, MDR 2006, 188 ff., jeweils m.w.N. auch zur abweichenden Meinung).

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

9
bb) Nach zutreffender Auffassung wird der durch die Insolvenzeröffnung unterbrochene Prozess in der Lage aufgenommen, in der sich dieser befindet (vgl. Gerhardt, in Gottwald Insolvenzrechtshandbuch 3. Aufl. § 32 Rn. 26; Lüke, in Kübler/Prütting, InsO § 85 Rn. 57; MünchKomm-InsO/Ott, § 80 Rn. 84; Wittkowski , in Nerlich/Römermann, InsO § 85 Rn. 18, 22). Der Insolvenzverwalter muss deshalb die vorherige Prozessführung des Schuldners, einschließlich eventueller Anerkenntnisse, Verzichte, Geständnisse und Fristversäumnisse gegen sich gelten lassen, sofern er nicht im Einzelfall solche Rechtshandlungen gemäß §§ 129 ff InsO wegen objektiver Gläubigerbenachteiligung anfechten kann. Andererseits steht es dem Insolvenzverwalter frei, sämtliche dem Schuldner bei Eintritt der Unterbrechung noch zustehende Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen (vgl. Gerhardt, in Insolvenzrechtshandbuch aaO; MünchKomm-InsO/Ott, aaO). Daraus ergibt sich, dass der Insolvenzverwalter auch die prozessualen Wirkungen der Klageerwiderungsschrift gegen sich gelten lassen muss, es sei denn, in ihr läge eine anfechtbare Rechtshandlung. Dies ist hier nicht der Fall.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

9
bb) Nach zutreffender Auffassung wird der durch die Insolvenzeröffnung unterbrochene Prozess in der Lage aufgenommen, in der sich dieser befindet (vgl. Gerhardt, in Gottwald Insolvenzrechtshandbuch 3. Aufl. § 32 Rn. 26; Lüke, in Kübler/Prütting, InsO § 85 Rn. 57; MünchKomm-InsO/Ott, § 80 Rn. 84; Wittkowski , in Nerlich/Römermann, InsO § 85 Rn. 18, 22). Der Insolvenzverwalter muss deshalb die vorherige Prozessführung des Schuldners, einschließlich eventueller Anerkenntnisse, Verzichte, Geständnisse und Fristversäumnisse gegen sich gelten lassen, sofern er nicht im Einzelfall solche Rechtshandlungen gemäß §§ 129 ff InsO wegen objektiver Gläubigerbenachteiligung anfechten kann. Andererseits steht es dem Insolvenzverwalter frei, sämtliche dem Schuldner bei Eintritt der Unterbrechung noch zustehende Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen (vgl. Gerhardt, in Insolvenzrechtshandbuch aaO; MünchKomm-InsO/Ott, aaO). Daraus ergibt sich, dass der Insolvenzverwalter auch die prozessualen Wirkungen der Klageerwiderungsschrift gegen sich gelten lassen muss, es sei denn, in ihr läge eine anfechtbare Rechtshandlung. Dies ist hier nicht der Fall.
4
Nach der Rechtsprechung des Senats sind die innerhalb einer Instanz entstandenen Kosten des nach § 180 Abs.2 InsO aufgenommenen Rechtsstreits nicht danach aufzuteilen, ob sie vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 160/04, ZIP 2006, 576, 578, Rn. 15; v. 28. September 2006 - IX ZB 312/04, ZIP 2006, 2132, 2133 f, Rn. 13 f). Hieran hält der Senat fest.
5
aufgrund Die der Kostengrundentscheidung im Senatsbeschluss vom 10. November 2010 gegenüber dem Beklagten ergangene Kostenrechnung stellt sich als Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - VII ZR 137/00, juris Rn. 5).

(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen:

1.
die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse,
2.
die abgesonderte Befriedigung oder
3.
eine Masseverbindlichkeit.

(2) Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so kann der Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

9
bb) Nach zutreffender Auffassung wird der durch die Insolvenzeröffnung unterbrochene Prozess in der Lage aufgenommen, in der sich dieser befindet (vgl. Gerhardt, in Gottwald Insolvenzrechtshandbuch 3. Aufl. § 32 Rn. 26; Lüke, in Kübler/Prütting, InsO § 85 Rn. 57; MünchKomm-InsO/Ott, § 80 Rn. 84; Wittkowski , in Nerlich/Römermann, InsO § 85 Rn. 18, 22). Der Insolvenzverwalter muss deshalb die vorherige Prozessführung des Schuldners, einschließlich eventueller Anerkenntnisse, Verzichte, Geständnisse und Fristversäumnisse gegen sich gelten lassen, sofern er nicht im Einzelfall solche Rechtshandlungen gemäß §§ 129 ff InsO wegen objektiver Gläubigerbenachteiligung anfechten kann. Andererseits steht es dem Insolvenzverwalter frei, sämtliche dem Schuldner bei Eintritt der Unterbrechung noch zustehende Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen (vgl. Gerhardt, in Insolvenzrechtshandbuch aaO; MünchKomm-InsO/Ott, aaO). Daraus ergibt sich, dass der Insolvenzverwalter auch die prozessualen Wirkungen der Klageerwiderungsschrift gegen sich gelten lassen muss, es sei denn, in ihr läge eine anfechtbare Rechtshandlung. Dies ist hier nicht der Fall.