Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2017 - II ZB 8/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:250717BIIZB8.16.0
bei uns veröffentlicht am25.07.2017
vorgehend
Oberlandesgericht Karlsruhe, 11 W 5/16, 01.03.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 8/16
vom
25. Juli 2017
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Registergericht hat im Amtslöschungsverfahren nicht zu prüfen, ob die
Erteilung einer Prokura gegen § 7 ApoG verstößt.
BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 - II ZB 8/16 - OLG Karlsruhe
AG Mannheim
ECLI:DE:BGH:2017:250717BIIZB8.16.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Sunder, Dr. Bernau und die Richterin Grüneberg
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. März 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Im Handelsregister ist seit dem 13. Januar 2015 das Unternehmen des im Laufe des Verfahrens verstorbenen Beteiligten zu 1, eines einzelkaufmännisch tätigen Apothekers, mit der Firma "C. -Apotheke Inh. W. R. e.K." und einer Einzelprokura für den Beteiligten zu 2 eingetragen, der kein approbierter Apotheker ist.
2
Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 hat das Registergericht die Löschung der Prokuraeintragung gemäß § 395 FamFG angekündigt, da ein Apotheker gemäß § 7 Apothekengesetz (im Folgenden: ApoG) keine Prokura erteilen dür- fe. Den von den Beteiligten zu 1 und zu 2 eingelegten Widerspruch hat das Registergericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2015 zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 mit Beschluss vom 1. März 2016 aufgehoben und das Registergericht angewiesen, die Prokura nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zu löschen. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 3 mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

3
Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen gemäß § 70 Abs. 1, §§ 71, 380 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 hat in der Sache keinen Erfolg.
4
1. Das Beschwerdegericht (OLG Karlsruhe, NZG 2017, 186) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
5
Der vom Registergericht angenommene berufsrechtliche Verstoß gegen § 7 ApoG durch die Prokuraerteilung könne zwar ein Mangel im Sinne von § 395 FamFG sein. Insoweit sei auch die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Registergerichts nicht durch § 7 HGB ausgeschlossen, da das Registergericht von der generellen Unzulässigkeit der Prokuraerteilung nach öffentlich -rechtlichen Vorschriften ausgegangen sei. Entgegen der Annahme des Registergerichts sei es einem Apotheker aber durch § 7 ApoG nicht grundsätzlich untersagt, eine Prokura - auch an einen Nichtapotheker - zu erteilen.
6
2. Die Entscheidung hält der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren im Ergebnis stand. Die Eintragung der Prokura für den Beteiligten zu 2 ist nicht wegen Verstoßes gegen § 7 ApoG von Amts wegen gemäß § 395 FamFG zu löschen. Das folgt allerdings bereits daraus, dass ein Verstoß gegen § 7 ApoG nicht der Prüfungsbefugnis des Registergerichts unterfällt.
7
a) Die Prüfung eines Verstoßes der Prokuraerteilung gegen § 7 ApoG durch das Registergericht ist nach § 7 HGB ausgeschlossen.
8
aa) § 7 HGB bestimmt, dass die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs durch die Vorschriften des öffentlichen Rechts, nach welchen die Befugnis zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, nicht berührt wird. Die Bestimmung dient der Erleichterung des kaufmännischen Verkehrs durch Trennung des Handelsrechts von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, namentlich dem Gewerberecht, und die damit verbundene Schaffung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die Anwendbarkeit des Handelsgesetzbuchs (vgl. BayObLGZ 1978, 44, 47; OLG Frankfurt, ZIP 1983, 1203, 1204; Emmerich/ Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 7 Rn. 1, 3a; Oetker in GroßKomm. HGB, 5. Aufl., § 7 Rn. 2; Keßler in Heidel/Schall, HGB, 2. Aufl., § 7 Rn. 1; HK-HGB/Ruß, 7. Aufl., § 7 Rn. 1; MünchKommHGB/Krafka, 4. Aufl., § 7 Rn. 1; Oetker/Körber, HGB, 5. Aufl., § 7 Rn. 1; Röhricht in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 7 Rn. 1, 2).
9
§ 7 HGB beschränkt zugleich die Prüfungskompetenz des Registergerichts. Durch die Trennung von Fragen der gewerberechtlichen Zulässigkeit soll das Eintragungsverfahren erleichtert und Rechtssicherheit geschaffen werden, indem die Eintragung nur von den handelsrechtlichen Vorgaben der §§ 1 ff. HGB abhängig gemacht wird (vgl. Keßler in Heidel/Schall, HGB, 2. Aufl., § 7 Rn. 1). Daraus folgt, dass das Registergericht die Einhaltung öffentlich- rechtlicher Vorschriften, die eine Gewerbetätigkeit beschränken, grundsätzlich weder prüfen muss noch prüfen darf (vgl. BeckOK HGB/Schwartze, Stand: 1. Juli 2017, § 7 Rn. 5; Kindler in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 7 Rn. 9; Emmerich/Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 7 Rn. 2a; Keßler in Heidel/Schall, HGB, 2. Aufl., § 7 Rn. 3; MünchKommHGB/Krafka, 4. Aufl., § 7 Rn. 1, 3; Oetker/Körber, HGB, 5. Aufl., § 7 Rn. 4). Die öffentlich-rechtliche Unzulässigkeit vermag daher - bei Vorliegen der handelsrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen - weder die Eintragung im Handelsregister zu hindern, noch eine Amtslöschung zu tragen (vgl. BeckOK FamFG/Munzig, Stand: 1. Dezember 2016, § 395 Rn. 25; Keidel/Heinemann, FamFG, 19. Aufl., § 395 Rn. 16; Oetker/Körber, HGB, 5. Aufl., § 7 Rn. 4).
10
Das gilt im Hinblick auf den mit § 7 HGB verfolgten Zweck nicht nur für das Verfahren der erstmaligen Eintragung des Kaufmanns, sondern auch für nachfolgende Eintragungen und Änderungen. Erfasst werden demnach nicht nur Eintragungen, die die Kaufmannseigenschaft als solche betreffen, sondern - erst Recht - mit der Ausübung dieser kaufmännischen Tätigkeit zusammenhängende Folgeeintragungen (vgl. LG Augsburg, NZG 2009, 195; Keßler in Heidel/Schall, HGB, 2. Aufl., § 7 Rn. 1; MünchKommHGB/Krafka, 4. Aufl., § 7 Rn. 3).
11
Von der Beschränkung des § 7 HGB sind zwar Fälle ausgenommen, in denen besondere Vorschriften die Eintragung bestimmter Tatsachen von der Vorlage öffentlich-rechtlicher Urkunden, wie etwa einer staatlichen Genehmigung , abhängig machen oder eine Prüfung besonders anordnen (vgl. Emmerich/Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 7 Rn. 2b, 4). Eine Prüfungsbefugnis des Registergerichts ergibt sich zudem dann, wenn das Handels- oder Gesellschaftsrecht unmittelbar an öffentlich-rechtliche Vorschriften anknüpft, wie bei der Fähigkeit, gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG oder gemäß § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AktG das Amt eines Geschäftsführers bzw. eines Vorstandsmitglieds zu übernehmen (vgl. BayObLG, NJW-RR 1989, 934, 935; OLG Zweibrücken NZG 2001, 857; OLG München, NJW-RR 2011, 622; OLG Düsseldorf, NZG 2013, 1183, 1184; OLG Karlsruhe, FGPrax 2014, 127; OLG Naumburg, ZIP 2017, 1519, 1520).
12
Im Übrigen ist es jedoch grundsätzlich der für den jeweiligen Geschäftszweig nach öffentlichem Recht zuständigen Behörde zu überlassen, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit zu überwachen und durchzusetzen (vgl. KG, NJW 1958, 1827, 1828; OLG Frankfurt, ZIP 1983, 1203, 1204; Keidel/Heinemann, FamFG, 19. Aufl., § 395 Rn. 16; MünchKommHGB/Krafka, 4. Aufl., § 7 Rn. 1; ders. MünchKomm FamFG, 2. Aufl., § 395 Rn. 11; Oetker/Körber, HGB, 5. Aufl., § 7 Rn. 4; Röhricht in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 7 Rn. 2). Dies kann im Einzelfall zwar wiederum den Wegfall der handelsrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen zur Folge haben, wie etwa bei der ordnungsbehördlichen Schließung eines nicht genehmigten Gewerbebetriebs und der damit verbundenen tatsächlichen Betriebseinstellung (vgl. KG, NJW 1958, 1827, 1828; BeckOK HGB/Schwartze, Stand: 1. Juli 2017, § 7 Rn. 4;MünchKommFamFG/ Krafka, 2. Aufl., § 395 Rn. 11). In einem solchen Fall beruht die Löschung aber nicht auf dem Fortfall der gewerberechtlichen Zulässigkeit sondern der handelsrechtlichen Voraussetzungen gemäß §§ 1 ff. HGB.
13
bb) § 7 ApoG ist eine Vorschrift öffentlichen Rechts betreffend die Befugnis zum Betrieb eines Gewerbes gemäß § 7 HGB. Der freiberufliche Betrieb einer Apotheke ist als Gewerbe sowohl im Sinne des Handels- als auch des Gewerberechts zu qualifizieren (vgl. BVerfGE 5, 25, 29; BVerfGE 17, 232, 239; BVerfGE 94, 372, 375). Das Apothekengesetz gehört - ebenso wie die aufgrund der Ermächtigung in § 21 ApoG erlassene Apothekenbetriebsordnung (im Folgenden : ApBetrO) - zum besonderen Verwaltungsrecht in Form des Gewerberechts. Es enthält öffentlich-rechtliche Regelungen zur Zulässigkeit und konkreten Ausübung des gewerblichen Betriebs einer Apotheke (vgl. Rixen in Rixen/Krämer, ApoG, Einl. Rn. 1, 5). Hierzu zählt insbesondere die in § 7 ApoG enthaltene Verpflichtung des Inhabers der Apothekenbetriebserlaubnis zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung.
14
cc) Eine Prüfung des § 7 ApoG durch das Registergericht wird weder in handelsrechtlichen noch in anderen Vorschriften besonders angeordnet; ebenso wenig wird die Registereintragung von der Vorlage diesbezüglicher öffentlich -rechtlicher Urkunden abhängig gemacht.
15
Eine Prüfungsbefugnis des Registergerichts ergibt sich auch nicht aus einer unmittelbaren Anknüpfung der handelsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Prokura an die Beachtung von § 7 ApoG. Handelsrechtlich war der selbständig tätige Beteiligte zu 1 Kaufmann im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB (vgl. BVerfGE 17, 232, 239; BVerfGE 94, 372, 375; BGH, Urteil vom 20. Januar 1983 - I ZR 13/81, NJW 1983, 2085, 2086) und damit gemäß § 48 HGB zur Erteilung von Prokura befugt. Eine handelsrechtliche Beschränkung der Möglichkeit der Prokuraerteilung durch einen Apotheker besteht nicht.
16
b) Die Prüfungsbefugnis des Registergerichts folgt auch nicht aus einer etwaigen Nichtigkeit der Prokuraerteilung gemäß § 134 BGB im Fall eines Verstoßes gegen § 7 ApoG. Dem steht ebenfalls der Zweck des § 7 HGB entgegen , da diese Nichtigkeit allein aus einem ordnungsrechtlichen Gesetzesverstoß folgen würde.
17
Die Erteilung einer Prokura durch einen Apotheker bei einem Verstoß gegen § 7 ApoG ist weder sittenwidrig noch strafbar. § 7 ApoG ist weder strafnoch bußgeldbewehrt. § 23 ApoG stellt zwar den Betrieb oder die Verwaltung einer Apotheke ohne die erforderliche Erlaubnis unter Strafe. Dieser Tatbestand wird jedoch durch die bloße Erteilung einer (unterstellt) unzulässigen Prokura als solche noch nicht erfüllt, sondern allenfalls erst durch die tatsächliche Nutzung der aus der Prokura resultierenden Befugnisse. Die Ahndung von Verstößen gegen § 7 ApoG erfolgt vielmehr ordnungsbehördlich - bei entsprechender Schwere des Verstoßes - durch Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 ApoG wegen Unzuverlässigkeit oder aber berufsrechtlich aufgrund entsprechender Regelungen in den Berufsordnungen der Apothekerkammern (vgl. Kieser in Kieser/Wetter/Saalfrank, ApoG, Stand: Februar 2015, § 7 Rn. 137, 139; Rixen in Rixen/Krämer, ApoG, § 7 Rn. 20).
18
Kann eine Nichtigkeit der Prokuraerteilung gemäß § 134 BGB damit aber allein aus einem Verstoß gegen die gewerberechtliche Vorschrift des § 7 ApoG folgen, ist dies einer Prüfung durch das Registergericht nach § 7 HGB entzogen. Andernfalls würde die Regelungsfunktion des § 7 HGB, das Eintragungsverfahren von der Prüfung der gewerberechtlichen Zulässigkeit zu entbinden, unterlaufen. Es liegt in der Konsequenz des Trennungsprinzips des § 7 HGB, dass im Rahmen des Eintragungsverfahrens öffentlich-rechtliche Beschränkungen des Gewerberechts, sei es von Gesetzes wegen oder durch Verwaltungsakt , außer Betracht bleiben (Keßler in Heidel/Schall, HGB, 2. Aufl., § 7 Rn. 3 f.). Dass der Verstoß gegen eine solche Vorschrift möglicherweise zivilrechtlich gemäß § 134 BGB die Nichtigkeit zur Folge hat, ändert daran nichts.
19
Ob dies im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung anders zu beurteilen ist, wenn sich die Nichtigkeit aus anderen öffentlich-rechtlichen Verbotsnor- men, insbesondere Strafgesetzen, oder aus einem Verstoß gegen die guten Sitten ergibt (vgl. Oetker in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 1 Rn. 42), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil sich eine Nichtigkeit der Prokura nur aus dem Verstoß gegen § 7 ApoG ergeben kann.
20
c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ergibt sich schließlich auch keine Ausnahme von der Prüfungsbeschränkung des § 7 HGB daraus, dass das Registergericht die Prokuraerteilung für den Berufszweig der Apotheker generell, d.h. unabhängig von den individuellen Verhältnissen, als öffentlichrechtlich unzulässig angesehen hat. Die dem zugrunde liegende Annahme einer ungeschriebenen Ausnahme von § 7 HGB bei unzweifelhaften Hindernissen öffentlich-rechtlicher Art ist abzulehnen; zudem wären auch ihre Voraussetzungen nicht zu bejahen.
21
aa) Ob eine Eintragung im Handelsregister in Fällen des § 7 HGB überhaupt ausnahmsweise, d.h. außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen , auch dann abgelehnt werden kann, wenn ein unzweifelhaftes, nicht mehr behebbares Hindernis öffentlich-rechtlicher Art der gewerblichen Tätigkeit entgegensteht , ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
22
In der Rechtsprechung wurde eine solche ungeschriebene Ausnahme von § 7 HGB bislang einerseits unter Hinweis auf die Einheit der Rechtsordnung und die Notwendigkeit der Durchsetzung von im öffentlichen Interesse erlassenen Vorschriften bejaht (vgl. BayObLGZ 1982, 153; OLG Frankfurt, OLGZ 1983, 25, 28; OLG Schleswig, RPfl 1982, 186; OLG Düsseldorf, BB 1985, 1933; OLG Hamm, BB 1985, 1415; wohl auch OLG Celle, NJW-RR 1989, 483), andererseits aber auch wegen des Regelungszwecks von § 7 HGB, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen, abgelehnt (vgl. KG, NJW 1958, 1827, 1828; OLG Celle, BB 1972, 145; OLG Frankfurt, OLGZ 1983, 416, 418).
23
In der Literatur wird die Annahme einer ungeschriebenen Ausnahme von § 7 HGB unter Hinweis auf den gesetzlichen Regelungszweck überwiegend abgelehnt (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 7 Rn. 6; BeckOK HGB/Schwartze, Stand: 1. Juli 2017, § 7 Rn. 3; Kindler in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 7 Rn. 6; Emmerich/Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 7 Rn. 5; Oetker in GroßKomm. HGB, 5. Aufl., § 7 Rn. 12 ff.; Keßler in Heidel/Schall, HGB, 2. Aufl., § 7 Rn. 4; HK-HGB/Ruß, 7. Aufl., § 7 Rn. 2; Roth in Koller/Kindler/Roth/Morck, HGB, 8. Aufl., § 7 Rn. 2; MünchKomm HGB/Krafka, 4. Aufl., § 7 Rn. 6; Oetker/Körber, HGB, 5. Aufl., § 7 Rn. 11; Röhricht in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 7 Rn. 4; a.A. K. Schmidt, Handelsrecht, 6. Aufl., § 9 II Rn. 35).
24
Eine ungeschriebene Ausnahme ist abzulehnen. Damit würde die beschränkte Funktion des Handelsregisters als Verzeichnis der im Geschäftsverkehr tätigen Kaufleute und ihrer wesentlichen betriebsorganisatorischen Verhältnisse verkannt. Das Handelsregister soll weder dazu dienen, öffentlichrechtliche Verbote durchzusetzen, noch enthält es eine Aussage über die gewerberechtliche Zulässigkeit des Betriebs (vgl. Kindler in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 7 Rn. 6; Oetker in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 7 Rn. 12; HK-HGB/Ruß, 7. Aufl., § 7 Rn. 2; Röhricht in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 7 Rn. 4). Zudem wäre der Zweck des § 7 HGB, durch die Trennung des Handels- vom Gewerberecht das Eintragungsverfahren zu erleichtern und insbesondere auch für Dritte, die mit einem tatsächlich kaufmännisch tätigen Unternehmen in Kontakt treten, für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu sorgen (vgl. OLG Frankfurt, OLGZ 1983, 416, 418; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 7 Rn. 6; BeckOK HGB/Schwartze, Stand: 1. Juli 2017, § 7 Rn. 3; Keßler in Heidel/Schall, HGB, 2. Aufl., § 7 Rn. 4; MünchKommHGB/Krafka, 4. Aufl., § 7 Rn. 9; Oetker/Körber, HGB, 5. Aufl., § 7 Rn. 11; Röhricht in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 7 Rn. 2, 4), bei der Zulassung ungeschriebener Ausnahmen, deren Annahme letztlich von der Bewertung des einzelnen Registergerichts abhinge , nicht gewährleistet. Für eine strikte Trennung des registerrechtlichen Verfahrens von der Prüfung öffentlich-rechtlicher Gewerbevorschriften spricht schließlich auch die ersatzlose Streichung der wichtigsten bisherigen geschriebenen Ausnahmen in § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG aF und § 37 Abs. 4 Nr. 5 AktG aF durch das MoMiG mit dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, die Gründung von Kapitalgesellschaften durch Vereinfachung des Eintragungsverfahrens zu erleichtern (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 16/6140, S. 26).
25
bb) Hinzu kommt, dass der Zulässigkeit der Prokuraerteilung durch den Beteiligten zu 1 jedenfalls kein unzweifelhaftes Hindernis öffentlich-rechtlicher Art entgegensteht, da die Aufsichtsbehörde - soweit ersichtlich - bislang nicht tätig geworden ist und sich die Unzulässigkeit der Prokuraerteilung auch nicht unzweifelhaft aus dem Gesetz ergibt.
26
Die gewerberechtliche Zulässigkeit der Prokuraerteilung durch den Beteiligten zu 1 bedarf - wie auch die Begründung des Beschwerdegerichts zeigt - einer eingehenden Prüfung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben vor dem Hintergrund der gesetzlichen Entwicklung des Apothekenrechts sowie eventuell auch einer weiteren Sachaufklärung in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung des Prokuraverhältnisses. Eine solche eingehende Prüfung ist aber - sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht - nach dem Gesetzeszweck von § 7 HGB gerade nicht durch das Registergericht vorzunehmen, sondern der zuständigen Aufsichtsbehörde vorbehalten.
27
Die Frage, inwieweit die Erteilung einer Prokura der in § 7 ApoG vorgeschriebenen Pflicht zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung widerspricht, ist in Rechtsprechung und Schrifttum insbesondere seit der beschränkten Zulassung des Mehrbesitzes an Apotheken durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG, BGBl. I S. 2190, Art. 20 und 21) umstritten. Teilweise wird vertreten, mit der berufsrechtlichen Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung sei es generell unvereinbar, einem Mitarbeiter die umfassende und gegenüber Dritten nicht beschränkbare Vertretungsbefugnis eines Prokuristen einzuräumen (vgl. Mecking in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Medizinrecht, 2. Aufl., § 7 ApoG Rn. 6; Cyran/Otta, ApBetrO, 5. Aufl., Stand: September 2012, § 2 Rn. 31; Joost in GroßKomm. HGB, 5. Aufl., § 48 Rn. 8; Schulte-Löbbert/Tisch in Pfeil/Pieck, ApBetrO, 5. Aufl., Stand: 2015, § 2 Rn. 42; Krämer in Rixen/Krämer, ApoG, § 8 Rn. 10; Schiedermair/Pieck, ApoG, 3. Aufl., § 1 Rn. 161). Nach anderer Ansicht ist danach jedenfalls die Prokuraerteilung an einen Nichtapotheker unzulässig (vgl. OLG Celle, NJW-RR 1989, 483: pharmazeutisch-technische Assistentin; Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, 7. Aufl., Rn. 2012). Zunehmend wird jedoch unter Verweis auf eine schrittweise Liberalisierung des Apothekenrechts insbesondere durch die Zulassung des beschränkten Mehrbesitzes auch vertreten, dass die Erteilung einer Prokura durch einen Apotheker entweder generell (vgl. Weber in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 48 Rn. 6; MünchKommHGB/Krebs, 4. Aufl., § 48 Rn. 14; Roth in Koller/Kindler/ Roth/Morck, HGB, 8. Aufl., § 48 Rn. 2; Keidel/Heinemann, FamFG, 19. Aufl., § 374 Rn. 15), zumindest aber an einen Filialleiter gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ApoG oder Vertreter gemäß § 2 Abs. 5 ApBetrO zulässig sei (vgl. Kieser in Kieser/Wetter/Saalfrank, ApoG, Stand: Februar 2015, § 7 Rn. 96). Danach wäre die Beachtung der Vorgaben des § 7 ApoG durch die konkrete Ausgestaltung des Prokuraverhältnisses und die Überwachung des Prokuristen sicherzustellen.
Drescher Wöstmann Sunder Bernau Grüneberg
Vorinstanzen:
AG Mannheim, Entscheidung vom 14.10.2015 - HRA 706019 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.03.2016 - 11 W 5/16 (Wx) -

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(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks.

(2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. § 394 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Im Falle des § 2 Abs. 4 obliegen dem vom Betreiber nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 benannten Apotheker die Pflichten entsprechend Satz 1; die Verpflichtungen des Betreibers bleiben unberührt. Die persönliche Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem angestellten Apotheker.

(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks.

(2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. § 394 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Die Registergerichte werden bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen, der Berichtigung und Vervollständigung des Handels- und Partnerschaftsregisters, der Löschung von Eintragungen in diesen Registern und beim Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch oder unzulässigen Gebrauch eines Partnerschaftsnamens von

1.
den Organen des Handelsstandes,
2.
den Organen des Handwerksstandes, soweit es sich um die Eintragung von Handwerkern handelt,
3.
den Organen des land- und forstwirtschaftlichen Berufsstandes, soweit es sich um die Eintragung von Land- oder Forstwirten handelt,
4.
den berufsständischen Organen der freien Berufe, soweit es sich um die Eintragung von Angehörigen dieser Berufe handelt,
(berufsständische Organe) unterstützt.

(2) Das Gericht kann in zweifelhaften Fällen die berufsständischen Organe anhören, soweit dies zur Vornahme der gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen sowie zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen in das Register erforderlich ist. Auf ihren Antrag sind die berufsständischen Organe als Beteiligte hinzuzuziehen.

(3) In Genossenschaftsregistersachen beschränkt sich die Anhörung nach Absatz 2 auf die Frage der Zulässigkeit des Firmengebrauchs.

(4) Soweit die berufsständischen Organe angehört wurden, ist ihnen die Entscheidung des Gerichts bekannt zu geben.

(5) Gegen einen Beschluss steht den berufsständischen Organen die Beschwerde zu.

Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Im Falle des § 2 Abs. 4 obliegen dem vom Betreiber nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 benannten Apotheker die Pflichten entsprechend Satz 1; die Verpflichtungen des Betreibers bleiben unberührt. Die persönliche Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem angestellten Apotheker.

(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks.

(2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. § 394 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach welchen die Befugnis zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs nicht berührt.

Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Im Falle des § 2 Abs. 4 obliegen dem vom Betreiber nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 benannten Apotheker die Pflichten entsprechend Satz 1; die Verpflichtungen des Betreibers bleiben unberührt. Die persönliche Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem angestellten Apotheker.

(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks.

(2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. § 394 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Im Falle des § 2 Abs. 4 obliegen dem vom Betreiber nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 benannten Apotheker die Pflichten entsprechend Satz 1; die Verpflichtungen des Betreibers bleiben unberührt. Die persönliche Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem angestellten Apotheker.

Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach welchen die Befugnis zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs nicht berührt.

(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.

(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.

(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.

(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.

(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, daß er aus einer Person besteht. Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt.

(3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes,
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3a) Besteht der Vorstand bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung – Montan-Mitbestimmungsgesetz – oder das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung – Mitbestimmungsergänzungsgesetz – gilt, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein. Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.

(4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Im Falle des § 2 Abs. 4 obliegen dem vom Betreiber nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 benannten Apotheker die Pflichten entsprechend Satz 1; die Verpflichtungen des Betreibers bleiben unberührt. Die persönliche Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem angestellten Apotheker.

Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach welchen die Befugnis zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs nicht berührt.

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Apothekenbetriebsordnung zu erlassen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheken, Zweigapotheken und Krankenhausapotheken zu gewährleisten und um die Qualität der dort herzustellenden und abzugebenden Arzneimittel sicherzustellen. Hierbei sind die von der Weltgesundheitsorganisation aufgestellten Grundregeln für die Herstellung von Arzneimitteln und die Sicherung ihrer Qualität, die Vorschriften des Arzneibuches und die allgemein anerkannten Regeln der pharmazeutischen Wissenschaft zu berücksichtigen. Mit Zustimmung des Bundesrates können durch die Apothekenbetriebsordnung nach Satz 1 Regelungen über die Organisation, Ausstattung und Mitwirkung von Apotheken bei der Durchführung von nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten Versorgungsformen erlassen werden. Weiterhin wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen insbesondere zur Gestaltung einschließlich des Betreibens und der Qualitätssicherung von Informationen in elektronischen Medien, die in Verbindung mit dem elektronischen Handel mit Arzneimitteln verwendet werden, zu treffen.

(2) In der Apothekenbetriebsordnung nach Absatz 1 Satz 1 können Regelungen getroffen werden über

1.
das Entwickeln, Herstellen, Erwerben, Prüfen, Ab- und Umfüllen, Verpacken und Abpacken, Lagern, Feilhalten, Abgeben und die Kennzeichnung von Arzneimitteln sowie die Absonderung oder Vernichtung nicht verkehrsfähiger Arzneimittel und über sonstige Betriebsvorgänge,
1a.
die Anforderungen an den Versand, einschließlich an den Versand aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, an den elektronischen Handel einschließlich Versand, an die Beratung und Information in Verbindung mit diesem Arzneimittelhandel und Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aushändigung dieser Arzneimittel an den Endverbraucher, an Dokumentationspflichten sowie zur Bestimmung von Arzneimitteln oder Arzneimittelgruppen, deren Abgabe auf dem Wege des Versandhandels aus Gründen der Arzneimittelsicherheit oder des Verbraucherschutzes nicht zulässig ist, soweit nicht mit angemessenen Mitteln die Arzneimittelsicherheit und der Verbraucherschutz gewährleistet werden können und die Annahme der Risiken begründet ist und die Risiken unverhältnismäßig sind,
1b.
unzulässige Formen der Bereitstellung, Aushändigung und Ausgabe von Arzneimitteln,
1c.
die Voraussetzungen für und die Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere zu den Verpflichtungen des Apothekenleiters, zur Aufklärung der zu impfenden Personen, zu den Räumlichkeiten und deren Ausstattung, zum Personaleinsatz, zur Dokumentation, zu den Fristen für die Aufbewahrung der Dokumentation und zu den Hygienemaßnahmen,
2.
die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen über die in Nummer 1 genannten Betriebsvorgänge,
3.
die besonderen Versuchsbedingungen und die Kontrolle der bei der Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln verwendeten Tiere sowie die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen darüber; die Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt,
4.
die Anforderungen an das Apothekenpersonal und dessen Einsatz,
5.
die Vertretung des Apothekenleiters,
6.
die Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume sowie der sonstigen Räume, die den Versand und den elektronischen Handel einschließlich Versand mit Arzneimitteln sowie die Beratung und Information in Verbindung mit diesem Handel betreffen,
7.
die Beschaffenheit und die Kennzeichnung der Behältnisse in der Apotheke,
8.
die apothekenüblichen Waren, die Nebengeschäfte, die Dienstbereitschaft und das Warenlager der Apotheken sowie die Arzneimittelabgabe innerhalb und außerhalb der Apothekenbetriebsräume,
9.
die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung für die Errichtung von Rezeptsammelstellen und das dabei zu beachtende Verfahren sowie die Voraussetzungen der Schließung von Rezeptsammelstellen und die Anforderungen an ihren Betrieb,
10.
die Benennung und den Verantwortungsbereich von Kontrolleitern in Apotheken,
11.
die Zurückstellung von Chargenproben sowie deren Umfang und Lagerungsdauer,
12.
die Anforderungen an die Hygiene in den Apothekenund
13.
die Überprüfung der Arzneimittelvorräte in Krankenhäusern sowie die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen darüber.
Bei den Regelungen nach Satz 1 Nummer 8 zum Warenlager der Apotheken ist insbesondere sicherzustellen, dass auch im Falle vorübergehender Lieferengpässe oder Mehrbedarfe eine ordnungsgemäße Versorgung insbesondere mit Arzneimitteln, die in Krankenhäusern zur intensivmedizinischen Behandlung benötigt werden, gewährleistet ist.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 4 können insbesondere folgende Regelungen zur Gestaltung einschließlich des Betreibens und der Qualitätssicherung von Informationen in elektronischen Medien getroffen werden, die in Verbindung mit dem elektronischen Handel mit Arzneimitteln verwendet werden:

1.
Darbietung und Anwendungssicherheit,
2.
Bestellformular und dort aufgeführte Angaben,
3.
Fragebogen zu für die Arzneimitteltherapie relevanten Angaben, soweit diese aus Gründen der Arzneimittelsicherheit erforderlich sein können,
4.
Informationen zur Arzneimittelsicherheit,
5.
Vermittlungsart und -qualität der Information,
6.
Qualitätssicherung, Qualitätskontrolle und Qualitätsbestätigung,
7.
Zielgruppenorientierung,
8.
Transparenz,
9.
Urheberschaft der Webseite und der Informationen,
10.
Geheimhaltung und Datenschutz,
11.
Aktualisierung von Informationen,
12.
Verantwortlichkeit und Ansprechpartner für Rückmeldungen,
13.
Zugreifbarkeit auf gesundheits- oder arzneimittelbezogene Daten oder Inhalte,
14.
Verlinkung zu anderen Webseiten und sonstigen Informationsträgern,
15.
Einrichtungen zur Erkennung und Überprüfung des Status der Überwachung oder Überprüfung der Apotheke und der Webseite sowie deren Grundlagen.

(4) Soweit Apotheken eine Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes haben, gelten für den Apothekenbetrieb die Apothekenbetriebsordnung, für den Herstellungsbetrieb die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelrechts.

Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Im Falle des § 2 Abs. 4 obliegen dem vom Betreiber nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 benannten Apotheker die Pflichten entsprechend Satz 1; die Verpflichtungen des Betreibers bleiben unberührt. Die persönliche Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem angestellten Apotheker.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.

(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Im Falle des § 2 Abs. 4 obliegen dem vom Betreiber nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 benannten Apotheker die Pflichten entsprechend Satz 1; die Verpflichtungen des Betreibers bleiben unberührt. Die persönliche Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem angestellten Apotheker.

Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach welchen die Befugnis zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs nicht berührt.

Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Im Falle des § 2 Abs. 4 obliegen dem vom Betreiber nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 benannten Apotheker die Pflichten entsprechend Satz 1; die Verpflichtungen des Betreibers bleiben unberührt. Die persönliche Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem angestellten Apotheker.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis oder Genehmigung eine Apotheke, Krankenhausapotheke oder Zweigapotheke betreibt oder verwaltet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Im Falle des § 2 Abs. 4 obliegen dem vom Betreiber nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 benannten Apotheker die Pflichten entsprechend Satz 1; die Verpflichtungen des Betreibers bleiben unberührt. Die persönliche Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem angestellten Apotheker.

(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 nicht vorgelegen hat.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 oder 7 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber nachträglich Vereinbarungen getroffen hat, die gegen § 8 Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 4, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 verstoßen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Im Falle des § 2 Abs. 4 obliegen dem vom Betreiber nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 benannten Apotheker die Pflichten entsprechend Satz 1; die Verpflichtungen des Betreibers bleiben unberührt. Die persönliche Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem angestellten Apotheker.

Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach welchen die Befugnis zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs nicht berührt.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Im Falle des § 2 Abs. 4 obliegen dem vom Betreiber nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 benannten Apotheker die Pflichten entsprechend Satz 1; die Verpflichtungen des Betreibers bleiben unberührt. Die persönliche Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem angestellten Apotheker.

Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach welchen die Befugnis zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs nicht berührt.

(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:

1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40,
4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.
6.
(weggefallen)

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.

(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:

1.
eine inländische Geschäftsanschrift,
2.
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.

(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

(1) In der Anmeldung ist zu erklären, daß die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 und des § 36a erfüllt sind; dabei sind der Betrag, zu dem die Aktien ausgegeben werden, und der darauf eingezahlte Betrag anzugeben. Es ist nachzuweisen, daß der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht. Ist der Betrag gemäß § 54 Abs. 3 durch Gutschrift auf ein Konto eingezahlt worden, so ist der Nachweis durch eine Bestätigung des kontoführenden Instituts zu führen. Für die Richtigkeit der Bestätigung ist das Institut der Gesellschaft verantwortlich. Sind von dem eingezahlten Betrag Steuern und Gebühren bezahlt worden, so ist dies nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen.

(2) In der Anmeldung haben die Vorstandsmitglieder zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

(3) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:

1.
eine inländische Geschäftsanschrift,
2.
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder.

(4) Der Anmeldung sind beizufügen

1.
die Satzung und die Urkunden, in denen die Satzung festgestellt worden ist und die Aktien von den Gründern übernommen worden sind;
2.
im Fall der §§ 26 und 27 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und eine Berechnung des der Gesellschaft zur Last fallenden Gründungsaufwands; in der Berechnung sind die Vergütungen nach Art und Höhe und die Empfänger einzeln anzuführen;
3.
die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
3a.
eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist;
4.
der Gründungsbericht und die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer nebst ihren urkundlichen Unterlagen.
5.
(weggefallen)

(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

(6) (weggefallen)

Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach welchen die Befugnis zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs nicht berührt.

Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Im Falle des § 2 Abs. 4 obliegen dem vom Betreiber nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 benannten Apotheker die Pflichten entsprechend Satz 1; die Verpflichtungen des Betreibers bleiben unberührt. Die persönliche Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem angestellten Apotheker.

(1) Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
voll geschäftsfähig ist;
3.
die deutsche Approbation als Apotheker besitzt;
4.
die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit besitzt; dies ist nicht der Fall, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Antragstellers in bezug auf das Betreiben einer Apotheke dartun, insbesondere wenn strafrechtliche oder schwere sittliche Verfehlungen vorliegen, die ihn für die Leitung einer Apotheke ungeeignet erscheinen lassen, oder wenn er sich durch gröbliche oder beharrliche Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz, die auf Grund dieses Gesetzes erlassene Apothekenbetriebsordnung oder die für die Herstellung von Arzneimitteln und den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften als unzuverlässig erwiesen hat;
4a.
5.
die eidesstattliche Versicherung abgibt, daß er keine Vereinbarungen getroffen hat, die gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 verstoßen, und den Kauf- oder Pachtvertrag über die Apotheke sowie auf Verlangen der zuständigen Behörde auch andere Verträge, die mit der Einrichtung und dem Betrieb der Apotheke in Zusammenhang stehen, vorlegt;
6.
nachweist, daß er im Falle der Erteilung der Erlaubnis über die nach der Apothekenbetriebsordnung (§ 21) vorgeschriebenen Räume verfügen wird;
7.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet ist, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten;
8.
mitteilt, ob und gegebenenfalls an welchem Ort er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, eine oder mehrere Apotheken betreibt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist einem approbierten Antragsteller, der nicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Bundes-Apothekerordnung die pharmazeutische Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn sie für eine Apotheke beantragt wird, die seit mindestens drei Jahren betrieben wird.

(2a) Absatz 2 gilt nicht für approbierte Antragsteller, deren förmliche Qualifikationen bereits durch die zuständigen Behörden für andere Zwecke anerkannt wurden und die tatsächlich und rechtmäßig die beruflichen Tätigkeiten eines Apothekers mindestens drei Jahre lang ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübt haben.

(3) Hat der Apotheker nach seiner Approbation oder nach Erteilung eines nach § 4 Abs. 1a bis 1d, 2 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung der pharmazeutischen Prüfung gleichwertigen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises mehr als zwei Jahre lang ununterbrochen keine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt, so ist ihm die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn er im letzten Jahr vor der Antragstellung eine solche Tätigkeit mindestens sechs Monate lang wieder in einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, gelegenen Apotheke oder Krankenhausapotheke ausgeübt hat.

(4) Die Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1.
der Antragsteller die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 für jede der beantragten Apotheken erfüllt und
2.
die von ihm zu betreibende Apotheke und die von ihm zu betreibenden Filialapotheken innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen.

(5) Für den Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1.
Der Betreiber hat eine der Apotheken (Hauptapotheke) persönlich zu führen.
2.
Für jede weitere Apotheke (Filialapotheke) hat der Betreiber schriftlich einen Apotheker als Verantwortlichen zu benennen, der die Verpflichtungen zu erfüllen hat, wie sie in diesem Gesetz und in der Apothekenbetriebsordnung für Apothekenleiter festgelegt sind.
Soll die Person des Verantwortlichen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 geändert werden, so ist dies der Behörde von dem Betreiber zwei Wochen vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der Person des Verantwortlichen muss die Änderungsanzeige nach Satz 2 unverzüglich erfolgen.

(1) Apothekenleiter ist

1.
bei einer Apotheke, die nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen betrieben wird, der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 des Apothekengesetzes, im Falle der Verpachtung, der Pächter,
2.
bei einer Apotheke oder Zweigapotheke, die nach § 13 oder § 16 des Gesetzes über das Apothekenwesen verwaltet wird, der Inhaber der Genehmigung,
3.
bei einer Apotheke, die nach § 17 des Gesetzes über das Apothekenwesen betrieben wird, der von der zuständigen Behörde angestellte und mit der Leitung beauftragte Apotheker,
4.
bei einer Hauptapotheke nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 des Apothekengesetzes der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 Abs. 4 des Apothekengesetzes,
5.
bei einer Filialapotheke nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 des Apothekengesetzes der vom Betreiber benannte Verantwortliche.

(2) Der Apothekenleiter hat die Apotheke persönlich zu leiten. Er ist dafür verantwortlich, daß die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird. Neben dem Apothekenleiter nach Absatz 1 Nr. 5 ist auch der Betreiber für die Einhaltung der zum Betreiben von Apotheken geltenden Vorschriften verantwortlich.

(3) Der Apothekenleiter hat der zuständigen Behörde jede weitere berufliche oder gewerbsmäßige Tätigkeit anzuzeigen, bevor sie aufgenommen wird.

(3a) Der Apothekenleiter hat sicherzustellen, dass Schutzimpfungen nur durchgeführt werden, wenn

1.
die Aufklärung, die Anamnese und das Einholen der Einwilligung der zu impfenden Person durch Apotheker durchgeführt werden, die nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt sind,
2.
die Schutzimpfungen durch Apotheker durchgeführt werden, die nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt sind,
3.
eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Schutzimpfungen erforderlich ist, sofern kein aufsuchendes Impfen durchgeführt wird, und
4.
für seine Apotheke eine Betriebshaftpflichtversicherung besteht, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Schutzimpfungen abdeckt.
Der Apothekenleiter hat der zuständigen Behörde die Durchführung von Schutzimpfungen und, sofern nicht ausschließlich aufsuchendes Impfen durchgeführt wird, die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten spätestens eine Woche vor Aufnahme der Impfungen anzuzeigen. Änderungen bezüglich der Durchführung von Schutzimpfungen oder der Räumlichkeiten sind der zuständigen Behörde spätestens eine Woche vor Umsetzung der Änderung anzuzeigen.

(4) Der Apothekenleiter darf neben Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten die in § 1a Absatz 10 genannten Waren nur in einem Umfang anbieten oder feilhalten, der den ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheke und den Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrages nicht beeinträchtigt. Satz 1 ist auf die apothekenüblichen Dienstleistungen nach § 1a Absatz 11 entsprechend anzuwenden.

(5) Der Apothekenleiter muß sich, sofern er seine Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Apotheke vorübergehend nicht selbst wahrnimmt, durch einen Apotheker vertreten lassen. Die Vertretung darf insgesamt drei Monate im Jahr nicht überschreiten. Die zuständige Behörde kann eine Vertretung über diese Zeit hinaus zulassen, wenn ein in der Person des Apothekenleiters liegender wichtiger Grund gegeben ist.

(6) Kann ein Apothekenleiter seiner Verpflichtung nach Absatz 5 Satz 1 nicht nachkommen, kann er sich von einem Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieur vertreten lassen, sofern dieser insbesondere hinsichtlich seiner Kenntnisse und Fähigkeiten dafür geeignet ist und im Jahre vor dem Vertretungsbeginn mindestens sechs Monate hauptberuflich in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke beschäftigt war. Der Apothekenleiter darf sich nicht länger als insgesamt vier Wochen im Jahr von Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieuren vertreten lassen. Der Apothekenleiter hat vor Beginn der Vertretung die zuständige Behörde unter Angabe des Vertreters zu unterrichten. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Vertretung

1.
des Inhabers einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 des Apothekengesetzes,
2.
des Leiters einer krankenhausversorgenden Apotheke sowie
3.
des Leiters einer Apotheke, auf die die Sondervorschriften des § 34, § 35 oder § 35a Anwendung finden.

(7) Der mit der Vertretung beauftragte Apotheker oder Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur hat während der Dauer der Vertretung die Pflichten eines Apothekenleiters.

Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Im Falle des § 2 Abs. 4 obliegen dem vom Betreiber nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 benannten Apotheker die Pflichten entsprechend Satz 1; die Verpflichtungen des Betreibers bleiben unberührt. Die persönliche Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem angestellten Apotheker.