Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2016 - II ZB 8/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:020216BIIZB8.15.0
bei uns veröffentlicht am02.02.2016
vorgehend
Landgericht Koblenz, 4 HKO 154/12, 30.09.2014
Oberlandesgericht Koblenz, 6 U 1296/14, 16.04.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 8/15
vom
2. Februar 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:020216BIIZB8.15.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. April 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdeverfahrens: 34.000 €

Gründe:

1
I. Das Landgericht hat durch Urteil vom 30. September 2014 festgestellt, dass eine von der Klägerin im Jahre 2006 vorgenommene Übertragung des Geschäftsanteils an einer GmbH in Höhe von 34.000 € unwirksam ist. Die Entscheidung ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 10. Oktober 2014 zugestellt worden. Mit am 10. November 2014 bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz haben die Beklagten Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag hin hat das Oberlandesgericht am 10. Dezember 2014 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. Januar 2015 verlängert.
2
Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2015, der am selben Tag vorab per Fax eingegangen ist, haben die Beklagten eine Berufungsbegründung vom 12. Januar 2015 vorgelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, die am 12. Januar 2015 fertiggestellte und an das Oberlandesgericht Koblenz korrekt adressierte Berufungsbegründung sei von einer Mitarbeiterin in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten vorab per Telefax versehentlich an das Oberlandesgericht Köln versandt worden, was ihrem Prozessbevollmächtigten erst am 13. Januar 2015 aufgefallen sei. Ihr Prozessbevollmächtigter habe der sonst zuverlässigen Mitarbeiterin die Anweisung gegeben , die Telefaxnummer des Berufungsgerichts, des Oberlandesgerichts Koblenz , dessen Schreiben vom 13. November 2014 zu entnehmen und die Berufungsbegründung vorab per Telefax an das Oberlandesgericht Koblenz zu senden. Sodann sei die Mitarbeiterin angewiesen worden, den Fax-Sendebericht auszudrucken und auf das Ergebnis "OK" sowie die Vollständigkeit der insgesamt 27 übermittelten Seiten zu prüfen.
3
Zur Glaubhaftmachung dieser Angaben haben sich die Beklagten auf die Ablichtung eines Fax-Sendeberichts vom 12. Januar 2015 und eine eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten sowie auf die Kopie eines Fax-Auftragsprotokolls des Oberlandesgerichts Köln und auf das Schreiben einer Mitarbeiterin des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Februar 2015 berufen. Aus dem Fax-Sendebericht und dem hiermit korrespondierenden Exemplar der Berufungsbegründung vom 12. Januar 2015 ergibt sich, dass in deren Adressfeld unterhalb der Anschrift des Oberlandesgerichts Koblenz der durch Unterstreichung hervorgehobene Zusatz enthalten ist Vorab per Telefax: 0221-7711-600. Bei dieser Telefaxnummer handelt es sich um die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts Köln; die Telefaxnummer des Berufungsgerichts, des Oberlandesgerichts Koblenz, lautet: 0261-102-2900.
4
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.
5
II. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig , weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss auch nicht den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 6 mwN). Dies ist hier nicht der Fall.
6
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, da die Fristversäumnis der Beklagten auf einem Kontroll- und Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruhe, das diese sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssten. Es sei dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten bereits als schuldhafte Verletzung seiner Kontrollpflicht anzulasten, dass er die offenkundig falsche Telefaxnummer auf der ihm zur Unterschrift vorgelegten Berufungsbegründung nicht als unrichtig erkannt habe. Darüber hinaus gereiche dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine mangelhafte Ausgangskontrolle für Telefaxschreiben zum Verschulden. Ein Rechtsanwalt genüge seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweise, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden sei. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass überhaupt eine Ausgangskontrolle im Hinblick darauf zu erfolgen gehabt habe, ob der Schriftsatz durch Wahl der zutreffenden Telefaxnummer an das richtige Gericht übermittelt worden sei.
7
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 233 Satz 1 ZPO voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
8
a) Das Berufungsgericht ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten bereits als eigenes Kontrollverschulden anzulasten ist, dass er bei der ihm obliegenden Endkontrolle der Berufungsbegründung die auf dem Schriftsatz vermerkte fehlerhafte Telefaxnummer nicht erkannt hat.
9
aa) Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass sich ein Rechtsanwalt bei der Übermittlung eines fristgebundenen Antrags als Telefax hinsichtlich der Richtigkeit der Telefaxnummer des Gerichts auf sein zuverlässiges Personal verlassen kann, weil sich die anwaltliche Prüfungspflicht nur auf die Richtigkeit der Bezeichnung des Gerichts im Sinne des § 519 Abs. 1 ZPO bezieht, nicht dagegen auf die richtige postalische Anschrift oder die richtige Wahl der Telefaxnummer, bei der es sich um eine einfache büromäßige Aufgabe ohne jeden rechtlichen Bezug handelt, deren Erledigung der Rechtsanwalt seinem geschulten, zuverlässigen Personal überlassen darf (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106; Beschluss vom 3. Dezember 1996 - IX ZB 20/96, NJW 1997, 948). Ist jedoch für den Rechtsanwalt bei gehöriger Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennbar, dass seinem Büropersonal im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises Fehler unterlaufen sind und es Anweisungen nicht beachtet hat, muss er selbst tätig werden und für die ordnungsgemäße Erfüllung der betreffenden Aufgabe Sorge tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 99/07, NJW 2008, 924 Rn. 12 mwN). So liegt der Fall hier.
10
bb) Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hätte ohne Weiteres und rechtzeitig erkennen können, dass seine Mitarbeiterin nicht die richtige TelefaxNummer des Berufungsgerichts herausgesucht bzw. sich nicht an seine Anweisungen bezüglich des Heraussuchens der Nummer gehalten hat. Unterhalb der Adresszeile der Berufungsbegründungsschrift vom 12. Januar 2015, die der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bei der ihm obliegenden Endkontrolle des Schriftsatzes auf die richtige Bezeichnung des Berufungsgerichts überprüfen musste (siehe nur BGH, Beschluss vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106; Beschluss vom 5. März 2009 - V ZB 153/08, NJW 2009, 1750 Rn. 8; BVerfG, NJW 2002, 3692, 3693 mwN), ist aufgrund der drucktechnischen Hervorhebung eindeutig und auf den ersten Blick erkennbar eine Telefaxnummer angegeben, die nicht diejenige des Oberlandesgerichts Koblenz sein konnte und die mithin ersichtlich falsch war. Dass eine Telefaxnummer , die mit der Vorwahl 0221 beginnt, für ein Telefax, das nach Koblenz gesendet werden soll, nicht zutreffen kann, konnte und musste dem in Bonn ansässigen Prozessbevollmächtigten bei der ihm obliegenden Endkontrolle des Schriftsatzes auch ohne Kenntnis der richtigen Telefaxnummer des Oberlandesgerichts Koblenz ohne Weiteres auffallen. Liegt ein dermaßen offensichtlicher Fehler an solch prominenter Stelle wie unmittelbar unter der Gerichtsbezeichnung , die der Rechtsanwalt ohnehin kontrollieren muss, vor, kann er sich nicht mehr darauf verlassen, dass seine Mitarbeiterin den Schriftsatz gleichwohl ordnungsgemäß an die richtige Telefaxnummer versendet (vgl. OLG Oldenburg , NJW 2007, 1698; OLG Köln, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 19 U 189/11, juris Rn. 17; Musielak/Grandel, ZPO, 12. Aufl., § 233 Rn. 50; siehe hierzu auch BGH, Beschluss vom 26. Mai 1994 - III ZB 35/93, NJW 1994, 2300; Münch KommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 233 Rn. 69).
11
b) Ebenso rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten nicht glaubhaft gemacht haben, dass ihr Prozessbevollmächtigter seiner Pflicht zur Organisation einer wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze genügt hat.
12
aa) Ein Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur Organisation einer wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Telefaxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten Nummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses vorgenommen werden, um auch Fehler bei der Ermittlung aufdecken zu können (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. November 2012 - IV ZB 20/12, NJW-RR 2013, 305 Rn. 9; Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, NJW-RR 2012, 744 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 11; Beschluss vom 4. November 2010 - I ZB 3/09, VersR 2011, 1543 Rn. 14 jew. mwN). Erst nach der Kontrolle des Sendeberichts darf die Frist im Kalender gelöscht werden (BGH, Beschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 533/10, NJW 2013, 3183 Rn. 7; Beschluss vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, NJW-RR 2012, 1267 Rn. 7; Beschluss vom 22. September 2010 - XII ZB 117/10, NJW-RR 2011, 138 Rn. 11 jew. mwN).
13
Dem Erfordernis, durch organisatorische Anweisungen nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bei der Ermittlung der Telefaxnummer zu erfassen , kann allerdings auch dann genügt werden, wenn die Anweisung besteht, die im Sendebericht ausgedruckte Telefaxnummer mit einer schriftlich niedergelegten zu vergleichen, die ihrerseits zuvor aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist. Dies setzt jedoch voraus, dass darüber hinaus die generelle (oder Einzel-) Anordnung besteht, die so ermittelte Nummer vor der Versendung zu überprüfen. Der Sendebericht muss dann nicht mehr zusätzlich mit der zuverlässigen Ausgangsquelle verglichen werden (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 14). Infolge des vorangegangenen Abgleichs der auf den Schriftsatz übertragenen Telefaxnummer mit der zuverlässigen Ausgangsquelle ist die Nummer auf dem Schriftsatz nach diesem Abgleich bei wertender Betrachtung selbst als ausreichende zuverlässige Quelle anzusehen. Auch auf diese Weise ist sichergestellt, dass durch die angeord- neten Kontrollmaßnahmen sowohl Ermittlungs- als auch Eingabefehler rechtzeitig aufgedeckt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, WM 2014, 427 Rn. 8; Beschluss vom 9. Juni 2015 - VIII ZB 100/14, juris Rn. 10).
14
bb) Zu der Einrichtung einer solchen wirksamen Ausgangskontrolle bei ihrem Prozessbevollmächtigten haben die Beklagten nichts vorgetragen.
15
Die Beklagten haben lediglich behauptet und glaubhaft gemacht, dass die Mitarbeiterin ihres Prozessbevollmächtigten angewiesen worden sei, den Fax-Sendebericht auszudrucken und auf das Ergebnis "OK" sowie auf die Vollständigkeit der insgesamt 27 übermittelten Seiten zu prüfen. Zu generellen Anweisungen oder einer Einzelanweisung des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Kontrolle, ob der Schriftsatz an das richtige Gericht übersandt worden ist, findet sich in ihrem Vortrag nichts.
16
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde reichte es nicht aus, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Mitarbeiterin direkt angewiesen hat, die Telefaxnummer des Berufungsgerichts aus dem eigenen Schreiben des Berufungsgerichts vom 13. November 2014 zu entnehmen, weil nach Ansicht der Rechtsbeschwerde dieser Auftrag - ersichtlich - zugleich auch die Anweisung enthalten haben soll, bei der Ausgangskontrolle auf den richtigen Adressaten zu achten. Nichts anderes ergibt sich aus der insoweit von der Rechtsbeschwerde zur Stützung ihrer Ansicht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367). Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal , einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax an das Berufungsgericht zu übersenden, macht die weitere Ausgangskontrolle auch dann nicht entbehrlich, wenn die Anweisung erteilt wurde, die Telefaxnummer aus einem Schriftsatz des Berufungsgerichts zu übernehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 13; Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 8 f.).
Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 30.09.2014 - 4 HKO 154/12 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.04.2015 - 6 U 1296/14 -

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

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1. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht die verfassungsrechtlich verbürgten Ansprüche der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, NJW-RR 2013, 506 Rn. 6 mwN). Auch beruht die angefochtene Entscheidung - anders als die Rechtsbeschwerde meint - nicht auf einem grundlegenden Fehlverständnis der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

8
aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Rechtsanwalt die Berufungsschrift selbst auf ihre Richtigkeit (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1988, VIII ZR 65/88, NJW-RR 1988, 1528, 1529; Beschl. v. 12. Mai 1989, IVb ZB 33/89, NJW 1989, 2396; Beschl. v. 10. Januar 1990, XII ZB 141/89, NJW 1990, 990; Beschl. v. 6. Mai 1992, XII ZB 39/92, VersR 1993, 79; Beschl. v. 4. November 1992, XII ZB 120/92, NJW-RR 1993, 254, 255; Musielak /Grandel, ZPO, 6. Aufl., § 233 Rdn. 45) überprüfen muss. Dazu gehört neben der Bezeichnung der Parteien (BGH, Beschl. v. 24. November 1981, VI ZB 11/81, VersR 1982, 191) auch die Bezeichnung des zuständigen Gerichts (BGH, Beschl. v. 7. Oktober 1987, IVb ZB 99/87, VersR 1988, 251; Beschl. v. 8. Dezember 1992, VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381 f.; für Fristverlängerungsantrag : BGH, Beschl. v. 18. April 2000, XI ZB 1/00, NJW 2000, 2511). Hätte der Prozessbevollmächtigte diese Prüfung angestellt, hätte er festgestellt, jedenfalls feststellen müssen, dass die Berufung im Hinblick auf § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG bei dem Landgericht München I einzulegen war.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten, Faxnummer zu vergleichen, sondern der Abgleich hat anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu erfolgen , um auch Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können (Senatsbeschluss vom 12. Mai 2010 aaO Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, NJW-RR 2012, 744 Rn. 7; vom 27. Januar 2011 - III ZB 30/10 Rn. 8 bei juris; vom 24. Juni 2010 - III ZB 63/09 Rn. 11 bei juris; vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, VersR 2011, 1543 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO 29. Aufl. § 233 Rn. 23 "Telefax").
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Rechtsanwalt bei Versendung von Schriftsätzen per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Telefax-Nummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfänger-Nummer überprüft wird, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der FaxNummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können. Dabei genügt der Vergleich der auf dem Sendebericht ausgedruckten Fax-Nummer mit der in den Schriftsatz eingesetzten nicht. Dieser Abgleich ist nur geeignet, einen Fehler bei der Eingabe der Nummer in das Faxgerät aufzudecken, nicht aber sicherzustellen, dass die im Schriftsatz angegebene Fax-Nummer zutreffend ermittelt wurde. Die Überprüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfänger-Nummer ist deshalb anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle vorzunehmen, aus dem bzw. der die Fax-Nummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, VersR 2011, 1543 Rn. 14; vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 11; vom 24. Juni 2010 - III ZB 63/09, juris Rn. 11; vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312 Rn. 10, jeweils mwN). Nur so kann die bekannte - und sich hier verwirklichte - Gefahr beherrscht werden, dass fristgebundene Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelbegründungen per Fax trotz richtiger Gerichtsadressierung versehentlich an das Gericht der Vorinstanz geleitet werden (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10, aaO). Es reicht allerdings die generelle Anweisung aus, die im Sendebericht ausgedruckte Fax-Nummer mit der schriftlich niedergelegten Fax-Nummer zu vergleichen, die ihrerseits zuvor aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist; in solchen Fällen ist nicht erforderlich, diese Nummer nach Absenden des Schriftsatzes noch ein weiteres Mal anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, aaO Rn. 18; vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, aaO Rn. 14).
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a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen , dass der Rechtsanwalt in seinem Büro eine Ausgangskontrolle zu schaffen hat, durch die gewährleistet wird, dass Frist wahrende Schriftsätze rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingehen. Bei der Übermittlung per Telefax kommt der Rechtsanwalt dieser Verpflichtung nur dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10 - NJW-RR 2010, 1648 Rn. 12 mwN; BGH Beschluss vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11 - NJW-RR 2012, 1267 Rn. 7). Die Ausgangskontrolle anhand eines Sendeberichts dient nicht nur dazu, Fehler bei der Übermittlung auszuschließen. Vielmehr soll damit ebenso die Feststellung ermöglicht werden, ob der Schriftsatz überhaupt übermittelt worden ist (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10 - NJW-RR 2010, 1648 Rn. 12; BGH Beschluss vom 16. Juni 1998 - XI ZB 13/98 - VersR 1999, 996).
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2. Diese Ausführungen stehen in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze regelmäßig nur dann genügt, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist und erst danach die Frist im Fristenkalender zu streichen (Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07 - FamRZ 2008, 1515; vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722, 1723; vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - FamRZ 2006, 1104, 1105 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 68/05 - FamRZ 2005, 1534; BGH Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - NJW 2007, 1690 und vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - VersR 2005, 573).
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aa) Im Grundsatz besteht Einigkeit darüber, dass ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann genügt, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten Nummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses vorgenommen werden, um auch Fehler bei der Ermittlung aufdecken zu können (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. November 2012 - IV ZB 20/12, NJW-RR 2013, 305, 306 Rn. 9; Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, NJW-RR 2012, 744, 745 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811, 2812 Rn. 11; Beschluss vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, VersR 2011, 1543, 1544 Rn. 14). Dem Erfordernis, durch organisatorische Anweisungen nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bei der Ermittlung der Faxnummer zu erfassen, kann allerdings auch dann genügt werden, wenn die Anweisung besteht, die im Sendebericht ausgedruckte Faxnummer mit der schriftlich niedergelegten zu vergleichen, die ihrerseits zuvor aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist. Dies setzt jedoch voraus, dass darüber hinaus die generelle Anordnung besteht , die ermittelte Nummer vor der Versendung zu überprüfen. Der Sendebericht muss dann nicht mehr zusätzlich mit der zuverlässigen Ausgangsquelle verglichen werden (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, aaO, Rn. 14; Beschluss vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, aaO, Rn. 18; wohl auch Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, aaO). Infolge des vorangegangenen Abgleichs der auf den Schriftsatz übertragenen Faxnummer mit der zuverlässigen Ausgangsquelle ist die Nummer auf dem Schriftsatz nach diesem Abgleich bei wertender Betrachtung selbst als ausreichend zuverlässige Quelle anzusehen. Auch auf diese Weise ist sichergestellt, dass von den angeordneten Kontrollmaßnahmen sowohl Ermittlungs- als auch Eingabefehler rechtzeitig aufgedeckt werden können.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (Senatsbeschlüsse vom 22. September 2010 - XII ZB 117/10 - FamRZ 2010, 2063 Rn. 11 und vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07 - FamRZ 2008, 1515 Rn. 11 jeweils mwN). Diese zwingend notwendige Ausgangskontrolle muss sich entweder - für alle Fälle - aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder - in einem Einzelfall - aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. Fehlt es an einer allgemeinen Kanzleianweisung, muss sich die Einzelanweisung, einen Schriftsatz sogleich per Telefax an das Rechtsmittelgericht abzusenden, in gleicher Weise auf die Ausgangskontrolle erstrecken. Die Kanzleiangestellte ist dann zusätzlich anzuweisen, die Frist erst nach einer Kontrolle der vollständigen Übermittlung anhand des Sendeprotokolls zu streichen (Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07 - FamRZ 2008, 1515 Rn. 12 und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722 Rn. 6). Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal , einen Frist wahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die weitere Ausgangskontrolle somit nicht entbehrlich (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10 - NJW-RR 2010, 1648 Rn. 12 ff.).
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Soweit die Rechtsbeschwerde gegenteiliger Ansicht ist, vernachlässigt sie, dass auch eine Einzelanweisung - wie im Streitfall die, die Berufungsschrift per Telefax an das zuständige Gericht zu übermitteln - die gebotene Ausgangskontrolle nicht entbehrlich macht (vgl. BGH, NJW 2006, 1519 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 12; BGH, NJW-RR 2010, 1648 Rn. 15 f.; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 13). Die angewiesene Person ist daher auch in einem solchen Fall grundsätzlich anzuweisen, dass die Frist erst nach einer Kontrolle der vollständigen Übermittlung anhand des Sendeprotokolls gestrichen wird (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 6; BGH, NJW 2008, 2508 Rn. 12). Dass Rechtsanwalt Sch. keine solche Weisung erteilt und zudem die Frist selbst sogleich im Fristenkalender gestrichen hat, hatte zur Folge, dass die insoweit gebotene Ausgangskontrolle weder vom Büropersonal noch von ihm selbst vorgenommen wurde und auch keine Überprüfung der Erledigung der Fristsache am Ende des Tages mehr erfolgte. In diesem Verhalten, mit dem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten verhindert hat, dass die zur Sicherung der Fristwahrung vorgesehenen Kontrollschritte abgearbeitet wurden, lag ein für die konkret eingetretene Fristversäumung ursächlich gewordenes Anwaltsverschulden (vgl. BGH, NJW 2006, 1519 Rn. 11 bis 13; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 - IV ZB 26/08, NJW-RR 2009, 785 Rn. 7; BAG, Urteil vom 19. Juli 2007 - 6 AZR 432/06, NJW 2007, 3021 Rn. 12 bis 14; BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 84/09, NJW-RR 2010, 1076 Rn. 13; NJW-RR 2010, 1648 Rn. 16).