Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2015 - II ZB 11/14

published on 20/01/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2015 - II ZB 11/14
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Previous court decisions
Landgericht Heidelberg, 11 O 36/08, 25/07/2013
Oberlandesgericht Karlsruhe, 17 Kap 1/13, 17/03/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I I Z B 1 1 / 1 4
vom
20. Januar 2015
in dem Musterverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
KapMuG § 13 Abs. 1 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung
Die Parteien können den Gegenstand eines Kapitalanleger-Musterverfahrens nur bis
zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht erweitern.
BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - II ZB 11/14 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die
Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. März 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Musterkläger. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:

A.

1
Der Musterkläger macht als Aktionär der Musterbeklagten zu 1 Schadensersatzansprüche wegen der Verbreitung fehlerhafter Kennzahlen aus Jahresabschlüssen geltend. Die Musterbeklagte zu 1, die M. AG, ist die Holding der M. -Gruppe. Der Musterbeklagte zu 2 war Mitglied, zeitweise auch Vorsitzender des Vorstands der Musterbeklagten zu 1.
2
Beim Landgericht sind mehrere vergleichbare Verfahren gegen die Musterbeklagten anhängig. Dem zugrunde liegt die bilanzielle Behandlung der Erträge aus Factoring- und Rückversicherungsgeschäften bei zwei Tochtergesellschaften.
3
Das Landgericht hat auf die von dem Musterkläger und 31 Beigeladenen gestellten Anträge durch Vorlagebeschluss vom 30. Dezember 2008 eine Entscheidung des Oberlandesgerichts nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz herbeigeführt. Nach Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten hat das Oberlandesgericht aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. September 2012, in der es u.a. rechtliche Hinweise zur Reichweite des Vorlagebeschlusses erteilt, beiden Seiten die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 29. Oktober 2012 eingeräumt und Verkündungstermin auf den 16. November 2012 bestimmt hatte, den Feststellungsanträgen mit Musterentscheid vom 16. November 2012 (OLG Karlsruhe – 17 Kap 1/09, BeckRS 2012, 23479) teilweise stattgegeben und sie im Übrigen zurückgewiesen.
4
Die gegen die Zurückweisung der weitergehenden Anträge gerichtete Rechtsbeschwerde des Musterklägers und weiterer Beigeladener hat der Senat mit Beschluss vom 1. Juli 2014 (II ZB 29/12, ZIP 2014, 2074) zurückgewiesen.
5
Am 15. November 2012 - einen Tag vor Verkündung des Musterentscheids des Oberlandesgerichts am 16. November 2012 - hat der Musterkläger beim Landgericht beantragt, den Vorlagebeschluss zu ergänzen. Das Landgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen und unter anderem ausge- führt, dass er nicht „bis zum Abschluss des Musterverfahrens“ im Sinne des § 13 Abs. 1 KapMuG in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: KapMuG aF) gestellt worden sei, denn darunter sei der Schluss der mündlichen Verhandlung zu verstehen; jedenfalls hätte er innerhalb der vom Oberlandesgericht gesetzten Frist bis zum 29. Oktober 2012 gestellt werden müssen.
6
Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Musterklägers hat das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. Dieses hat die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

B.

7
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die sofortige Beschwerde sei zulässig, insbesondere statthaft. Zwar sei sie in § 13 KapMuG aF nicht ausdrücklich genannt. Ihre Statthaftigkeit ergebe sich aber aus § 3 Abs. 1 EGZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
9
Die sofortige Beschwerde sei jedoch unbegründet, da das Landgericht den ergänzenden Musterfeststellungsantrag des Musterklägers zu Recht als verspätet und damit als unzulässig angesehen habe. Die in § 13 Abs. 1 KapMuG aF vorgesehene zeitliche Begrenzung „bis zum Abschluss des Mus- terverfahrens“ sei zwar dem Wortlaut nach mehrdeutig, aber dahingehend aus- zulegen, dass eine Ergänzung nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich sei.
10
Für seine der Auffassung des Landgerichts entsprechende Auslegung hat das Oberlandesgericht unter anderem darauf abgehoben, dass das Musterverfahren gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF im Grundsatz ein den Regelungen der Zivilprozessordnung unterworfenes Verfahren sei. Ergänzende Musterfeststellungsanträge seien wie Sachanträge im Sinne von § 261 Abs. 2, § 297 ZPO in der letzten mündlichen Verhandlung, spätestens jedoch innerhalb einer vom Gericht nach § 139 Abs. 5 ZPO nachgelassenen Schriftsatzfrist zu stellen. Auch das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz messe der mündlichen Verhandlung eine entscheidende Bedeutung bei, denn das Oberlandesgericht erlasse den Musterentscheid gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF aufgrund mündlicher Verhandlung. Außerdem belegten sowohl die - von Landgericht und Oberlandesgericht näher dargestellte - Entstehungsgeschichte des § 13 KapMuG aF als auch die Gesetzesbegründung zur Novellierung des Kapitalanleger -Musterverfahrensgesetzes diese Sichtweise.
11
Schließlich entspreche dies auch Sinn und Zweck des Musterverfahrens. Zwar sei es richtig, dass das Musterverfahren zu einer möglichst umfassenden Klärung von Fragestellungen führen solle, weshalb es wegen der Sperrwirkung des § 5 KapMuG aF gerade die Möglichkeit gebe, dem Oberlandesgericht durch Erweiterung des Vorlagebeschlusses weitere klärungsbedürftige Fragen vorzulegen. Vor allem aber sei grundsätzlicher Zweck des Musterverfahrens, den Rechtsschutz des Einzelnen in sog. „Streuschadenfällen“ effektiver zu ge- stalten und hierfür die Interessen zu bündeln. Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes verlange aber eine besondere Beachtung der Beschleunigungs - und Konzentrationsgrundsätze der Zivilprozessordnung. Eine Zulassung von Ergänzungsanträgen bis - so der Musterkläger im Beschwerdeverfahren - eine Minute vor dem Verkündungstermin oder sogar bis zum Eintritt der Rechtskraft des Musterentscheids eröffne dagegen die Möglichkeit, das Verfahren bis zur Grenze der Prozessverschleppung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 KapMuG aF) zu verzögern. Die Pflicht zur Prozessförderung treffe auch die Parteien, weshalb etwaige Ergänzungsanträge bis zu dem Zeitpunkt, der Grundlage der Entscheidungsfindung des Gerichts sei, gestellt werden müssten.

C.

12
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
13
I. Nach § 27 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes in der seit dem 1. November 2012 geltenden Fassung (BGBl. I, S. 2182; im Folgenden: KapMuG nF) ist auf das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren das Kapitalanleger -Musterverfahrensgesetz in seiner bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung anzuwenden, weil vor dem 1. November 2012 mündlich verhandelt worden ist. Der Antrag auf Erweiterung des Gegenstands des ursprünglichen Musterverfahrens stellt keinen neuen Musterverfahrensantrag dar.
14
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Zwar findet § 15 Abs. 1 KapMuG aF keine Anwendung; das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde aber gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, der über § 3 Abs. 1 EGZPO anwendbar ist, zugelassen. Hieran ist der Senat gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden. Dass nach § 13 Abs. 2 KapMuG aF Erweiterungen eines Vorlagebeschlusses unanfechtbar sind, führt nicht auch zur Unanfechtbarkeit von die Erweiterung ablehnenden Beschlüssen (ähnlich bei Zurückweisung eines Musterfeststellungsantrags gemäß § 4 Abs. 4 KapMuG aF BGH, Beschluss vom 21. April 2008 - II ZB 6/07, BGHZ 176, 170 Rn. 4; Reuschle in KK-KapMuG, 1. Aufl., § 13 Rn. 15, 23; Möllers/Weichert, NJW 2005, 2737, 2739; a.A. Fullenkamp in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2007, § 13 Rn. 10 und § 4 Rn. 36).

D.

15
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
16
Zu Recht haben Land- und Oberlandesgericht angenommen, dass die Parteien den Gegenstand des Musterverfahrens nur bis zum Schluss der münd- lichen Verhandlung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF erweitern können. Zwar ist die in § 13 Abs. 1 KapMuG aF enthaltene Bestimmung, dass ergänzende Musterfeststellungsanträge „bis zum Abschluss des Musterverfahrens“ gestellt werden müssten, ihrem Wortlaut nach nicht eindeutig. Für diese Auslegung sprechen aber die Gesetzesmaterialien, der systematische Zusammenhang und der Sinn und Zweck des § 13 Abs. 1 KapMuG aF.
17
1. Die Begründung zum Regierungsentwurf des KapitalanlegerMusterverfahrensgesetzes aF geht ausdrücklich davon aus, dass Erweiterungen des Verfahrensgegenstands des Musterverfahrens nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich seien (BT-Drucks. 15/5091, S. 28). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese Vorstellung mit der Übernahme der dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 KapMuG aF entsprechenden Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (vgl. BT-Drucks. 15/5695, S. 11, 24) aufgegeben hätte. Der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 13 KapMuG aF lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen , dass gegenüber der Fassung des Regierungsentwurfs eine Änderung bezüglich des maßgebenden Zeitpunkts erfolgen sollte.
18
Dieser Befund wird bestätigt durch die Gesetzesbegründung zur Neufas- sung des § 15 KapMuG, der die Wendung „bis zum Abschluss des Musterverfahrens“ nicht mehr enthält. Darin wird ausgeführt, dass Erweiterungsanträge vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen seien und allenfalls eine Wiedereröffnung nach § 156 ZPO in Betracht komme (BT-Drucks. 17/8799, S. 23). Hätte dies aus Sicht des Gesetzgebers eine Änderung oder jedenfalls eine Klarstellung gegenüber § 13 KapMuG aF bedeutet, so wäre zu erwarten gewesen, dass sich in der Gesetzesbegründung eine ausdrückliche Erwähnung finden würde, was aber - im Gegensatz zu anderen dort angespro- chenen Punkten wie der Verlagerung der Entscheidungskompetenz auf das Oberlandesgericht und der Streichung des Begriffs „Gegenstand des Muster- verfahrens“ - gerade nicht der Fall ist.
19
Demgegenüber spricht nichts für die Auffassung des Musterklägers, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung „bis zum Abschluss des Musterverfahrens“ den Zeitpunkt des Erlasses des Musterentscheids gemeint haben könnte oder sogar erst den des Eintritts der Rechtskraft. Nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ist die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzulässig, weil Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08 Rn. 8, NJW-RR 2009, 853 Rn. 8 mwN). Allenfalls können sie zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO führen. Hätte der Gesetzgeber von diesen allgemein anerkannten Grundsätzen abweichen wollen, obwohl er noch in der Begründung des Regierungsentwurfs eben hiervon ausgegangen war, wären entsprechende Ausführungen zu erwarten gewesen.
20
2. Auch die in § 9 KapMuG aF angeordnete Anwendung der im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung stützt diese Auslegung des § 13 KapMuG aF. So ist eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorbehaltlich einer Wiedereröffnung gemäß § 156 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen. Zwar lassen sich die Begrifflichkeiten der Zivilprozessordnung nicht ohne weiteres auf das Verfahren nach dem KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz übertragen. Auch sollte § 13 KapMuG aF nach der Vorstellung des Gesetzgebers gerade eine Spezialvorschrift zu § 263 ZPO sein (BT-Drucks. 15/5091, S. 28). Gleichwohl zeigt schon die ausdrückliche Erwähnung des § 263 ZPO in der Begründung des Regierungsentwurfs, dass ein Vergleich der Erweiterung des Gegenstands des Musterverfahrens gemäß § 13 KapMuG aF mit einer Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO jedenfalls nahe liegt.
21
Entgegen der Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers spricht auch die Sperrwirkung des § 5 KapMuG aF für kein anderes Ergebnis. Zwar ist es richtig, dass die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens in allen gemäß § 7 KapMuG aF auszusetzenden Verfahren mit Erlass des Vorlagebeschlusses unzulässig ist (so auch weiterhin §§ 7 f. KapMuG nF). Hieraus lässt sich aber auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - mit Blick auf die Gebote der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und rechtlichen Gehörs - nicht schließen, dass mit dem Begriff „Abschluss des Musterverfahrens“ im Sinne von § 13 KapMuG aF der Eintritt der Bindungswirkung gemäß § 16 KapMuG aF gemeint sein müsse, um es den Parteien zu ermöglichen, bis dahin - unter Umständen also sogar während eines laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Musterentscheid - eine Erweiterung des Gegenstands des Musterverfahrens zu erwirken. Denn eine Einführung neuer Gesichtspunkte in die Ausgangsverfahren bleibt vorbehaltlich der dort anzuwendenden Präklusionsvorschriften grundsätzlich ebenso möglich wie die Erhebung einer neuen Klage im Falle einer beabsichtigten, aber nach Schluss der mündlichen Verhandlung grundsätzlich ausgeschlossenen Klageänderung.
22
3. Im Übrigen widerspräche - bei unterstellter Möglichkeit der Erweiterung des Musterverfahrens noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung - der Erlass eines Teilmusterentscheids entgegen der Auffassung des Musterklägers Sinn und Zweck des Musterverfahrens. Das Ziel des Musterverfahrens, den Rechtsschutz des Einzelnen in sog. „Streuschadenfällen“ effektiver zu gestalten , würde konterkariert, wenn ein Teil des Musterverfahrens noch beim Oberlandesgericht und ein anderer Teil bereits beim Bundesgerichtshof anhängig wäre. Selbst bei Eintritt der - dann nur teilweisen - Bindungswirkung gemäß § 16 KapMuG aF erschiene die Fortführung der Ausgangsverfahren vor der endgültigen Entscheidung über alle im Musterverfahren zu klärenden Fragen zumindest unpraktikabel und weniger sinnvoll als die Einführung der beabsichtigten Erweiterungen in die jeweiligen Ausgangsverfahren nach rechtskräftigem Abschluss des - nicht erweiterten - Musterverfahrens.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 25.07.2013 - 11 O 36/08 KfH -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.03.2014 - 17 Kap 1/13 -
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published on 01/07/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 29/12 vom 1. Juli 2014 in dem Musterverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KapMuG (in der Fassung vom 16. August 2005) § 4 Abs. 1 Satz 2, § 13; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 250; VAG § 121
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Annotations

(1) Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterverfahrens seine Klage im Ausgangsverfahren zurück oder wurde über das Vermögen des Musterklägers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bestimmt das Oberlandesgericht nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 einen neuen Musterkläger.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers die Aussetzung des Musterverfahrens aus einem der folgenden Gründe beantragt:

1.
der Musterkläger ist gestorben,
2.
der Musterkläger ist nicht mehr prozessfähig,
3.
der gesetzliche Vertreter des Musterklägers ist weggefallen,
4.
eine Nachlassverwaltung ist angeordnet oder
5.
die Nacherbfolge ist eingetreten.

(3) Die Klagerücknahme eines Beigeladenen hat auf den Fortgang des Musterverfahrens keinen Einfluss.

(4) Die Rücknahme eines Musterverfahrensantrags hat auf die Stellung als Musterkläger oder den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluss.

(5) Ein Musterentscheid ergeht nicht, wenn der Musterkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen übereinstimmend erklären, dass sie das Musterverfahren beenden wollen. Das Oberlandesgericht stellt die Beendigung des Musterverfahrens durch Beschluss fest. Der Beschluss ist unanfechtbar und wird öffentlich bekannt gemacht. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterverfahrens seine Klage im Ausgangsverfahren zurück oder wurde über das Vermögen des Musterklägers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bestimmt das Oberlandesgericht nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 einen neuen Musterkläger.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers die Aussetzung des Musterverfahrens aus einem der folgenden Gründe beantragt:

1.
der Musterkläger ist gestorben,
2.
der Musterkläger ist nicht mehr prozessfähig,
3.
der gesetzliche Vertreter des Musterklägers ist weggefallen,
4.
eine Nachlassverwaltung ist angeordnet oder
5.
die Nacherbfolge ist eingetreten.

(3) Die Klagerücknahme eines Beigeladenen hat auf den Fortgang des Musterverfahrens keinen Einfluss.

(4) Die Rücknahme eines Musterverfahrensantrags hat auf die Stellung als Musterkläger oder den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluss.

(5) Ein Musterentscheid ergeht nicht, wenn der Musterkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen übereinstimmend erklären, dass sie das Musterverfahren beenden wollen. Das Oberlandesgericht stellt die Beendigung des Musterverfahrens durch Beschluss fest. Der Beschluss ist unanfechtbar und wird öffentlich bekannt gemacht. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Beteiligte des Musterverfahrens sind:

1.
der Musterkläger,
2.
die Musterbeklagten,
3.
die Beigeladenen.

(2) Das Oberlandesgericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterkläger aus den Klägern, deren Verfahren nach § 8 Absatz 1 ausgesetzt wurden. Zu berücksichtigen sind:

1.
die Eignung des Klägers, das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Beigeladenen angemessen zu führen,
2.
eine Einigung mehrerer Kläger auf einen Musterkläger und
3.
die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Die Kläger, die nicht als Musterkläger ausgewählt werden, sind Beigeladene des Musterverfahrens.

(4) Das Oberlandesgericht kann den Musterkläger auf Antrag eines Beigeladenen abberufen und einen neuen Musterkläger nach Maßgabe des Absatzes 2 bestimmen, wenn der Musterkläger das Musterverfahren nicht angemessen führt.

(5) Musterbeklagte sind alle Beklagten der ausgesetzten Verfahren.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Die Anträge sind aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen. Soweit sie darin nicht enthalten sind, müssen sie aus einer dem Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift verlesen werden. Der Vorsitzende kann auch gestatten, dass die Anträge zu Protokoll erklärt werden.

(2) Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, dass die Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehmen, die die Anträge enthalten.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Die Beigeladenen müssen das Musterverfahren in der Lage annehmen, in der es sich im Zeitpunkt der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits befindet. Sie sind berechtigt, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit ihre Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen des Musterklägers nicht in Widerspruch stehen.

(1) Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterverfahrens seine Klage im Ausgangsverfahren zurück oder wurde über das Vermögen des Musterklägers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bestimmt das Oberlandesgericht nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 einen neuen Musterkläger.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers die Aussetzung des Musterverfahrens aus einem der folgenden Gründe beantragt:

1.
der Musterkläger ist gestorben,
2.
der Musterkläger ist nicht mehr prozessfähig,
3.
der gesetzliche Vertreter des Musterklägers ist weggefallen,
4.
eine Nachlassverwaltung ist angeordnet oder
5.
die Nacherbfolge ist eingetreten.

(3) Die Klagerücknahme eines Beigeladenen hat auf den Fortgang des Musterverfahrens keinen Einfluss.

(4) Die Rücknahme eines Musterverfahrensantrags hat auf die Stellung als Musterkläger oder den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluss.

(5) Ein Musterentscheid ergeht nicht, wenn der Musterkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen übereinstimmend erklären, dass sie das Musterverfahren beenden wollen. Das Oberlandesgericht stellt die Beendigung des Musterverfahrens durch Beschluss fest. Der Beschluss ist unanfechtbar und wird öffentlich bekannt gemacht. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Mit der Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags im Klageregister wird das Verfahren unterbrochen.

(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
geltend gemacht wird.

(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in

1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,
3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in
6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Auf Musterverfahren, in denen vor dem 1. November 2012 bereits mündlich verhandelt worden ist, ist das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in seiner bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterverfahrens seine Klage im Ausgangsverfahren zurück oder wurde über das Vermögen des Musterklägers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bestimmt das Oberlandesgericht nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 einen neuen Musterkläger.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers die Aussetzung des Musterverfahrens aus einem der folgenden Gründe beantragt:

1.
der Musterkläger ist gestorben,
2.
der Musterkläger ist nicht mehr prozessfähig,
3.
der gesetzliche Vertreter des Musterklägers ist weggefallen,
4.
eine Nachlassverwaltung ist angeordnet oder
5.
die Nacherbfolge ist eingetreten.

(3) Die Klagerücknahme eines Beigeladenen hat auf den Fortgang des Musterverfahrens keinen Einfluss.

(4) Die Rücknahme eines Musterverfahrensantrags hat auf die Stellung als Musterkläger oder den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluss.

(5) Ein Musterentscheid ergeht nicht, wenn der Musterkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen übereinstimmend erklären, dass sie das Musterverfahren beenden wollen. Das Oberlandesgericht stellt die Beendigung des Musterverfahrens durch Beschluss fest. Der Beschluss ist unanfechtbar und wird öffentlich bekannt gemacht. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Musterverfahrensanträge, deren Feststellungsziele den gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt betreffen (gleichgerichtete Musterverfahrensanträge), werden im Klageregister in der Reihenfolge ihrer Bekanntmachung erfasst.

(2) Das Gericht, das die Bekanntmachung veranlasst, trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihm im Klageregister bekannt gemachten Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und die Richtigkeit der Darstellung.

(3) Die Einsicht in das Klageregister steht jedem unentgeltlich zu.

(4) Die im Klageregister gespeicherten Daten sind nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens oder im Fall des § 6 Absatz 5 nach Zurückweisung des Musterverfahrensantrags unverzüglich zu löschen.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Aufbau des Klageregisters, insbesondere über Eintragungen, Änderungen, Löschungen, Einsichtsrechte, Datensicherheit und Datenschutz zu treffen. Dabei sind Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Bekanntmachungen

1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben sowie
2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

Die Beigeladenen müssen das Musterverfahren in der Lage annehmen, in der es sich im Zeitpunkt der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits befindet. Sie sind berechtigt, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit ihre Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen des Musterklägers nicht in Widerspruch stehen.

(1) Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterverfahrens seine Klage im Ausgangsverfahren zurück oder wurde über das Vermögen des Musterklägers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bestimmt das Oberlandesgericht nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 einen neuen Musterkläger.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers die Aussetzung des Musterverfahrens aus einem der folgenden Gründe beantragt:

1.
der Musterkläger ist gestorben,
2.
der Musterkläger ist nicht mehr prozessfähig,
3.
der gesetzliche Vertreter des Musterklägers ist weggefallen,
4.
eine Nachlassverwaltung ist angeordnet oder
5.
die Nacherbfolge ist eingetreten.

(3) Die Klagerücknahme eines Beigeladenen hat auf den Fortgang des Musterverfahrens keinen Einfluss.

(4) Die Rücknahme eines Musterverfahrensantrags hat auf die Stellung als Musterkläger oder den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluss.

(5) Ein Musterentscheid ergeht nicht, wenn der Musterkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen übereinstimmend erklären, dass sie das Musterverfahren beenden wollen. Das Oberlandesgericht stellt die Beendigung des Musterverfahrens durch Beschluss fest. Der Beschluss ist unanfechtbar und wird öffentlich bekannt gemacht. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 erweitert das Oberlandesgericht auf Antrag eines Beteiligten das Musterverfahren durch Beschluss um weitere Feststellungsziele, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt,
2.
die Feststellungsziele den gleichen Lebenssachverhalt betreffen, der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt, und
3.
das Oberlandesgericht die Erweiterung für sachdienlich erachtet.
Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.

(2) Das Oberlandesgericht macht die Erweiterung des Musterverfahrens im Klageregister öffentlich bekannt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterverfahrens seine Klage im Ausgangsverfahren zurück oder wurde über das Vermögen des Musterklägers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bestimmt das Oberlandesgericht nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 einen neuen Musterkläger.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers die Aussetzung des Musterverfahrens aus einem der folgenden Gründe beantragt:

1.
der Musterkläger ist gestorben,
2.
der Musterkläger ist nicht mehr prozessfähig,
3.
der gesetzliche Vertreter des Musterklägers ist weggefallen,
4.
eine Nachlassverwaltung ist angeordnet oder
5.
die Nacherbfolge ist eingetreten.

(3) Die Klagerücknahme eines Beigeladenen hat auf den Fortgang des Musterverfahrens keinen Einfluss.

(4) Die Rücknahme eines Musterverfahrensantrags hat auf die Stellung als Musterkläger oder den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluss.

(5) Ein Musterentscheid ergeht nicht, wenn der Musterkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen übereinstimmend erklären, dass sie das Musterverfahren beenden wollen. Das Oberlandesgericht stellt die Beendigung des Musterverfahrens durch Beschluss fest. Der Beschluss ist unanfechtbar und wird öffentlich bekannt gemacht. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Beteiligte des Musterverfahrens sind:

1.
der Musterkläger,
2.
die Musterbeklagten,
3.
die Beigeladenen.

(2) Das Oberlandesgericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterkläger aus den Klägern, deren Verfahren nach § 8 Absatz 1 ausgesetzt wurden. Zu berücksichtigen sind:

1.
die Eignung des Klägers, das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Beigeladenen angemessen zu führen,
2.
eine Einigung mehrerer Kläger auf einen Musterkläger und
3.
die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Die Kläger, die nicht als Musterkläger ausgewählt werden, sind Beigeladene des Musterverfahrens.

(4) Das Oberlandesgericht kann den Musterkläger auf Antrag eines Beigeladenen abberufen und einen neuen Musterkläger nach Maßgabe des Absatzes 2 bestimmen, wenn der Musterkläger das Musterverfahren nicht angemessen führt.

(5) Musterbeklagte sind alle Beklagten der ausgesetzten Verfahren.

(1) Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterverfahrens seine Klage im Ausgangsverfahren zurück oder wurde über das Vermögen des Musterklägers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bestimmt das Oberlandesgericht nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 einen neuen Musterkläger.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers die Aussetzung des Musterverfahrens aus einem der folgenden Gründe beantragt:

1.
der Musterkläger ist gestorben,
2.
der Musterkläger ist nicht mehr prozessfähig,
3.
der gesetzliche Vertreter des Musterklägers ist weggefallen,
4.
eine Nachlassverwaltung ist angeordnet oder
5.
die Nacherbfolge ist eingetreten.

(3) Die Klagerücknahme eines Beigeladenen hat auf den Fortgang des Musterverfahrens keinen Einfluss.

(4) Die Rücknahme eines Musterverfahrensantrags hat auf die Stellung als Musterkläger oder den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluss.

(5) Ein Musterentscheid ergeht nicht, wenn der Musterkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen übereinstimmend erklären, dass sie das Musterverfahren beenden wollen. Das Oberlandesgericht stellt die Beendigung des Musterverfahrens durch Beschluss fest. Der Beschluss ist unanfechtbar und wird öffentlich bekannt gemacht. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterverfahrens seine Klage im Ausgangsverfahren zurück oder wurde über das Vermögen des Musterklägers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bestimmt das Oberlandesgericht nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 einen neuen Musterkläger.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers die Aussetzung des Musterverfahrens aus einem der folgenden Gründe beantragt:

1.
der Musterkläger ist gestorben,
2.
der Musterkläger ist nicht mehr prozessfähig,
3.
der gesetzliche Vertreter des Musterklägers ist weggefallen,
4.
eine Nachlassverwaltung ist angeordnet oder
5.
die Nacherbfolge ist eingetreten.

(3) Die Klagerücknahme eines Beigeladenen hat auf den Fortgang des Musterverfahrens keinen Einfluss.

(4) Die Rücknahme eines Musterverfahrensantrags hat auf die Stellung als Musterkläger oder den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluss.

(5) Ein Musterentscheid ergeht nicht, wenn der Musterkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen übereinstimmend erklären, dass sie das Musterverfahren beenden wollen. Das Oberlandesgericht stellt die Beendigung des Musterverfahrens durch Beschluss fest. Der Beschluss ist unanfechtbar und wird öffentlich bekannt gemacht. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterverfahrens seine Klage im Ausgangsverfahren zurück oder wurde über das Vermögen des Musterklägers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bestimmt das Oberlandesgericht nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 einen neuen Musterkläger.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers die Aussetzung des Musterverfahrens aus einem der folgenden Gründe beantragt:

1.
der Musterkläger ist gestorben,
2.
der Musterkläger ist nicht mehr prozessfähig,
3.
der gesetzliche Vertreter des Musterklägers ist weggefallen,
4.
eine Nachlassverwaltung ist angeordnet oder
5.
die Nacherbfolge ist eingetreten.

(3) Die Klagerücknahme eines Beigeladenen hat auf den Fortgang des Musterverfahrens keinen Einfluss.

(4) Die Rücknahme eines Musterverfahrensantrags hat auf die Stellung als Musterkläger oder den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluss.

(5) Ein Musterentscheid ergeht nicht, wenn der Musterkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen übereinstimmend erklären, dass sie das Musterverfahren beenden wollen. Das Oberlandesgericht stellt die Beendigung des Musterverfahrens durch Beschluss fest. Der Beschluss ist unanfechtbar und wird öffentlich bekannt gemacht. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Mit der Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags im Klageregister wird das Verfahren unterbrochen.

Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.

(1) Nimmt der Musterkläger im Laufe des Musterverfahrens seine Klage im Ausgangsverfahren zurück oder wurde über das Vermögen des Musterklägers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bestimmt das Oberlandesgericht nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 einen neuen Musterkläger.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers die Aussetzung des Musterverfahrens aus einem der folgenden Gründe beantragt:

1.
der Musterkläger ist gestorben,
2.
der Musterkläger ist nicht mehr prozessfähig,
3.
der gesetzliche Vertreter des Musterklägers ist weggefallen,
4.
eine Nachlassverwaltung ist angeordnet oder
5.
die Nacherbfolge ist eingetreten.

(3) Die Klagerücknahme eines Beigeladenen hat auf den Fortgang des Musterverfahrens keinen Einfluss.

(4) Die Rücknahme eines Musterverfahrensantrags hat auf die Stellung als Musterkläger oder den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluss.

(5) Ein Musterentscheid ergeht nicht, wenn der Musterkläger, die Musterbeklagten und die Beigeladenen übereinstimmend erklären, dass sie das Musterverfahren beenden wollen. Das Oberlandesgericht stellt die Beendigung des Musterverfahrens durch Beschluss fest. Der Beschluss ist unanfechtbar und wird öffentlich bekannt gemacht. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. Die Beigeladenen müssen nicht im Rubrum des Musterentscheids bezeichnet werden. Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 11 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten entscheidet das Prozessgericht.