Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2016 - I ZR 98/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:140116BIZR98.15.0
bei uns veröffentlicht am14.01.2016
vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 6 O 271/13, 07.05.2014
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 6 U 110/14, 09.04.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 98/15
vom
14. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:140116BIZR98.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. April 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 55.000 € festgesetzt.

Gründe:

1
I. Die Klägerin, die Rechtsanwaltskammer B. , hat die beklagte Rechtsschutzversicherungsgesellschaft auf Unterlassung in Anspruch genommen , Versicherungen unter der Bezeichnung "Rechtsschutzversicherung" anzubieten oder abzuschließen, soweit für die außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers in einzelnen Leistungsarten nur die Kosten eines von der Beklagten ausgewählten Mediators übernommen werden, und/oder für die gerichtliche Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers die bei diesem anfallenden Kosten nur übernommen werden, soweit der Versicherungsnehmer sich vergeblich um eine Konfliktlösung durch einen von der Beklagten ausgewählten Mediator bemüht hat (Klageantrag zu I 2). Die Klägerin hat weiter ein Verbot der Verwendung der Bezeichnungen "Mediator", "Mediation" und/oder "Mediationsverfahren" im Zusammenhang mit dem Angebot des Abschlusses von Versicherungen beantragt, soweit die eine solche Mediation durchführende Person nicht von den Parteien des Verfahrens ausgewählt wird, sondern sich die Beklagte vorbehält, diese Auswahl vorzunehmen, und/oder der Versicherungsnehmer vertraglich von der Beklagten dazu verpflichtet wird, ein Mediationsverfahren durchzuführen (Klageantrag zu I 3). Ferner hat die Klägerin die Beklagte auf weitergehenden Kostenersatz, auf weitergehende Veröffentlichung der Urteilsformel im Bundesanzeiger gemäß § 7 UKlaG sowie auf Gewährung einer Veröffentlichungsbefugnis gemäß § 12 Abs. 3 UWG in Anspruch genommen hat. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen (OLG Frankfurt, GRUR 2015, 919 = WRP 2015, 755). Es hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Mit der angestrebten Revision möchte sie ihre in der Vorinstanz erfolglosen Klageanträge weiterverfolgen.
2
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf ein objektiv willkürfreies Verfahren aus Art. 3 Abs. 1 GG und auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen nicht durchgreifen und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
3
1. Der Sache kommt entgegen der Ansicht der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung zu, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem von der Klägerin im Blick auf den Tarif der Beklagten "M-Aktiv" gestellten Klageantrag zu I 2 abgewiesen hat.
4
a) Die Klägerin macht hierzu geltend, der Rechtsstreit werfe die grundsätzlich bedeutsamen Fragen auf, - ob die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, für die außergerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen anstelle der Beauftragung eines Anwalts seiner Wahl einen vom Versicherer ausgewählten Mediator in Anspruch zu nehmen, und die Durchführung eines erfolglosen Mediationsverfahrens als Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegen § 127 VVG verstoße und - ob die vorgeschaltete Mediationspflicht mit § 125 VVG bzw. Art. 2 Satz 2 der Richtlinie 87/344/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung vereinbar sei und damit die Verwendung der Bezeichnung "Rechtsschutzversicherung" gesetzeswidrig sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bezeichnung "Rechtsschutzversicherung" verstoße unter den gegebenen Umständen nicht gegen § 127 VVG, sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regeln unvereinbar und werde im Schrifttum mit guten Gründen in Frage gestellt. Die Bestimmung des § 125 VVG, mit der sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt habe, verpflichte den Rechtsschutzversicherer dazu, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen Leistungen zu erbringen. Der Grundsatz der freien Anwaltswahl gelte gemäß § 127 Abs. 1 Satz 2 VVG auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im außergerichtlichen Bereich. Wer sich als Rechtsschutzversicherer bezeichne, verletze das Recht auf freie Anwaltswahl, wenn sein Versicherungsnehmer nicht mehr wie bislang einen Anwalt seines Vertrauens aufsuchen dürfe , der eine Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung stelle, sondern einen vom Versicherer ausgewählten Mediator in Anspruch nehmen und für die gerichtliche Geltendmachung zunächst ein Meditationsverfahren durchlaufen müsse.
5
Das Berufungsgericht habe selbst festgestellt, dass eine sachgerechte Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers die diesem regelmäßig fehlende Kenntnis der Rechtslage einschließlich der sich daraus ergebenden Konsequenzen und Risiken für die Realisierung möglicher Ansprüche voraussetze. Ein Mediator könne und solle eine solche an den Interessen des Rechtsuchenden ausgerichtete Rechtsberatung nicht leisten. Eine vom Versicherer initiierte und gesteuerte Mediation wahre die Interessen der Versicherungsnehmer nicht und verstoße gegen den Zweck einer Rechtsschutzversicherung , die rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen. Da die Rechtsschutzversicherung eine Schadensversicherung und die Wahrnehmung rechtlicher Interessen originär Sache eines Rechtsanwalts sei, müsse ein Rechtsschutzversicherer es dem Versicherungsnehmer nach dem im Lichte der Richtlinie 87/344/EWG auszulegenden § 125 VVG ermöglichen, sich gerichtlich oder außergerichtlich auf Kosten des Versicherers von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Dass der Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt erst einschalten könne, wenn eine Mediation und damit gerade keine Rechtsberatung stattgefunden habe, widerspreche dem einer Rechtsschutzversicherung immanenten Vertragszweck. Dem aus der Richtlinie 87/344/EWG und aus § 125 VVG ableitbaren gesetzlichen Leitbild einer Rechtsschutzversicherung liege der Gedanke zugrunde, dass der Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen ohne Kostenrisiko und ohne Zwangsmediation einen Rechtsanwalt aufsuchen und bei entsprechendem anwaltlichem Rat unverzüglich Klage erheben könne.
6
b) Soweit die Klägerin sich bei diesem Vorbringen auf § 125 VVG stützt, lässt sie unberücksichtigt, dass diese Bestimmung lediglich eine - an sich überflüssige - (wirtschaftliche) Leistungsbeschreibung der Rechtsschutzversicherung enthält (vgl. Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., § 125 VVG Rn. 1) und dass die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers nach dieser Vorschrift (nur) "im vereinbarten Umfang" besteht. Die damit angespro- chene Vertragsfreiheit wird lediglich durch die Bestimmungen der §§ 126 bis 128 VVG beschränkt, von denen nach § 129 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden kann. Wie sich aus der Zusammenschau der in § 127 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VVG enthaltenen Regelungen ergibt, kann der Rechtsschutzversicherer dem Versicherungsnehmer Rechtsschutz allein (erst) für dessen Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren anbieten und gewähren. Er kann die Gewährung von Rechtsschutz für die Vertretung in solchen Verfahren im Rahmen der nach § 125 VVG bestehenden Vertragsfreiheit von der vorgängigen erfolglosen Durchführung eines Mediationsverfahrens abhängig machen, ohne dass dem eine der in den §§ 126 bis 128 VVG geregelten Ausnahmen von der grundsätzlich bestehenden Vertragsfreiheit entgegensteht.
7
Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsschutzversicherer sich die Auswahl des Mediators vorbehält, und zwar unabhängig davon, ob der Mediator Rechtsanwalt ist. Der Mediator wird auch in einem solchen Fall nicht als Parteivertreter tätig, sondern vermittelt als neutraler Dritter zwischen den Parteien (vgl. HillmerMöbius in Schwintowski/Brömmelmeyer, PK-VersR, 2. Aufl., § 125 VVG Rn. 24; Wendt in van Bühren/Plote, ARB, 3. Aufl., Anh. zu ARB 2010, § 5a Rn. 6; Looschelders in Looschelders/Paffenholz, ARB, 2014, § 1 Rn. 30). Bei erfolglos gebliebenem Mediationsverfahren besteht nach dem von der Klägerin beanstandeten Angebot der Beklagten im nachfolgenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren das Recht des Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahl gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 VVG. Ein Rechtsschutzversicherer ist nach dem in § 125 VVG niedergelegten Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht gehindert, sein Angebot, die Kosten eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens zu tragen, dadurch zu erweitern, dass er zusätzlich anbietet, zwar nicht alle Kosten der sonstigen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen, aber immerhin diejenigen dieser Kosten zu tragen, die durch ein Mediationsverfahren entstehen (vgl. zu den insoweit in Betracht kommenden Kosten Engel in Eidenmüller/Wagner, Mediationsrecht, 2015, Kap. 10 [S. 369-401]).
8
2. Die Klägerin macht weiterhin ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe sich mit der von ihr geltend gemachten Anspruchsgrundlage des § 4 Nr. 11 UWG (aF = § 3a UWG) in Verbindung mit § 125 VVG nicht auseinandergesetzt und damit gegen § 547 Nr. 6 ZPO verstoßen und zugleich den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Die Bestimmung des § 125 VVG stellt als bloße (an sich überflüssige) Leistungsbeschreibung (vgl. oben unter II 1 b) keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG dar.
9
3. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Berufungsgericht auch nicht dadurch die Verfahrensgrundrechte der Klägerin auf ein objektiv willkürfreies Verfahren und auf rechtliches Gehör verletzt, dass es bei der Behandlung des Klageantrags zu I 2 den Begriff "Rechtsschutzversicherung" in Verbindung mit dem Tarif "M-Aktiv" als nicht irreführend angesehen hat.
10
a) Die Klägerin macht insoweit - neben reinen Revisionsrügen, die der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen können - geltend, die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts beruhe angesichts seiner Annahme, das Angebot der Beklagten sei nur ein Teil ihres gesamten Rechtsschutzversicherungsangebots und trotz der unangemessenen Benachteiligung der Versicherungsnehmer durch einzelne Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung im Sinne von § 125 VVG, auf sachfremden Erwägungen. Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Revision.
11
Die Klägerin trägt hierzu vor, ihr Klagebegehren richte sich nicht gegen das gesamte Rechtsschutzversicherungsangebot der Beklagten, sondern gegen deren Tarif "M-Aktiv" und sei darauf bezogen, dass bei diesem unter der Bezeichnung "Rechtsschutzversicherung" für die außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers allein die Kosten eines von der Beklagten ausgewählten Mediators und für die gerichtliche Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers die Kosten nur übernommen würden , soweit der Versicherungsnehmer sich vergeblich um eine Konfliktlösung durch einen von der Beklagten ausgewählten Mediator bemüht habe. In diesem Zusammenhang macht sie zwar das Vorliegen eines Zulassungsgrundes geltend. Mit ihrem hierzu gehaltenen Vortrag ergänzt und vertieft sie aber lediglich ihren vorangegangenen Vortrag, mit dem sie aus den bereits oben unter II 1 b dargestellten Gründen keinen Erfolg haben kann.
12
b) Entgegen der Ansicht der Klägerin drängt auch nicht die Annahme des Berufungsgerichts den Schluss auf sachfremde Erwägungen auf, die Verwendung des Begriffs "Rechtsschutzversicherung" müsse nicht irreführend sein, wenn zugleich klar und unmissverständlich auf das entgegen der mit dem Begriff "Rechtsschutzversicherung" verbundenen Erwartung bestehende Erfordernis eines Mediationsversuchs vor der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung hingewiesen werde und die damit verbundenen Gefahren und Risiken verdeutlicht würden.
13
Die Klägerin macht dazu geltend, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang verkannt, dass die Beklagte im streitgegenständlichen Tarif außergerichtliche Kosten anwaltlicher Beratung und Vertretung generell nicht erstatte, der Klageantrag zu I 2 auf das Angebot und den Abschluss einer Versicherung unter der Bezeichnung "Rechtsschutzversicherung" gerichtet sei und die von der Beklagten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Klauseln gerade keine einer Irreführung entgegenstehenden Hinweise enthielten. Sie lässt dabei unberücksichtigt, dass es wegen der abstrakten Fassung des Klageantrags zu I 2 - anders als bei dem Klageantrag zu I 1,dessen Stattgabe die Beklagte im dritten Rechtszug nicht mehr angegriffen hat - nicht auf die konkrete Ausgestaltung der Klauseln ankommt.
14
c) Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dadurch deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, dass es die Klage mit dem Klageantrag zu I 2 ohne vorangegangenen Hinweis an die Klägerin gemäß § 139 ZPO mit der Begründung abgewiesen hat, das damit begehrte Verbot könne auch erlaubte Verhaltensweisen erfassen. Die anwaltlich vertretene Klägerin bedurfte insoweit keines Hinweises. Außerdem war das Angebot der Beklagten auch ohne weitergehende Erläuterung nicht irreführend beschrieben. Der Durchschnittsverbraucher weiß von vornherein, dass ihm nicht ohne weiteres eine umfassende Rechtsschutzversicherung angeboten wird und er sich deshalb bei Rechtsschutzversicherungen selbst über deren Umfang informieren muss.
15
4. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Klägerin deren Verfahrensgrundrechte auf ein objektiv willkürfreies Verfahren und auf rechtliches Gehör auch nicht insoweit verletzt, als es die Klage mit dem vor dem Landgericht noch erfolgreichen Klageantrag zu I 3 abgewiesen hat.
16
a) Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen das für die Mediation wesentliche Freiwilligkeitsprinzip mit der Begründung verneint, der Versicherungsnehmer stimme dem Mediationsversuch bereits mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags zu.
17
Nach Ansicht der Klägerin hat es damit in nicht nachvollziehbarer und deshalb als willkürlich erscheinender Weise verkannt, dass es im Streitfall nicht um die Frage geht, ob ein Recht abbedungen werden kann, sondern darum, ob die Versicherungsbedingungen der Beklagten in dieser Hinsicht den gesetzlichen Grundgedanken des Mediationsgesetzes widerstreiten. Nach der gesetzlichen Grundidee der Mediation nähmen die Parteien nicht aufgrund einer ihnen vertraglich aufgezwungenen Vorgabe, sondern freiwillig durch einen von ihnen selbst ausgewählten Mediator an dem Verfahren teil, das sie auch jederzeit beenden könnten. Diese Vorgabe sei nicht erfüllt, wenn sich der Versicherungsnehmer im Vorhinein gegenüber seinem Versicherer abstrakt, ohne Kenntnis des konkreten Streitfalls, ohne Entscheidungsmöglichkeit im Einzelfall und unabhängig davon zur Durchführung einer Mediation verpflichte, ob beispielsweise eine familienrechtliche Angelegenheit oder aber ein Schadensfall betroffen sei.
18
Die Klägerin lässt bei diesen Ausführungen unberücksichtigt, dass es im Rahmen des ebenfalls abstrakt gehaltenen Klageantrags zu I 3 auf die mit dem Klageantrag zu I 1 beanstandete und von beiden Vorinstanzen auch verbotene Klausel in den Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht ankommt. Außerdem widerspricht eine privatautonom eingegangene Selbstbindung zugunsten der Mediation nicht dem in § 1 Abs. 1 MediationsG niedergelegten Prinzip der Freiwilligkeit (vgl. Wagner/Eidenmüller in Eidenmüller/Wagner aaO Kap. 1 Rn. 19 mit Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, BT-Drucks. 17/5335, S. 14). Dem Versicherungsnehmer steht es überdies auch nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten frei, den von dieser bestimmten Mediator abzulehnen sowie vom Mediationsverfahren insgesamt Abstand zu nehmen.
19
b) Zu Unrecht hält die Klägerin auch die Ansicht desBerufungsgerichts für objektiv willkürlich, der Mediator werde von der Beklagten lediglich vorgeschlagen. Soweit sie dazu auf die Versicherungsbedingungen der Beklagten verweist, nach denen diese den Mediator nicht nur vorschlägt, sondern auswählt , übersieht sie wiederum, dass dieser Umstand nicht geeignet ist, dem abstrakt gefassten Klageantrag zu I 3 zum Erfolg zu verhelfen. Außerdem ist die Unabhängigkeit des Mediators zwar ein wichtiges Postulat des Mediations- rechts, aber nicht zwingend, sondern der näheren Ausgestaltung nach dem Willen der Parteien zugänglich (Wagner/Eidenmüller in Eidenmüller/Wagner aaO Kap. 1 Rn. 14).
20
c) Bei diesen Gegebenheiten macht die Klägerin auch ohne Erfolg geltend , das Berufungsgericht habe sich unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht mit ihren Ausführungen auseinandergesetzt, nach denen ein von der Beklagten ausgewählter Mediator nicht die nach § 1 Abs. 2 und § 3 MediationsG erforderliche Neutralität besitze und daher die Gefahr einer einseitigen Interessenvertretung bestehe.
21
d) Nach den vorstehenden Ausführungen geben auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Fehlen einer Irreführung im Sinne von § 5 UWG entgegen der Ansicht der Klägerin keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Das Berufungsgericht hat keine den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung getroffen, soweit es in diesem Zusammenhang wiederum darauf hingewiesen hat, möglichen Fehlvorstellungen des Verkehrs könne jedenfalls durch geeignete Klarstellungen entgegengewirkt werden.
22
5. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
23
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.05.2014 - 2-6 O 271/13 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.04.2015 - 6 U 110/14 -

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Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf dessen Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Das Ger

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Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.

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(1) Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert, müssen im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die hierfür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen werd

Mediationsgesetz


MediationsG

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 129 Abweichende Vereinbarungen


Von den §§ 126 bis 128 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 127 Freie Anwaltswahl


(1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren den Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen soll, aus dem Kreis der Rechtsanwälte, deren Vergütung der Versicherer nach dem Versicherungsvert

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(1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. (2) Ein Mediator ist eine unabhän

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Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf dessen Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren den Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen soll, aus dem Kreis der Rechtsanwälte, deren Vergütung der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag trägt, frei zu wählen. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die sonstige Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Anspruch nehmen kann.

(2) Rechtsanwalt ist auch, wer berechtigt ist, unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Bezeichnungen beruflich tätig zu werden.

Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.

(1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren den Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen soll, aus dem Kreis der Rechtsanwälte, deren Vergütung der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag trägt, frei zu wählen. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die sonstige Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Anspruch nehmen kann.

(2) Rechtsanwalt ist auch, wer berechtigt ist, unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Bezeichnungen beruflich tätig zu werden.

Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.

(1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren den Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen soll, aus dem Kreis der Rechtsanwälte, deren Vergütung der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag trägt, frei zu wählen. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die sonstige Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Anspruch nehmen kann.

(2) Rechtsanwalt ist auch, wer berechtigt ist, unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Bezeichnungen beruflich tätig zu werden.

Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.

Von den §§ 126 bis 128 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren den Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen soll, aus dem Kreis der Rechtsanwälte, deren Vergütung der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag trägt, frei zu wählen. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die sonstige Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Anspruch nehmen kann.

(2) Rechtsanwalt ist auch, wer berechtigt ist, unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Bezeichnungen beruflich tätig zu werden.

Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.

(1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren den Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen soll, aus dem Kreis der Rechtsanwälte, deren Vergütung der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag trägt, frei zu wählen. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die sonstige Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Anspruch nehmen kann.

(2) Rechtsanwalt ist auch, wer berechtigt ist, unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Bezeichnungen beruflich tätig zu werden.

Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.

(2) Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.

(2) Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.

(1) Der Mediator hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Er darf bei Vorliegen solcher Umstände nur als Mediator tätig werden, wenn die Parteien dem ausdrücklich zustimmen.

(2) Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Der Mediator darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.

(3) Eine Person darf nicht als Mediator tätig werden, wenn eine mit ihr in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundene andere Person vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Eine solche andere Person darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.

(4) Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten nicht, wenn sich die betroffenen Parteien im Einzelfall nach umfassender Information damit einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege dem nicht entgegenstehen.

(5) Der Mediator ist verpflichtet, die Parteien auf deren Verlangen über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation zu informieren.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)