Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 7 Veröffentlichungsbefugnis
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Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen Inhaltsverzeichnis
Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf dessen Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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11/12/2013 20:22
Eine im Preisverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr eines Pfändungsschutzkontos kann im Einzelfall unwirksam sein.
SubjectsBankentgelte
10/09/2011 15:55
OLG Karlsruhe-Urteil vom 03.05.2011-Az: 17 U 192/10-Das Verlangen einer "Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen" von 2 % des Darlehensbetrags, mindestens jedoch 50 Euro, aufgrund einer formularmäßigen Bestimmung im Preis-
SubjectsAnlegerrecht
02/06/2011 20:21
Eine Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank ist unwirksam, nach der für Anschaffungsdarlehen eine Bearbeitungsgeb&u
SubjectsBankentgelte
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published on 13/11/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 500/11 Verkündet am: 13. November 2012 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B
published on 18/04/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 117/06 Verkündet am: 18. April 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 12/12/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 144/06 Verkündetam: 12.Dezember2007 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den
published on 12/12/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 130/06 Verkündetam: 12.Dezember2007 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja UKlaG § 1
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