Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2018 - I ZR 122/17

bei uns veröffentlicht am20.09.2018
vorgehend
Landgericht Hamburg, 308 O 781/06, 02.03.2012
Hanseatisches Oberlandesgericht, 5 U 54/12, 08.06.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 122/17
vom
20. September 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:200918BIZR122.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 3 und 4 gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 28. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen. Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 und 4 wird in Abänderung des Beschlusses vom 28. Juni 2018 der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auf 1.500.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
1. Die Klägerin hat ihre auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage erstinstanzlich kumulativ auf Rechte an einem Datenbankwerk gemäß § 4 UrhG, auf ein Datenbankrecht gemäß § 87a UrhG sowie auf Ansprüche aus wettbewerblichem Leistungsschutz gemäß § 4 Nr. 3 UWG4 Nr. 9 UWG aF) gestützt.
2
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin den Unterlassungsantrag für erledigt erklärt und die Anträge auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung weiterverfolgt , die sie vorrangig auf ein Datenbankrecht gemäß § 87a UrhG sowie nachrangig auf ein Datenbankwerk gemäß § 4 UrhG gestützt hat.
3
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin das Teilurteil angegriffen , mit dem das Berufungsgericht die Abweisung der auf ein Datenbankrecht gemäß § 87a UrhG gestützten Klageanträge bestätigt hat.
4
Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Juni 2018 die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen und den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 80.000 € festgesetzt.
5
Gegen diesen Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3 und 4 mit Schriftsatz vom 12. Juli 2018 sowohl im Namen der Beklagten zu 3 und 4 als auch aus eigenem Recht Gegenvorstellung erhoben und die Festsetzung eines höheren Streitwerts beantragt.
6
2. Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 3 und 4 ist unzulässig. Ihr fehlt das - auch für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs erforderliche - Rechtsschutzinteresse , weil sie durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - I ZR 82/13, juris Rn. 4).
7
Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten zu 3 und 4 darauf, die Festsetzung des von ihnen für zu niedrig befundenen Streitwerts beschwere sie, weil diese Streitwertfestsetzung diejenige des Berufungsgerichts präjudiziere oder vorwegnehme, so dass der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten zu 3 und 4 gegenüber der Klägerin voraussichtlich nach einem zu niedrigen Streitwert erfolgen werde. Ihnen drohe ein erheblicher Schaden, weil sie mit ihren Prozessbevollmächtigten erster und zweiter Instanz die Abrechnung eines Stundenhonorars vereinbart hätten, das die voraussichtliche Kostenerstattung durch die Klägerin übersteige.
8
Hiermit haben die Beklagten zu 3 und 4 keine Beschwer dargelegt. Hinsichtlich der Kostenerstattung für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde machen sie keine aus der Streitwertfestsetzung des Senats folgende Beschwer geltend. Auch mit Blick auf das erst- und zweitinstanzliche Verfahren fehlt es an einer Beschwer der Beklagten zu 3 und 4, weil das Berufungsgericht nach eigenem Ermessen über den Streitwert des Berufungsverfahrens sowie - auf die Streitwertbeschwerde - des erstinstanzlichen Verfahrens entscheidet (§ 3 ZPO).
9
3. Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 und 4 ist zulässig. Ihr Rechtsschutzinteresse folgt aus § 32 Abs. 2 Satz 2 RVG. Die Gegenvorstellung ist auch innerhalb der Frist von sechs Monaten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden, die für Gegenvorstellungen entsprechend gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - I ZR 82/13, juris Rn. 4 mwN).
10
4. Die zulässige Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 und 4 ist auch begründet und die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 28. Juni 2018 zu korrigieren.
11
a) Der Senat erachtet die Streitwertfestsetzung des Landgerichts für den Auskunftsantrag in Höhe von 400.000 € und den Schadenersatzfeststellungsan- trag in Höhe von 2.000.000 € für angemessen.
12
b) Bei der Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist zu beachten, dass die Klägerin in diesem Verfahren - anders als im erstinstanzlichen Verfahren, in dem der Anspruchsverfolgung die kumulative Geltendmachung dreier Streitgegenstände zugrunde lag - lediglich auf das Datenbankrecht gemäß § 87a UrhG gestützte Ansprüche verfolgt hat.
13
Mit Blick darauf, dass sich der erstinstanzliche Streitwert aus der bei kumulativer Klagehäufung gemäß § 39 GKG vorzunehmenden Addition der Werte der einzelnen Streitgegenstände ergibt, entfällt auf das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nur ein Teil des vom Landgericht für die auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung gerichteten Anträge festgesetzten Streit- werts. Weiter ist zu beachten, dass im Rahmen des § 39 GKG die Wertung des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG entsprechende Anwendung findet. Damit kommt auch bei fehlender wirtschaftlicher Identität im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG keine Vervielfältigung, sondern lediglich eine maßvolle Erhöhung des Streitwerts für jeden Streitgegenstand, über den entschieden worden ist, in Betracht, wenn durch die Geltendmachung der weiteren Streitgegenstände der Angriffsfaktor nicht wesentlich verstärkt wird (vgl. Büscher, GRUR 2012, 16, 23 mwN). Diese Voraussetzung ist im Falle eines - wie vorliegend in erster Instanz - auf mehrere Streitgegenstände gestützten einheitlichen Unterlassungsantrags regelmäßig gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14, GRUR 2016, 1301 Rn. 73 = WRP 2016, 1510 - Kinderstube, mwN). Dies wirkt sich entsprechend auf den Streitwert der auf den Unterlassungsantrag zurückbezogenen Anträge auf Auskunft und Schadensersatz aus.
14
c) Im Streitfall entfällt danach auf die im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde verfolgten Ansprüche wegen Verletzung des Datenbankrechts gemäß § 87a UrhG nach dem Dafürhalten des Senats ein Gesamtstreitwert von 1.500.000 € (Auskunft: 250.000 €; Schadensersatzfeststellung: 1.250.000 €).
Koch Schaffert Kirchhoff
Feddersen Schmaltz

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 02.03.2012 - 308 O 781/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.06.2017 - 5 U 54/12 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


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(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

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(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Be

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke


(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bes

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(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

4
Die Gegenvorstellungen sind unzulässig. Dem Kläger fehlt das - auch für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs erforderliche - Rechtsschutzinteresse, weil er durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist. Die Gegen- vorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers II. Instanz ist nicht innerhalb der für Gegenvorstellungen entsprechend geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, juris Rn. 1 mwN) eingelegt worden. Der Beschluss vom 8. Januar 2014, mit dem der Streitwert für die Revisionsinstanz festgesetzt worden ist, ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers III. Instanz am 10. Januar 2014 zugestellt worden. Die als Gegenvorstellung zu wertende Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers II. Instanz vom 9. Mai 2014 ist erst am 30. März 2015 beim Bundesgerichthof eingegangen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

4
Die Gegenvorstellungen sind unzulässig. Dem Kläger fehlt das - auch für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs erforderliche - Rechtsschutzinteresse, weil er durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist. Die Gegen- vorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers II. Instanz ist nicht innerhalb der für Gegenvorstellungen entsprechend geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, juris Rn. 1 mwN) eingelegt worden. Der Beschluss vom 8. Januar 2014, mit dem der Streitwert für die Revisionsinstanz festgesetzt worden ist, ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers III. Instanz am 10. Januar 2014 zugestellt worden. Die als Gegenvorstellung zu wertende Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers II. Instanz vom 9. Mai 2014 ist erst am 30. März 2015 beim Bundesgerichthof eingegangen.

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

73
Der für die Streitwertfestsetzung geltende Grundsatz, dass im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG bei einem einheitlichen Unterlassungsantrag, dem mehrere Streitgegenstände in eventualer oder kumulativer Klagehäufung zugrunde liegen, keine formale Streitwertaddition zu erfolgen hat, sondern der Streitwert mit Blick auf die hilfsweise oder kumulativ geltend gemachten Ansprüche nur angemessen zu erhöhen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ihm liegt der Gedanke zugrunde, dass angesichts des in diesen Fällen im Regelfall unveränderten Angriffsfaktors eine Vervielfachung des Streitwerts nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. dazu BGH, WRP 2014, 192 Rn. 9 - Streitwertaddition ; Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11, juris Rn. 9 f.). Ein solchermaßen gebildeter Streitwert trägt mithin dem Angriffsfaktor Rechnung, bezeichnet aber zugleich den Gesamtwert aller Streitgegenstände, über die entschieden worden ist. Im Rahmen des § 92 Abs. 1 ZPO bemisst sich der Prozesserfolg und -verlust dann nach dem Verhältnis der Anzahl der erfolgreichen oder erfolglosen Streitgegenstände zum Gesamtstreitwert.

(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.