Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2002 - III ZB 44/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 208.050 DM (= 106.374,28 ?)
Gründe
I.
Mit der Schiedsklage machte die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Beratungshonorar in Höhe von 208.050 DM nebst Zinsen geltend. In dem in S. durchgeführten Schiedsverfahren erlieû das Schiedsgericht am 15. November 2000 einen "Teil-Prozeû-Schiedsspruch Zwischenentscheid". Darin erklärte sich das Schiedsgericht für unzuständig und erlegte der Antragstellerin die Kosten des Schiedsverfahrens auf; die Schiedsklage sei unzulässig, weil die Antragsgegnerin wirksam von der Schiedsverein-
barung zurückgetreten sei. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs, hilfsweise auf Feststellung , daû das Schiedsgericht zuständig sei, gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO a.F., Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts [Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz - SchiedsVfG] vom 22. Dezember 1997 BGBl. I 3224, § 26 Nr. 10 EGZPO) und auch im übrigen zulässig. Der Senat nimmt die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache an (§ 1065 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 554 b ZPO a.F.).Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Der Antrag auf gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs ist zulässig, aber nicht begründet.
a) Gemäû § 1059 Abs. 1 ZPO kann gegen einen Schiedsspruch nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach § 1059 Abs. 2 und 3 gestellt werden. Im Streitfall liegt ein Schiedsspruch im Sinne dieser Bestimmung vor.
Durch den angefochtenen "Teil-Prozeû-Schiedsspruch Zwischenentscheid" vom 15. November 2000 befand das Schiedsgericht - ungeachtet der
auf eine Teil- oder Zwischenentscheidung hindeutenden Bezeichnung seiner Entscheidung - abschlieûend über die Schiedsklage der Antragstellerin. Das mit einem Vorsitzenden Richter am Landgericht als Obmann und zwei Rechtsanwälten als Beisitzer besetzte Schiedsgericht entschied - ersichtlich nach dem Vorbild des Prozeûurteils im Fall einer unzulässigen Klage vor dem staatlichen Gericht - durch Prozeûschiedsspruch. Indem es sich für unzuständig erklärte, wies es die Schiedsklage, wie in den "Entscheidungsgründe(n)" des Schiedsspruchs (S. 4 des Schiedsspruchs) ausgeführt, als "unzulässig" ab, weil die Antragsgegnerin wirksam von der Schiedsvereinbarung zurückgetreten sei.
Ein solcher Abschluû des Schiedsverfahrens durch förmlichen Schiedsspruch wird der Stellung des Schiedsgerichts nach dem SchiedsverfahrensNeuregelungsgesetz am ehesten gerecht. § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO weist dem Schiedsgericht die (vorläufige) Kompetenz-Kompetenz zu (Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 43; Münch in MünchKomm/ ZPO 2. Aufl. 2001 § 1040 Rn. 1; Raeschke-Kessler/Berger, Recht und Praxis des Schiedsverfahrens 3. Aufl. 1999 Rn. 561, 567 ff). Diese wird im Fall der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts besser durch den Erlaû eines (Prozeû-) Schiedsspruchs zum Ausdruck gebracht, als wenn das Schiedsgericht nach Ankündigung die weitere Betätigung bloû einstellt (Münch aaO Rn. 16).
Ist der die Zuständigkeit des Schiedsgerichts verneinende Prozeûschiedsspruch aber als regulärer verfahrensbeendender Schiedsspruch aufzufassen , ist gegen ihn ebenso wie gegen in der Sache entscheidende Schiedssprüche der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO zulässig (vgl. Münch aaO Rn. 1, 16; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO
60. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 4; Zöller/Geimer, ZPO 23. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 10; Gottwald/ Adolphsen DStR 1998, 1017, 1021; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 16 Rn. 12; Raeschke-Kessler/Berger aaO Rn. 563, 567; vgl. ferner Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 § 1033 Rn. 3; abweichend: Schwab/Walter aaO Kap. 7 Rn. 11; Thomas in Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 9 und § 1057 Rn. 9; Musielak/Voit, ZPO 3. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 8, § 1059 Rn. 20; s. auch OLG Hamburg NJW-RR 2000, 806 und - zum alten Recht - BGH, Urteil vom 23. November 1972 - VII ZR 178/71 - NJW 1973, 191). Der Gesetzgeber des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes ging ausdrücklich davon aus, daû ein zuständigkeitsverneinender Prozeûschiedsspruch "in der Regel lediglich im Aufhebungsverfahren anfechtbar" sei (BTDrucks. aaO S. 44).
b) Der somit zulässige Aufhebungsantrag ist unbegründet.
aa) Ein von Amts wegen zu berücksichtigender Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO liegt nicht vor. Das Schiedsgericht mag - wofür das Oberlandesgericht hält - die Voraussetzungen für einen Rücktritt von der Schiedsvereinbarung verkannt und sich deshalb zu Unrecht für unzuständig erklärt haben. Ein solcher Rechtsfehler begründete jedoch noch keinen Verstoû gegen den ordre public interne. Die Rechtsbeschwerde macht insoweit auch nichts geltend.
bb) Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die die Antragstellerin begründet geltend zu machen hatte (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO, Senatsbeschluû BGHZ 142, 204, 206 f), sind ebenfalls nicht gegeben.
Die Antragstellerin hat sich weder darauf berufen, die Parteien seien zum Abschluû der Schiedsvereinbarung nicht fähig gewesen, noch daû die Schiedsvereinbarung ungültig sei (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a ZPO). Sie greift die Unzuständigerklärung vielmehr an, weil sie die Schiedsvereinbarung für wirksam hält. Darin liegt - schon dem Wortlaut nach - kein Aufhebungsgrund im Sinne der vorzitierten Bestimmung (vgl. dagegen Gottwald/Adolphsen aaO; Thomas aaO § 1040 Rn. 9 a.E.; Raeschke-Kessler aaO Rn. 563).
Behinderung in den Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b ZPO) hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht.
§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ZPO normiert einen Aufhebungsgrund für den Fall, daû die "im Schiedsspruch geregelte Streitigkeit" ganz oder teilweise nicht von der Schiedsvereinbarung umfaût wird (BT-Drucks. aaO S. 59). Er greift hier nicht Platz, weil die Antragstellerin im Gegenteil davon ausgeht, die zwischen der Antragsgegnerin und ihr bestehende Streitigkeit über restliches Beraterhonorar unterliege der Schiedsvereinbarung und sei daher durch Schiedsspruch zu entscheiden.
Ebensowenig ist der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO einschlägig. Die Antragstellerin hat nicht geltend gemacht, der Schiedsspruch beruhe auf einem unzulässigen Verfahren. Soweit sie vorgetragen hat, das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht für unzuständig erklärt, hat sie einen Fehler in der Entscheidung gerügt; ein solcher vermag die Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO gemäû dem Verbot der
révision au fond (Musielak/Voit aaO § 1059 Rn. 18; Zöller/Geimer aaO § 1059 Rn. 38, 74) nicht zu rechtfertigen.
cc) Für den Fall der unberechtigten Unzuständigerklärung des Schiedsgerichts wird im Schrifttum allerdings erwogen, dem Schiedskläger den Aufhebungsantrag entsprechend § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ZPO zuzubilligen (Münch aaO Rn. 16; Raeschke-Kessler aaO; Thomas aaO). Dem ist jedoch nicht zu folgen.
§ 1059 Abs. 2 ZPO gibt seinem Wortlaut nach keinen (eigenständigen) Aufhebungsgrund für den Fall, daû sich das Schiedsgericht zu Unrecht für unzuständig erklärt; geregelt ist nur die positive Zuständigkeitsentscheidung (§§ 1040 Abs. 3; 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und c ZPO). Darin liegt kein Redaktionsversehen. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eines Aufhebungsverfahrens gegen einen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts verneinenden Prozeûschiedsspruch in Betracht gezogen (BT-Drucks. aaO S. 44), hierfür aber den Katalog der Aufhebungsgründe (vgl. BT-Drucks. aaO S. 58; Senatsbeschluû aaO S. 206; Münch aaO § 1059 Rn. 3; Zöller/Geimer aaO Rn. 30; Thomas aaO § 1059 Rn. 6; Raeschke-Kessler aaO Rn. 932) nicht erweitert. Dazu bestand keine sachliche Notwendigkeit. Der auf Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erkennende Schiedsspruch unterliegt wie jeder andere (inländische) Schiedsspruch der Aufhebung in den - hier jedoch nicht gegebenen - Fällen des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b und d, Nr. 2 ZPO. Der Schiedskläger kann die gerichtliche Aufhebung des Prozeûschiedsspruchs unter anderem betreiben, wenn das Schiedsgericht nicht ordnungsgemäû besetzt gewesen ist, das rechtliche Gehör nicht gewahrt oder sonst gegen den ordre public verstoûen hat. Entschied das Schiedsgericht entgegen einer gültigen und die Streitigkeit
umfassenden Schiedsvereinbarung, nicht zuständig zu sein, ist der Schiedskläger auch dann nicht rechtsschutzlos gestellt, wenn keiner der Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 ZPO greift. Ihm steht für sein Klagebegehren der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten offen. Das Oberlandesgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daû der umgekehrte Fall, in dem sich ein Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig erklärt oder seine Zuständigkeit überschritten hat (§§ 1040 Abs. 3; 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und c ZPO), mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist; bei fehlerhafter Annahme der Zuständigkeit wird den Parteien der gesetzliche Richter entzogen, während hier der Rechtsstreit vor den zuständigen staatlichen und damit den gesetzlichen Richter gebracht werden kann. Daû hierdurch in Einzelfällen die Rechtsverfolgung erschwert werden kann, führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
2. Der Hilfsantrag festzustellen, daû das Schiedsgericht zuständig sei, ist nicht zulässig. Denn die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Antrag zulässig sein kann (vgl. § 1032 Abs. 2 ZPO), liegen nicht vor.
3. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde schlieûlich, daû der Schiedsspruch eine Kostenentscheidung enthält; das Schiedsgericht sei dazu in der Schiedsvereinbarung nicht ermächtigt worden. Dem ist entgegenzuhalten , daû dem Schiedsgericht nach § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO die KompetenzKompetenz - vorbehaltlich der Überprüfung im Aufhebungsverfahren oder im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO - zustand. Kraft dieser Befugnis hatte es im verfahrensabschlieûenden Prozeûschiedsspruch auch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens zu tragen hatten (§ 1057 Abs. 1 ZPO; vgl. Münch aaO § 1040
Rn. 16; Zöller/Geimer aaO § 1057 Rn. 2; abweichend Thomas aaO § 1040 Rn. 9 a.E.); denn die Parteien haben unstreitig eine anderweitige Vereinbarung nicht getroffen.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke
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(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.
(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,
- 1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass - a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder - b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder - c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder - d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
- 2.
wenn das Gericht feststellt, dass - a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder - b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.
(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.
(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.
(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.
(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend
- 1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038); - 2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040); - 3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041); - 4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.
(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.
(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.
(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.
(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,
- 1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass - a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder - b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder - c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder - d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
- 2.
wenn das Gericht feststellt, dass - a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder - b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.
(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.
(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.
(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.
(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.
(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.
(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.
(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,
- 1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass - a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder - b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder - c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder - d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
- 2.
wenn das Gericht feststellt, dass - a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder - b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.
(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.
(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.
(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.
(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.
(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.
(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.
(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.
(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.
(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.
(2) Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.